Allgemeine Zeitung. Nr. 120. Augsburg, 29. April 1840.dergleichen Colonisationspläne würden nur zum Vortheil der privilegirten Classen ausgeheckt, der gemeine Mann aber gehe leer aus; so besitze Sir R. Peel in Neu-Südwales nicht weniger als 20 Millionen Acres (Gelächter). Wohin diese Ländergier führe, sehe man in Canada, das durch die brittische Occupation unglücklich gemacht sey u. s. w. Er schlage als Amendement vor, zu erklären, daß die Neuseeländer berechtigt seyen, sich selbst zu regieren, und die brittische Regierung sich hier nicht einzumischen habe. Das Amendement fand kein Gehör, und nach mehreren Reden, in welchen die jetzige Administration und Lord Durham, der Vorsteher der Neuseeland-Land-Compagnie (S. Nro. 139 und 142 der Allg. Zeitung 1839), mehrfach getadelt wurden, kam folgende interessante Petition ans Parlament zu Stande: 1) Der ausschließliche brittische Besitz der gemeinhin Neu-Seeland genannten Inselgruppe ist ein Gegenstand von höchster Wichtigkeit für Ihrer Maj. australische Colonien, deren großer und reißend schnell zunehmender Verkehr unter einander und mit dem Mutterland im Fall eines Kriegs einer in der Nähe sich festsetzenden fremden Macht preisgegeben seyn würde. Auch müßte, wie alle Erfahrung lehrt, die Errichtung von Colonien von Seite mehrerer souveränen Mächte in einem Lande, das nicht so groß wie Großbritannien ist, durch unvermeidliche Reibungen und Collisionen Kriege unter den Mutterstaaten herbeiführen. 2) Diese Inseln umfassen, wie gesagt, einen Flächenraum fast so groß wie Großbritannien, reich an Naturerzeugnissen, gesegnet mit dem glücklichsten Klima, von zahlreichen Flüssen durchschnitten, mit geräumigen schönen Häfen umgürtet, und dünnbevölkert von wilden Menschenstämmen ohne regelmäßige Regierungsform, fortwährend im Krieg mit einander und, nach den Berichten von Kundigen, dergestalt aller Nationalität ermangelnd, daß sie für das von ihnen bewohnte Land in ihrer Sprache keinen Namen haben. 3) Die besagten Inseln - wiewohl die Nordspitze von einer derselben von Abel Jansen Tasman im Jahr 1642 in der Ferne gesehen worden seyn mag - wurden in der That ursprünglich von dem berühmten brittischen Weltumsegler Capitän Cook entdeckt, der sie im Jahr 1769 umschiffte, an zahlreichen Punkten berührte, und, auf Befehl Georgs III, förmlich Besitz von ihnen ergriff. 4) Als im Jahr 1787 die brittische Regierung die von Cook entdeckten barbarischen Länder zu colonisiren beschloß, wurde durch eine königliche Commission Capitän Philip zum, Generalcapitän und obersten Gouverneur in und über das Gebiet von Neu-Südwales sammt dessen Dependenzien" ernannt; dieses Gebiet wurde in der Commission beschrieben als sich ausdehnend vom Cap York (11° 37' südl. Br.) bis zum Südcap (48° 30' südl. Br.), und im Binnenlande westwärts bis zum 135° östl. Länge (von Greenwich), mit Einschluß aller der innerhalb der angegebenen Breitegrade liegenden Inseln des stillen Oceans. 5) Die neuseeländischen Inseln bilden einen Theil des in dieser Commission beschriebenen Territoriums, gerade so wie die Norfolkinseln und Vandiemensland, die in der Commission ebenfalls nicht speciell genannt sind. Diese auf die früheren Acte Capitän Cooks gegründete, der Welt veröffentlichte und ohne Hinderniß oder Beanstandung von irgend einer Macht unmittelbar in Vollzug gesetzte Commission begründet, wie die Bittsteller glauben, den einzigen und zureichenden Rechtstitel der brittischen Krone gegenüber allen fremden Mächten, die Eingebornen ausgenommen, auf das Landgebiet von Neu-Südwales und dessen Dependenzien, als Neu-Seeland, Norfolkinseln und Vandiemensland. 6) In Gemäßheit solcher brittischen Souveränetät in Neu-Seeland ernannte der Generalcapitän und Obergouverneur von Neu-Südwales und dessen Dependenzien am 9 Novbr. 1814 durch öffentliche Proclamation und regelmäßige Commission von dedimus potestatem gewisse Personen, darunter einige Eingeborne von Neu-Seeland, zu Friedensrichtern in und für jene Inseln, und die damals, so wie später, also Ernannten pflogen ihres Amtes in Neu-Seeland, indem sie den englischen Gesetzen Zuwiderhandelnde verhafteten und als Gefangene zur Aburtheilung an den Regierungssitz in Neu-Südwales schickten. 7) Durch die verschiedenen Acte, wodurch Neu-Seeland also ein Theil der brittischen Besitzungen in der Südsee geworden, fühlten zahlreiche Personen sich aufgemuntert, daselbst sich niederzulassen, namentlich an der Islandsbay, wo im Jahr 1814 Missionsstationen gegründet wurden. In Folge davon wurden die Mittel zur Handhabung des englischen Gesetzes durch die Anstellung von Eingebornen und Ansiedlern als Friedensrichter - welche, laut der ergangenen Proclamation, den Schutz der Eingebornen in den ihnen zuständigen Rechten und Gerechtsamen zum Zweck hatte - bald zur Aufrechthaltung der Ordnung ganz unzureichend befunden. Während Leben und Eigenthum der Ansiedler der Sicherheit entbehrten, wurden gegen die Eingebornen von den Herren von Handelsschiffen, von entlaufenen Matrosen oder aus Neu-Südwales und Vandiemensland entwichenen Deportirten die ärgsten Verbrechen begangen, und diese Uebel rührten meist daher, weil Neu-Seeland von Neu-Südwales, dem es als Dependenz untergeordnet worden, zu entfernt lag und sofort einer zureichenden Gerichtsautorität an Ort und Stelle ermangelte. 8) Um diesen Uebeln zu steuern, ward 1835 der Versuch gemacht, Neu-Seeland unter eine Art nationaler Verwaltung zu stellen, indem man einen Bund der in oder bei der Bay of Islands wohnenden Häuptlinge bildete, welchen ein zum Residenten in Neu-Seeland bestimmter Beamter der brittischer Krone als Abzeichen neuseeländischer Nationalität eine Flagge überreichte. Dieser Versuch scheiterte aber gänzlich an der Unfähigkeit der eingebornen Häuptlinge in legislativer oder executiver Eigenschaft zu handeln, und das einzige Mittel sofort, wodurch bis in die letzte Zeit einigermaßen Ordnung in Neu-Seeland aufrecht erhalten wurde, waren die gelegentlichen Besuche brittischer Kriegsschiffe, deren Capitäne eine Art roher Rechtspflege im Namen der Krone ausübten, indem sie Streitigkeiten unter den Colonisten schlichteten und dann und wann gegen Uebertreter des englischen Gesetzes Strafe verhängten. 9) Ungeachtet des Mangels einer regelmäßigen Statthalterschaft in Neu-Seeland haben der gute Boden und das schöne Klima der Inseln, ihre werthvollen Naturproducte und ihre bewunderungswürdige Centrallage für den Seehandel mehrere tausend Unterthanen Ihrer Maj. dahin gelockt, darunter 1200 Personen, die im vorigen Jahre direct aus dem Vereinigten Königreich in zehn Schiffen dahin ausgewandert sind, und andere Auswanderergesellschaften wollen ihnen in diesem Jahre folgen. 10) Häufige und dringende Gesuche wurden in den letzten Jahren, sowohl von dortigen Ansiedlern als vom brittischen Handelsstand an die Regierung im Mutterlande gestellt, eine geeignete Behörde in Neu-Seeland zur Beschützung und Controle sowohl brittischer Unterthanen, als der das Land bewohnenden eingebornen Stämme einzusetzen, aber alle solche Gesuche sind bisher erfolglos geblieben. 11) In Folge des Mangels einer regelmäßigen Behörde in Neu-Seeland hatten Auswanderer nach jenem Lande keine andere Gelegenheit, Feld zur Ansiedelung zu erwerben, als durch Ankauf von den barbarischen Eingebornen des Landes - eine Praxis, die von jeder andern civilisirten Regierung, die mit Wilden zu thun hat, verboten ist, und welche nicht nur große Ungewißheit und endlose Streitigkeiten in Bezug auf Eigenthumstitel veranlassen, sondern auch die Annahme irgend eines vernünftigen Systems der Verfügung dergleichen Colonisationspläne würden nur zum Vortheil der privilegirten Classen ausgeheckt, der gemeine Mann aber gehe leer aus; so besitze Sir R. Peel in Neu-Südwales nicht weniger als 20 Millionen Acres (Gelächter). Wohin diese Ländergier führe, sehe man in Canada, das durch die brittische Occupation unglücklich gemacht sey u. s. w. Er schlage als Amendement vor, zu erklären, daß die Neuseeländer berechtigt seyen, sich selbst zu regieren, und die brittische Regierung sich hier nicht einzumischen habe. Das Amendement fand kein Gehör, und nach mehreren Reden, in welchen die jetzige Administration und Lord Durham, der Vorsteher der Neuseeland-Land-Compagnie (S. Nro. 139 und 142 der Allg. Zeitung 1839), mehrfach getadelt wurden, kam folgende interessante Petition ans Parlament zu Stande: 1) Der ausschließliche brittische Besitz der gemeinhin Neu-Seeland genannten Inselgruppe ist ein Gegenstand von höchster Wichtigkeit für Ihrer Maj. australische Colonien, deren großer und reißend schnell zunehmender Verkehr unter einander und mit dem Mutterland im Fall eines Kriegs einer in der Nähe sich festsetzenden fremden Macht preisgegeben seyn würde. Auch müßte, wie alle Erfahrung lehrt, die Errichtung von Colonien von Seite mehrerer souveränen Mächte in einem Lande, das nicht so groß wie Großbritannien ist, durch unvermeidliche Reibungen und Collisionen Kriege unter den Mutterstaaten herbeiführen. 2) Diese Inseln umfassen, wie gesagt, einen Flächenraum fast so groß wie Großbritannien, reich an Naturerzeugnissen, gesegnet mit dem glücklichsten Klima, von zahlreichen Flüssen durchschnitten, mit geräumigen schönen Häfen umgürtet, und dünnbevölkert von wilden Menschenstämmen ohne regelmäßige Regierungsform, fortwährend im Krieg mit einander und, nach den Berichten von Kundigen, dergestalt aller Nationalität ermangelnd, daß sie für das von ihnen bewohnte Land in ihrer Sprache keinen Namen haben. 3) Die besagten Inseln – wiewohl die Nordspitze von einer derselben von Abel Jansen Tasman im Jahr 1642 in der Ferne gesehen worden seyn mag – wurden in der That ursprünglich von dem berühmten brittischen Weltumsegler Capitän Cook entdeckt, der sie im Jahr 1769 umschiffte, an zahlreichen Punkten berührte, und, auf Befehl Georgs III, förmlich Besitz von ihnen ergriff. 4) Als im Jahr 1787 die brittische Regierung die von Cook entdeckten barbarischen Länder zu colonisiren beschloß, wurde durch eine königliche Commission Capitän Philip zum, Generalcapitän und obersten Gouverneur in und über das Gebiet von Neu-Südwales sammt dessen Dependenzien“ ernannt; dieses Gebiet wurde in der Commission beschrieben als sich ausdehnend vom Cap York (11° 37' südl. Br.) bis zum Südcap (48° 30' südl. Br.), und im Binnenlande westwärts bis zum 135° östl. Länge (von Greenwich), mit Einschluß aller der innerhalb der angegebenen Breitegrade liegenden Inseln des stillen Oceans. 5) Die neuseeländischen Inseln bilden einen Theil des in dieser Commission beschriebenen Territoriums, gerade so wie die Norfolkinseln und Vandiemensland, die in der Commission ebenfalls nicht speciell genannt sind. Diese auf die früheren Acte Capitän Cooks gegründete, der Welt veröffentlichte und ohne Hinderniß oder Beanstandung von irgend einer Macht unmittelbar in Vollzug gesetzte Commission begründet, wie die Bittsteller glauben, den einzigen und zureichenden Rechtstitel der brittischen Krone gegenüber allen fremden Mächten, die Eingebornen ausgenommen, auf das Landgebiet von Neu-Südwales und dessen Dependenzien, als Neu-Seeland, Norfolkinseln und Vandiemensland. 6) In Gemäßheit solcher brittischen Souveränetät in Neu-Seeland ernannte der Generalcapitän und Obergouverneur von Neu-Südwales und dessen Dependenzien am 9 Novbr. 1814 durch öffentliche Proclamation und regelmäßige Commission von dedimus potestatem gewisse Personen, darunter einige Eingeborne von Neu-Seeland, zu Friedensrichtern in und für jene Inseln, und die damals, so wie später, also Ernannten pflogen ihres Amtes in Neu-Seeland, indem sie den englischen Gesetzen Zuwiderhandelnde verhafteten und als Gefangene zur Aburtheilung an den Regierungssitz in Neu-Südwales schickten. 7) Durch die verschiedenen Acte, wodurch Neu-Seeland also ein Theil der brittischen Besitzungen in der Südsee geworden, fühlten zahlreiche Personen sich aufgemuntert, daselbst sich niederzulassen, namentlich an der Islandsbay, wo im Jahr 1814 Missionsstationen gegründet wurden. In Folge davon wurden die Mittel zur Handhabung des englischen Gesetzes durch die Anstellung von Eingebornen und Ansiedlern als Friedensrichter – welche, laut der ergangenen Proclamation, den Schutz der Eingebornen in den ihnen zuständigen Rechten und Gerechtsamen zum Zweck hatte – bald zur Aufrechthaltung der Ordnung ganz unzureichend befunden. Während Leben und Eigenthum der Ansiedler der Sicherheit entbehrten, wurden gegen die Eingebornen von den Herren von Handelsschiffen, von entlaufenen Matrosen oder aus Neu-Südwales und Vandiemensland entwichenen Deportirten die ärgsten Verbrechen begangen, und diese Uebel rührten meist daher, weil Neu-Seeland von Neu-Südwales, dem es als Dependenz untergeordnet worden, zu entfernt lag und sofort einer zureichenden Gerichtsautorität an Ort und Stelle ermangelte. 8) Um diesen Uebeln zu steuern, ward 1835 der Versuch gemacht, Neu-Seeland unter eine Art nationaler Verwaltung zu stellen, indem man einen Bund der in oder bei der Bay of Islands wohnenden Häuptlinge bildete, welchen ein zum Residenten in Neu-Seeland bestimmter Beamter der brittischer Krone als Abzeichen neuseeländischer Nationalität eine Flagge überreichte. Dieser Versuch scheiterte aber gänzlich an der Unfähigkeit der eingebornen Häuptlinge in legislativer oder executiver Eigenschaft zu handeln, und das einzige Mittel sofort, wodurch bis in die letzte Zeit einigermaßen Ordnung in Neu-Seeland aufrecht erhalten wurde, waren die gelegentlichen Besuche brittischer Kriegsschiffe, deren Capitäne eine Art roher Rechtspflege im Namen der Krone ausübten, indem sie Streitigkeiten unter den Colonisten schlichteten und dann und wann gegen Uebertreter des englischen Gesetzes Strafe verhängten. 9) Ungeachtet des Mangels einer regelmäßigen Statthalterschaft in Neu-Seeland haben der gute Boden und das schöne Klima der Inseln, ihre werthvollen Naturproducte und ihre bewunderungswürdige Centrallage für den Seehandel mehrere tausend Unterthanen Ihrer Maj. dahin gelockt, darunter 1200 Personen, die im vorigen Jahre direct aus dem Vereinigten Königreich in zehn Schiffen dahin ausgewandert sind, und andere Auswanderergesellschaften wollen ihnen in diesem Jahre folgen. 10) Häufige und dringende Gesuche wurden in den letzten Jahren, sowohl von dortigen Ansiedlern als vom brittischen Handelsstand an die Regierung im Mutterlande gestellt, eine geeignete Behörde in Neu-Seeland zur Beschützung und Controle sowohl brittischer Unterthanen, als der das Land bewohnenden eingebornen Stämme einzusetzen, aber alle solche Gesuche sind bisher erfolglos geblieben. 11) In Folge des Mangels einer regelmäßigen Behörde in Neu-Seeland hatten Auswanderer nach jenem Lande keine andere Gelegenheit, Feld zur Ansiedelung zu erwerben, als durch Ankauf von den barbarischen Eingebornen des Landes – eine Praxis, die von jeder andern civilisirten Regierung, die mit Wilden zu thun hat, verboten ist, und welche nicht nur große Ungewißheit und endlose Streitigkeiten in Bezug auf Eigenthumstitel veranlassen, sondern auch die Annahme irgend eines vernünftigen Systems der Verfügung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0013" n="0957"/> dergleichen Colonisationspläne würden nur zum Vortheil der privilegirten Classen ausgeheckt, der gemeine Mann aber gehe leer aus; so besitze Sir R. Peel in Neu-Südwales nicht weniger als 20 Millionen Acres (Gelächter). Wohin diese Ländergier führe, sehe man in Canada, das durch die brittische Occupation unglücklich gemacht sey u. s. w. Er schlage als Amendement vor, zu erklären, daß die Neuseeländer berechtigt seyen, sich selbst zu regieren, und die brittische Regierung sich hier nicht einzumischen habe. Das Amendement fand kein Gehör, und nach mehreren Reden, in welchen die jetzige Administration und Lord Durham, der Vorsteher der Neuseeland-Land-Compagnie (S. Nro. 139 und 142 der Allg. Zeitung 1839), mehrfach getadelt wurden, kam folgende interessante Petition ans Parlament zu Stande: 1) Der ausschließliche brittische Besitz der gemeinhin Neu-Seeland genannten Inselgruppe ist ein Gegenstand von höchster Wichtigkeit für Ihrer Maj. australische Colonien, deren großer und reißend schnell zunehmender Verkehr unter einander und mit dem Mutterland im Fall eines Kriegs einer in der Nähe sich festsetzenden fremden Macht preisgegeben seyn würde. Auch müßte, wie alle Erfahrung lehrt, die Errichtung von Colonien von Seite <hi rendition="#g">mehrerer</hi> souveränen Mächte in einem Lande, das nicht so groß wie Großbritannien ist, durch unvermeidliche Reibungen und Collisionen Kriege unter den Mutterstaaten herbeiführen. 2) Diese Inseln umfassen, wie gesagt, einen Flächenraum fast so groß wie Großbritannien, reich an Naturerzeugnissen, gesegnet mit dem glücklichsten Klima, von zahlreichen Flüssen durchschnitten, mit geräumigen schönen Häfen umgürtet, und dünnbevölkert von wilden Menschenstämmen ohne regelmäßige Regierungsform, fortwährend im Krieg mit einander und, nach den Berichten von Kundigen, dergestalt aller Nationalität ermangelnd, daß sie für das von ihnen bewohnte Land in ihrer Sprache keinen Namen haben. 3) Die besagten Inseln – wiewohl die Nordspitze von einer derselben von Abel Jansen Tasman im Jahr 1642 in der Ferne gesehen worden seyn mag – wurden in der That ursprünglich von dem berühmten brittischen Weltumsegler Capitän Cook entdeckt, der sie im Jahr 1769 umschiffte, an zahlreichen Punkten berührte, und, auf Befehl Georgs III, förmlich Besitz von ihnen ergriff. 4) Als im Jahr 1787 die brittische Regierung die von Cook entdeckten barbarischen Länder zu colonisiren beschloß, wurde durch eine königliche Commission Capitän Philip zum, Generalcapitän und obersten Gouverneur in und über das Gebiet von Neu-Südwales sammt dessen Dependenzien“ ernannt; dieses Gebiet wurde in der Commission beschrieben als sich ausdehnend vom Cap York (11° 37' südl. Br.) bis zum Südcap (48° 30' südl. Br.), und im Binnenlande westwärts bis zum 135° östl. Länge (von Greenwich), mit Einschluß aller der innerhalb der angegebenen Breitegrade liegenden Inseln des stillen Oceans. 5) Die neuseeländischen Inseln bilden einen Theil des in dieser Commission beschriebenen Territoriums, gerade so wie die Norfolkinseln und Vandiemensland, die in der Commission ebenfalls nicht speciell genannt sind. Diese auf die früheren Acte Capitän Cooks gegründete, der Welt veröffentlichte und ohne Hinderniß oder Beanstandung von irgend einer Macht unmittelbar in Vollzug gesetzte Commission begründet, wie die Bittsteller glauben, den einzigen und zureichenden Rechtstitel der brittischen Krone gegenüber allen fremden Mächten, die Eingebornen ausgenommen, auf das Landgebiet von Neu-Südwales und dessen Dependenzien, als Neu-Seeland, Norfolkinseln und Vandiemensland. 6) In Gemäßheit solcher brittischen Souveränetät in Neu-Seeland ernannte der Generalcapitän und Obergouverneur von Neu-Südwales und dessen Dependenzien am 9 Novbr. 1814 durch öffentliche Proclamation und regelmäßige Commission von dedimus potestatem gewisse Personen, darunter einige Eingeborne von Neu-Seeland, zu Friedensrichtern in und für jene Inseln, und die damals, so wie später, also Ernannten pflogen ihres Amtes in Neu-Seeland, indem sie den englischen Gesetzen Zuwiderhandelnde verhafteten und als Gefangene zur Aburtheilung an den Regierungssitz in Neu-Südwales schickten. 7) Durch die verschiedenen Acte, wodurch Neu-Seeland also ein Theil der brittischen Besitzungen in der Südsee geworden, fühlten zahlreiche Personen sich aufgemuntert, daselbst sich niederzulassen, namentlich an der Islandsbay, wo im Jahr 1814 Missionsstationen gegründet wurden. In Folge davon wurden die Mittel zur Handhabung des englischen Gesetzes durch die Anstellung von Eingebornen und Ansiedlern als Friedensrichter – welche, laut der ergangenen Proclamation, den Schutz der Eingebornen in den ihnen zuständigen Rechten und Gerechtsamen zum Zweck hatte – bald zur Aufrechthaltung der Ordnung ganz unzureichend befunden. Während Leben und Eigenthum der Ansiedler der Sicherheit entbehrten, wurden gegen die Eingebornen von den Herren von Handelsschiffen, von entlaufenen Matrosen oder aus Neu-Südwales und Vandiemensland entwichenen Deportirten die ärgsten Verbrechen begangen, und diese Uebel rührten meist daher, weil Neu-Seeland von Neu-Südwales, dem es als Dependenz untergeordnet worden, zu entfernt lag und sofort einer zureichenden Gerichtsautorität an Ort und Stelle ermangelte. 8) Um diesen Uebeln zu steuern, ward 1835 der Versuch gemacht, Neu-Seeland unter eine Art nationaler Verwaltung zu stellen, indem man einen Bund der in oder bei der Bay of Islands wohnenden Häuptlinge bildete, welchen ein zum Residenten in Neu-Seeland bestimmter Beamter der brittischer Krone als Abzeichen neuseeländischer Nationalität eine Flagge überreichte. Dieser Versuch scheiterte aber gänzlich an der Unfähigkeit der eingebornen Häuptlinge in legislativer oder executiver Eigenschaft zu handeln, und das einzige Mittel sofort, wodurch bis in die letzte Zeit einigermaßen Ordnung in Neu-Seeland aufrecht erhalten wurde, waren die gelegentlichen Besuche brittischer Kriegsschiffe, deren Capitäne eine Art roher Rechtspflege im Namen der Krone ausübten, indem sie Streitigkeiten unter den Colonisten schlichteten und dann und wann gegen Uebertreter des englischen Gesetzes Strafe verhängten. 9) Ungeachtet des Mangels einer regelmäßigen Statthalterschaft in Neu-Seeland haben der gute Boden und das schöne Klima der Inseln, ihre werthvollen Naturproducte und ihre bewunderungswürdige Centrallage für den Seehandel mehrere tausend Unterthanen Ihrer Maj. dahin gelockt, darunter 1200 Personen, die im vorigen Jahre direct aus dem Vereinigten Königreich in zehn Schiffen dahin ausgewandert sind, und andere Auswanderergesellschaften wollen ihnen in diesem Jahre folgen. 10) Häufige und dringende Gesuche wurden in den letzten Jahren, sowohl von dortigen Ansiedlern als vom brittischen Handelsstand an die Regierung im Mutterlande gestellt, eine geeignete Behörde in Neu-Seeland zur Beschützung und Controle sowohl brittischer Unterthanen, als der das Land bewohnenden eingebornen Stämme einzusetzen, aber alle solche Gesuche sind bisher erfolglos geblieben. 11) In Folge des Mangels einer regelmäßigen Behörde in Neu-Seeland hatten Auswanderer nach jenem Lande keine andere Gelegenheit, Feld zur Ansiedelung zu erwerben, als durch Ankauf von den barbarischen Eingebornen des Landes – eine Praxis, die von jeder andern civilisirten Regierung, die mit Wilden zu thun hat, verboten ist, und welche nicht nur große Ungewißheit und endlose Streitigkeiten in Bezug auf Eigenthumstitel veranlassen, sondern auch die Annahme irgend eines vernünftigen Systems der Verfügung<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [0957/0013]
dergleichen Colonisationspläne würden nur zum Vortheil der privilegirten Classen ausgeheckt, der gemeine Mann aber gehe leer aus; so besitze Sir R. Peel in Neu-Südwales nicht weniger als 20 Millionen Acres (Gelächter). Wohin diese Ländergier führe, sehe man in Canada, das durch die brittische Occupation unglücklich gemacht sey u. s. w. Er schlage als Amendement vor, zu erklären, daß die Neuseeländer berechtigt seyen, sich selbst zu regieren, und die brittische Regierung sich hier nicht einzumischen habe. Das Amendement fand kein Gehör, und nach mehreren Reden, in welchen die jetzige Administration und Lord Durham, der Vorsteher der Neuseeland-Land-Compagnie (S. Nro. 139 und 142 der Allg. Zeitung 1839), mehrfach getadelt wurden, kam folgende interessante Petition ans Parlament zu Stande: 1) Der ausschließliche brittische Besitz der gemeinhin Neu-Seeland genannten Inselgruppe ist ein Gegenstand von höchster Wichtigkeit für Ihrer Maj. australische Colonien, deren großer und reißend schnell zunehmender Verkehr unter einander und mit dem Mutterland im Fall eines Kriegs einer in der Nähe sich festsetzenden fremden Macht preisgegeben seyn würde. Auch müßte, wie alle Erfahrung lehrt, die Errichtung von Colonien von Seite mehrerer souveränen Mächte in einem Lande, das nicht so groß wie Großbritannien ist, durch unvermeidliche Reibungen und Collisionen Kriege unter den Mutterstaaten herbeiführen. 2) Diese Inseln umfassen, wie gesagt, einen Flächenraum fast so groß wie Großbritannien, reich an Naturerzeugnissen, gesegnet mit dem glücklichsten Klima, von zahlreichen Flüssen durchschnitten, mit geräumigen schönen Häfen umgürtet, und dünnbevölkert von wilden Menschenstämmen ohne regelmäßige Regierungsform, fortwährend im Krieg mit einander und, nach den Berichten von Kundigen, dergestalt aller Nationalität ermangelnd, daß sie für das von ihnen bewohnte Land in ihrer Sprache keinen Namen haben. 3) Die besagten Inseln – wiewohl die Nordspitze von einer derselben von Abel Jansen Tasman im Jahr 1642 in der Ferne gesehen worden seyn mag – wurden in der That ursprünglich von dem berühmten brittischen Weltumsegler Capitän Cook entdeckt, der sie im Jahr 1769 umschiffte, an zahlreichen Punkten berührte, und, auf Befehl Georgs III, förmlich Besitz von ihnen ergriff. 4) Als im Jahr 1787 die brittische Regierung die von Cook entdeckten barbarischen Länder zu colonisiren beschloß, wurde durch eine königliche Commission Capitän Philip zum, Generalcapitän und obersten Gouverneur in und über das Gebiet von Neu-Südwales sammt dessen Dependenzien“ ernannt; dieses Gebiet wurde in der Commission beschrieben als sich ausdehnend vom Cap York (11° 37' südl. Br.) bis zum Südcap (48° 30' südl. Br.), und im Binnenlande westwärts bis zum 135° östl. Länge (von Greenwich), mit Einschluß aller der innerhalb der angegebenen Breitegrade liegenden Inseln des stillen Oceans. 5) Die neuseeländischen Inseln bilden einen Theil des in dieser Commission beschriebenen Territoriums, gerade so wie die Norfolkinseln und Vandiemensland, die in der Commission ebenfalls nicht speciell genannt sind. Diese auf die früheren Acte Capitän Cooks gegründete, der Welt veröffentlichte und ohne Hinderniß oder Beanstandung von irgend einer Macht unmittelbar in Vollzug gesetzte Commission begründet, wie die Bittsteller glauben, den einzigen und zureichenden Rechtstitel der brittischen Krone gegenüber allen fremden Mächten, die Eingebornen ausgenommen, auf das Landgebiet von Neu-Südwales und dessen Dependenzien, als Neu-Seeland, Norfolkinseln und Vandiemensland. 6) In Gemäßheit solcher brittischen Souveränetät in Neu-Seeland ernannte der Generalcapitän und Obergouverneur von Neu-Südwales und dessen Dependenzien am 9 Novbr. 1814 durch öffentliche Proclamation und regelmäßige Commission von dedimus potestatem gewisse Personen, darunter einige Eingeborne von Neu-Seeland, zu Friedensrichtern in und für jene Inseln, und die damals, so wie später, also Ernannten pflogen ihres Amtes in Neu-Seeland, indem sie den englischen Gesetzen Zuwiderhandelnde verhafteten und als Gefangene zur Aburtheilung an den Regierungssitz in Neu-Südwales schickten. 7) Durch die verschiedenen Acte, wodurch Neu-Seeland also ein Theil der brittischen Besitzungen in der Südsee geworden, fühlten zahlreiche Personen sich aufgemuntert, daselbst sich niederzulassen, namentlich an der Islandsbay, wo im Jahr 1814 Missionsstationen gegründet wurden. In Folge davon wurden die Mittel zur Handhabung des englischen Gesetzes durch die Anstellung von Eingebornen und Ansiedlern als Friedensrichter – welche, laut der ergangenen Proclamation, den Schutz der Eingebornen in den ihnen zuständigen Rechten und Gerechtsamen zum Zweck hatte – bald zur Aufrechthaltung der Ordnung ganz unzureichend befunden. Während Leben und Eigenthum der Ansiedler der Sicherheit entbehrten, wurden gegen die Eingebornen von den Herren von Handelsschiffen, von entlaufenen Matrosen oder aus Neu-Südwales und Vandiemensland entwichenen Deportirten die ärgsten Verbrechen begangen, und diese Uebel rührten meist daher, weil Neu-Seeland von Neu-Südwales, dem es als Dependenz untergeordnet worden, zu entfernt lag und sofort einer zureichenden Gerichtsautorität an Ort und Stelle ermangelte. 8) Um diesen Uebeln zu steuern, ward 1835 der Versuch gemacht, Neu-Seeland unter eine Art nationaler Verwaltung zu stellen, indem man einen Bund der in oder bei der Bay of Islands wohnenden Häuptlinge bildete, welchen ein zum Residenten in Neu-Seeland bestimmter Beamter der brittischer Krone als Abzeichen neuseeländischer Nationalität eine Flagge überreichte. Dieser Versuch scheiterte aber gänzlich an der Unfähigkeit der eingebornen Häuptlinge in legislativer oder executiver Eigenschaft zu handeln, und das einzige Mittel sofort, wodurch bis in die letzte Zeit einigermaßen Ordnung in Neu-Seeland aufrecht erhalten wurde, waren die gelegentlichen Besuche brittischer Kriegsschiffe, deren Capitäne eine Art roher Rechtspflege im Namen der Krone ausübten, indem sie Streitigkeiten unter den Colonisten schlichteten und dann und wann gegen Uebertreter des englischen Gesetzes Strafe verhängten. 9) Ungeachtet des Mangels einer regelmäßigen Statthalterschaft in Neu-Seeland haben der gute Boden und das schöne Klima der Inseln, ihre werthvollen Naturproducte und ihre bewunderungswürdige Centrallage für den Seehandel mehrere tausend Unterthanen Ihrer Maj. dahin gelockt, darunter 1200 Personen, die im vorigen Jahre direct aus dem Vereinigten Königreich in zehn Schiffen dahin ausgewandert sind, und andere Auswanderergesellschaften wollen ihnen in diesem Jahre folgen. 10) Häufige und dringende Gesuche wurden in den letzten Jahren, sowohl von dortigen Ansiedlern als vom brittischen Handelsstand an die Regierung im Mutterlande gestellt, eine geeignete Behörde in Neu-Seeland zur Beschützung und Controle sowohl brittischer Unterthanen, als der das Land bewohnenden eingebornen Stämme einzusetzen, aber alle solche Gesuche sind bisher erfolglos geblieben. 11) In Folge des Mangels einer regelmäßigen Behörde in Neu-Seeland hatten Auswanderer nach jenem Lande keine andere Gelegenheit, Feld zur Ansiedelung zu erwerben, als durch Ankauf von den barbarischen Eingebornen des Landes – eine Praxis, die von jeder andern civilisirten Regierung, die mit Wilden zu thun hat, verboten ist, und welche nicht nur große Ungewißheit und endlose Streitigkeiten in Bezug auf Eigenthumstitel veranlassen, sondern auch die Annahme irgend eines vernünftigen Systems der Verfügung
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