Allgemeine Zeitung. Nr. 122. Augsburg, 1. Mai 1840.beschlossen wurde, mit regerer Theilnahme antragen, als sonst bei manchen Staatsausgaben zu geschehen pflegt, so haben wir hierbei zunächst den Zweck dieser Truppenvereinigung vor Augen. Eine solche Prüfung des praktischen Werthes abstracter Normen der Kriegsverfassung erscheint uns nämlich als ein wichtiges Experiment in der höchsten Angelegenheit des deutschen Bundes. Außerdem muß wohl auch einige Verknüpfung der zerstreuten Glieder des großen deutschen Militärkörpers auf seine Gediegenheit, durch welche die Stärke bedingt ist, günstig hinwirken. Das vorliegende Unternehmen ist das erste rühmliche Beispiel dieser Art und kann dem neunten und zehnten Armeecorps, bei deren noch weit größerer Zerstückelung, zum Muster dienen. An sich betrachtet dürften wohl die vereinigten Uebungen derjenigen Armeecorps, welche aus den Truppen mehrerer Bundesstaaten zusammengesetzt sind, nicht als eine Obliegenheit dieser einzelnen Staaten, sondern als eine Angelegenheit des Bundes zu betrachten seyn. Wenn solche Uebungen des achten, neunten und zehnten Armeecorps öfters angeordnet, und der hierdurch entstehende vermehrte Aufwand als eine Bundeslast betrachtet würde, so schlänge sich mit diesem Wirken aus gemeinsamen Mitteln für gemeinsame Zwecke nicht nur ein neues Band um den deutschen Staatenverein, sondern man huldigte dadurch auch der einfachen Wahrheit, daß der beste Schutz gegen fremde Heere in der sorgfältigen Einübung der eigenen zu suchen ist. Dergleichen Anordnungen, stark an Beweggründen und an Bedeutsamkeit, würden, so wie die in neuerer Zeit mit weiser Fürsorge beschlossenen Fortificationen, das deutsche Gemüth erheben und mit neuer Zuversicht beleben. Die durch die Befreiung Deutschlands erweckten, späterhin durch Zweifel und Besorgniß sehr gedrückten Keime eines edeln Nationalgefühls bedürfen gewiß in mannichfacher Beziehung Schutz und Pflege, wenn sie nicht gänzlich ersterben sollen. Wäre das Gesagte auch nur halb so wichtig, als es uns erscheint, so möchte doch die Gelegenheit, welche durch den vorliegenden Gegenstand dargeboten wird, nicht zu versäumen seyn, um obige Ansichten ständischerseits zu prüfen und, wenn sie nicht werthlos erscheinen, der hohen Staatsregierung zur geeigneten Berücksichtigung zu empfehlen. Wir tragen demnach dahin an: 1) die in Anspruch genommene Summe von 30,000 fl. zu verwilligen; 2) der Staatsregierung zur geeigneten Berücksichtigung den Wunsch auszudrücken, daß das achte Armeecorps von Zeit zu Zeit wiederholt vereinigt und eingeübt, eine solche Einrichtung auch bei dem neunten und zehnten Armeecorps eingeführt, der vermehrte Aufwand aber, welcher durch den Ausmarsch der Truppen in einen andern Bundesstaat erwächst, als eine Bundeslast betrachtet und bestritten werden möge." Bei der Berathung in der ersten Kammer, welche nun gleichfalls hier im Druck erschienen ist, bemerkte Frhr. v. Arens: "Es ist gewiß sehr wünschenswerth, daß dem deutschen Bundesheer eine Verfassung und eine Ausbildung gegeben werde, welche geeignet ist, den deutschen Bundesstaaten, dem Auslande gegenüber, auch in militärischer Hinsicht eine Achtung gebietende Stellung zu sichern, und ich bin auch nicht zweifelhaft, daß die, in den einzelnen, und zwar vorzugsweise in den gemischten Armeecorps vorzunehmenden größern Uebungen zur Förderung ihrer militärischen Ausbildung und ihrer größern Tüchtigkeit im Felde nicht wenig beitragen werden. Dessen ungeachtet bin ich bei der an mich gerichteten Frage: ob ich dem von dem Ausschusse gestellten Antrage, seinem ganzen Umfange nach werde beitreten können, einigen Bedenklichkeiten begegnet. Ich bin nämlich darüber zweifelhaft, ob die Stände des Großherzogthums überhaupt zu Petitionen von dem in Antrag gestellten Umfange befugt seyen, und ob es dem wohlverstandenen Interesse des Großherzogs und der Stände entspreche, einen Bundesbeschluß zu veranlassen, durch welchen der, durch die größern Uebungen der einzelnen Armeecorps entstehende bedeutende Kostenaufwand für eine Last des Bundes erklärt, und zugleich vorgeschrieben werde, daß dergleichen Uebungen auch von den übrigen Armeecorps von Zeit zu Zeit vorgenommen werden sollen. Meine Zweifel stützen sich auf folgende Gründe: 1) Bin ich auch noch jetzt überzeugt, daß den Ständen, nach den nun einmal hierüber bestehenden Bundesgesetzen, das Recht nicht zustehe, auf die Beschlüsse des Bundestags und die, für diesen Zweck dem Bundestagsgesandten zu ertheilenden Instructionen auf irgend eine Weise einzuwirken. Die Ertheilung dieser Instructionen ist, wie ich schon früher bei Gelegenheit des über die hannover'sche Verfassungsangelegenheit von mir erstatteten Berichts auszuführen veranlaßt war, durch die Gesetze des deutschen Bundes dem Regenten ausschließend überwiesen, und ich glaube daher, daß auch in dieser die größern Militärübungen betreffenden Angelegenheit eine Petition an die großherzogliche Staatsregierung von Seite der Stände nicht gerichtet werden könne. Will man indessen von diesem Grund auch ganz absehen, so würde doch 2) das grundgesetzlich sanctionirte Princip einer unter den sämmtlichen Bundesgliedern bestehenden, völligen Rechtsgleichheit offenbar verletzt werden, wenn, dem gestellten Antrage gemäß, bloß der, durch die größern Uebungen der drei gemischten Armeecorps entstehende größere Kostenaufwand für eine Bundeslast erklärt, und nicht auch ganz dasselbe hinsichtlich des Kostenaufwandes ausgesprochen werden sollte, der durch die Uebungen der von den größern deutschen Staaten zum Bundesheere zu stellenden Contingente veranlaßt werden wird. 3) Wird es die größten Schwierigkeiten haben, einen dem gestellten Antrag entsprechenden Beschluß der deutschen Bundesversammlung zu erwirken. Die Interessen der einzelnen Bundesglieder sind nämlich in dieser Hinsicht sehr ungleich und verschieden. Für die Contingente der größern deutschen Staaten (Oesterreich, Preußen, Bayern), welche für sich allein ein oder mehrere Armeecorps zum Bundesheere stellen, sind die größern Militärübungen nicht in gleichem Grade wie bei den zusammengesetzten Armeecorps Bedürfniß. Sie werden sich daher schwerlich entschließen, zu den nicht unbedeutenden Kosten beizutragen, welche durch die sich von Zeit zu Zeit erneuernden, größern Uebungen der zusammengesetzten Armeecorps entstehen werden. Gleiche Militärübungen für die von den größern Staaten zu stellenden Contingente anzuordnen, würde aber, da diese Contingente den ganzen Etat ihrer Heere nicht erschöpfen, so lange unthunlich seyn, als diese Contingente nicht schon in Friedenszeiten besonders abgesondert und als zum Bundesheere gehörend bezeichnet werden, indem es, ohne diese Absonderung, gar nicht einmal ermittelt werden könnte, ob die etwa anzuordnenden Corpsübungen von den zum Bundesheere gehörenden, oder von den hierzu nicht bestimmten Truppen vorgenommen worden seyen. Die Schwierigkeit, einen Bundesbeschluß zu erwirken, durch welchen der durch die Corpsübungen entstehende Kostenaufwand für eine Bundeslast erklärt werde, tritt noch mehr hervor, wenn man erwägt, daß derselbe nach Inhalt der deutschen Bundesacte, Art. 7 und 10, und der Wiener Schlußacte, Art. 13 und 52, nur durch Stimmeneinhelligkeit zu Stande kommen kann, und daß auch, in Gemäßheit dieser bundesgesetzlichen Bestimmungen, der sich auf die Grundzüge der Kriegsverfassung des deutschen Bundes beziehende Beschluß der deutschen Bundesversammlung vom 9 April 1821 einer Stimmeneinhelligkeit sein Daseyn verdankt. 4) Sollte ein solcher Bundesbeschluß auch wirklich zu Stande kommen, so wird auch eine gleichzeitige Bestimmung darüber, wie oft diese beschlossen wurde, mit regerer Theilnahme antragen, als sonst bei manchen Staatsausgaben zu geschehen pflegt, so haben wir hierbei zunächst den Zweck dieser Truppenvereinigung vor Augen. Eine solche Prüfung des praktischen Werthes abstracter Normen der Kriegsverfassung erscheint uns nämlich als ein wichtiges Experiment in der höchsten Angelegenheit des deutschen Bundes. Außerdem muß wohl auch einige Verknüpfung der zerstreuten Glieder des großen deutschen Militärkörpers auf seine Gediegenheit, durch welche die Stärke bedingt ist, günstig hinwirken. Das vorliegende Unternehmen ist das erste rühmliche Beispiel dieser Art und kann dem neunten und zehnten Armeecorps, bei deren noch weit größerer Zerstückelung, zum Muster dienen. An sich betrachtet dürften wohl die vereinigten Uebungen derjenigen Armeecorps, welche aus den Truppen mehrerer Bundesstaaten zusammengesetzt sind, nicht als eine Obliegenheit dieser einzelnen Staaten, sondern als eine Angelegenheit des Bundes zu betrachten seyn. Wenn solche Uebungen des achten, neunten und zehnten Armeecorps öfters angeordnet, und der hierdurch entstehende vermehrte Aufwand als eine Bundeslast betrachtet würde, so schlänge sich mit diesem Wirken aus gemeinsamen Mitteln für gemeinsame Zwecke nicht nur ein neues Band um den deutschen Staatenverein, sondern man huldigte dadurch auch der einfachen Wahrheit, daß der beste Schutz gegen fremde Heere in der sorgfältigen Einübung der eigenen zu suchen ist. Dergleichen Anordnungen, stark an Beweggründen und an Bedeutsamkeit, würden, so wie die in neuerer Zeit mit weiser Fürsorge beschlossenen Fortificationen, das deutsche Gemüth erheben und mit neuer Zuversicht beleben. Die durch die Befreiung Deutschlands erweckten, späterhin durch Zweifel und Besorgniß sehr gedrückten Keime eines edeln Nationalgefühls bedürfen gewiß in mannichfacher Beziehung Schutz und Pflege, wenn sie nicht gänzlich ersterben sollen. Wäre das Gesagte auch nur halb so wichtig, als es uns erscheint, so möchte doch die Gelegenheit, welche durch den vorliegenden Gegenstand dargeboten wird, nicht zu versäumen seyn, um obige Ansichten ständischerseits zu prüfen und, wenn sie nicht werthlos erscheinen, der hohen Staatsregierung zur geeigneten Berücksichtigung zu empfehlen. Wir tragen demnach dahin an: 1) die in Anspruch genommene Summe von 30,000 fl. zu verwilligen; 2) der Staatsregierung zur geeigneten Berücksichtigung den Wunsch auszudrücken, daß das achte Armeecorps von Zeit zu Zeit wiederholt vereinigt und eingeübt, eine solche Einrichtung auch bei dem neunten und zehnten Armeecorps eingeführt, der vermehrte Aufwand aber, welcher durch den Ausmarsch der Truppen in einen andern Bundesstaat erwächst, als eine Bundeslast betrachtet und bestritten werden möge.“ Bei der Berathung in der ersten Kammer, welche nun gleichfalls hier im Druck erschienen ist, bemerkte Frhr. v. Arens: „Es ist gewiß sehr wünschenswerth, daß dem deutschen Bundesheer eine Verfassung und eine Ausbildung gegeben werde, welche geeignet ist, den deutschen Bundesstaaten, dem Auslande gegenüber, auch in militärischer Hinsicht eine Achtung gebietende Stellung zu sichern, und ich bin auch nicht zweifelhaft, daß die, in den einzelnen, und zwar vorzugsweise in den gemischten Armeecorps vorzunehmenden größern Uebungen zur Förderung ihrer militärischen Ausbildung und ihrer größern Tüchtigkeit im Felde nicht wenig beitragen werden. Dessen ungeachtet bin ich bei der an mich gerichteten Frage: ob ich dem von dem Ausschusse gestellten Antrage, seinem ganzen Umfange nach werde beitreten können, einigen Bedenklichkeiten begegnet. Ich bin nämlich darüber zweifelhaft, ob die Stände des Großherzogthums überhaupt zu Petitionen von dem in Antrag gestellten Umfange befugt seyen, und ob es dem wohlverstandenen Interesse des Großherzogs und der Stände entspreche, einen Bundesbeschluß zu veranlassen, durch welchen der, durch die größern Uebungen der einzelnen Armeecorps entstehende bedeutende Kostenaufwand für eine Last des Bundes erklärt, und zugleich vorgeschrieben werde, daß dergleichen Uebungen auch von den übrigen Armeecorps von Zeit zu Zeit vorgenommen werden sollen. Meine Zweifel stützen sich auf folgende Gründe: 1) Bin ich auch noch jetzt überzeugt, daß den Ständen, nach den nun einmal hierüber bestehenden Bundesgesetzen, das Recht nicht zustehe, auf die Beschlüsse des Bundestags und die, für diesen Zweck dem Bundestagsgesandten zu ertheilenden Instructionen auf irgend eine Weise einzuwirken. Die Ertheilung dieser Instructionen ist, wie ich schon früher bei Gelegenheit des über die hannover'sche Verfassungsangelegenheit von mir erstatteten Berichts auszuführen veranlaßt war, durch die Gesetze des deutschen Bundes dem Regenten ausschließend überwiesen, und ich glaube daher, daß auch in dieser die größern Militärübungen betreffenden Angelegenheit eine Petition an die großherzogliche Staatsregierung von Seite der Stände nicht gerichtet werden könne. Will man indessen von diesem Grund auch ganz absehen, so würde doch 2) das grundgesetzlich sanctionirte Princip einer unter den sämmtlichen Bundesgliedern bestehenden, völligen Rechtsgleichheit offenbar verletzt werden, wenn, dem gestellten Antrage gemäß, bloß der, durch die größern Uebungen der drei gemischten Armeecorps entstehende größere Kostenaufwand für eine Bundeslast erklärt, und nicht auch ganz dasselbe hinsichtlich des Kostenaufwandes ausgesprochen werden sollte, der durch die Uebungen der von den größern deutschen Staaten zum Bundesheere zu stellenden Contingente veranlaßt werden wird. 3) Wird es die größten Schwierigkeiten haben, einen dem gestellten Antrag entsprechenden Beschluß der deutschen Bundesversammlung zu erwirken. Die Interessen der einzelnen Bundesglieder sind nämlich in dieser Hinsicht sehr ungleich und verschieden. Für die Contingente der größern deutschen Staaten (Oesterreich, Preußen, Bayern), welche für sich allein ein oder mehrere Armeecorps zum Bundesheere stellen, sind die größern Militärübungen nicht in gleichem Grade wie bei den zusammengesetzten Armeecorps Bedürfniß. Sie werden sich daher schwerlich entschließen, zu den nicht unbedeutenden Kosten beizutragen, welche durch die sich von Zeit zu Zeit erneuernden, größern Uebungen der zusammengesetzten Armeecorps entstehen werden. 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Wäre das Gesagte auch nur halb so wichtig, als es uns erscheint, so möchte doch die Gelegenheit, welche durch den vorliegenden Gegenstand dargeboten wird, nicht zu versäumen seyn, um obige Ansichten ständischerseits zu prüfen und, wenn sie nicht werthlos erscheinen, der hohen Staatsregierung zur geeigneten Berücksichtigung zu empfehlen. Wir tragen demnach dahin an: 1) die in Anspruch genommene Summe von 30,000 fl. zu verwilligen; 2) der Staatsregierung zur geeigneten Berücksichtigung den Wunsch auszudrücken, daß das achte Armeecorps von Zeit zu Zeit wiederholt vereinigt und eingeübt, eine solche Einrichtung auch bei dem neunten und zehnten Armeecorps eingeführt, der vermehrte Aufwand aber, welcher durch den Ausmarsch der Truppen in einen andern Bundesstaat erwächst, als eine Bundeslast betrachtet und bestritten werden möge.“</p><lb/> <p>Bei der Berathung in der ersten Kammer, welche nun gleichfalls hier im Druck erschienen ist, bemerkte Frhr. v. <hi rendition="#g">Arens</hi>: „Es ist gewiß sehr wünschenswerth, daß dem deutschen Bundesheer eine Verfassung und eine Ausbildung gegeben werde, welche geeignet ist, den deutschen Bundesstaaten, dem Auslande gegenüber, auch in militärischer Hinsicht eine Achtung gebietende Stellung zu sichern, und ich bin auch nicht zweifelhaft, daß die, in den einzelnen, und zwar vorzugsweise in den gemischten Armeecorps vorzunehmenden größern Uebungen zur Förderung ihrer militärischen Ausbildung und ihrer größern Tüchtigkeit im Felde nicht wenig beitragen werden. Dessen ungeachtet bin ich bei der an mich gerichteten Frage: ob ich dem von dem Ausschusse gestellten Antrage, seinem ganzen Umfange nach werde beitreten können, einigen Bedenklichkeiten begegnet. Ich bin nämlich darüber zweifelhaft, ob die Stände des Großherzogthums überhaupt zu Petitionen von dem in Antrag gestellten Umfange befugt seyen, und ob es dem wohlverstandenen Interesse des Großherzogs und der Stände entspreche, einen Bundesbeschluß zu veranlassen, durch welchen der, durch die größern Uebungen der einzelnen Armeecorps entstehende bedeutende Kostenaufwand für eine Last des Bundes erklärt, und zugleich vorgeschrieben werde, daß dergleichen Uebungen auch von den übrigen Armeecorps von Zeit zu Zeit vorgenommen werden sollen. Meine Zweifel stützen sich auf folgende Gründe: 1) Bin ich auch noch jetzt überzeugt, daß den Ständen, nach den nun einmal hierüber bestehenden Bundesgesetzen, das Recht nicht zustehe, auf die Beschlüsse des Bundestags und die, für diesen Zweck dem Bundestagsgesandten zu ertheilenden Instructionen auf irgend eine Weise einzuwirken. Die Ertheilung dieser Instructionen ist, wie ich schon früher bei Gelegenheit des über die hannover'sche Verfassungsangelegenheit von mir erstatteten Berichts auszuführen veranlaßt war, durch die Gesetze des deutschen Bundes dem Regenten ausschließend überwiesen, und ich glaube daher, daß auch in dieser die größern Militärübungen betreffenden Angelegenheit eine Petition an die großherzogliche Staatsregierung von Seite der Stände nicht gerichtet werden könne. Will man indessen von diesem Grund auch ganz absehen, so würde doch 2) das grundgesetzlich sanctionirte Princip einer unter den sämmtlichen Bundesgliedern bestehenden, völligen Rechtsgleichheit offenbar verletzt werden, wenn, dem gestellten Antrage gemäß, bloß der, durch die größern Uebungen der drei gemischten Armeecorps entstehende größere Kostenaufwand für eine Bundeslast erklärt, und nicht auch ganz dasselbe hinsichtlich des Kostenaufwandes ausgesprochen werden sollte, der durch die Uebungen der von den größern deutschen Staaten zum Bundesheere zu stellenden Contingente veranlaßt werden wird. 3) Wird es die größten Schwierigkeiten haben, einen dem gestellten Antrag entsprechenden Beschluß der deutschen Bundesversammlung zu erwirken. Die Interessen der einzelnen Bundesglieder sind nämlich in dieser Hinsicht sehr ungleich und verschieden. Für die Contingente der größern deutschen Staaten (Oesterreich, Preußen, Bayern), welche für sich allein ein oder mehrere Armeecorps zum Bundesheere stellen, sind die größern Militärübungen nicht in gleichem Grade wie bei den zusammengesetzten Armeecorps Bedürfniß. Sie werden sich daher schwerlich entschließen, zu den nicht unbedeutenden Kosten beizutragen, welche durch die sich von Zeit zu Zeit erneuernden, größern Uebungen der zusammengesetzten Armeecorps entstehen werden. Gleiche Militärübungen für die von den größern Staaten zu stellenden Contingente anzuordnen, würde aber, da diese Contingente den ganzen Etat ihrer Heere nicht erschöpfen, so lange unthunlich seyn, als diese Contingente nicht schon in Friedenszeiten besonders abgesondert und als zum Bundesheere gehörend bezeichnet werden, indem es, ohne diese Absonderung, gar nicht einmal ermittelt werden könnte, ob die etwa anzuordnenden Corpsübungen von den zum Bundesheere gehörenden, oder von den hierzu nicht bestimmten Truppen vorgenommen worden seyen. Die Schwierigkeit, einen Bundesbeschluß zu erwirken, durch welchen der durch die Corpsübungen entstehende Kostenaufwand für eine Bundeslast erklärt werde, tritt noch mehr hervor, wenn man erwägt, daß derselbe nach Inhalt der deutschen Bundesacte, Art. 7 und 10, und der Wiener Schlußacte, Art. 13 und 52, nur durch Stimmeneinhelligkeit zu Stande kommen kann, und daß auch, in Gemäßheit dieser bundesgesetzlichen Bestimmungen, der sich auf die Grundzüge der Kriegsverfassung des deutschen Bundes beziehende Beschluß der deutschen Bundesversammlung vom 9 April 1821 einer Stimmeneinhelligkeit sein Daseyn verdankt. 4) Sollte ein solcher Bundesbeschluß auch wirklich zu Stande kommen, so wird auch eine gleichzeitige Bestimmung darüber, wie oft diese<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0975/0007]
beschlossen wurde, mit regerer Theilnahme antragen, als sonst bei manchen Staatsausgaben zu geschehen pflegt, so haben wir hierbei zunächst den Zweck dieser Truppenvereinigung vor Augen. Eine solche Prüfung des praktischen Werthes abstracter Normen der Kriegsverfassung erscheint uns nämlich als ein wichtiges Experiment in der höchsten Angelegenheit des deutschen Bundes. Außerdem muß wohl auch einige Verknüpfung der zerstreuten Glieder des großen deutschen Militärkörpers auf seine Gediegenheit, durch welche die Stärke bedingt ist, günstig hinwirken. Das vorliegende Unternehmen ist das erste rühmliche Beispiel dieser Art und kann dem neunten und zehnten Armeecorps, bei deren noch weit größerer Zerstückelung, zum Muster dienen. An sich betrachtet dürften wohl die vereinigten Uebungen derjenigen Armeecorps, welche aus den Truppen mehrerer Bundesstaaten zusammengesetzt sind, nicht als eine Obliegenheit dieser einzelnen Staaten, sondern als eine Angelegenheit des Bundes zu betrachten seyn. Wenn solche Uebungen des achten, neunten und zehnten Armeecorps öfters angeordnet, und der hierdurch entstehende vermehrte Aufwand als eine Bundeslast betrachtet würde, so schlänge sich mit diesem Wirken aus gemeinsamen Mitteln für gemeinsame Zwecke nicht nur ein neues Band um den deutschen Staatenverein, sondern man huldigte dadurch auch der einfachen Wahrheit, daß der beste Schutz gegen fremde Heere in der sorgfältigen Einübung der eigenen zu suchen ist. Dergleichen Anordnungen, stark an Beweggründen und an Bedeutsamkeit, würden, so wie die in neuerer Zeit mit weiser Fürsorge beschlossenen Fortificationen, das deutsche Gemüth erheben und mit neuer Zuversicht beleben. Die durch die Befreiung Deutschlands erweckten, späterhin durch Zweifel und Besorgniß sehr gedrückten Keime eines edeln Nationalgefühls bedürfen gewiß in mannichfacher Beziehung Schutz und Pflege, wenn sie nicht gänzlich ersterben sollen. Wäre das Gesagte auch nur halb so wichtig, als es uns erscheint, so möchte doch die Gelegenheit, welche durch den vorliegenden Gegenstand dargeboten wird, nicht zu versäumen seyn, um obige Ansichten ständischerseits zu prüfen und, wenn sie nicht werthlos erscheinen, der hohen Staatsregierung zur geeigneten Berücksichtigung zu empfehlen. Wir tragen demnach dahin an: 1) die in Anspruch genommene Summe von 30,000 fl. zu verwilligen; 2) der Staatsregierung zur geeigneten Berücksichtigung den Wunsch auszudrücken, daß das achte Armeecorps von Zeit zu Zeit wiederholt vereinigt und eingeübt, eine solche Einrichtung auch bei dem neunten und zehnten Armeecorps eingeführt, der vermehrte Aufwand aber, welcher durch den Ausmarsch der Truppen in einen andern Bundesstaat erwächst, als eine Bundeslast betrachtet und bestritten werden möge.“
Bei der Berathung in der ersten Kammer, welche nun gleichfalls hier im Druck erschienen ist, bemerkte Frhr. v. Arens: „Es ist gewiß sehr wünschenswerth, daß dem deutschen Bundesheer eine Verfassung und eine Ausbildung gegeben werde, welche geeignet ist, den deutschen Bundesstaaten, dem Auslande gegenüber, auch in militärischer Hinsicht eine Achtung gebietende Stellung zu sichern, und ich bin auch nicht zweifelhaft, daß die, in den einzelnen, und zwar vorzugsweise in den gemischten Armeecorps vorzunehmenden größern Uebungen zur Förderung ihrer militärischen Ausbildung und ihrer größern Tüchtigkeit im Felde nicht wenig beitragen werden. Dessen ungeachtet bin ich bei der an mich gerichteten Frage: ob ich dem von dem Ausschusse gestellten Antrage, seinem ganzen Umfange nach werde beitreten können, einigen Bedenklichkeiten begegnet. Ich bin nämlich darüber zweifelhaft, ob die Stände des Großherzogthums überhaupt zu Petitionen von dem in Antrag gestellten Umfange befugt seyen, und ob es dem wohlverstandenen Interesse des Großherzogs und der Stände entspreche, einen Bundesbeschluß zu veranlassen, durch welchen der, durch die größern Uebungen der einzelnen Armeecorps entstehende bedeutende Kostenaufwand für eine Last des Bundes erklärt, und zugleich vorgeschrieben werde, daß dergleichen Uebungen auch von den übrigen Armeecorps von Zeit zu Zeit vorgenommen werden sollen. Meine Zweifel stützen sich auf folgende Gründe: 1) Bin ich auch noch jetzt überzeugt, daß den Ständen, nach den nun einmal hierüber bestehenden Bundesgesetzen, das Recht nicht zustehe, auf die Beschlüsse des Bundestags und die, für diesen Zweck dem Bundestagsgesandten zu ertheilenden Instructionen auf irgend eine Weise einzuwirken. Die Ertheilung dieser Instructionen ist, wie ich schon früher bei Gelegenheit des über die hannover'sche Verfassungsangelegenheit von mir erstatteten Berichts auszuführen veranlaßt war, durch die Gesetze des deutschen Bundes dem Regenten ausschließend überwiesen, und ich glaube daher, daß auch in dieser die größern Militärübungen betreffenden Angelegenheit eine Petition an die großherzogliche Staatsregierung von Seite der Stände nicht gerichtet werden könne. Will man indessen von diesem Grund auch ganz absehen, so würde doch 2) das grundgesetzlich sanctionirte Princip einer unter den sämmtlichen Bundesgliedern bestehenden, völligen Rechtsgleichheit offenbar verletzt werden, wenn, dem gestellten Antrage gemäß, bloß der, durch die größern Uebungen der drei gemischten Armeecorps entstehende größere Kostenaufwand für eine Bundeslast erklärt, und nicht auch ganz dasselbe hinsichtlich des Kostenaufwandes ausgesprochen werden sollte, der durch die Uebungen der von den größern deutschen Staaten zum Bundesheere zu stellenden Contingente veranlaßt werden wird. 3) Wird es die größten Schwierigkeiten haben, einen dem gestellten Antrag entsprechenden Beschluß der deutschen Bundesversammlung zu erwirken. Die Interessen der einzelnen Bundesglieder sind nämlich in dieser Hinsicht sehr ungleich und verschieden. Für die Contingente der größern deutschen Staaten (Oesterreich, Preußen, Bayern), welche für sich allein ein oder mehrere Armeecorps zum Bundesheere stellen, sind die größern Militärübungen nicht in gleichem Grade wie bei den zusammengesetzten Armeecorps Bedürfniß. Sie werden sich daher schwerlich entschließen, zu den nicht unbedeutenden Kosten beizutragen, welche durch die sich von Zeit zu Zeit erneuernden, größern Uebungen der zusammengesetzten Armeecorps entstehen werden. Gleiche Militärübungen für die von den größern Staaten zu stellenden Contingente anzuordnen, würde aber, da diese Contingente den ganzen Etat ihrer Heere nicht erschöpfen, so lange unthunlich seyn, als diese Contingente nicht schon in Friedenszeiten besonders abgesondert und als zum Bundesheere gehörend bezeichnet werden, indem es, ohne diese Absonderung, gar nicht einmal ermittelt werden könnte, ob die etwa anzuordnenden Corpsübungen von den zum Bundesheere gehörenden, oder von den hierzu nicht bestimmten Truppen vorgenommen worden seyen. Die Schwierigkeit, einen Bundesbeschluß zu erwirken, durch welchen der durch die Corpsübungen entstehende Kostenaufwand für eine Bundeslast erklärt werde, tritt noch mehr hervor, wenn man erwägt, daß derselbe nach Inhalt der deutschen Bundesacte, Art. 7 und 10, und der Wiener Schlußacte, Art. 13 und 52, nur durch Stimmeneinhelligkeit zu Stande kommen kann, und daß auch, in Gemäßheit dieser bundesgesetzlichen Bestimmungen, der sich auf die Grundzüge der Kriegsverfassung des deutschen Bundes beziehende Beschluß der deutschen Bundesversammlung vom 9 April 1821 einer Stimmeneinhelligkeit sein Daseyn verdankt. 4) Sollte ein solcher Bundesbeschluß auch wirklich zu Stande kommen, so wird auch eine gleichzeitige Bestimmung darüber, wie oft diese
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