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Allgemeine Zeitung. Nr. 135. Augsburg, 14. Mai 1840.

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des Berichts über die Ausgaben, was Hr. Beelaerts van Blokland für eine Verspottung der Kammer erklärte, da diese Schlußstellen schon vor einigen Tagen von allen Zeitungen mitgetheilt worden seyen. Darauf entstand eine kurze Debatte über den Tag, an welchem die Discussion über die Budgets beginnen solle; es wurde beschlossen, diesen Tag erst dann zu bestimmen, wenn die Gesetzesentwürfe bezüglich des Amortisationssyndikats vorgelegt worden. - Briefe aus Maestricht melden, daß in der Nacht vom 4 auf den 5 d. daselbst eine neu erbaute große Tuchfabrik abgebrannt sey. Nur wenig entfernt vom Brandplatz steht ein ganz angefülltes Pulvermagazin, und nur die ungeheuersten Anstrengungen der Artillerietruppen retteten die Stadt vor großem Unglück, denn das Pulvermagazin wurde von einem Feuerregen bedeckt.

Deutschland.

Wie bis jetzt bestimmt ist, wird nächsten Sonntag den 17 Mai, wenige Stunden nach der Abreise Sr. Maj. des Königs, auch Ihre Maj. die Königin mit der jüngern königl. Familie die Stadt verlassen, und sich nach Würzburg verfügen. Der Monarch begibt sich, wie man vernimmt, über Landshut, wo Se. Maj. die Trausnitz besucht, nach Stauf zur Besichtigung der Walhalla und soll in Regensburg übernachten, des andern Tags aber den Festungsbau zu Ingolstadt in Augenschein nehmen. In Würzburg treffen beide Majestäten zusammen und setzen vereint die Reise nach Aschaffenburg fort. - Der Director des Apellationsgerichts für Ober-Bayern, Allweyer, ist zum ersten Director dieses Gerichtshofs vorgerückt. Der Appellationsrath in Aschaffenburg, Pappius, ist zum Oberappellationsrath befördert, und an seine Stelle der bisherige Assessor in Bamberg, v. Dobeneck, Appellationsrath in Aschaffenburg geworden. - In der letzten Ziehung der bayerischen Zahlenlotterie wurden sehr namhafte Summen gewonnen. Die merkwürdige Veranlassung dazu gab eine neue Steinzeichnung, die an den Kunstladen ausgestellt war, eine Volksscene vorstellend, wie nämlich eine Masse Menschen vor einem Lotteriecomptoir versammelt steht, wo eben die gezogenen Nummern veröffentlicht werden. Der Zufall wollte nun, daß die drei Nummern, die auf dem Bilde zu sehen sind, des Abends wirklich herauskamen.

In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer wurde die Berathung über die Beschädigungen fremder Sachen fortgesetzt. Der §. 523, welcher die Beschädigungen aus Muthwillen mit der Hälfte der Strafe boshafter Beschädigungen bedroht, wurde, da der Geh. Rath Duttlinger eine andere Fassung vorschlug, an die Commission zurückgewiesen. Die übrigen Bestimmungen §§. 524 bis 529 wurden mit unbedeutenden Aenderungen angenommen. Der Tit. XLII handelt von der Herabwürdigung der Religion und der Störung des Gottesdienstes. Nach §. 530 wird derjenige, welcher Religionslehren oder Gegenstände der religiösen Verehrung einer im Staat aufgenommenen oder geduldeten Religionsgesellschaft durch Aeußerungen oder Handlungen, welche eine Lästerung oder den Ausdruck der Verachtung enthalten, herabwürdigt, wenn dadurch öffentliches Aergerniß gegeben wird, mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu 1 Jahr bestraft. Im Regierungsentwurf hieß es: "welche eine Lästerung oder den Ausdruck von Spott oder Verachtung enthalten." Kunzer trug darauf an, den Regierungsentwurf in dieser Beziehung wieder herzustellen, was von den Regierungscommissären Jolli und Duttlinger, so wie von den Abg. Welcker und Christ unterstützt wurde, weil Angriffe mittelst Spotts am tiefsten verletzen, während Sander und Rotteck, welche den Commissionsantrag vertheidigten, in jenem Ausdruck eine zu große Beschränkung des Reformirens und der Redefreiheit in Religionssachen erblickten. Der Ausdruck "Spott" wurde aufgenommen. v. Rotteck betrachtete das vorliegende Verbrechen allein als eine Beleidigung gegen die Religionsgenossen, welche dadurch, daß man ihre Lehren und Gegenstände ihrer Verehrung verächtlich behandle, selbst beschimpft werden. Uebrigens verlangte er eben deßwegen, daß die Absicht, zu beleidigen, in den Artikel aufgenommen werde. Geh. Rath Duttlinger stellte außer der Beleidigung der Religionsgenossen noch andere Gesichtspunkte auf, von welchen aus die Gotteslästerung strafbar erscheine. Sie erschüttere die Religion, als den Grundpfeiler der Staatsordnung, und sey also für diese selbst gefährlich, sie errege großes Aergerniß und Beunruhigung in den Gemüthern der Gläubigen. Christ fügte bei, sie raube dem Menschen das, was am meisten seine Glückseligkeit begründe, nämlich seinen Glauben, also ein weit größeres Gut als das Eigenthum. Duttlinger gab übrigens zu, daß, um den Reformator nicht zu bedrohen, und überhaupt die Gewissensfreiheit, die Freiheit der Rede und Lehre zu schützen, eine böse Absicht, nämlich die Absicht, Religionslehren oder Gegenstände religiöser Verehrung durch Lästerung, Spott oder Verachtung herabzuwürdigen, hier nöthig sey, wornach er eine Redactionsveränderung vorschlug, die angenom wurde. - Der Tit. XLIII von dem Hochverrath führt als hochverrätherische Zwecke auf: 1) den Großherzog von der Regierung zu entfernen, oder ihm die Regierung unmöglich zu machen; 2) das Großherzogthum oder einen Theil desselben einem fremden Staat zu unterwerfen; 3) oder die Staatsverfassung abzuändern oder zu unterdrücken. Als die Mittel, um einen dieser Zwecke durchzuführen, d. i. als die hochverrätherischen Mittel werden aufgeführt: 1) persönlicher Angriff auf den Großherzog; 2) Veranlassung des Einfalls einer auswärtigen Macht; 3) Aufruhr im Innern; 4) Mißbrauch einer anvertrauten öffentlichen Gewalt. Wer nun durch eines dieser Mittel einen der genannten hochverrätherischen Zwecke durchzuführen unternimmt, wird als Hochverräther bestraft. Die ordentliche Strafe ist die Todesstrafe, welche auch denjenigen trifft, der sich (ohne Rücksicht auf den Zweck) mit dem Vorsatz der Tödtung eines Angriffs gegen den Großherzog schuldig macht. Ist das Mittel zum Hochverrath ein Aufruhr im Innern, so wird die Strafe nach §. 537 auf lebenslängliches oder zeitliches Zuchthaus nicht unter 10 Jahre herabgesetzt, wenn der zum Ausbruch gekommene Aufruhr unterdrückt wurde, ehe noch die Aufrührer dabei eine Tödtung oder ein anderes schweres Verbrechen verübt haben; und es trifft überhaupt nur die Anstifter und diejenigen, welche in Folge einer vorausgegangenen Verschwörung am Aufruhr Theil genommen haben, die volle Strafe, wogegen für diejenigen, welche am Aufruhr Theil nehmen, ohne vorher an der Verschwörung Theil genommen zu haben, im §. 537 a. nur Zuchthausstrafe gedroht wird. Alle diese Bestimmungen wurden nach kurzen Erörterungen angenommen.

Es hat noch keineswegs den Anschein, als werde zu Pfingsten die beabsichtigte Schließung unsers dermaligen Landtags eintreten können. Noch sind das Preßgesetz, welches demnächst zur Berathung kommt, ein Gesetzentwurf über das Armenwesen und ein anderer über die Comunalgarden als Hauptsachen zurück, welche der Berathung der Stände unterliegen sollen. Selbst wenn die vermuthete Zurücknahme des Preßgesetzes eintreten würde, dürfte dennoch die Dauer der Ständeversammlung die Mitte des Junius überschreiten. - Auf der Leipzig-Dresdener Eisenbahn haben sich in diesen

des Berichts über die Ausgaben, was Hr. Beelaerts van Blokland für eine Verspottung der Kammer erklärte, da diese Schlußstellen schon vor einigen Tagen von allen Zeitungen mitgetheilt worden seyen. Darauf entstand eine kurze Debatte über den Tag, an welchem die Discussion über die Budgets beginnen solle; es wurde beschlossen, diesen Tag erst dann zu bestimmen, wenn die Gesetzesentwürfe bezüglich des Amortisationssyndikats vorgelegt worden. – Briefe aus Maestricht melden, daß in der Nacht vom 4 auf den 5 d. daselbst eine neu erbaute große Tuchfabrik abgebrannt sey. Nur wenig entfernt vom Brandplatz steht ein ganz angefülltes Pulvermagazin, und nur die ungeheuersten Anstrengungen der Artillerietruppen retteten die Stadt vor großem Unglück, denn das Pulvermagazin wurde von einem Feuerregen bedeckt.

Deutschland.

Wie bis jetzt bestimmt ist, wird nächsten Sonntag den 17 Mai, wenige Stunden nach der Abreise Sr. Maj. des Königs, auch Ihre Maj. die Königin mit der jüngern königl. Familie die Stadt verlassen, und sich nach Würzburg verfügen. Der Monarch begibt sich, wie man vernimmt, über Landshut, wo Se. Maj. die Trausnitz besucht, nach Stauf zur Besichtigung der Walhalla und soll in Regensburg übernachten, des andern Tags aber den Festungsbau zu Ingolstadt in Augenschein nehmen. In Würzburg treffen beide Majestäten zusammen und setzen vereint die Reise nach Aschaffenburg fort. – Der Director des Apellationsgerichts für Ober-Bayern, Allweyer, ist zum ersten Director dieses Gerichtshofs vorgerückt. Der Appellationsrath in Aschaffenburg, Pappius, ist zum Oberappellationsrath befördert, und an seine Stelle der bisherige Assessor in Bamberg, v. Dobeneck, Appellationsrath in Aschaffenburg geworden. – In der letzten Ziehung der bayerischen Zahlenlotterie wurden sehr namhafte Summen gewonnen. Die merkwürdige Veranlassung dazu gab eine neue Steinzeichnung, die an den Kunstladen ausgestellt war, eine Volksscene vorstellend, wie nämlich eine Masse Menschen vor einem Lotteriecomptoir versammelt steht, wo eben die gezogenen Nummern veröffentlicht werden. Der Zufall wollte nun, daß die drei Nummern, die auf dem Bilde zu sehen sind, des Abends wirklich herauskamen.

In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer wurde die Berathung über die Beschädigungen fremder Sachen fortgesetzt. Der §. 523, welcher die Beschädigungen aus Muthwillen mit der Hälfte der Strafe boshafter Beschädigungen bedroht, wurde, da der Geh. Rath Duttlinger eine andere Fassung vorschlug, an die Commission zurückgewiesen. Die übrigen Bestimmungen §§. 524 bis 529 wurden mit unbedeutenden Aenderungen angenommen. Der Tit. XLII handelt von der Herabwürdigung der Religion und der Störung des Gottesdienstes. Nach §. 530 wird derjenige, welcher Religionslehren oder Gegenstände der religiösen Verehrung einer im Staat aufgenommenen oder geduldeten Religionsgesellschaft durch Aeußerungen oder Handlungen, welche eine Lästerung oder den Ausdruck der Verachtung enthalten, herabwürdigt, wenn dadurch öffentliches Aergerniß gegeben wird, mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu 1 Jahr bestraft. Im Regierungsentwurf hieß es: „welche eine Lästerung oder den Ausdruck von Spott oder Verachtung enthalten.“ Kunzer trug darauf an, den Regierungsentwurf in dieser Beziehung wieder herzustellen, was von den Regierungscommissären Jolli und Duttlinger, so wie von den Abg. Welcker und Christ unterstützt wurde, weil Angriffe mittelst Spotts am tiefsten verletzen, während Sander und Rotteck, welche den Commissionsantrag vertheidigten, in jenem Ausdruck eine zu große Beschränkung des Reformirens und der Redefreiheit in Religionssachen erblickten. Der Ausdruck „Spott“ wurde aufgenommen. v. Rotteck betrachtete das vorliegende Verbrechen allein als eine Beleidigung gegen die Religionsgenossen, welche dadurch, daß man ihre Lehren und Gegenstände ihrer Verehrung verächtlich behandle, selbst beschimpft werden. Uebrigens verlangte er eben deßwegen, daß die Absicht, zu beleidigen, in den Artikel aufgenommen werde. Geh. Rath Duttlinger stellte außer der Beleidigung der Religionsgenossen noch andere Gesichtspunkte auf, von welchen aus die Gotteslästerung strafbar erscheine. Sie erschüttere die Religion, als den Grundpfeiler der Staatsordnung, und sey also für diese selbst gefährlich, sie errege großes Aergerniß und Beunruhigung in den Gemüthern der Gläubigen. Christ fügte bei, sie raube dem Menschen das, was am meisten seine Glückseligkeit begründe, nämlich seinen Glauben, also ein weit größeres Gut als das Eigenthum. Duttlinger gab übrigens zu, daß, um den Reformator nicht zu bedrohen, und überhaupt die Gewissensfreiheit, die Freiheit der Rede und Lehre zu schützen, eine böse Absicht, nämlich die Absicht, Religionslehren oder Gegenstände religiöser Verehrung durch Lästerung, Spott oder Verachtung herabzuwürdigen, hier nöthig sey, wornach er eine Redactionsveränderung vorschlug, die angenom wurde. – Der Tit. XLIII von dem Hochverrath führt als hochverrätherische Zwecke auf: 1) den Großherzog von der Regierung zu entfernen, oder ihm die Regierung unmöglich zu machen; 2) das Großherzogthum oder einen Theil desselben einem fremden Staat zu unterwerfen; 3) oder die Staatsverfassung abzuändern oder zu unterdrücken. Als die Mittel, um einen dieser Zwecke durchzuführen, d. i. als die hochverrätherischen Mittel werden aufgeführt: 1) persönlicher Angriff auf den Großherzog; 2) Veranlassung des Einfalls einer auswärtigen Macht; 3) Aufruhr im Innern; 4) Mißbrauch einer anvertrauten öffentlichen Gewalt. Wer nun durch eines dieser Mittel einen der genannten hochverrätherischen Zwecke durchzuführen unternimmt, wird als Hochverräther bestraft. Die ordentliche Strafe ist die Todesstrafe, welche auch denjenigen trifft, der sich (ohne Rücksicht auf den Zweck) mit dem Vorsatz der Tödtung eines Angriffs gegen den Großherzog schuldig macht. Ist das Mittel zum Hochverrath ein Aufruhr im Innern, so wird die Strafe nach §. 537 auf lebenslängliches oder zeitliches Zuchthaus nicht unter 10 Jahre herabgesetzt, wenn der zum Ausbruch gekommene Aufruhr unterdrückt wurde, ehe noch die Aufrührer dabei eine Tödtung oder ein anderes schweres Verbrechen verübt haben; und es trifft überhaupt nur die Anstifter und diejenigen, welche in Folge einer vorausgegangenen Verschwörung am Aufruhr Theil genommen haben, die volle Strafe, wogegen für diejenigen, welche am Aufruhr Theil nehmen, ohne vorher an der Verschwörung Theil genommen zu haben, im §. 537 a. nur Zuchthausstrafe gedroht wird. Alle diese Bestimmungen wurden nach kurzen Erörterungen angenommen.

Es hat noch keineswegs den Anschein, als werde zu Pfingsten die beabsichtigte Schließung unsers dermaligen Landtags eintreten können. Noch sind das Preßgesetz, welches demnächst zur Berathung kommt, ein Gesetzentwurf über das Armenwesen und ein anderer über die Comunalgarden als Hauptsachen zurück, welche der Berathung der Stände unterliegen sollen. Selbst wenn die vermuthete Zurücknahme des Preßgesetzes eintreten würde, dürfte dennoch die Dauer der Ständeversammlung die Mitte des Junius überschreiten. – Auf der Leipzig-Dresdener Eisenbahn haben sich in diesen

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[1079/0007] des Berichts über die Ausgaben, was Hr. Beelaerts van Blokland für eine Verspottung der Kammer erklärte, da diese Schlußstellen schon vor einigen Tagen von allen Zeitungen mitgetheilt worden seyen. Darauf entstand eine kurze Debatte über den Tag, an welchem die Discussion über die Budgets beginnen solle; es wurde beschlossen, diesen Tag erst dann zu bestimmen, wenn die Gesetzesentwürfe bezüglich des Amortisationssyndikats vorgelegt worden. – Briefe aus Maestricht melden, daß in der Nacht vom 4 auf den 5 d. daselbst eine neu erbaute große Tuchfabrik abgebrannt sey. Nur wenig entfernt vom Brandplatz steht ein ganz angefülltes Pulvermagazin, und nur die ungeheuersten Anstrengungen der Artillerietruppen retteten die Stadt vor großem Unglück, denn das Pulvermagazin wurde von einem Feuerregen bedeckt. Deutschland. _ München, 12 Mai. Wie bis jetzt bestimmt ist, wird nächsten Sonntag den 17 Mai, wenige Stunden nach der Abreise Sr. Maj. des Königs, auch Ihre Maj. die Königin mit der jüngern königl. Familie die Stadt verlassen, und sich nach Würzburg verfügen. Der Monarch begibt sich, wie man vernimmt, über Landshut, wo Se. Maj. die Trausnitz besucht, nach Stauf zur Besichtigung der Walhalla und soll in Regensburg übernachten, des andern Tags aber den Festungsbau zu Ingolstadt in Augenschein nehmen. In Würzburg treffen beide Majestäten zusammen und setzen vereint die Reise nach Aschaffenburg fort. – Der Director des Apellationsgerichts für Ober-Bayern, Allweyer, ist zum ersten Director dieses Gerichtshofs vorgerückt. Der Appellationsrath in Aschaffenburg, Pappius, ist zum Oberappellationsrath befördert, und an seine Stelle der bisherige Assessor in Bamberg, v. Dobeneck, Appellationsrath in Aschaffenburg geworden. – In der letzten Ziehung der bayerischen Zahlenlotterie wurden sehr namhafte Summen gewonnen. Die merkwürdige Veranlassung dazu gab eine neue Steinzeichnung, die an den Kunstladen ausgestellt war, eine Volksscene vorstellend, wie nämlich eine Masse Menschen vor einem Lotteriecomptoir versammelt steht, wo eben die gezogenen Nummern veröffentlicht werden. Der Zufall wollte nun, daß die drei Nummern, die auf dem Bilde zu sehen sind, des Abends wirklich herauskamen. _ Karlsruhe, 5 Mai. In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer wurde die Berathung über die Beschädigungen fremder Sachen fortgesetzt. Der §. 523, welcher die Beschädigungen aus Muthwillen mit der Hälfte der Strafe boshafter Beschädigungen bedroht, wurde, da der Geh. Rath Duttlinger eine andere Fassung vorschlug, an die Commission zurückgewiesen. Die übrigen Bestimmungen §§. 524 bis 529 wurden mit unbedeutenden Aenderungen angenommen. Der Tit. XLII handelt von der Herabwürdigung der Religion und der Störung des Gottesdienstes. Nach §. 530 wird derjenige, welcher Religionslehren oder Gegenstände der religiösen Verehrung einer im Staat aufgenommenen oder geduldeten Religionsgesellschaft durch Aeußerungen oder Handlungen, welche eine Lästerung oder den Ausdruck der Verachtung enthalten, herabwürdigt, wenn dadurch öffentliches Aergerniß gegeben wird, mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu 1 Jahr bestraft. Im Regierungsentwurf hieß es: „welche eine Lästerung oder den Ausdruck von Spott oder Verachtung enthalten.“ Kunzer trug darauf an, den Regierungsentwurf in dieser Beziehung wieder herzustellen, was von den Regierungscommissären Jolli und Duttlinger, so wie von den Abg. Welcker und Christ unterstützt wurde, weil Angriffe mittelst Spotts am tiefsten verletzen, während Sander und Rotteck, welche den Commissionsantrag vertheidigten, in jenem Ausdruck eine zu große Beschränkung des Reformirens und der Redefreiheit in Religionssachen erblickten. Der Ausdruck „Spott“ wurde aufgenommen. v. Rotteck betrachtete das vorliegende Verbrechen allein als eine Beleidigung gegen die Religionsgenossen, welche dadurch, daß man ihre Lehren und Gegenstände ihrer Verehrung verächtlich behandle, selbst beschimpft werden. Uebrigens verlangte er eben deßwegen, daß die Absicht, zu beleidigen, in den Artikel aufgenommen werde. Geh. Rath Duttlinger stellte außer der Beleidigung der Religionsgenossen noch andere Gesichtspunkte auf, von welchen aus die Gotteslästerung strafbar erscheine. Sie erschüttere die Religion, als den Grundpfeiler der Staatsordnung, und sey also für diese selbst gefährlich, sie errege großes Aergerniß und Beunruhigung in den Gemüthern der Gläubigen. Christ fügte bei, sie raube dem Menschen das, was am meisten seine Glückseligkeit begründe, nämlich seinen Glauben, also ein weit größeres Gut als das Eigenthum. Duttlinger gab übrigens zu, daß, um den Reformator nicht zu bedrohen, und überhaupt die Gewissensfreiheit, die Freiheit der Rede und Lehre zu schützen, eine böse Absicht, nämlich die Absicht, Religionslehren oder Gegenstände religiöser Verehrung durch Lästerung, Spott oder Verachtung herabzuwürdigen, hier nöthig sey, wornach er eine Redactionsveränderung vorschlug, die angenom wurde. – Der Tit. XLIII von dem Hochverrath führt als hochverrätherische Zwecke auf: 1) den Großherzog von der Regierung zu entfernen, oder ihm die Regierung unmöglich zu machen; 2) das Großherzogthum oder einen Theil desselben einem fremden Staat zu unterwerfen; 3) oder die Staatsverfassung abzuändern oder zu unterdrücken. Als die Mittel, um einen dieser Zwecke durchzuführen, d. i. als die hochverrätherischen Mittel werden aufgeführt: 1) persönlicher Angriff auf den Großherzog; 2) Veranlassung des Einfalls einer auswärtigen Macht; 3) Aufruhr im Innern; 4) Mißbrauch einer anvertrauten öffentlichen Gewalt. Wer nun durch eines dieser Mittel einen der genannten hochverrätherischen Zwecke durchzuführen unternimmt, wird als Hochverräther bestraft. Die ordentliche Strafe ist die Todesstrafe, welche auch denjenigen trifft, der sich (ohne Rücksicht auf den Zweck) mit dem Vorsatz der Tödtung eines Angriffs gegen den Großherzog schuldig macht. Ist das Mittel zum Hochverrath ein Aufruhr im Innern, so wird die Strafe nach §. 537 auf lebenslängliches oder zeitliches Zuchthaus nicht unter 10 Jahre herabgesetzt, wenn der zum Ausbruch gekommene Aufruhr unterdrückt wurde, ehe noch die Aufrührer dabei eine Tödtung oder ein anderes schweres Verbrechen verübt haben; und es trifft überhaupt nur die Anstifter und diejenigen, welche in Folge einer vorausgegangenen Verschwörung am Aufruhr Theil genommen haben, die volle Strafe, wogegen für diejenigen, welche am Aufruhr Theil nehmen, ohne vorher an der Verschwörung Theil genommen zu haben, im §. 537 a. nur Zuchthausstrafe gedroht wird. Alle diese Bestimmungen wurden nach kurzen Erörterungen angenommen. _ Dresden, 9 Mai. Es hat noch keineswegs den Anschein, als werde zu Pfingsten die beabsichtigte Schließung unsers dermaligen Landtags eintreten können. Noch sind das Preßgesetz, welches demnächst zur Berathung kommt, ein Gesetzentwurf über das Armenwesen und ein anderer über die Comunalgarden als Hauptsachen zurück, welche der Berathung der Stände unterliegen sollen. Selbst wenn die vermuthete Zurücknahme des Preßgesetzes eintreten würde, dürfte dennoch die Dauer der Ständeversammlung die Mitte des Junius überschreiten. – Auf der Leipzig-Dresdener Eisenbahn haben sich in diesen

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-06-28T11:37:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 135. Augsburg, 14. Mai 1840, S. 1079. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_135_18400514/7>, abgerufen am 21.11.2024.