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Allgemeine Zeitung. Nr. 139. Augsburg, 18. Mai 1840.

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Deutschland.

Se. Maj. der König hat unterm heutigen geruht, den charakterisirten Finanz-Ministerialrath Karl Bever, zum Generalzolladministrator zu ernennen. Die Function desselben hat am 1 Jun. zu beginnen.

Berathung der zweiten Kammer über das Strafgesetzbuch. Der Titel XLVII von der Befreiung von Gefangenen wurde ohne Discussion angenommen. Die Selbstbefreiung eines Gefangenen wird nicht bestraft, wenn nicht die Handlung, wodurch die Befreiung bewirkt wurde, an und für sich ein Verbrechen ist, jedoch mit Vorbehalt von Disciplinarstrafen, wenn mehrere Gefangenen ihre Befreiung in Verbindung bewirkten oder versuchten §. 583.

Der Tit. XLVIII handelt von der Landstreicherei und vom Bettel. Die Regierung hat schon im Sommer 1839 einen besondern Gesetzesentwurf vorgelegt, wornach Landstreicher und Bettler, wenn sie schon zweimal wegen Landstreicherei oder Bettels gerichtlich verurtheilt wurden, und nun keinen ordentlichen Unterhalt nachzuweisen vermögen, in das polizeiliche Arbeitshaus verbracht werden können. Im Strafgesetzesentwurf ist nun die Landstreicherei und der Bettel mit gerichtlicher Strafe (geschärftem Kreisgefängniß bis zu 6 M.) bedroht, jedoch nur, nachdem vorerst eine zweimalige polizeiliche Bestrafung stattgehabt hat. Es ist also, ehe ein Landstreicher oder Bettler in das polizeiliche Arbeitshaus gebracht werden kann, wenigstens eine viermalige Bestrafung desselben nöthig. Im §. 586 ist derjenige als Landstreicher bezeichnet, welcher außer seinem Wohnsitz ohne ordentlichen Erwerbszweig oder genügende Mittel seines Unterhalts und ohne Nachweisung eines erlaubten Zweckes herumzieht. v. Rotteck wollte die Landstreicherei gar nicht gerichtlich bestrafen, da sie an und für sich kein Vergehen sey. Jedenfalls müßte sonst zum Thatbestand noch ein verbrecherischer Zweck des Herumziehens gefordert werden. Aschbach, Sander und Christ eben so, der letztere mit dem Beisatz, daß etwas an sich Unstrafbares auch durch häufiges Wiederholen nicht strafbar werden könne. Vicekanzler Bekk: wer ohne ordentlichen Erwerbszweig und ohne genügende Mittel seines Unterhalts das Land durchziehe, dem dürfe man nicht erst noch einen strafbaren Zweck seines Herumziehens nachweisen. Dieses Herumziehen sey an und für sich schon der öffentlichen Sicherheit gefährlich, insofern nicht im einzelnen Falle ausnahmsweise sich ergebe, daß der Herumziehende einen erlaubten Zweck gehabt habe, in welchem Falle der Artikel keine Strafe drohe. Sey aber das Herumziehen an und für sich nur polizeilich, d. h. nur gering strafbar, so werde diese Strafbarkeit durch die häufige Wiederholung, wenn sich ein starker Hang zeige, größer, und man könne dieses Hangs wegen den zweiten Rückfall gerichtlich bestrafen, wie man den dritten und weitern Feldfrevel als Diebstahl bestrafe, während die beiden ersten Uebertretungen nur polizeilich bestraft werden. Man habe bisher die Landstreicherei viel härter bestraft; man würde von den Landleuten wenig Dank einernten, wenn man sie künftig straflos lassen oder nur gering polizeilich bestrafen wollte. Baumgärtner bestätigt dieß mit dem, daß diese Landstreicher den Gemeinden auch dadurch sehr lästig werden, daß sie von Zeit zu Zeit ergriffen und in ihre Heimathsgemeinde transportirt werden, welche dann die Transportkosten bezahlen müsse. Eine gerichtliche Bestrafung des 2ten und 3ten Rückfalls sey aber auch deßwegen nothwendig, um die Landstreicher zur Verbringung in das polizeiliche Arbeitshaus vorzubereiten. Der Sprung von den einfachen Polizeistrafen bis zu der letztern Maaßregel wäre sonst zu groß, und schon wegen der Rechtssicherheit des Einzelnen werde es nöthig seyn, daß eine zwangsweise Verbringung ins polizeiliche Arbeitshaus nur statt finde, wenn die Landstreicherei vorher durch gerichtliche Untersuchung und Verurtheilung constatirt sey. Staatsrath Jolly: der Entwurf enthalte die nämliche Bestimmung, wie das neue würtembergische Gesetzbuch, und es sey angemessen, in solchen Dingen mit den Nachbarstaaten gleichen Schritt zu halten, indem die Landstreicher sich sonst auch aus dem Nachbarland in denjenigen Staat machen, wo sie am wenigsten mit Strafe verfolgt werden. Rottecks Antrag ward verworfen. Nach §. 587 soll der einfache Bettel, nachdem er vorher zweimal polizeilich bestraft ist, mit Amtsgefängniß, oder wenn der Bettler falsche Pässe oder falsche Zeugnisse über Gebrechen oder Unglücksfälle bei sich führt, mit geschärftem Kreisgefängniß bis zu 6 M. bestraft werden. Hier wurde nach dem Antrag des Abg. v. Rotteck der einfache Bettel weggelassen, und nur die letztere Strafandrohung beibehalten. Die Regierungscommissäre stimmten dazu ein, jedoch mit einer von Geh. Rath Duttlinger vorgeschlagenen, von der Kammer angenommenen Ausdehnung der letztern Strafandrohung auch auf diejenigen Bettler, welche beim Betteln sich Drohungen erlauben, oder auf Andere ausgestellte Pässe bei sich führen. Tit. XLIX von der Wilderei, Wilddieberei und von Jagd- und Fischfreveln. Wer in fremdem Jagdbezirk ohne Wissen und Willen des Jagdherrn oder seiner Vertreter mit Schußwaffen und in der Absicht, das erlegte Wild sich zuzueignen, jagt, soll nach §. 591 als der Wilderei schuldig mit Gefängniß von 8 Tagen bis 4 M. bestraft werden. Der §. 592 enthält den Fall einer ausnahmsweise mildern Bestrafung, und im §. 593 etc. sind die Erschwerungsfälle aufgeführt. Nach §. 592 wird nämlich die 1ste oder 2te That, wenn sie "unter Umständen verübt wurde, welche eine gefährliche "Willensstimmung nicht annehmen lassen," nur als Jagdfrevel von einer Geldstrafe bis zu 50 fl. getroffen. Aschbach verlangte nun, daß die gefährliche Willensstimmung, aus deren Abwesenheit der §. 592 einen Milderungsgrund mache, im §. 591 in den Begriff der Wilderei als positives Erforderniß aufgenommen werde. Litschgi: die Gefährlichkeit liege in der Handlung selbst, indem der Thäter bei Verübung eines Verbrechens mit einer Schußwaffe versehen sey. Weitere Gründe der Gefährlichkeit bedürfe es in der Regel nicht. Ergebe sich aber aus besondern Umständen das Gegentheil, so helfe der §. 592. - Nach einer langen Discussion wurde Aschbachs Antrag verworfen, dagegen ein Antrag von Rindeschwender angenommen, daß die Absicht, sich das Wild zuzueignen, aus dem Thatbestand weggelassen werde, da diese Absicht beinahe jedesmal vorhanden sey; für den Fall aber, wo besondere Umstände das Gegentheil nachweisen, der §. 601 schon sorge, indem er solche Ausnahmsfälle für bloße Jagdfrevel erkläre.

In meinem letzten Berichte sprach ich die Vermuthung aus, daß die von der "Düsseldorfer" Dampfschifffahrtsgesellschaft beschlossene Ermäßigung des Personentarifs eine gleiche Maaßregel von Seite der Kölnischen Gesellschaft zur Folge haben würde. Diese Vermuthung hat sich bereits bestätigt, und es übertrifft die von der letzteren Gesellschaft verkündigte Preisverminderung sogar alle Erwartung. Die Düsseldorfer Compagnie hatte nämlich bei der Herabsetzung des Personentarifs, im Salon um ein Viertel, und in der Vorcajüte um die Hälfte, die seit geraumer Zeit eingeführten Personalkarten für die Hin- und Rückreise zusammen mit einem Viertel Rabatt auf den Gesammtpreis aufgehoben. Diese Personalkarten waren, was die Hinreise anlangt, nur für den Tag

Deutschland.

Se. Maj. der König hat unterm heutigen geruht, den charakterisirten Finanz-Ministerialrath Karl Bever, zum Generalzolladministrator zu ernennen. Die Function desselben hat am 1 Jun. zu beginnen.

Berathung der zweiten Kammer über das Strafgesetzbuch. Der Titel XLVII von der Befreiung von Gefangenen wurde ohne Discussion angenommen. Die Selbstbefreiung eines Gefangenen wird nicht bestraft, wenn nicht die Handlung, wodurch die Befreiung bewirkt wurde, an und für sich ein Verbrechen ist, jedoch mit Vorbehalt von Disciplinarstrafen, wenn mehrere Gefangenen ihre Befreiung in Verbindung bewirkten oder versuchten §. 583.

Der Tit. XLVIII handelt von der Landstreicherei und vom Bettel. Die Regierung hat schon im Sommer 1839 einen besondern Gesetzesentwurf vorgelegt, wornach Landstreicher und Bettler, wenn sie schon zweimal wegen Landstreicherei oder Bettels gerichtlich verurtheilt wurden, und nun keinen ordentlichen Unterhalt nachzuweisen vermögen, in das polizeiliche Arbeitshaus verbracht werden können. Im Strafgesetzesentwurf ist nun die Landstreicherei und der Bettel mit gerichtlicher Strafe (geschärftem Kreisgefängniß bis zu 6 M.) bedroht, jedoch nur, nachdem vorerst eine zweimalige polizeiliche Bestrafung stattgehabt hat. Es ist also, ehe ein Landstreicher oder Bettler in das polizeiliche Arbeitshaus gebracht werden kann, wenigstens eine viermalige Bestrafung desselben nöthig. Im §. 586 ist derjenige als Landstreicher bezeichnet, welcher außer seinem Wohnsitz ohne ordentlichen Erwerbszweig oder genügende Mittel seines Unterhalts und ohne Nachweisung eines erlaubten Zweckes herumzieht. v. Rotteck wollte die Landstreicherei gar nicht gerichtlich bestrafen, da sie an und für sich kein Vergehen sey. Jedenfalls müßte sonst zum Thatbestand noch ein verbrecherischer Zweck des Herumziehens gefordert werden. Aschbach, Sander und Christ eben so, der letztere mit dem Beisatz, daß etwas an sich Unstrafbares auch durch häufiges Wiederholen nicht strafbar werden könne. Vicekanzler Bekk: wer ohne ordentlichen Erwerbszweig und ohne genügende Mittel seines Unterhalts das Land durchziehe, dem dürfe man nicht erst noch einen strafbaren Zweck seines Herumziehens nachweisen. Dieses Herumziehen sey an und für sich schon der öffentlichen Sicherheit gefährlich, insofern nicht im einzelnen Falle ausnahmsweise sich ergebe, daß der Herumziehende einen erlaubten Zweck gehabt habe, in welchem Falle der Artikel keine Strafe drohe. Sey aber das Herumziehen an und für sich nur polizeilich, d. h. nur gering strafbar, so werde diese Strafbarkeit durch die häufige Wiederholung, wenn sich ein starker Hang zeige, größer, und man könne dieses Hangs wegen den zweiten Rückfall gerichtlich bestrafen, wie man den dritten und weitern Feldfrevel als Diebstahl bestrafe, während die beiden ersten Uebertretungen nur polizeilich bestraft werden. Man habe bisher die Landstreicherei viel härter bestraft; man würde von den Landleuten wenig Dank einernten, wenn man sie künftig straflos lassen oder nur gering polizeilich bestrafen wollte. Baumgärtner bestätigt dieß mit dem, daß diese Landstreicher den Gemeinden auch dadurch sehr lästig werden, daß sie von Zeit zu Zeit ergriffen und in ihre Heimathsgemeinde transportirt werden, welche dann die Transportkosten bezahlen müsse. Eine gerichtliche Bestrafung des 2ten und 3ten Rückfalls sey aber auch deßwegen nothwendig, um die Landstreicher zur Verbringung in das polizeiliche Arbeitshaus vorzubereiten. Der Sprung von den einfachen Polizeistrafen bis zu der letztern Maaßregel wäre sonst zu groß, und schon wegen der Rechtssicherheit des Einzelnen werde es nöthig seyn, daß eine zwangsweise Verbringung ins polizeiliche Arbeitshaus nur statt finde, wenn die Landstreicherei vorher durch gerichtliche Untersuchung und Verurtheilung constatirt sey. Staatsrath Jolly: der Entwurf enthalte die nämliche Bestimmung, wie das neue würtembergische Gesetzbuch, und es sey angemessen, in solchen Dingen mit den Nachbarstaaten gleichen Schritt zu halten, indem die Landstreicher sich sonst auch aus dem Nachbarland in denjenigen Staat machen, wo sie am wenigsten mit Strafe verfolgt werden. Rottecks Antrag ward verworfen. Nach §. 587 soll der einfache Bettel, nachdem er vorher zweimal polizeilich bestraft ist, mit Amtsgefängniß, oder wenn der Bettler falsche Pässe oder falsche Zeugnisse über Gebrechen oder Unglücksfälle bei sich führt, mit geschärftem Kreisgefängniß bis zu 6 M. bestraft werden. Hier wurde nach dem Antrag des Abg. v. Rotteck der einfache Bettel weggelassen, und nur die letztere Strafandrohung beibehalten. Die Regierungscommissäre stimmten dazu ein, jedoch mit einer von Geh. Rath Duttlinger vorgeschlagenen, von der Kammer angenommenen Ausdehnung der letztern Strafandrohung auch auf diejenigen Bettler, welche beim Betteln sich Drohungen erlauben, oder auf Andere ausgestellte Pässe bei sich führen. Tit. XLIX von der Wilderei, Wilddieberei und von Jagd- und Fischfreveln. Wer in fremdem Jagdbezirk ohne Wissen und Willen des Jagdherrn oder seiner Vertreter mit Schußwaffen und in der Absicht, das erlegte Wild sich zuzueignen, jagt, soll nach §. 591 als der Wilderei schuldig mit Gefängniß von 8 Tagen bis 4 M. bestraft werden. Der §. 592 enthält den Fall einer ausnahmsweise mildern Bestrafung, und im §. 593 etc. sind die Erschwerungsfälle aufgeführt. Nach §. 592 wird nämlich die 1ste oder 2te That, wenn sie „unter Umständen verübt wurde, welche eine gefährliche „Willensstimmung nicht annehmen lassen,“ nur als Jagdfrevel von einer Geldstrafe bis zu 50 fl. getroffen. Aschbach verlangte nun, daß die gefährliche Willensstimmung, aus deren Abwesenheit der §. 592 einen Milderungsgrund mache, im §. 591 in den Begriff der Wilderei als positives Erforderniß aufgenommen werde. Litschgi: die Gefährlichkeit liege in der Handlung selbst, indem der Thäter bei Verübung eines Verbrechens mit einer Schußwaffe versehen sey. Weitere Gründe der Gefährlichkeit bedürfe es in der Regel nicht. Ergebe sich aber aus besondern Umständen das Gegentheil, so helfe der §. 592. – Nach einer langen Discussion wurde Aschbachs Antrag verworfen, dagegen ein Antrag von Rindeschwender angenommen, daß die Absicht, sich das Wild zuzueignen, aus dem Thatbestand weggelassen werde, da diese Absicht beinahe jedesmal vorhanden sey; für den Fall aber, wo besondere Umstände das Gegentheil nachweisen, der §. 601 schon sorge, indem er solche Ausnahmsfälle für bloße Jagdfrevel erkläre.

In meinem letzten Berichte sprach ich die Vermuthung aus, daß die von der „Düsseldorfer“ Dampfschifffahrtsgesellschaft beschlossene Ermäßigung des Personentarifs eine gleiche Maaßregel von Seite der Kölnischen Gesellschaft zur Folge haben würde. Diese Vermuthung hat sich bereits bestätigt, und es übertrifft die von der letzteren Gesellschaft verkündigte Preisverminderung sogar alle Erwartung. Die Düsseldorfer Compagnie hatte nämlich bei der Herabsetzung des Personentarifs, im Salon um ein Viertel, und in der Vorcajüte um die Hälfte, die seit geraumer Zeit eingeführten Personalkarten für die Hin- und Rückreise zusammen mit einem Viertel Rabatt auf den Gesammtpreis aufgehoben. Diese Personalkarten waren, was die Hinreise anlangt, nur für den Tag

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[1110/0006] Deutschland. _ München, 16 Mai. Se. Maj. der König hat unterm heutigen geruht, den charakterisirten Finanz-Ministerialrath Karl Bever, zum Generalzolladministrator zu ernennen. Die Function desselben hat am 1 Jun. zu beginnen. _ Karlsruhe, 11 Mai. Berathung der zweiten Kammer über das Strafgesetzbuch. Der Titel XLVII von der Befreiung von Gefangenen wurde ohne Discussion angenommen. Die Selbstbefreiung eines Gefangenen wird nicht bestraft, wenn nicht die Handlung, wodurch die Befreiung bewirkt wurde, an und für sich ein Verbrechen ist, jedoch mit Vorbehalt von Disciplinarstrafen, wenn mehrere Gefangenen ihre Befreiung in Verbindung bewirkten oder versuchten §. 583. Der Tit. XLVIII handelt von der Landstreicherei und vom Bettel. Die Regierung hat schon im Sommer 1839 einen besondern Gesetzesentwurf vorgelegt, wornach Landstreicher und Bettler, wenn sie schon zweimal wegen Landstreicherei oder Bettels gerichtlich verurtheilt wurden, und nun keinen ordentlichen Unterhalt nachzuweisen vermögen, in das polizeiliche Arbeitshaus verbracht werden können. Im Strafgesetzesentwurf ist nun die Landstreicherei und der Bettel mit gerichtlicher Strafe (geschärftem Kreisgefängniß bis zu 6 M.) bedroht, jedoch nur, nachdem vorerst eine zweimalige polizeiliche Bestrafung stattgehabt hat. Es ist also, ehe ein Landstreicher oder Bettler in das polizeiliche Arbeitshaus gebracht werden kann, wenigstens eine viermalige Bestrafung desselben nöthig. Im §. 586 ist derjenige als Landstreicher bezeichnet, welcher außer seinem Wohnsitz ohne ordentlichen Erwerbszweig oder genügende Mittel seines Unterhalts und ohne Nachweisung eines erlaubten Zweckes herumzieht. v. Rotteck wollte die Landstreicherei gar nicht gerichtlich bestrafen, da sie an und für sich kein Vergehen sey. Jedenfalls müßte sonst zum Thatbestand noch ein verbrecherischer Zweck des Herumziehens gefordert werden. Aschbach, Sander und Christ eben so, der letztere mit dem Beisatz, daß etwas an sich Unstrafbares auch durch häufiges Wiederholen nicht strafbar werden könne. Vicekanzler Bekk: wer ohne ordentlichen Erwerbszweig und ohne genügende Mittel seines Unterhalts das Land durchziehe, dem dürfe man nicht erst noch einen strafbaren Zweck seines Herumziehens nachweisen. Dieses Herumziehen sey an und für sich schon der öffentlichen Sicherheit gefährlich, insofern nicht im einzelnen Falle ausnahmsweise sich ergebe, daß der Herumziehende einen erlaubten Zweck gehabt habe, in welchem Falle der Artikel keine Strafe drohe. Sey aber das Herumziehen an und für sich nur polizeilich, d. h. nur gering strafbar, so werde diese Strafbarkeit durch die häufige Wiederholung, wenn sich ein starker Hang zeige, größer, und man könne dieses Hangs wegen den zweiten Rückfall gerichtlich bestrafen, wie man den dritten und weitern Feldfrevel als Diebstahl bestrafe, während die beiden ersten Uebertretungen nur polizeilich bestraft werden. Man habe bisher die Landstreicherei viel härter bestraft; man würde von den Landleuten wenig Dank einernten, wenn man sie künftig straflos lassen oder nur gering polizeilich bestrafen wollte. Baumgärtner bestätigt dieß mit dem, daß diese Landstreicher den Gemeinden auch dadurch sehr lästig werden, daß sie von Zeit zu Zeit ergriffen und in ihre Heimathsgemeinde transportirt werden, welche dann die Transportkosten bezahlen müsse. Eine gerichtliche Bestrafung des 2ten und 3ten Rückfalls sey aber auch deßwegen nothwendig, um die Landstreicher zur Verbringung in das polizeiliche Arbeitshaus vorzubereiten. Der Sprung von den einfachen Polizeistrafen bis zu der letztern Maaßregel wäre sonst zu groß, und schon wegen der Rechtssicherheit des Einzelnen werde es nöthig seyn, daß eine zwangsweise Verbringung ins polizeiliche Arbeitshaus nur statt finde, wenn die Landstreicherei vorher durch gerichtliche Untersuchung und Verurtheilung constatirt sey. Staatsrath Jolly: der Entwurf enthalte die nämliche Bestimmung, wie das neue würtembergische Gesetzbuch, und es sey angemessen, in solchen Dingen mit den Nachbarstaaten gleichen Schritt zu halten, indem die Landstreicher sich sonst auch aus dem Nachbarland in denjenigen Staat machen, wo sie am wenigsten mit Strafe verfolgt werden. Rottecks Antrag ward verworfen. Nach §. 587 soll der einfache Bettel, nachdem er vorher zweimal polizeilich bestraft ist, mit Amtsgefängniß, oder wenn der Bettler falsche Pässe oder falsche Zeugnisse über Gebrechen oder Unglücksfälle bei sich führt, mit geschärftem Kreisgefängniß bis zu 6 M. bestraft werden. Hier wurde nach dem Antrag des Abg. v. Rotteck der einfache Bettel weggelassen, und nur die letztere Strafandrohung beibehalten. Die Regierungscommissäre stimmten dazu ein, jedoch mit einer von Geh. Rath Duttlinger vorgeschlagenen, von der Kammer angenommenen Ausdehnung der letztern Strafandrohung auch auf diejenigen Bettler, welche beim Betteln sich Drohungen erlauben, oder auf Andere ausgestellte Pässe bei sich führen. Tit. XLIX von der Wilderei, Wilddieberei und von Jagd- und Fischfreveln. Wer in fremdem Jagdbezirk ohne Wissen und Willen des Jagdherrn oder seiner Vertreter mit Schußwaffen und in der Absicht, das erlegte Wild sich zuzueignen, jagt, soll nach §. 591 als der Wilderei schuldig mit Gefängniß von 8 Tagen bis 4 M. bestraft werden. Der §. 592 enthält den Fall einer ausnahmsweise mildern Bestrafung, und im §. 593 etc. sind die Erschwerungsfälle aufgeführt. Nach §. 592 wird nämlich die 1ste oder 2te That, wenn sie „unter Umständen verübt wurde, welche eine gefährliche „Willensstimmung nicht annehmen lassen,“ nur als Jagdfrevel von einer Geldstrafe bis zu 50 fl. getroffen. Aschbach verlangte nun, daß die gefährliche Willensstimmung, aus deren Abwesenheit der §. 592 einen Milderungsgrund mache, im §. 591 in den Begriff der Wilderei als positives Erforderniß aufgenommen werde. Litschgi: die Gefährlichkeit liege in der Handlung selbst, indem der Thäter bei Verübung eines Verbrechens mit einer Schußwaffe versehen sey. Weitere Gründe der Gefährlichkeit bedürfe es in der Regel nicht. Ergebe sich aber aus besondern Umständen das Gegentheil, so helfe der §. 592. – Nach einer langen Discussion wurde Aschbachs Antrag verworfen, dagegen ein Antrag von Rindeschwender angenommen, daß die Absicht, sich das Wild zuzueignen, aus dem Thatbestand weggelassen werde, da diese Absicht beinahe jedesmal vorhanden sey; für den Fall aber, wo besondere Umstände das Gegentheil nachweisen, der §. 601 schon sorge, indem er solche Ausnahmsfälle für bloße Jagdfrevel erkläre. _ Mainz, 12 Mai. In meinem letzten Berichte sprach ich die Vermuthung aus, daß die von der „Düsseldorfer“ Dampfschifffahrtsgesellschaft beschlossene Ermäßigung des Personentarifs eine gleiche Maaßregel von Seite der Kölnischen Gesellschaft zur Folge haben würde. Diese Vermuthung hat sich bereits bestätigt, und es übertrifft die von der letzteren Gesellschaft verkündigte Preisverminderung sogar alle Erwartung. Die Düsseldorfer Compagnie hatte nämlich bei der Herabsetzung des Personentarifs, im Salon um ein Viertel, und in der Vorcajüte um die Hälfte, die seit geraumer Zeit eingeführten Personalkarten für die Hin- und Rückreise zusammen mit einem Viertel Rabatt auf den Gesammtpreis aufgehoben. Diese Personalkarten waren, was die Hinreise anlangt, nur für den Tag

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Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 139. Augsburg, 18. Mai 1840, S. 1110. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_139_18400518/6>, abgerufen am 28.04.2024.