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Allgemeine Zeitung. Nr. 155. Augsburg, 3. Juni 1840.

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würden. - Diese Ansicht wird auch noch auf andere Art unterstützt, und zwar zuerst durch die Erwägung, daß die Annahme des Entgegengesetzten zu einer Beschränkung führen würde, die nicht im Geiste ständischer Vertretung liegt, und um so weniger da angenommen werden kann, wo die Regierung ungezwungen das Recht verleiht, den Landtag zu beschicken. Dazu gesellt sich zweitens noch die Betrachtung, die sich aus der nothwendigen Frage entwickelt, wie die absolute Bedeutung der Verordnung verwirklicht werden solle, wenn die Urwähler einer Gemeinde keinen Bevollmächtigten, oder wenn die Bevollmächtigten eines Amtsbezirks keinen Wahlmann wählen wollen oder keinen wählen können? Soll denn etwa die Weigerung einer einzigen Gemeinde die Berechtigung und den hierauf gerichteten Willen aller übrigen zerstören, die Ausübung vernichten können? Was würde aus dem Wahlrecht überhaupt werden, wenn die Ausübung desselben, die offenbar nicht zu Individual-Zwecken, sondern im Interesse der Gesammtheit gegeben ist, so leicht vereitelt und so schwer erzielt werden könnte? Das Gewicht, welches durch diese Erwägung allein erzeugt wird, kann nicht durch den falschen Einwand beseitigt werden: es könne doch immer auf die Beschickung des Landtags für eine Wahlperiode verzichtet werden. Dieser Einwand, der an sich falsch ist, weil rechtlich kein Verzicht hier zulässig ist, würde doch auch immer nur erst dann Bedeutung haben können, wenn alle Berechtigten überhaupt verzichtet hätten, nicht aber auch schon, wenn nur Einzelne, seyen dieß auch die Mehreren, renuncirt hätten. Denn verzichten auf ein Recht kann nur der Berechtigte selbst, dritte können auf das Recht Anderer niemals verzichten; vielmehr verbleibt, wenn Mehrere gemeinsam zu einem und demselben Recht befugt waren, dieses Recht nach wie vor denen, welche selbst nicht verzichtet haben; das Verzichtete accrescirt gewissermaßen denen, welche ihr Recht ausüben wollen. Also nehmen wir an, nur die erschienenen Wahlmänner kommen in Betracht und können unbedingt die Versammlung bilden, und ferner nur die Stimmen derjenigen Anwesenden entscheiden, welche das Recht der Wahl wirklich ausüben wollen, nicht die Stimmen derjenigen Anwesenden, welche nicht wählen wollen. Es entsteht hiebei nur noch die anderweite Frage: ob es einerlei sey, wie Viele die Wahl wirklich ausüben wollen, oder ob zur Vornahme einer rechtsgültigen Wahlhandlung eine gewisse der Verminderung unfähige Anzahl von Wahlmännern erforderlich sey? Hätten wir kein bestimmtes Gesetz - Verordnung - zu beachten, so würden wir nach dem Bisherigen diese Frage unbedingt dahin beantworten, daß die größere oder geringere Anzahl der erschienenen, resp. zur Ausübung des Wahlrechts geneigten Wahlmänner ganz gleich sey, und daß schon ein einziger Wahlmann, vorausgesetzt nur, daß überhaupt alle rite convocirt worden, in dem Falle wählen könne, wenn die andern entweder nicht erscheinen oder die Wahl verweigert hätten, und dieß eben so rechtmäßig, wie wenn alle convocirten Wahlmänner die Wahl vollzogen hätten. Indessen, wir dürfen uns hier nicht an allgemeine Grundsätze halten, sondern müssen zuvörderst die vorliegende Verordnung zu Rathe ziehen. Indem der §. 9 der Verordnung von 1832 eine absolute Stimmenmehrheit erfordert, bestimmt er zugleich, daß eine gültige Wahl nicht anders geschehen könne, als wenn wenigstens so viele Personen die Wahl vornehmen, wie im geringsten Falle zum Begriff einer absoluten Majorität erforderlich sind. Nun ist aber auch das Minimum einer absoluten Majorität nicht da gedenkbar, wo nur ein Einziger handeln will oder handelt, sondern erst dann, wenn wenigstens drei Personen dieselbe Handlung vornehmen. Darum nun scheint uns nach Maaßgabe des die absolute Majorität begehrenden §. 9 erforderlich zu seyn, daß wenigstens drei Wahlmänner die Deputirtenwahl vollzogen haben, und daß hievon zwei Stimmen auf ein und dasselbe Individuum fallen müssen. Hiermit ist aber, nach unserer Ansicht, dem §. 9 der Verordnung vollkommen genügt, gesetzt auch, es hätten zehn, zwanzig oder noch mehrere die Wahl verweigert, oder es wären zehn, zwanzig oder noch mehrere zur Versammlung gar nicht erschienen. Eine entgegenstehende Ansicht könnte nur dann ausgesprochen werden, wenn entweder, wie in der würtembergischen Verfassung, die Theilnahme von wenigstens zwei Drittheilen der Wahlmänner erforderlich, oder wenn, wie für einen Fall in der sachsen-weimarschen Verfassung, bestimmt wäre, die Wahl sey gültig, es möchten viele oder wenige Stimmberechtigte erscheinen, viele oder wenige Stimmen abgegeben worden seyn. Keine von diesen beiden extremen Bestimmungen findet sich aber in unserer Verordnung, und somit läßt sich weder das Maximum von 2/3, noch das Minimum einer einzigen Stimme für ausreichend halten, vielmehr müssen wenigstens so viele Wahlstimmen abgegeben worden seyn, als im geringsten Grade zur Bestimmung einer absoluten Majorität erforderlich sind, und das sind eben drei, von denen zwei bezüglich des zu wählenden Deputirten zusammen treffen. - Die Anwendung dieser Grundsätze zeigt, daß man mit Unrecht die sogenannten Minoritätswahlen für ungesetzliche ausgegeben hat. Denn es kann keine vom Cabinet als rechtmäßig und gesetzlich anerkannte Deputirtenwahl namhaft gemacht werden, hinsichtlich deren das Vorhandenseyn der als erforderlich bezeichneten Requisite vermißt würde. Noch viel weniger aber läßt sich bezüglich der Wahlen der Städte ein Vorwurf ungesetzlicher Aneignung geltend machen. Denn die Bedenken, welche in der Verordnung vom 22 Febr. 1832 durch den Ausdruck "sämmtliche" allenfalls als möglich gedacht werden können, fallen bei der Verordnung vom 2 Febr. 1832, welche die städtischen Wahlen regulirt, ganz und gar hinweg. Diese Verordnung nämlich bedient sich auch nicht einmal des zweifelhaften Ausdrucks "in einer Versammlung sämmtlicher Wahlmänner," sondern schreibt nur vor, daß das Wahlcollegium aus drei verschiedenen Elementen bestehen und hier die absolute Majorität entscheiden soll. Die Summe aller Wähler soll nämlich zu 1/3 aus Magistratspersonen, zu einem andern 1/3 aus Bürgervorstehern und wieder zu einem andern 1/3 aus Wahlmännern bestehen. Daß alle Magistratspersonen Theil nehmen müssen, ist nirgends gesagt, vielmehr wird sogar §. 8 ausdrücklich nur von den an der Wahl wirklich theilnehmenden Magistratsgliedern und außerdem immer nur von den anwesenden Theilnehmern gesprochen, so daß kein Zweifel darüber entstehen kann, daß die erforderliche absolute Majorität nur durch die anwesenden Wähler bestimmt werde, die abwesenden oder Nichtwähler gar nicht in Betracht kommen können. Daraus folgt aber, daß das, was über die Bestimmung der absoluten Majorität vorhin deducirt worden ist, auch hier gelten muß, sobald nur die Versammlung jene trichotomische Composition repräsentirt, welche die Verordnung feststellt. Es folgt dieß um so mehr, weil die Magistratscollegien eo ipso zu denjenigen Vereinigungen gehören, bei welchen an sich schon der Einzelne rechtmäßig ein Recht ausüben kann, wenn die andern dieses Recht entweder nicht ausüben wollen, oder es auszuüben behindert sind. - Fassen wir nun diese Gesammtdarstellung zusammen, und vergleichen damit diejenigen Thatsachen, auf deren Grund man die Anklage bezüglich der sogenannten Minoritätswahlen gegen die hannover'sche Regierung erhoben hat, so ergibt sich, daß nur Unkenntniß der hier einschlagenden und allein normirenden Rechtsgrundsätze oder absichtliche Unterdrückung derselben zu dem Vorwurfe führen konnte, welchen man so dreist erhoben und geltend gemacht hat. Wenn auch unsere Gründe falsch wären, der Ausspruch selbst bliebe dennoch wahr, weil für das von uns gewonnene Resultat eine dasselbe vollkommen bestätigende, unzweifelhafte, thatsächlich authentische (durch Gewohnheit erzielte), genauer gesprochen usuelle Interpretation existirt, die sich seit vielen Jahren und schon vor dem gegenwärtig in Frage kommenden Zeitpunkte, durch die offene, mehrfache Anerkennung von Seite der beiden Gesetzesfactoren - Regierung und Stände - manifestirt hat, und eine authentische Interpretation, gleichviel ob durch Gewohnheit oder durch neue schriftliche Urkunden vermittelt, mit dem Rechtsgesetze gleiche Wirkung und Kraft hat.

[1929-31]

Bekanntmachung.

Die Administration der bayerischen Hypotheken- und Wechselbank benachrichtigt hiermit die HH. Besitzer von Bankactien-Promessen, daß sie eine siebente Einzahlung auf
den ersten Julius d. J.,
und zwar wie folgt, einzufordern beschlossen habe:

würden. – Diese Ansicht wird auch noch auf andere Art unterstützt, und zwar zuerst durch die Erwägung, daß die Annahme des Entgegengesetzten zu einer Beschränkung führen würde, die nicht im Geiste ständischer Vertretung liegt, und um so weniger da angenommen werden kann, wo die Regierung ungezwungen das Recht verleiht, den Landtag zu beschicken. Dazu gesellt sich zweitens noch die Betrachtung, die sich aus der nothwendigen Frage entwickelt, wie die absolute Bedeutung der Verordnung verwirklicht werden solle, wenn die Urwähler einer Gemeinde keinen Bevollmächtigten, oder wenn die Bevollmächtigten eines Amtsbezirks keinen Wahlmann wählen wollen oder keinen wählen können? Soll denn etwa die Weigerung einer einzigen Gemeinde die Berechtigung und den hierauf gerichteten Willen aller übrigen zerstören, die Ausübung vernichten können? Was würde aus dem Wahlrecht überhaupt werden, wenn die Ausübung desselben, die offenbar nicht zu Individual-Zwecken, sondern im Interesse der Gesammtheit gegeben ist, so leicht vereitelt und so schwer erzielt werden könnte? Das Gewicht, welches durch diese Erwägung allein erzeugt wird, kann nicht durch den falschen Einwand beseitigt werden: es könne doch immer auf die Beschickung des Landtags für eine Wahlperiode verzichtet werden. Dieser Einwand, der an sich falsch ist, weil rechtlich kein Verzicht hier zulässig ist, würde doch auch immer nur erst dann Bedeutung haben können, wenn alle Berechtigten überhaupt verzichtet hätten, nicht aber auch schon, wenn nur Einzelne, seyen dieß auch die Mehreren, renuncirt hätten. Denn verzichten auf ein Recht kann nur der Berechtigte selbst, dritte können auf das Recht Anderer niemals verzichten; vielmehr verbleibt, wenn Mehrere gemeinsam zu einem und demselben Recht befugt waren, dieses Recht nach wie vor denen, welche selbst nicht verzichtet haben; das Verzichtete accrescirt gewissermaßen denen, welche ihr Recht ausüben wollen. Also nehmen wir an, nur die erschienenen Wahlmänner kommen in Betracht und können unbedingt die Versammlung bilden, und ferner nur die Stimmen derjenigen Anwesenden entscheiden, welche das Recht der Wahl wirklich ausüben wollen, nicht die Stimmen derjenigen Anwesenden, welche nicht wählen wollen. Es entsteht hiebei nur noch die anderweite Frage: ob es einerlei sey, wie Viele die Wahl wirklich ausüben wollen, oder ob zur Vornahme einer rechtsgültigen Wahlhandlung eine gewisse der Verminderung unfähige Anzahl von Wahlmännern erforderlich sey? Hätten wir kein bestimmtes Gesetz – Verordnung – zu beachten, so würden wir nach dem Bisherigen diese Frage unbedingt dahin beantworten, daß die größere oder geringere Anzahl der erschienenen, resp. zur Ausübung des Wahlrechts geneigten Wahlmänner ganz gleich sey, und daß schon ein einziger Wahlmann, vorausgesetzt nur, daß überhaupt alle rite convocirt worden, in dem Falle wählen könne, wenn die andern entweder nicht erscheinen oder die Wahl verweigert hätten, und dieß eben so rechtmäßig, wie wenn alle convocirten Wahlmänner die Wahl vollzogen hätten. Indessen, wir dürfen uns hier nicht an allgemeine Grundsätze halten, sondern müssen zuvörderst die vorliegende Verordnung zu Rathe ziehen. Indem der §. 9 der Verordnung von 1832 eine absolute Stimmenmehrheit erfordert, bestimmt er zugleich, daß eine gültige Wahl nicht anders geschehen könne, als wenn wenigstens so viele Personen die Wahl vornehmen, wie im geringsten Falle zum Begriff einer absoluten Majorität erforderlich sind. Nun ist aber auch das Minimum einer absoluten Majorität nicht da gedenkbar, wo nur ein Einziger handeln will oder handelt, sondern erst dann, wenn wenigstens drei Personen dieselbe Handlung vornehmen. Darum nun scheint uns nach Maaßgabe des die absolute Majorität begehrenden §. 9 erforderlich zu seyn, daß wenigstens drei Wahlmänner die Deputirtenwahl vollzogen haben, und daß hievon zwei Stimmen auf ein und dasselbe Individuum fallen müssen. Hiermit ist aber, nach unserer Ansicht, dem §. 9 der Verordnung vollkommen genügt, gesetzt auch, es hätten zehn, zwanzig oder noch mehrere die Wahl verweigert, oder es wären zehn, zwanzig oder noch mehrere zur Versammlung gar nicht erschienen. Eine entgegenstehende Ansicht könnte nur dann ausgesprochen werden, wenn entweder, wie in der würtembergischen Verfassung, die Theilnahme von wenigstens zwei Drittheilen der Wahlmänner erforderlich, oder wenn, wie für einen Fall in der sachsen-weimarschen Verfassung, bestimmt wäre, die Wahl sey gültig, es möchten viele oder wenige Stimmberechtigte erscheinen, viele oder wenige Stimmen abgegeben worden seyn. Keine von diesen beiden extremen Bestimmungen findet sich aber in unserer Verordnung, und somit läßt sich weder das Maximum von 2/3, noch das Minimum einer einzigen Stimme für ausreichend halten, vielmehr müssen wenigstens so viele Wahlstimmen abgegeben worden seyn, als im geringsten Grade zur Bestimmung einer absoluten Majorität erforderlich sind, und das sind eben drei, von denen zwei bezüglich des zu wählenden Deputirten zusammen treffen. – Die Anwendung dieser Grundsätze zeigt, daß man mit Unrecht die sogenannten Minoritätswahlen für ungesetzliche ausgegeben hat. Denn es kann keine vom Cabinet als rechtmäßig und gesetzlich anerkannte Deputirtenwahl namhaft gemacht werden, hinsichtlich deren das Vorhandenseyn der als erforderlich bezeichneten Requisite vermißt würde. Noch viel weniger aber läßt sich bezüglich der Wahlen der Städte ein Vorwurf ungesetzlicher Aneignung geltend machen. Denn die Bedenken, welche in der Verordnung vom 22 Febr. 1832 durch den Ausdruck „sämmtliche“ allenfalls als möglich gedacht werden können, fallen bei der Verordnung vom 2 Febr. 1832, welche die städtischen Wahlen regulirt, ganz und gar hinweg. Diese Verordnung nämlich bedient sich auch nicht einmal des zweifelhaften Ausdrucks „in einer Versammlung sämmtlicher Wahlmänner,“ sondern schreibt nur vor, daß das Wahlcollegium aus drei verschiedenen Elementen bestehen und hier die absolute Majorität entscheiden soll. Die Summe aller Wähler soll nämlich zu 1/3 aus Magistratspersonen, zu einem andern 1/3 aus Bürgervorstehern und wieder zu einem andern 1/3 aus Wahlmännern bestehen. Daß alle Magistratspersonen Theil nehmen müssen, ist nirgends gesagt, vielmehr wird sogar §. 8 ausdrücklich nur von den an der Wahl wirklich theilnehmenden Magistratsgliedern und außerdem immer nur von den anwesenden Theilnehmern gesprochen, so daß kein Zweifel darüber entstehen kann, daß die erforderliche absolute Majorität nur durch die anwesenden Wähler bestimmt werde, die abwesenden oder Nichtwähler gar nicht in Betracht kommen können. Daraus folgt aber, daß das, was über die Bestimmung der absoluten Majorität vorhin deducirt worden ist, auch hier gelten muß, sobald nur die Versammlung jene trichotomische Composition repräsentirt, welche die Verordnung feststellt. Es folgt dieß um so mehr, weil die Magistratscollegien eo ipso zu denjenigen Vereinigungen gehören, bei welchen an sich schon der Einzelne rechtmäßig ein Recht ausüben kann, wenn die andern dieses Recht entweder nicht ausüben wollen, oder es auszuüben behindert sind. – Fassen wir nun diese Gesammtdarstellung zusammen, und vergleichen damit diejenigen Thatsachen, auf deren Grund man die Anklage bezüglich der sogenannten Minoritätswahlen gegen die hannover'sche Regierung erhoben hat, so ergibt sich, daß nur Unkenntniß der hier einschlagenden und allein normirenden Rechtsgrundsätze oder absichtliche Unterdrückung derselben zu dem Vorwurfe führen konnte, welchen man so dreist erhoben und geltend gemacht hat. Wenn auch unsere Gründe falsch wären, der Ausspruch selbst bliebe dennoch wahr, weil für das von uns gewonnene Resultat eine dasselbe vollkommen bestätigende, unzweifelhafte, thatsächlich authentische (durch Gewohnheit erzielte), genauer gesprochen usuelle Interpretation existirt, die sich seit vielen Jahren und schon vor dem gegenwärtig in Frage kommenden Zeitpunkte, durch die offene, mehrfache Anerkennung von Seite der beiden Gesetzesfactoren – Regierung und Stände – manifestirt hat, und eine authentische Interpretation, gleichviel ob durch Gewohnheit oder durch neue schriftliche Urkunden vermittelt, mit dem Rechtsgesetze gleiche Wirkung und Kraft hat.

[1929-31]

Bekanntmachung.

Die Administration der bayerischen Hypotheken- und Wechselbank benachrichtigt hiermit die HH. Besitzer von Bankactien-Promessen, daß sie eine siebente Einzahlung auf
den ersten Julius d. J.,
und zwar wie folgt, einzufordern beschlossen habe:

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Was würde aus dem Wahlrecht überhaupt werden, wenn die Ausübung desselben, die offenbar nicht zu Individual-Zwecken, sondern im Interesse der Gesammtheit gegeben ist, so leicht vereitelt und so schwer erzielt werden könnte? Das Gewicht, welches durch diese Erwägung allein erzeugt wird, kann nicht durch den falschen Einwand beseitigt werden: es könne doch immer auf die Beschickung des Landtags für eine Wahlperiode verzichtet werden. Dieser Einwand, der an sich falsch ist, weil rechtlich kein Verzicht hier zulässig ist, würde doch auch immer nur erst dann Bedeutung haben können, wenn alle Berechtigten überhaupt verzichtet hätten, nicht aber auch schon, wenn nur Einzelne, seyen dieß auch die Mehreren, renuncirt hätten. Denn verzichten auf ein Recht kann nur der Berechtigte selbst, dritte können auf das Recht Anderer niemals verzichten; vielmehr verbleibt, wenn Mehrere gemeinsam zu einem und demselben Recht befugt waren, dieses Recht nach wie vor denen, welche selbst nicht verzichtet haben; das Verzichtete accrescirt gewissermaßen denen, welche ihr Recht ausüben wollen. Also nehmen wir an, nur die erschienenen Wahlmänner kommen in Betracht und können unbedingt die Versammlung bilden, und ferner nur die Stimmen derjenigen Anwesenden entscheiden, welche das Recht der Wahl wirklich ausüben wollen, nicht die Stimmen derjenigen Anwesenden, welche nicht wählen wollen. Es entsteht hiebei nur noch die anderweite Frage: ob es einerlei sey, wie Viele die Wahl wirklich ausüben wollen, oder ob zur Vornahme einer rechtsgültigen Wahlhandlung eine gewisse der Verminderung unfähige Anzahl von Wahlmännern erforderlich sey? Hätten wir kein bestimmtes Gesetz &#x2013; Verordnung &#x2013; zu beachten, so würden wir nach dem Bisherigen diese Frage unbedingt dahin beantworten, daß die größere oder geringere Anzahl der erschienenen, resp. zur Ausübung des Wahlrechts geneigten Wahlmänner ganz gleich sey, und daß schon ein einziger Wahlmann, vorausgesetzt nur, daß überhaupt alle rite convocirt worden, in dem Falle wählen könne, wenn die andern entweder nicht erscheinen oder die Wahl verweigert hätten, und dieß eben so rechtmäßig, wie wenn alle convocirten Wahlmänner die Wahl vollzogen hätten. Indessen, wir dürfen uns hier nicht an allgemeine Grundsätze halten, sondern müssen zuvörderst die vorliegende Verordnung zu Rathe ziehen. Indem der §. 9 der Verordnung von 1832 eine absolute Stimmenmehrheit erfordert, bestimmt er zugleich, daß eine gültige Wahl nicht anders geschehen könne, als wenn wenigstens so viele Personen die Wahl vornehmen, wie im geringsten Falle zum Begriff einer absoluten Majorität erforderlich sind. Nun ist aber auch das Minimum einer absoluten Majorität nicht da gedenkbar, wo nur ein Einziger handeln will oder handelt, sondern erst dann, wenn wenigstens drei Personen dieselbe Handlung vornehmen. Darum nun scheint uns nach Maaßgabe des die absolute Majorität begehrenden §. 9 erforderlich zu seyn, daß wenigstens drei Wahlmänner die Deputirtenwahl vollzogen haben, und daß hievon zwei Stimmen auf ein und dasselbe Individuum fallen müssen. Hiermit ist aber, nach unserer Ansicht, dem §. 9 der Verordnung vollkommen genügt, gesetzt auch, es hätten zehn, zwanzig oder noch mehrere die Wahl verweigert, oder es wären zehn, zwanzig oder noch mehrere zur Versammlung gar nicht erschienen. Eine entgegenstehende Ansicht könnte nur dann ausgesprochen werden, wenn entweder, wie in der würtembergischen Verfassung, die Theilnahme von wenigstens zwei Drittheilen der Wahlmänner erforderlich, oder wenn, wie für einen Fall in der sachsen-weimarschen Verfassung, bestimmt wäre, die Wahl sey gültig, es möchten viele oder wenige Stimmberechtigte erscheinen, viele oder wenige Stimmen abgegeben worden seyn. Keine von diesen beiden extremen Bestimmungen findet sich aber in unserer Verordnung, und somit läßt sich weder das Maximum von 2/3, noch das Minimum einer einzigen Stimme für ausreichend halten, vielmehr müssen wenigstens so viele Wahlstimmen abgegeben worden seyn, als im geringsten Grade zur Bestimmung einer absoluten Majorität erforderlich sind, und das sind eben drei, von denen zwei bezüglich des zu wählenden Deputirten zusammen treffen. &#x2013; Die Anwendung dieser Grundsätze zeigt, daß man mit Unrecht die sogenannten Minoritätswahlen für ungesetzliche ausgegeben hat. Denn es kann keine vom Cabinet als rechtmäßig und gesetzlich anerkannte Deputirtenwahl namhaft gemacht werden, hinsichtlich deren das Vorhandenseyn der als erforderlich bezeichneten Requisite vermißt würde. Noch viel weniger aber läßt sich bezüglich der Wahlen der Städte ein Vorwurf ungesetzlicher Aneignung geltend machen. Denn die Bedenken, welche in der Verordnung vom 22 Febr. 1832 durch den Ausdruck &#x201E;sämmtliche&#x201C; allenfalls als möglich gedacht werden können, fallen bei der Verordnung vom 2 Febr. 1832, welche die städtischen Wahlen regulirt, ganz und gar hinweg. Diese Verordnung nämlich bedient sich auch nicht einmal des zweifelhaften Ausdrucks &#x201E;in einer Versammlung sämmtlicher Wahlmänner,&#x201C; sondern schreibt nur vor, daß das Wahlcollegium aus drei verschiedenen Elementen bestehen und hier die absolute Majorität entscheiden soll. Die Summe aller Wähler soll nämlich zu 1/3 aus Magistratspersonen, zu einem andern 1/3 aus Bürgervorstehern und wieder zu einem andern 1/3 aus Wahlmännern bestehen. Daß alle Magistratspersonen Theil nehmen müssen, ist nirgends gesagt, vielmehr wird sogar §. 8 ausdrücklich nur von den an der Wahl wirklich theilnehmenden Magistratsgliedern und außerdem immer nur von den anwesenden Theilnehmern gesprochen, so daß kein Zweifel darüber entstehen kann, daß die erforderliche absolute Majorität nur durch die anwesenden Wähler bestimmt werde, die abwesenden oder Nichtwähler gar nicht in Betracht kommen können. Daraus folgt aber, daß das, was über die Bestimmung der absoluten Majorität vorhin deducirt worden ist, auch hier gelten muß, sobald nur die Versammlung jene trichotomische Composition repräsentirt, welche die Verordnung feststellt. Es folgt dieß um so mehr, weil die Magistratscollegien eo ipso zu denjenigen Vereinigungen gehören, bei welchen an sich schon der Einzelne rechtmäßig ein Recht ausüben kann, wenn die andern dieses Recht entweder nicht ausüben wollen, oder es auszuüben behindert sind. &#x2013; Fassen wir nun diese Gesammtdarstellung zusammen, und vergleichen damit diejenigen Thatsachen, auf deren Grund man die Anklage bezüglich der sogenannten Minoritätswahlen gegen die hannover'sche Regierung erhoben hat, so ergibt sich, daß nur Unkenntniß der hier einschlagenden und allein normirenden Rechtsgrundsätze oder absichtliche Unterdrückung derselben zu dem Vorwurfe führen konnte, welchen man so dreist erhoben und geltend gemacht hat. Wenn auch unsere Gründe falsch wären, der Ausspruch selbst bliebe dennoch wahr, weil für das von uns gewonnene Resultat eine dasselbe vollkommen bestätigende, unzweifelhafte, thatsächlich authentische (durch Gewohnheit erzielte), genauer gesprochen usuelle Interpretation existirt, die sich seit vielen Jahren und schon vor dem gegenwärtig in Frage kommenden Zeitpunkte, durch die offene, mehrfache Anerkennung von Seite der beiden Gesetzesfactoren &#x2013; Regierung und Stände &#x2013; manifestirt hat, und eine authentische Interpretation, gleichviel ob durch Gewohnheit oder durch neue schriftliche Urkunden vermittelt, mit dem Rechtsgesetze gleiche Wirkung und Kraft hat.</p>
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[1236/0012] würden. – Diese Ansicht wird auch noch auf andere Art unterstützt, und zwar zuerst durch die Erwägung, daß die Annahme des Entgegengesetzten zu einer Beschränkung führen würde, die nicht im Geiste ständischer Vertretung liegt, und um so weniger da angenommen werden kann, wo die Regierung ungezwungen das Recht verleiht, den Landtag zu beschicken. Dazu gesellt sich zweitens noch die Betrachtung, die sich aus der nothwendigen Frage entwickelt, wie die absolute Bedeutung der Verordnung verwirklicht werden solle, wenn die Urwähler einer Gemeinde keinen Bevollmächtigten, oder wenn die Bevollmächtigten eines Amtsbezirks keinen Wahlmann wählen wollen oder keinen wählen können? Soll denn etwa die Weigerung einer einzigen Gemeinde die Berechtigung und den hierauf gerichteten Willen aller übrigen zerstören, die Ausübung vernichten können? Was würde aus dem Wahlrecht überhaupt werden, wenn die Ausübung desselben, die offenbar nicht zu Individual-Zwecken, sondern im Interesse der Gesammtheit gegeben ist, so leicht vereitelt und so schwer erzielt werden könnte? Das Gewicht, welches durch diese Erwägung allein erzeugt wird, kann nicht durch den falschen Einwand beseitigt werden: es könne doch immer auf die Beschickung des Landtags für eine Wahlperiode verzichtet werden. Dieser Einwand, der an sich falsch ist, weil rechtlich kein Verzicht hier zulässig ist, würde doch auch immer nur erst dann Bedeutung haben können, wenn alle Berechtigten überhaupt verzichtet hätten, nicht aber auch schon, wenn nur Einzelne, seyen dieß auch die Mehreren, renuncirt hätten. Denn verzichten auf ein Recht kann nur der Berechtigte selbst, dritte können auf das Recht Anderer niemals verzichten; vielmehr verbleibt, wenn Mehrere gemeinsam zu einem und demselben Recht befugt waren, dieses Recht nach wie vor denen, welche selbst nicht verzichtet haben; das Verzichtete accrescirt gewissermaßen denen, welche ihr Recht ausüben wollen. Also nehmen wir an, nur die erschienenen Wahlmänner kommen in Betracht und können unbedingt die Versammlung bilden, und ferner nur die Stimmen derjenigen Anwesenden entscheiden, welche das Recht der Wahl wirklich ausüben wollen, nicht die Stimmen derjenigen Anwesenden, welche nicht wählen wollen. Es entsteht hiebei nur noch die anderweite Frage: ob es einerlei sey, wie Viele die Wahl wirklich ausüben wollen, oder ob zur Vornahme einer rechtsgültigen Wahlhandlung eine gewisse der Verminderung unfähige Anzahl von Wahlmännern erforderlich sey? Hätten wir kein bestimmtes Gesetz – Verordnung – zu beachten, so würden wir nach dem Bisherigen diese Frage unbedingt dahin beantworten, daß die größere oder geringere Anzahl der erschienenen, resp. zur Ausübung des Wahlrechts geneigten Wahlmänner ganz gleich sey, und daß schon ein einziger Wahlmann, vorausgesetzt nur, daß überhaupt alle rite convocirt worden, in dem Falle wählen könne, wenn die andern entweder nicht erscheinen oder die Wahl verweigert hätten, und dieß eben so rechtmäßig, wie wenn alle convocirten Wahlmänner die Wahl vollzogen hätten. Indessen, wir dürfen uns hier nicht an allgemeine Grundsätze halten, sondern müssen zuvörderst die vorliegende Verordnung zu Rathe ziehen. Indem der §. 9 der Verordnung von 1832 eine absolute Stimmenmehrheit erfordert, bestimmt er zugleich, daß eine gültige Wahl nicht anders geschehen könne, als wenn wenigstens so viele Personen die Wahl vornehmen, wie im geringsten Falle zum Begriff einer absoluten Majorität erforderlich sind. Nun ist aber auch das Minimum einer absoluten Majorität nicht da gedenkbar, wo nur ein Einziger handeln will oder handelt, sondern erst dann, wenn wenigstens drei Personen dieselbe Handlung vornehmen. Darum nun scheint uns nach Maaßgabe des die absolute Majorität begehrenden §. 9 erforderlich zu seyn, daß wenigstens drei Wahlmänner die Deputirtenwahl vollzogen haben, und daß hievon zwei Stimmen auf ein und dasselbe Individuum fallen müssen. Hiermit ist aber, nach unserer Ansicht, dem §. 9 der Verordnung vollkommen genügt, gesetzt auch, es hätten zehn, zwanzig oder noch mehrere die Wahl verweigert, oder es wären zehn, zwanzig oder noch mehrere zur Versammlung gar nicht erschienen. Eine entgegenstehende Ansicht könnte nur dann ausgesprochen werden, wenn entweder, wie in der würtembergischen Verfassung, die Theilnahme von wenigstens zwei Drittheilen der Wahlmänner erforderlich, oder wenn, wie für einen Fall in der sachsen-weimarschen Verfassung, bestimmt wäre, die Wahl sey gültig, es möchten viele oder wenige Stimmberechtigte erscheinen, viele oder wenige Stimmen abgegeben worden seyn. Keine von diesen beiden extremen Bestimmungen findet sich aber in unserer Verordnung, und somit läßt sich weder das Maximum von 2/3, noch das Minimum einer einzigen Stimme für ausreichend halten, vielmehr müssen wenigstens so viele Wahlstimmen abgegeben worden seyn, als im geringsten Grade zur Bestimmung einer absoluten Majorität erforderlich sind, und das sind eben drei, von denen zwei bezüglich des zu wählenden Deputirten zusammen treffen. – Die Anwendung dieser Grundsätze zeigt, daß man mit Unrecht die sogenannten Minoritätswahlen für ungesetzliche ausgegeben hat. Denn es kann keine vom Cabinet als rechtmäßig und gesetzlich anerkannte Deputirtenwahl namhaft gemacht werden, hinsichtlich deren das Vorhandenseyn der als erforderlich bezeichneten Requisite vermißt würde. Noch viel weniger aber läßt sich bezüglich der Wahlen der Städte ein Vorwurf ungesetzlicher Aneignung geltend machen. Denn die Bedenken, welche in der Verordnung vom 22 Febr. 1832 durch den Ausdruck „sämmtliche“ allenfalls als möglich gedacht werden können, fallen bei der Verordnung vom 2 Febr. 1832, welche die städtischen Wahlen regulirt, ganz und gar hinweg. Diese Verordnung nämlich bedient sich auch nicht einmal des zweifelhaften Ausdrucks „in einer Versammlung sämmtlicher Wahlmänner,“ sondern schreibt nur vor, daß das Wahlcollegium aus drei verschiedenen Elementen bestehen und hier die absolute Majorität entscheiden soll. Die Summe aller Wähler soll nämlich zu 1/3 aus Magistratspersonen, zu einem andern 1/3 aus Bürgervorstehern und wieder zu einem andern 1/3 aus Wahlmännern bestehen. Daß alle Magistratspersonen Theil nehmen müssen, ist nirgends gesagt, vielmehr wird sogar §. 8 ausdrücklich nur von den an der Wahl wirklich theilnehmenden Magistratsgliedern und außerdem immer nur von den anwesenden Theilnehmern gesprochen, so daß kein Zweifel darüber entstehen kann, daß die erforderliche absolute Majorität nur durch die anwesenden Wähler bestimmt werde, die abwesenden oder Nichtwähler gar nicht in Betracht kommen können. Daraus folgt aber, daß das, was über die Bestimmung der absoluten Majorität vorhin deducirt worden ist, auch hier gelten muß, sobald nur die Versammlung jene trichotomische Composition repräsentirt, welche die Verordnung feststellt. Es folgt dieß um so mehr, weil die Magistratscollegien eo ipso zu denjenigen Vereinigungen gehören, bei welchen an sich schon der Einzelne rechtmäßig ein Recht ausüben kann, wenn die andern dieses Recht entweder nicht ausüben wollen, oder es auszuüben behindert sind. – Fassen wir nun diese Gesammtdarstellung zusammen, und vergleichen damit diejenigen Thatsachen, auf deren Grund man die Anklage bezüglich der sogenannten Minoritätswahlen gegen die hannover'sche Regierung erhoben hat, so ergibt sich, daß nur Unkenntniß der hier einschlagenden und allein normirenden Rechtsgrundsätze oder absichtliche Unterdrückung derselben zu dem Vorwurfe führen konnte, welchen man so dreist erhoben und geltend gemacht hat. Wenn auch unsere Gründe falsch wären, der Ausspruch selbst bliebe dennoch wahr, weil für das von uns gewonnene Resultat eine dasselbe vollkommen bestätigende, unzweifelhafte, thatsächlich authentische (durch Gewohnheit erzielte), genauer gesprochen usuelle Interpretation existirt, die sich seit vielen Jahren und schon vor dem gegenwärtig in Frage kommenden Zeitpunkte, durch die offene, mehrfache Anerkennung von Seite der beiden Gesetzesfactoren – Regierung und Stände – manifestirt hat, und eine authentische Interpretation, gleichviel ob durch Gewohnheit oder durch neue schriftliche Urkunden vermittelt, mit dem Rechtsgesetze gleiche Wirkung und Kraft hat. [1929-31] Bekanntmachung. Die Administration der bayerischen Hypotheken- und Wechselbank benachrichtigt hiermit die HH. Besitzer von Bankactien-Promessen, daß sie eine siebente Einzahlung auf den ersten Julius d. J., und zwar wie folgt, einzufordern beschlossen habe:

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Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-06-28T11:37:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 155. Augsburg, 3. Juni 1840, S. 1236. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_155_18400603/12>, abgerufen am 21.11.2024.