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Allgemeine Zeitung. Nr. 155. Augsburg, 3. Juni 1840.

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konnten, ward der Entwurf mit 48 Stimmen gegen 5 angenommen, nicht ohne daß man wiederholt die baldige Aufhebung des Amortisationssyndicats verlangt hätte. Der Finanzminister ertheilte dabei die Versicherung, daß die Antwort der Regierung auf die Bedenken der Kammer über diesen Gegenstand demnächst erfolgen würde.

Deutschland.

Man vernimmt hier, daß Se. Maj. der König das von dem k. Regierungspräsidenten von Mittelfranken Grafen v. Giech eingereichte Dienstentlassungsgesuch anzunehmen geruht haben, daß Graf v. Giech jedoch nach seinem Anerbieten noch bis nach Aufhebung des bevorstehenden Nürnberger Lagers und während der in Nürnberg stattfindenden Industrieausstellung in Amtsthätigkeit bleiben wird. (Nürnb. C.)

Ausschuß hat an die Mitglieder der Ständeversammlung seine jährliche Uebersicht über die Ergebnisse der Finanzverwaltung des Königreichs während des Etatsjahrs 1 Jul. 1838 bis 30 Jun. 1839 versendet. Dieses umfangreiche Actenstück (39 S. gr. 4.) ist ein abermaliger Beweis von dem glänzenden Stande des würtembergischen Staatshaushaltes, und von der Ordnung und Durchsichtigkeit der Verwaltung. Der für das genannte Jahr verabschiedete Etatssatz der Einnahmen war 9,324,642 fl. 48 kr.; die wirkliche Einnahme aber betrug 12,098,931 fl. 17 kr. somit mehr 2,774,288 fl. 29 kr. Die voraus berechnete und von den Ständen bewilligte Ausgabesumme belief sich auf 9,337,927 fl. 28 kr.; wirklich verwendet wurden 9,718,054 fl. 26 kr., somit 380,126 fl. über den Etatssatz. Als wirklicher Ueberschuß stellte sich also heraus die Summe von 2,380,876 fl. 51 kr.; wobei wohl zu bemerken st, daß in derselben die für bestimmte außerordentliche Ausgaben verwilligten, aber am 30 Jun. 1839 noch nicht ausgegebenen Gelder keineswegs einbegriffen sind. Diese sind in der sogenannten Restverwaltung, während jene Ueberschüsse lediglich dem laufenden Dienste angehören. Es müssen somit nach der Rechnungsweise der meisten übrigen constitutionellen Staaten eigentlich noch beinahe 6 Millionen weiter als parat liegende Ueberschüsse der würtembergischen Staatscasse in Berechnung genommen werden, denn das reine Activvermögen der Restverwaltung betrug am 30 Junius 1839 nicht weniger als 8,086,264 fl. 52 kr. Die Ueberschüsse des Jahrs 1838/39 rührten hauptsächlich, und zwar in beinahe gleichen Quoten, von dem Mehrertrage der Domänen, der Staatsforste und des Zolles. Im Ganzen aber vertheilte sich die Einnahme nach den beiden Hauptrubriken Staatsgut und Steuern in die zwei Summen von 5,696,143 fl. 57 kr. und 6,402,787 fl. 20 kr., von welchem letztern wieder die directen Steuern 2,603,344 fl. 35 kr., die indirecten aber 3,799,787 fl. 20 kr. ertrugen. Würtemberg gehört also zu den jetziger Zeit sicherlich noch wenig zahlreichen Staaten, in welchen ein sehr bedeutender Theil der öffentlichen Ausgaben aus dem Ertrage des eigenen Vermögens des Staates bestritten werden kann. Ob eine solche ausgedehnte Naturalwirthschaft aus höherm volkswirthschaftlichem Gesichtspunkte wirklich vortheilhaft, wenigstens nur vortheilhaft ist, mag dahingestellt bleiben; allein so viel ergibt sich aus dem jetzigen Stande der Dinge jeden Falles, daß nichts ungegründeter seyn könnte, als eine Klage über die Höhe der Abgaben, von welchen nicht 4 fl. auf den Kopf der Bevölkerung kommen (in England etwa 25 fl., in Frankreich 15 fl. etc.). - Dem Vernehmen nach läßt das mit dem 30 Jun. d. J. zu Ende gehende Finanzjahr wenigstens den gleichen günstigen Erfolg erwarten, wie das jüngst verflossene. Und sollte auch das nächste Jahr sich gleichmäßig einstellen, was unter Voraussetzung der Erhaltung des Friedens wohl angenommen werden darf, so würde leicht für den nächsten Landtag sich die Aufgabe stellen, sechs bis acht Millionen ganz nach freiem Ermessen zu außerordentlichen Zwecken nützlich zu verwenden. Es sey zum Schlusse bemerkt, daß die Staatsschuld des Königreichs sich jetzt noch auf 22 bis 23 Millionen beläuft.

Sitzung der zweiten Kammer. Aus dem Geschäftskreis des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten fand die Commission zu berücksichtigen den durch das Regierungsblatt von 1838 Nr. 6 verkündeten Bundesbeschluß vom 9 Nov. 1837 über die Aufstellung gleichförmiger Grundsätze gegen den Nachdruck. Der Bericht der Commission zeigt, inwiefern dieser Beschluß die bestehende Gesetzgebung ändere, und weil er sie ändere, könne er so lange keine Gesetzeskraft erhalten, als er nicht die Zustimmung der Stände habe; denn nur solche Bundesbeschlüsse, die organische Einrichtungen des Bundes zum Gegenstand hätten, erlangten schon durch die bloße Verkündigung im Regierungsblatt Gesetzeskraft. Die Commission stellt daher den Antrag, "diesen Bundesbeschluß zur ständischen Zustimmung zu reclamiren." Der Minister des Auswärtigen, Freiherr v. Blittersdorff, äußert, es scheine hier ein Mißverständniß, oder ein Redactionsversehen obzuwalten; Bundesbeschlüsse könnten nicht zu ständischer Cognition reclamirt werden; die Regierung habe nur eine Pflicht erfüllt, und zwar mit Freuden, indem sie den Bundesbeschluß verkündet habe; damit sey an und für sich schon ausgesprochen, daß er gesetzliche Kraft erlangt habe. Schon die Bundesacte schreibe vor, daß die deutsche Bundesversammlung Anordnungen zur Sicherstellung des schriftstellerischen Eigenthums zu treffen habe. Es sey aber bekannt, wie sehr in den verschiedenen deutschen Staaten die Ansichten über diesen Punkt divergirten, so daß eine schnelle Vereinbarung darüber nicht möglich gewesen sey. Nach langjährigen Verhandlungen sey man endlich zu dem erwünschten Resultate gekommen, daß man sich wenigstens über ein Minimum verständigt habe, was in allen Bundesstaaten als Norm für die Gesetzgebung in diesem Punkt zu dienen habe; den einzelnen Staaten bleibe es überlassen, auch mehr als dieses Minimum zu geben, aber nicht weniger. So bilde die vom Bund ausgehende Grundlage die Basis für jede Gesetzgebung im Gebiet des deutschen Bundes; sie sey der Veränderung durch einzelne Staaten entzogen, von einer Sanction derselben durch die Stände könne daher keine Rede seyn. Wohl aber werde die Regierung den auf dieser Grundlage basirten Gesetzesentwurf vorlegen, sobald er ausgearbeitet sey. Der Abg. v. Rotteck stimmt gegen den Commissionsantrag; diesen Beschluß zu reclamiren werde ihm nicht einfallen, so wenig, als er denjenigen reclamiren werde, der Preßfreiheit gebe, und sey es auch hier nur ein Minimum. Er begreife nicht, wie man hier reclamiren wolle, während man auf dem vorigen Landtag von Reclamirung von Beschlüssen ganz anderer, die Interessen des Landes nicht wahrender, sondern gefährdender Art abgestanden sey. Staatsrath Jolly erklärt das Minimum, was dieser Bundesbeschluß gebe, als für alle Staaten verbindlich; die Bundesgesetzgebung derogire allerdings hier der Landesgesetzgebung. Dieses letztere wird von dem Berichterstatter bestritten. Duttlinger spricht den Wunsch aus, daß die Regierung auf dem nächsten Landtage ein Gesetz vorlegen möge. Staatsrath Jolly: Die Regierung erkennt die hohe Bedeutung der Sache in ihrem vollen Umfange an, allein die Schwierigkeiten sind auch nicht gering. Ist's eine Möglichkeit, so wird die Regierung am nächsten Landtage ein Gesetz vorlegen. Welcker bestreitet, daß dieser Bundesbeschluß

konnten, ward der Entwurf mit 48 Stimmen gegen 5 angenommen, nicht ohne daß man wiederholt die baldige Aufhebung des Amortisationssyndicats verlangt hätte. Der Finanzminister ertheilte dabei die Versicherung, daß die Antwort der Regierung auf die Bedenken der Kammer über diesen Gegenstand demnächst erfolgen würde.

Deutschland.

Man vernimmt hier, daß Se. Maj. der König das von dem k. Regierungspräsidenten von Mittelfranken Grafen v. Giech eingereichte Dienstentlassungsgesuch anzunehmen geruht haben, daß Graf v. Giech jedoch nach seinem Anerbieten noch bis nach Aufhebung des bevorstehenden Nürnberger Lagers und während der in Nürnberg stattfindenden Industrieausstellung in Amtsthätigkeit bleiben wird. (Nürnb. C.)

Ausschuß hat an die Mitglieder der Ständeversammlung seine jährliche Uebersicht über die Ergebnisse der Finanzverwaltung des Königreichs während des Etatsjahrs 1 Jul. 1838 bis 30 Jun. 1839 versendet. Dieses umfangreiche Actenstück (39 S. gr. 4.) ist ein abermaliger Beweis von dem glänzenden Stande des würtembergischen Staatshaushaltes, und von der Ordnung und Durchsichtigkeit der Verwaltung. Der für das genannte Jahr verabschiedete Etatssatz der Einnahmen war 9,324,642 fl. 48 kr.; die wirkliche Einnahme aber betrug 12,098,931 fl. 17 kr. somit mehr 2,774,288 fl. 29 kr. Die voraus berechnete und von den Ständen bewilligte Ausgabesumme belief sich auf 9,337,927 fl. 28 kr.; wirklich verwendet wurden 9,718,054 fl. 26 kr., somit 380,126 fl. über den Etatssatz. Als wirklicher Ueberschuß stellte sich also heraus die Summe von 2,380,876 fl. 51 kr.; wobei wohl zu bemerken st, daß in derselben die für bestimmte außerordentliche Ausgaben verwilligten, aber am 30 Jun. 1839 noch nicht ausgegebenen Gelder keineswegs einbegriffen sind. Diese sind in der sogenannten Restverwaltung, während jene Ueberschüsse lediglich dem laufenden Dienste angehören. Es müssen somit nach der Rechnungsweise der meisten übrigen constitutionellen Staaten eigentlich noch beinahe 6 Millionen weiter als parat liegende Ueberschüsse der würtembergischen Staatscasse in Berechnung genommen werden, denn das reine Activvermögen der Restverwaltung betrug am 30 Junius 1839 nicht weniger als 8,086,264 fl. 52 kr. Die Ueberschüsse des Jahrs 1838/39 rührten hauptsächlich, und zwar in beinahe gleichen Quoten, von dem Mehrertrage der Domänen, der Staatsforste und des Zolles. Im Ganzen aber vertheilte sich die Einnahme nach den beiden Hauptrubriken Staatsgut und Steuern in die zwei Summen von 5,696,143 fl. 57 kr. und 6,402,787 fl. 20 kr., von welchem letztern wieder die directen Steuern 2,603,344 fl. 35 kr., die indirecten aber 3,799,787 fl. 20 kr. ertrugen. Würtemberg gehört also zu den jetziger Zeit sicherlich noch wenig zahlreichen Staaten, in welchen ein sehr bedeutender Theil der öffentlichen Ausgaben aus dem Ertrage des eigenen Vermögens des Staates bestritten werden kann. Ob eine solche ausgedehnte Naturalwirthschaft aus höherm volkswirthschaftlichem Gesichtspunkte wirklich vortheilhaft, wenigstens nur vortheilhaft ist, mag dahingestellt bleiben; allein so viel ergibt sich aus dem jetzigen Stande der Dinge jeden Falles, daß nichts ungegründeter seyn könnte, als eine Klage über die Höhe der Abgaben, von welchen nicht 4 fl. auf den Kopf der Bevölkerung kommen (in England etwa 25 fl., in Frankreich 15 fl. etc.). – Dem Vernehmen nach läßt das mit dem 30 Jun. d. J. zu Ende gehende Finanzjahr wenigstens den gleichen günstigen Erfolg erwarten, wie das jüngst verflossene. Und sollte auch das nächste Jahr sich gleichmäßig einstellen, was unter Voraussetzung der Erhaltung des Friedens wohl angenommen werden darf, so würde leicht für den nächsten Landtag sich die Aufgabe stellen, sechs bis acht Millionen ganz nach freiem Ermessen zu außerordentlichen Zwecken nützlich zu verwenden. Es sey zum Schlusse bemerkt, daß die Staatsschuld des Königreichs sich jetzt noch auf 22 bis 23 Millionen beläuft.

Sitzung der zweiten Kammer. Aus dem Geschäftskreis des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten fand die Commission zu berücksichtigen den durch das Regierungsblatt von 1838 Nr. 6 verkündeten Bundesbeschluß vom 9 Nov. 1837 über die Aufstellung gleichförmiger Grundsätze gegen den Nachdruck. Der Bericht der Commission zeigt, inwiefern dieser Beschluß die bestehende Gesetzgebung ändere, und weil er sie ändere, könne er so lange keine Gesetzeskraft erhalten, als er nicht die Zustimmung der Stände habe; denn nur solche Bundesbeschlüsse, die organische Einrichtungen des Bundes zum Gegenstand hätten, erlangten schon durch die bloße Verkündigung im Regierungsblatt Gesetzeskraft. Die Commission stellt daher den Antrag, „diesen Bundesbeschluß zur ständischen Zustimmung zu reclamiren.“ Der Minister des Auswärtigen, Freiherr v. Blittersdorff, äußert, es scheine hier ein Mißverständniß, oder ein Redactionsversehen obzuwalten; Bundesbeschlüsse könnten nicht zu ständischer Cognition reclamirt werden; die Regierung habe nur eine Pflicht erfüllt, und zwar mit Freuden, indem sie den Bundesbeschluß verkündet habe; damit sey an und für sich schon ausgesprochen, daß er gesetzliche Kraft erlangt habe. Schon die Bundesacte schreibe vor, daß die deutsche Bundesversammlung Anordnungen zur Sicherstellung des schriftstellerischen Eigenthums zu treffen habe. Es sey aber bekannt, wie sehr in den verschiedenen deutschen Staaten die Ansichten über diesen Punkt divergirten, so daß eine schnelle Vereinbarung darüber nicht möglich gewesen sey. Nach langjährigen Verhandlungen sey man endlich zu dem erwünschten Resultate gekommen, daß man sich wenigstens über ein Minimum verständigt habe, was in allen Bundesstaaten als Norm für die Gesetzgebung in diesem Punkt zu dienen habe; den einzelnen Staaten bleibe es überlassen, auch mehr als dieses Minimum zu geben, aber nicht weniger. So bilde die vom Bund ausgehende Grundlage die Basis für jede Gesetzgebung im Gebiet des deutschen Bundes; sie sey der Veränderung durch einzelne Staaten entzogen, von einer Sanction derselben durch die Stände könne daher keine Rede seyn. Wohl aber werde die Regierung den auf dieser Grundlage basirten Gesetzesentwurf vorlegen, sobald er ausgearbeitet sey. Der Abg. v. Rotteck stimmt gegen den Commissionsantrag; diesen Beschluß zu reclamiren werde ihm nicht einfallen, so wenig, als er denjenigen reclamiren werde, der Preßfreiheit gebe, und sey es auch hier nur ein Minimum. Er begreife nicht, wie man hier reclamiren wolle, während man auf dem vorigen Landtag von Reclamirung von Beschlüssen ganz anderer, die Interessen des Landes nicht wahrender, sondern gefährdender Art abgestanden sey. Staatsrath Jolly erklärt das Minimum, was dieser Bundesbeschluß gebe, als für alle Staaten verbindlich; die Bundesgesetzgebung derogire allerdings hier der Landesgesetzgebung. Dieses letztere wird von dem Berichterstatter bestritten. Duttlinger spricht den Wunsch aus, daß die Regierung auf dem nächsten Landtage ein Gesetz vorlegen möge. Staatsrath Jolly: Die Regierung erkennt die hohe Bedeutung der Sache in ihrem vollen Umfange an, allein die Schwierigkeiten sind auch nicht gering. Ist's eine Möglichkeit, so wird die Regierung am nächsten Landtage ein Gesetz vorlegen. Welcker bestreitet, daß dieser Bundesbeschluß

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[1237/0005] konnten, ward der Entwurf mit 48 Stimmen gegen 5 angenommen, nicht ohne daß man wiederholt die baldige Aufhebung des Amortisationssyndicats verlangt hätte. Der Finanzminister ertheilte dabei die Versicherung, daß die Antwort der Regierung auf die Bedenken der Kammer über diesen Gegenstand demnächst erfolgen würde. Deutschland. _ München, Ende Mai. Man vernimmt hier, daß Se. Maj. der König das von dem k. Regierungspräsidenten von Mittelfranken Grafen v. Giech eingereichte Dienstentlassungsgesuch anzunehmen geruht haben, daß Graf v. Giech jedoch nach seinem Anerbieten noch bis nach Aufhebung des bevorstehenden Nürnberger Lagers und während der in Nürnberg stattfindenden Industrieausstellung in Amtsthätigkeit bleiben wird. (Nürnb. C.) _ Stuttgart. Der ständische Ausschuß hat an die Mitglieder der Ständeversammlung seine jährliche Uebersicht über die Ergebnisse der Finanzverwaltung des Königreichs während des Etatsjahrs 1 Jul. 1838 bis 30 Jun. 1839 versendet. Dieses umfangreiche Actenstück (39 S. gr. 4.) ist ein abermaliger Beweis von dem glänzenden Stande des würtembergischen Staatshaushaltes, und von der Ordnung und Durchsichtigkeit der Verwaltung. Der für das genannte Jahr verabschiedete Etatssatz der Einnahmen war 9,324,642 fl. 48 kr.; die wirkliche Einnahme aber betrug 12,098,931 fl. 17 kr. somit mehr 2,774,288 fl. 29 kr. Die voraus berechnete und von den Ständen bewilligte Ausgabesumme belief sich auf 9,337,927 fl. 28 kr.; wirklich verwendet wurden 9,718,054 fl. 26 kr., somit 380,126 fl. über den Etatssatz. Als wirklicher Ueberschuß stellte sich also heraus die Summe von 2,380,876 fl. 51 kr.; wobei wohl zu bemerken st, daß in derselben die für bestimmte außerordentliche Ausgaben verwilligten, aber am 30 Jun. 1839 noch nicht ausgegebenen Gelder keineswegs einbegriffen sind. Diese sind in der sogenannten Restverwaltung, während jene Ueberschüsse lediglich dem laufenden Dienste angehören. Es müssen somit nach der Rechnungsweise der meisten übrigen constitutionellen Staaten eigentlich noch beinahe 6 Millionen weiter als parat liegende Ueberschüsse der würtembergischen Staatscasse in Berechnung genommen werden, denn das reine Activvermögen der Restverwaltung betrug am 30 Junius 1839 nicht weniger als 8,086,264 fl. 52 kr. Die Ueberschüsse des Jahrs 1838/39 rührten hauptsächlich, und zwar in beinahe gleichen Quoten, von dem Mehrertrage der Domänen, der Staatsforste und des Zolles. Im Ganzen aber vertheilte sich die Einnahme nach den beiden Hauptrubriken Staatsgut und Steuern in die zwei Summen von 5,696,143 fl. 57 kr. und 6,402,787 fl. 20 kr., von welchem letztern wieder die directen Steuern 2,603,344 fl. 35 kr., die indirecten aber 3,799,787 fl. 20 kr. ertrugen. Würtemberg gehört also zu den jetziger Zeit sicherlich noch wenig zahlreichen Staaten, in welchen ein sehr bedeutender Theil der öffentlichen Ausgaben aus dem Ertrage des eigenen Vermögens des Staates bestritten werden kann. Ob eine solche ausgedehnte Naturalwirthschaft aus höherm volkswirthschaftlichem Gesichtspunkte wirklich vortheilhaft, wenigstens nur vortheilhaft ist, mag dahingestellt bleiben; allein so viel ergibt sich aus dem jetzigen Stande der Dinge jeden Falles, daß nichts ungegründeter seyn könnte, als eine Klage über die Höhe der Abgaben, von welchen nicht 4 fl. auf den Kopf der Bevölkerung kommen (in England etwa 25 fl., in Frankreich 15 fl. etc.). – Dem Vernehmen nach läßt das mit dem 30 Jun. d. J. zu Ende gehende Finanzjahr wenigstens den gleichen günstigen Erfolg erwarten, wie das jüngst verflossene. Und sollte auch das nächste Jahr sich gleichmäßig einstellen, was unter Voraussetzung der Erhaltung des Friedens wohl angenommen werden darf, so würde leicht für den nächsten Landtag sich die Aufgabe stellen, sechs bis acht Millionen ganz nach freiem Ermessen zu außerordentlichen Zwecken nützlich zu verwenden. Es sey zum Schlusse bemerkt, daß die Staatsschuld des Königreichs sich jetzt noch auf 22 bis 23 Millionen beläuft. _ Karlsruhe, 25 Mai. Sitzung der zweiten Kammer. Aus dem Geschäftskreis des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten fand die Commission zu berücksichtigen den durch das Regierungsblatt von 1838 Nr. 6 verkündeten Bundesbeschluß vom 9 Nov. 1837 über die Aufstellung gleichförmiger Grundsätze gegen den Nachdruck. Der Bericht der Commission zeigt, inwiefern dieser Beschluß die bestehende Gesetzgebung ändere, und weil er sie ändere, könne er so lange keine Gesetzeskraft erhalten, als er nicht die Zustimmung der Stände habe; denn nur solche Bundesbeschlüsse, die organische Einrichtungen des Bundes zum Gegenstand hätten, erlangten schon durch die bloße Verkündigung im Regierungsblatt Gesetzeskraft. Die Commission stellt daher den Antrag, „diesen Bundesbeschluß zur ständischen Zustimmung zu reclamiren.“ Der Minister des Auswärtigen, Freiherr v. Blittersdorff, äußert, es scheine hier ein Mißverständniß, oder ein Redactionsversehen obzuwalten; Bundesbeschlüsse könnten nicht zu ständischer Cognition reclamirt werden; die Regierung habe nur eine Pflicht erfüllt, und zwar mit Freuden, indem sie den Bundesbeschluß verkündet habe; damit sey an und für sich schon ausgesprochen, daß er gesetzliche Kraft erlangt habe. Schon die Bundesacte schreibe vor, daß die deutsche Bundesversammlung Anordnungen zur Sicherstellung des schriftstellerischen Eigenthums zu treffen habe. Es sey aber bekannt, wie sehr in den verschiedenen deutschen Staaten die Ansichten über diesen Punkt divergirten, so daß eine schnelle Vereinbarung darüber nicht möglich gewesen sey. Nach langjährigen Verhandlungen sey man endlich zu dem erwünschten Resultate gekommen, daß man sich wenigstens über ein Minimum verständigt habe, was in allen Bundesstaaten als Norm für die Gesetzgebung in diesem Punkt zu dienen habe; den einzelnen Staaten bleibe es überlassen, auch mehr als dieses Minimum zu geben, aber nicht weniger. So bilde die vom Bund ausgehende Grundlage die Basis für jede Gesetzgebung im Gebiet des deutschen Bundes; sie sey der Veränderung durch einzelne Staaten entzogen, von einer Sanction derselben durch die Stände könne daher keine Rede seyn. Wohl aber werde die Regierung den auf dieser Grundlage basirten Gesetzesentwurf vorlegen, sobald er ausgearbeitet sey. Der Abg. v. Rotteck stimmt gegen den Commissionsantrag; diesen Beschluß zu reclamiren werde ihm nicht einfallen, so wenig, als er denjenigen reclamiren werde, der Preßfreiheit gebe, und sey es auch hier nur ein Minimum. Er begreife nicht, wie man hier reclamiren wolle, während man auf dem vorigen Landtag von Reclamirung von Beschlüssen ganz anderer, die Interessen des Landes nicht wahrender, sondern gefährdender Art abgestanden sey. Staatsrath Jolly erklärt das Minimum, was dieser Bundesbeschluß gebe, als für alle Staaten verbindlich; die Bundesgesetzgebung derogire allerdings hier der Landesgesetzgebung. Dieses letztere wird von dem Berichterstatter bestritten. Duttlinger spricht den Wunsch aus, daß die Regierung auf dem nächsten Landtage ein Gesetz vorlegen möge. Staatsrath Jolly: Die Regierung erkennt die hohe Bedeutung der Sache in ihrem vollen Umfange an, allein die Schwierigkeiten sind auch nicht gering. Ist's eine Möglichkeit, so wird die Regierung am nächsten Landtage ein Gesetz vorlegen. Welcker bestreitet, daß dieser Bundesbeschluß

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 155. Augsburg, 3. Juni 1840, S. 1237. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_155_18400603/5>, abgerufen am 03.12.2024.