Allgemeine Zeitung. Nr. 158. Augsburg, 6. Juni 1840.Wochen zu verweilen. Se. Maj. der König widmen übrigens auch ferne von Ihrer Residenz den Staatsgeschäften, in allerhöchster Theilnahme an Ihres Volkes Wohl, unausgesetzt die angestrengteste Thätigkeit. München, 4 Jun. Die Prinzessin Marie von Hessen und bei Rhein wird dem Vernehmen nach noch einige Zeit in München verweilen. Ihre Hoh. erschien vorgestern mit ihrer königlichen Tante im Schauspielhaus, wo alle Blicke der Anwesenden auf die fürstliche Jungfrau gerichtet waren, die durch ihre hohe Bestimmung, wie durch die Anmuth ihrer Persönlichkeit große Theilnahme erregt. - In den letzten Tagen hielt sich der Oberbürgermeister von Magdeburg hier auf, um über eine nothwendig gewordene, sehr bedeutende Restauration der Fenster des Magdeburger Domes, mit der hiesigen königlichen Glasmalereianstalt, durch welche die Restauration bewerkstelligt werden soll, Rücksprache zu nehmen. Besagte Anstalt gewinnt von Jahr zu Jahr größern Ruf, und nicht nur aus Deutschland, sondern auch aus Frankreich und England gehen Aufträge und Bestellungen aller Art ein, die sie auf Jahre hinaus beschäftigen. - Graf v. Waldkirch, k. bayerischer Geschäftsträger am Hofe zu Athen, ist gestern hier eingetroffen. In Bezug auf eine in Nro. 147 der Allg. Zeitung aufgenommene Correspondenz aus München, worin von dem Barbarossasaal die Rede ist, erhalten wir die berichtigende Bemerkung, daß der dort gebrauchte Ausdruck "neue Residenz" unrichtig sey, indem der auf der nördlichen Seite des k. Residenzschlosses geführte Bau der Saalbau, der südlich aufgeführte der Königsbau heiße, und nur diese Benennungen die richtigen seyen. Dresden. Der vom Amtshauptmann v. Welck abgefaßte Deputationsbericht der ersten Kammer in Bezug auf die in der zweiten Kammer einstimmig angenommenen Anträge in Betreff Hannovers ist in diesen Tagen in den sächsischen Blättern erschienen. Er sagt nach einer ausführlichen historischen Einleitung: "Nach diesen so eben dargestellten Ereignissen ist es leicht erklärlich, daß die Theilnahme, die sich schon früher an der hannover'schen Verfassungsangelegenheit innerhalb der Marken des gesammten deutschen Vaterlands aussprach, im Laufe der letztvergangenen Jahre nur noch gesteigert werden mußte. Sie hat sich neuerlich beurkundet im Kreise der constitutionellen Ständeversammlungen zu Braunschweig, Darmstadt und Karlsruhe, sie findet den lebhaftesten Anklang auch in der Mitte des sächsischen Volks. Denn, welches auch das politische Glaubensbekenntniß eines jeden Einzelnen sey, das Gefühl für Wahrheit, für Recht, für die Heiligkeit des gegebenen Worts, steht dem Sachsen so wie jedem Deutschen höher als jede andere Rücksicht, in ihm erkennt auch er die sicherste Bürgschaft für den Frieden und das Glück des Einzelnen wie der Gesammtheit, die einzig dauernde Schutzwehr gegen die Verirrungen menschlicher Leidenschaften, gegen die gewaltsame Auflösung der gesellschaftlichen Ordnung und somit gegen die Feinde des wahren und höchsten Staatszwecks. Und wer sollte dieses Gefühl nicht verletzt sehen bei einem Blick auf die dermaligen Verhältnisse im Königreich Hannover? Wir wollen hier nicht erörtern, von wem diese Verletzung ausgegangen ist, genug, daß sie besteht, genug, daß sich ein bedauernswerther, in seinen traurigen Folgen noch nicht einmal ganz zu übersehender Zwiespalt zwischen den Ansichten der dortigen höchsten Staatsgewalt und eines großen Theils der Bevölkerung erhoben hat, daß der Begriff: was wahr, was recht sey? in Zweifel gestellt und verworren worden, daß das Vertrauen deutscher Herzen auf gegebenes Wort, auf geleistete Eide, erschüttert worden ist! Ein solcher Zustand widerstreitet dem Grundzuge des Charakters des deutschen Volks, und mit Recht kann man sagen, daß, aus diesem Gesichtspunkte betrachtet, die Ereignisse im Königreich Hannover zur allgemeinen Angelegenheit Deutschlands geworden sind. Sie können als eine solche aber auch insofern erscheinen, als Ereignisse so eigenthümlicher Art innerhalb des einen deutschen Bundesstaats möglicherweise auch für die übrigen, durch den Bund in so innigem Zusammenhang stehenden deutschen Staaten traurige Folgen nach sich ziehen können. Dennoch glaubt die Deputation, daß es außer den Gränzen der Wirksamkeit einer Ständeversammlung der einzelnen deutschen Bundesstaaten liege, die Hauptfragen zu entscheiden, welche zu den beklagenswerthen Vorfällen im Innern des Königreichs Hannover Veranlassung gegeben haben, und ihre resp. Regierungen aufzufordern, bei der hohen Bundesversammlung auf ein, diesen Entscheidungen entsprechendes Einschreiten in die innern Landesangelegenheiten eines Bundesstaates hinzuwirken. Die Deputation glaubte sonach sich jeder Entwicklung rechtlicher Ansichten über die hannover'sche Verfassungsfrage enthalten zu müssen, sie ist zur Zeit noch immer der festen Ueberzeugung, daß nöthigenfalls jene Rechtsfragen in der hohen Bundesversammlung ihren Richter finden werden und müssen, und glaubt die beruhigende Hoffnung aussprechen zu können: daß die im Königreich Hannover, unter Mißbilligung von ganz Deutschland, hervorgerufenen Ereignisse, den, in gleichem Interesse der Regierungen wie der Völker liegenden, geregelten Rechtszustand in den übrigen deutschen Bundesstaaten nicht stören werden. Allein selbst abgesehen hiervon mußte es der Deputation überflüssig erscheinen, Aufforderungen der obgedachten Art von Seite der sächsischen Stände an ihre hohe Staatsregierung zu bringen. Denn selbst zugegeben, daß der derzeitige Beschluß der hohen Bundesversammlung wörtlich so ausgefallen ist, wie er durch die k. hannover'sche Proclamation vom 10 Sept. v. J. zur Kenntniß des Publicums gebracht wurde, so enthielt er doch nur die Erklärung, "daß bei obwaltender Sachlage eine bundesgesetzlich begründete Veranlassung zur Einwirkung in diese innere Landesangelegenheit nicht bestehe." Die Möglichkeit des Eintretens einer solchen Veranlassung wird keineswegs geläugnet, für diesen Fall aber wird und muß, den allgemeinen Bestimmungen der deutschen Bundesacte gemäß, auch die Krone Sachsen ihren Vertreter bei den zu fassenden Beschlüssen finden, und wie sollten wir nicht mit Zuversicht und Vertrauen dem Ergebniß dieser bundesgesetzlichen Mitwirkung entgegensehen, da unsere Staatsregierung nach allen von ihren Organen in Bezug auf diese Angelegenheit beschehenen Aeußerungen vollkommen jenes Gefühl theilt, welches eben jetzt die so rege Theilnahme an dem Zustand im Königreich Hannover hervorruft. Dieses zuversichtliche Vertrauen leitete die verehrte Kammer schon bei dem am letzten Landtag in dieser Angelegenheit gefaßten Beschluß, und wenn auch wir sowie die Deputation der zweiten Kammer von Seite des Hrn. Staatsministers des Aeußern jetzt, insoweit als es derselbe mit der Stellung der hiesigen Staatsregierung zur hohen Bundesversammlung vereinbar finden konnte, die Bestätigung erhalten haben: "daß die hohe Staatsregierung schon bisher, so weit sich hierzu Veranlassung fand, jenem Vertrauen vollständig entsprochen hat, so dürfte sich hierdurch nicht nur der im Eingange dieses Berichts erwähnte Antrag des Abg. Eisenstuck, dem unter diesen Umständen auch in der zweiten Kammer keine weitere Folge gegeben worden ist, erledigen, sondern auch die Ansicht gerechtfertigt erscheinen: daß es eines besondern Antrags in der oben sub 1 erwähnten Maße nicht bedürfe. *) *) Die von der zweiten Kammer angenommenen Anträge lauten: die Kammer möge gemeinschaftlich mit der ersten Kammer in
einer ständischen Schrift bei der hohen Staatsregierung darauf antragen, daß dieselbe 1) den ihr zu Gebote stehenden Einfluß zu Wiederherstellung des durch die einseitige Aufhebung des Staatsgrundgesetzes vom 26 Sept. 1833 gestörten Rechtszustandes des Königreichs Hannover auch fernerhin kräftigst verwenden, und 2) bei der hohen Bundesversammlung beantragen wolle a) eine authentische Erklärung der durch die Proclamation vom 10 Sept. v. J. von der hannover'schen Regierung bekannt gemachten Entscheidung des Bundestags, namentlich des darin gebrauchten Ausdrucks: "dermalige Stände," b) die Wiederherstellung der durch den Bundesbeschluß vom 14 Nov. 1816 genehmigten Geschäftsordnung der Bundesversammlung, durch welche die Bekanntmachung der Bundestagsverhandlungen durch den Druck als Regel festgesetzt war, und c) die Einsetzung eines die Stelle der ehemaligen deutschen Reichsgerichte vertretenden unparteiischen und Vertrauen erweckenden Bundesstaatsgerichtshofes, welcher nach dem Inhalte des Art. 53 der Wiener Schlußacte befugt wäre, nicht allein von Ständeversammlungen, sondern auch von allen andern Betheiligten, z. B. von Corporationen und selbst von einzelnen Unterthanen Beschwerden über Aufhebung der Landesverfassung und über Justizverweigerung anzunehmen und rechtskräftig darüber zu entscheiden. Wochen zu verweilen. Se. Maj. der König widmen übrigens auch ferne von Ihrer Residenz den Staatsgeschäften, in allerhöchster Theilnahme an Ihres Volkes Wohl, unausgesetzt die angestrengteste Thätigkeit. München, 4 Jun. Die Prinzessin Marie von Hessen und bei Rhein wird dem Vernehmen nach noch einige Zeit in München verweilen. Ihre Hoh. erschien vorgestern mit ihrer königlichen Tante im Schauspielhaus, wo alle Blicke der Anwesenden auf die fürstliche Jungfrau gerichtet waren, die durch ihre hohe Bestimmung, wie durch die Anmuth ihrer Persönlichkeit große Theilnahme erregt. – In den letzten Tagen hielt sich der Oberbürgermeister von Magdeburg hier auf, um über eine nothwendig gewordene, sehr bedeutende Restauration der Fenster des Magdeburger Domes, mit der hiesigen königlichen Glasmalereianstalt, durch welche die Restauration bewerkstelligt werden soll, Rücksprache zu nehmen. Besagte Anstalt gewinnt von Jahr zu Jahr größern Ruf, und nicht nur aus Deutschland, sondern auch aus Frankreich und England gehen Aufträge und Bestellungen aller Art ein, die sie auf Jahre hinaus beschäftigen. – Graf v. Waldkirch, k. bayerischer Geschäftsträger am Hofe zu Athen, ist gestern hier eingetroffen. In Bezug auf eine in Nro. 147 der Allg. Zeitung aufgenommene Correspondenz aus München, worin von dem Barbarossasaal die Rede ist, erhalten wir die berichtigende Bemerkung, daß der dort gebrauchte Ausdruck „neue Residenz“ unrichtig sey, indem der auf der nördlichen Seite des k. Residenzschlosses geführte Bau der Saalbau, der südlich aufgeführte der Königsbau heiße, und nur diese Benennungen die richtigen seyen. Dresden. Der vom Amtshauptmann v. Welck abgefaßte Deputationsbericht der ersten Kammer in Bezug auf die in der zweiten Kammer einstimmig angenommenen Anträge in Betreff Hannovers ist in diesen Tagen in den sächsischen Blättern erschienen. Er sagt nach einer ausführlichen historischen Einleitung: „Nach diesen so eben dargestellten Ereignissen ist es leicht erklärlich, daß die Theilnahme, die sich schon früher an der hannover'schen Verfassungsangelegenheit innerhalb der Marken des gesammten deutschen Vaterlands aussprach, im Laufe der letztvergangenen Jahre nur noch gesteigert werden mußte. Sie hat sich neuerlich beurkundet im Kreise der constitutionellen Ständeversammlungen zu Braunschweig, Darmstadt und Karlsruhe, sie findet den lebhaftesten Anklang auch in der Mitte des sächsischen Volks. Denn, welches auch das politische Glaubensbekenntniß eines jeden Einzelnen sey, das Gefühl für Wahrheit, für Recht, für die Heiligkeit des gegebenen Worts, steht dem Sachsen so wie jedem Deutschen höher als jede andere Rücksicht, in ihm erkennt auch er die sicherste Bürgschaft für den Frieden und das Glück des Einzelnen wie der Gesammtheit, die einzig dauernde Schutzwehr gegen die Verirrungen menschlicher Leidenschaften, gegen die gewaltsame Auflösung der gesellschaftlichen Ordnung und somit gegen die Feinde des wahren und höchsten Staatszwecks. Und wer sollte dieses Gefühl nicht verletzt sehen bei einem Blick auf die dermaligen Verhältnisse im Königreich Hannover? Wir wollen hier nicht erörtern, von wem diese Verletzung ausgegangen ist, genug, daß sie besteht, genug, daß sich ein bedauernswerther, in seinen traurigen Folgen noch nicht einmal ganz zu übersehender Zwiespalt zwischen den Ansichten der dortigen höchsten Staatsgewalt und eines großen Theils der Bevölkerung erhoben hat, daß der Begriff: was wahr, was recht sey? in Zweifel gestellt und verworren worden, daß das Vertrauen deutscher Herzen auf gegebenes Wort, auf geleistete Eide, erschüttert worden ist! Ein solcher Zustand widerstreitet dem Grundzuge des Charakters des deutschen Volks, und mit Recht kann man sagen, daß, aus diesem Gesichtspunkte betrachtet, die Ereignisse im Königreich Hannover zur allgemeinen Angelegenheit Deutschlands geworden sind. Sie können als eine solche aber auch insofern erscheinen, als Ereignisse so eigenthümlicher Art innerhalb des einen deutschen Bundesstaats möglicherweise auch für die übrigen, durch den Bund in so innigem Zusammenhang stehenden deutschen Staaten traurige Folgen nach sich ziehen können. Dennoch glaubt die Deputation, daß es außer den Gränzen der Wirksamkeit einer Ständeversammlung der einzelnen deutschen Bundesstaaten liege, die Hauptfragen zu entscheiden, welche zu den beklagenswerthen Vorfällen im Innern des Königreichs Hannover Veranlassung gegeben haben, und ihre resp. Regierungen aufzufordern, bei der hohen Bundesversammlung auf ein, diesen Entscheidungen entsprechendes Einschreiten in die innern Landesangelegenheiten eines Bundesstaates hinzuwirken. Die Deputation glaubte sonach sich jeder Entwicklung rechtlicher Ansichten über die hannover'sche Verfassungsfrage enthalten zu müssen, sie ist zur Zeit noch immer der festen Ueberzeugung, daß nöthigenfalls jene Rechtsfragen in der hohen Bundesversammlung ihren Richter finden werden und müssen, und glaubt die beruhigende Hoffnung aussprechen zu können: daß die im Königreich Hannover, unter Mißbilligung von ganz Deutschland, hervorgerufenen Ereignisse, den, in gleichem Interesse der Regierungen wie der Völker liegenden, geregelten Rechtszustand in den übrigen deutschen Bundesstaaten nicht stören werden. Allein selbst abgesehen hiervon mußte es der Deputation überflüssig erscheinen, Aufforderungen der obgedachten Art von Seite der sächsischen Stände an ihre hohe Staatsregierung zu bringen. Denn selbst zugegeben, daß der derzeitige Beschluß der hohen Bundesversammlung wörtlich so ausgefallen ist, wie er durch die k. hannover'sche Proclamation vom 10 Sept. v. J. zur Kenntniß des Publicums gebracht wurde, so enthielt er doch nur die Erklärung, „daß bei obwaltender Sachlage eine bundesgesetzlich begründete Veranlassung zur Einwirkung in diese innere Landesangelegenheit nicht bestehe.“ Die Möglichkeit des Eintretens einer solchen Veranlassung wird keineswegs geläugnet, für diesen Fall aber wird und muß, den allgemeinen Bestimmungen der deutschen Bundesacte gemäß, auch die Krone Sachsen ihren Vertreter bei den zu fassenden Beschlüssen finden, und wie sollten wir nicht mit Zuversicht und Vertrauen dem Ergebniß dieser bundesgesetzlichen Mitwirkung entgegensehen, da unsere Staatsregierung nach allen von ihren Organen in Bezug auf diese Angelegenheit beschehenen Aeußerungen vollkommen jenes Gefühl theilt, welches eben jetzt die so rege Theilnahme an dem Zustand im Königreich Hannover hervorruft. Dieses zuversichtliche Vertrauen leitete die verehrte Kammer schon bei dem am letzten Landtag in dieser Angelegenheit gefaßten Beschluß, und wenn auch wir sowie die Deputation der zweiten Kammer von Seite des Hrn. Staatsministers des Aeußern jetzt, insoweit als es derselbe mit der Stellung der hiesigen Staatsregierung zur hohen Bundesversammlung vereinbar finden konnte, die Bestätigung erhalten haben: „daß die hohe Staatsregierung schon bisher, so weit sich hierzu Veranlassung fand, jenem Vertrauen vollständig entsprochen hat, so dürfte sich hierdurch nicht nur der im Eingange dieses Berichts erwähnte Antrag des Abg. Eisenstuck, dem unter diesen Umständen auch in der zweiten Kammer keine weitere Folge gegeben worden ist, erledigen, sondern auch die Ansicht gerechtfertigt erscheinen: daß es eines besondern Antrags in der oben sub 1 erwähnten Maße nicht bedürfe. *) *) Die von der zweiten Kammer angenommenen Anträge lauten: die Kammer möge gemeinschaftlich mit der ersten Kammer in
einer ständischen Schrift bei der hohen Staatsregierung darauf antragen, daß dieselbe 1) den ihr zu Gebote stehenden Einfluß zu Wiederherstellung des durch die einseitige Aufhebung des Staatsgrundgesetzes vom 26 Sept. 1833 gestörten Rechtszustandes des Königreichs Hannover auch fernerhin kräftigst verwenden, und 2) bei der hohen Bundesversammlung beantragen wolle a) eine authentische Erklärung der durch die Proclamation vom 10 Sept. v. J. von der hannover'schen Regierung bekannt gemachten Entscheidung des Bundestags, namentlich des darin gebrauchten Ausdrucks: „dermalige Stände,“ b) die Wiederherstellung der durch den Bundesbeschluß vom 14 Nov. 1816 genehmigten Geschäftsordnung der Bundesversammlung, durch welche die Bekanntmachung der Bundestagsverhandlungen durch den Druck als Regel festgesetzt war, und c) die Einsetzung eines die Stelle der ehemaligen deutschen Reichsgerichte vertretenden unparteiischen und Vertrauen erweckenden Bundesstaatsgerichtshofes, welcher nach dem Inhalte des Art. 53 der Wiener Schlußacte befugt wäre, nicht allein von Ständeversammlungen, sondern auch von allen andern Betheiligten, z. B. von Corporationen und selbst von einzelnen Unterthanen Beschwerden über Aufhebung der Landesverfassung und über Justizverweigerung anzunehmen und rechtskräftig darüber zu entscheiden. <TEI> <text> <body> <div type="jArticle" n="1"> <p><pb facs="#f0005" n="1261"/> Wochen zu verweilen. Se. 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Denn, welches auch das politische Glaubensbekenntniß eines jeden Einzelnen sey, das Gefühl für Wahrheit, für Recht, für die Heiligkeit des gegebenen Worts, steht dem Sachsen so wie jedem Deutschen höher als jede andere Rücksicht, in ihm erkennt auch er die sicherste Bürgschaft für den Frieden und das Glück des Einzelnen wie der Gesammtheit, die einzig dauernde Schutzwehr gegen die Verirrungen menschlicher Leidenschaften, gegen die gewaltsame Auflösung der gesellschaftlichen Ordnung und somit gegen die Feinde des wahren und höchsten Staatszwecks. Und wer sollte dieses Gefühl nicht verletzt sehen bei einem Blick auf die dermaligen Verhältnisse im Königreich Hannover? Wir wollen hier nicht erörtern, von wem diese Verletzung ausgegangen ist, genug, daß sie besteht, genug, daß sich ein bedauernswerther, in seinen traurigen Folgen noch nicht einmal ganz zu übersehender Zwiespalt zwischen den Ansichten der dortigen höchsten Staatsgewalt und eines großen Theils der Bevölkerung erhoben hat, daß der Begriff: was wahr, was recht sey? in Zweifel gestellt und verworren worden, daß das Vertrauen deutscher Herzen auf gegebenes Wort, auf geleistete Eide, erschüttert worden ist! Ein solcher Zustand widerstreitet dem Grundzuge des Charakters des deutschen Volks, und mit Recht kann man sagen, daß, aus diesem Gesichtspunkte betrachtet, die Ereignisse im Königreich Hannover zur allgemeinen Angelegenheit Deutschlands geworden sind. Sie können als eine solche aber auch insofern erscheinen, als Ereignisse so eigenthümlicher Art innerhalb des einen deutschen Bundesstaats möglicherweise auch für die übrigen, durch den Bund in so innigem Zusammenhang stehenden deutschen Staaten traurige Folgen nach sich ziehen können. Dennoch glaubt die Deputation, daß es außer den Gränzen der Wirksamkeit einer Ständeversammlung der einzelnen deutschen Bundesstaaten liege, die Hauptfragen zu entscheiden, welche zu den beklagenswerthen Vorfällen im Innern des Königreichs Hannover Veranlassung gegeben haben, und ihre resp. Regierungen aufzufordern, bei der hohen Bundesversammlung auf ein, diesen Entscheidungen entsprechendes Einschreiten in die innern Landesangelegenheiten eines Bundesstaates hinzuwirken. Die Deputation glaubte sonach sich jeder Entwicklung rechtlicher Ansichten über die hannover'sche Verfassungsfrage enthalten zu müssen, sie ist zur Zeit noch immer der festen Ueberzeugung, daß nöthigenfalls jene Rechtsfragen in der hohen Bundesversammlung ihren Richter finden werden und müssen, und glaubt die beruhigende Hoffnung aussprechen zu können: daß die im Königreich Hannover, unter Mißbilligung von ganz Deutschland, hervorgerufenen Ereignisse, den, in gleichem Interesse der Regierungen wie der Völker liegenden, geregelten Rechtszustand in den übrigen deutschen Bundesstaaten nicht stören werden. Allein selbst abgesehen hiervon mußte es der Deputation überflüssig erscheinen, Aufforderungen der obgedachten Art von Seite der sächsischen Stände an ihre hohe Staatsregierung zu bringen. Denn selbst zugegeben, daß der derzeitige Beschluß der hohen Bundesversammlung wörtlich so ausgefallen ist, wie er durch die k. hannover'sche Proclamation vom 10 Sept. v. J. zur Kenntniß des Publicums gebracht wurde, so enthielt er doch nur die Erklärung, „daß bei obwaltender Sachlage eine bundesgesetzlich begründete Veranlassung zur Einwirkung in diese innere Landesangelegenheit nicht bestehe.“ Die Möglichkeit des Eintretens einer solchen Veranlassung wird keineswegs geläugnet, für diesen Fall aber wird und muß, den allgemeinen Bestimmungen der deutschen Bundesacte gemäß, auch die Krone Sachsen ihren Vertreter bei den zu fassenden Beschlüssen finden, und wie sollten wir nicht mit Zuversicht und Vertrauen dem Ergebniß dieser bundesgesetzlichen Mitwirkung entgegensehen, da unsere Staatsregierung nach allen von ihren Organen in Bezug auf diese Angelegenheit beschehenen Aeußerungen vollkommen jenes Gefühl theilt, welches eben jetzt die so rege Theilnahme an dem Zustand im Königreich Hannover hervorruft. Dieses zuversichtliche Vertrauen leitete die verehrte Kammer schon bei dem am letzten Landtag in dieser Angelegenheit gefaßten Beschluß, und wenn auch wir sowie die Deputation der zweiten Kammer von Seite des Hrn. Staatsministers des Aeußern jetzt, insoweit als es derselbe mit der Stellung der hiesigen Staatsregierung zur hohen Bundesversammlung vereinbar finden konnte, die Bestätigung erhalten haben: „daß die hohe Staatsregierung schon bisher, so weit sich hierzu Veranlassung fand, jenem Vertrauen vollständig entsprochen hat, so dürfte sich hierdurch nicht nur der im Eingange dieses Berichts erwähnte Antrag des Abg. 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J. von der hannover'schen Regierung bekannt gemachten Entscheidung des Bundestags, namentlich des darin gebrauchten Ausdrucks: „dermalige Stände,“ b) die Wiederherstellung der durch den Bundesbeschluß vom 14 Nov. 1816 genehmigten Geschäftsordnung der Bundesversammlung, durch welche die Bekanntmachung der Bundestagsverhandlungen durch den Druck als Regel festgesetzt war, und c) die Einsetzung eines die Stelle der ehemaligen deutschen Reichsgerichte vertretenden unparteiischen und Vertrauen erweckenden Bundesstaatsgerichtshofes, welcher nach dem Inhalte des Art. 53 der Wiener Schlußacte befugt wäre, nicht allein von Ständeversammlungen, sondern auch von allen andern Betheiligten, z. B. von Corporationen und selbst von einzelnen Unterthanen Beschwerden über Aufhebung der Landesverfassung und über Justizverweigerung anzunehmen und rechtskräftig darüber zu entscheiden.</p></note><lb/> Die Deputation konnte es nicht verkennen, daß in<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1261/0005]
Wochen zu verweilen. Se. Maj. der König widmen übrigens auch ferne von Ihrer Residenz den Staatsgeschäften, in allerhöchster Theilnahme an Ihres Volkes Wohl, unausgesetzt die angestrengteste Thätigkeit.
_ München, 4 Jun. Die Prinzessin Marie von Hessen und bei Rhein wird dem Vernehmen nach noch einige Zeit in München verweilen. Ihre Hoh. erschien vorgestern mit ihrer königlichen Tante im Schauspielhaus, wo alle Blicke der Anwesenden auf die fürstliche Jungfrau gerichtet waren, die durch ihre hohe Bestimmung, wie durch die Anmuth ihrer Persönlichkeit große Theilnahme erregt. – In den letzten Tagen hielt sich der Oberbürgermeister von Magdeburg hier auf, um über eine nothwendig gewordene, sehr bedeutende Restauration der Fenster des Magdeburger Domes, mit der hiesigen königlichen Glasmalereianstalt, durch welche die Restauration bewerkstelligt werden soll, Rücksprache zu nehmen. Besagte Anstalt gewinnt von Jahr zu Jahr größern Ruf, und nicht nur aus Deutschland, sondern auch aus Frankreich und England gehen Aufträge und Bestellungen aller Art ein, die sie auf Jahre hinaus beschäftigen. – Graf v. Waldkirch, k. bayerischer Geschäftsträger am Hofe zu Athen, ist gestern hier eingetroffen.
In Bezug auf eine in Nro. 147 der Allg. Zeitung aufgenommene Correspondenz aus München, worin von dem Barbarossasaal die Rede ist, erhalten wir die berichtigende Bemerkung, daß der dort gebrauchte Ausdruck „neue Residenz“ unrichtig sey, indem der auf der nördlichen Seite des k. Residenzschlosses geführte Bau der Saalbau, der südlich aufgeführte der Königsbau heiße, und nur diese Benennungen die richtigen seyen.
_ Dresden. Der vom Amtshauptmann v. Welck abgefaßte Deputationsbericht der ersten Kammer in Bezug auf die in der zweiten Kammer einstimmig angenommenen Anträge in Betreff Hannovers ist in diesen Tagen in den sächsischen Blättern erschienen. Er sagt nach einer ausführlichen historischen Einleitung: „Nach diesen so eben dargestellten Ereignissen ist es leicht erklärlich, daß die Theilnahme, die sich schon früher an der hannover'schen Verfassungsangelegenheit innerhalb der Marken des gesammten deutschen Vaterlands aussprach, im Laufe der letztvergangenen Jahre nur noch gesteigert werden mußte. Sie hat sich neuerlich beurkundet im Kreise der constitutionellen Ständeversammlungen zu Braunschweig, Darmstadt und Karlsruhe, sie findet den lebhaftesten Anklang auch in der Mitte des sächsischen Volks. Denn, welches auch das politische Glaubensbekenntniß eines jeden Einzelnen sey, das Gefühl für Wahrheit, für Recht, für die Heiligkeit des gegebenen Worts, steht dem Sachsen so wie jedem Deutschen höher als jede andere Rücksicht, in ihm erkennt auch er die sicherste Bürgschaft für den Frieden und das Glück des Einzelnen wie der Gesammtheit, die einzig dauernde Schutzwehr gegen die Verirrungen menschlicher Leidenschaften, gegen die gewaltsame Auflösung der gesellschaftlichen Ordnung und somit gegen die Feinde des wahren und höchsten Staatszwecks. Und wer sollte dieses Gefühl nicht verletzt sehen bei einem Blick auf die dermaligen Verhältnisse im Königreich Hannover? Wir wollen hier nicht erörtern, von wem diese Verletzung ausgegangen ist, genug, daß sie besteht, genug, daß sich ein bedauernswerther, in seinen traurigen Folgen noch nicht einmal ganz zu übersehender Zwiespalt zwischen den Ansichten der dortigen höchsten Staatsgewalt und eines großen Theils der Bevölkerung erhoben hat, daß der Begriff: was wahr, was recht sey? in Zweifel gestellt und verworren worden, daß das Vertrauen deutscher Herzen auf gegebenes Wort, auf geleistete Eide, erschüttert worden ist! Ein solcher Zustand widerstreitet dem Grundzuge des Charakters des deutschen Volks, und mit Recht kann man sagen, daß, aus diesem Gesichtspunkte betrachtet, die Ereignisse im Königreich Hannover zur allgemeinen Angelegenheit Deutschlands geworden sind. Sie können als eine solche aber auch insofern erscheinen, als Ereignisse so eigenthümlicher Art innerhalb des einen deutschen Bundesstaats möglicherweise auch für die übrigen, durch den Bund in so innigem Zusammenhang stehenden deutschen Staaten traurige Folgen nach sich ziehen können. Dennoch glaubt die Deputation, daß es außer den Gränzen der Wirksamkeit einer Ständeversammlung der einzelnen deutschen Bundesstaaten liege, die Hauptfragen zu entscheiden, welche zu den beklagenswerthen Vorfällen im Innern des Königreichs Hannover Veranlassung gegeben haben, und ihre resp. Regierungen aufzufordern, bei der hohen Bundesversammlung auf ein, diesen Entscheidungen entsprechendes Einschreiten in die innern Landesangelegenheiten eines Bundesstaates hinzuwirken. Die Deputation glaubte sonach sich jeder Entwicklung rechtlicher Ansichten über die hannover'sche Verfassungsfrage enthalten zu müssen, sie ist zur Zeit noch immer der festen Ueberzeugung, daß nöthigenfalls jene Rechtsfragen in der hohen Bundesversammlung ihren Richter finden werden und müssen, und glaubt die beruhigende Hoffnung aussprechen zu können: daß die im Königreich Hannover, unter Mißbilligung von ganz Deutschland, hervorgerufenen Ereignisse, den, in gleichem Interesse der Regierungen wie der Völker liegenden, geregelten Rechtszustand in den übrigen deutschen Bundesstaaten nicht stören werden. Allein selbst abgesehen hiervon mußte es der Deputation überflüssig erscheinen, Aufforderungen der obgedachten Art von Seite der sächsischen Stände an ihre hohe Staatsregierung zu bringen. Denn selbst zugegeben, daß der derzeitige Beschluß der hohen Bundesversammlung wörtlich so ausgefallen ist, wie er durch die k. hannover'sche Proclamation vom 10 Sept. v. J. zur Kenntniß des Publicums gebracht wurde, so enthielt er doch nur die Erklärung, „daß bei obwaltender Sachlage eine bundesgesetzlich begründete Veranlassung zur Einwirkung in diese innere Landesangelegenheit nicht bestehe.“ Die Möglichkeit des Eintretens einer solchen Veranlassung wird keineswegs geläugnet, für diesen Fall aber wird und muß, den allgemeinen Bestimmungen der deutschen Bundesacte gemäß, auch die Krone Sachsen ihren Vertreter bei den zu fassenden Beschlüssen finden, und wie sollten wir nicht mit Zuversicht und Vertrauen dem Ergebniß dieser bundesgesetzlichen Mitwirkung entgegensehen, da unsere Staatsregierung nach allen von ihren Organen in Bezug auf diese Angelegenheit beschehenen Aeußerungen vollkommen jenes Gefühl theilt, welches eben jetzt die so rege Theilnahme an dem Zustand im Königreich Hannover hervorruft. Dieses zuversichtliche Vertrauen leitete die verehrte Kammer schon bei dem am letzten Landtag in dieser Angelegenheit gefaßten Beschluß, und wenn auch wir sowie die Deputation der zweiten Kammer von Seite des Hrn. Staatsministers des Aeußern jetzt, insoweit als es derselbe mit der Stellung der hiesigen Staatsregierung zur hohen Bundesversammlung vereinbar finden konnte, die Bestätigung erhalten haben: „daß die hohe Staatsregierung schon bisher, so weit sich hierzu Veranlassung fand, jenem Vertrauen vollständig entsprochen hat, so dürfte sich hierdurch nicht nur der im Eingange dieses Berichts erwähnte Antrag des Abg. Eisenstuck, dem unter diesen Umständen auch in der zweiten Kammer keine weitere Folge gegeben worden ist, erledigen, sondern auch die Ansicht gerechtfertigt erscheinen: daß es eines besondern Antrags in der oben sub 1 erwähnten Maße nicht bedürfe. *)
Die Deputation konnte es nicht verkennen, daß in
*) Die von der zweiten Kammer angenommenen Anträge lauten: die Kammer möge gemeinschaftlich mit der ersten Kammer in
einer ständischen Schrift bei der hohen Staatsregierung darauf antragen, daß dieselbe 1) den ihr zu Gebote stehenden Einfluß zu Wiederherstellung des durch die einseitige Aufhebung des Staatsgrundgesetzes vom 26 Sept. 1833 gestörten Rechtszustandes des Königreichs Hannover auch fernerhin kräftigst verwenden, und 2) bei der hohen Bundesversammlung beantragen wolle a) eine authentische Erklärung der durch die Proclamation vom 10 Sept. v. J. von der hannover'schen Regierung bekannt gemachten Entscheidung des Bundestags, namentlich des darin gebrauchten Ausdrucks: „dermalige Stände,“ b) die Wiederherstellung der durch den Bundesbeschluß vom 14 Nov. 1816 genehmigten Geschäftsordnung der Bundesversammlung, durch welche die Bekanntmachung der Bundestagsverhandlungen durch den Druck als Regel festgesetzt war, und c) die Einsetzung eines die Stelle der ehemaligen deutschen Reichsgerichte vertretenden unparteiischen und Vertrauen erweckenden Bundesstaatsgerichtshofes, welcher nach dem Inhalte des Art. 53 der Wiener Schlußacte befugt wäre, nicht allein von Ständeversammlungen, sondern auch von allen andern Betheiligten, z. B. von Corporationen und selbst von einzelnen Unterthanen Beschwerden über Aufhebung der Landesverfassung und über Justizverweigerung anzunehmen und rechtskräftig darüber zu entscheiden.
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(2016-06-28T11:37:15Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2016-06-28T11:37:15Z)
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