Avé-Lallemant, Friedrich Christian Benedikt: Das Deutsche Gaunerthum. Bd. 2. Leipzig, 1858.Nachhaltigkeit, von diesen zu übende Aufsicht auf die Quacksalberei Sechsundsiebzigstes Kapitel. th) Das Zchokken oder Freischuppen. Wenn auch schon der Gebrauch der Würfel dem fernsten 1) Vgl. die bei Hüllmann, a. a. O., IV, 247, angeführten Urkunden Lud- wig's IX. vom Jahre 1254, und ebendaselbst, S. 248, die spätern Urkunden Karl's IV. u. VI. aus den Jahren 1319 und 1369. Merkwürdig ist die Ver- ordnung des Raths von Florenz von 1396, nach welcher der im Würfelspiel Verlierende drei Jahre lang das Recht behielt, den Verlust zurückzufordern, und nach welcher die nächsten Verwandten zu dieser Rückforderung befugt waren, wenn der Verlierende binnen zwei Monaten nach dem Verluste keinen Gebrauch davon gemacht hatte. 2) Statuta Bononiae, I, 500 fg.; Hüllmann, a. a. O., IV, 249. 3) Vgl. den "Richtebriev" bei Hüllmann, a. a. O., IV, 249. Vgl. auch
ebendaselbst die Bestimmungen der städtischen Behörden zu Regensburg, Frank- furt a. M., Arnheim und Köln. Nachhaltigkeit, von dieſen zu übende Aufſicht auf die Quackſalberei Sechsundſiebzigſtes Kapitel. ϑ) Das Zchokken oder Freiſchuppen. Wenn auch ſchon der Gebrauch der Würfel dem fernſten 1) Vgl. die bei Hüllmann, a. a. O., IV, 247, angeführten Urkunden Lud- wig’s IX. vom Jahre 1254, und ebendaſelbſt, S. 248, die ſpätern Urkunden Karl’s IV. u. VI. aus den Jahren 1319 und 1369. Merkwürdig iſt die Ver- ordnung des Raths von Florenz von 1396, nach welcher der im Würfelſpiel Verlierende drei Jahre lang das Recht behielt, den Verluſt zurückzufordern, und nach welcher die nächſten Verwandten zu dieſer Rückforderung befugt waren, wenn der Verlierende binnen zwei Monaten nach dem Verluſte keinen Gebrauch davon gemacht hatte. 2) Statuta Bononiae, I, 500 fg.; Hüllmann, a. a. O., IV, 249. 3) Vgl. den „Richtebriev“ bei Hüllmann, a. a. O., IV, 249. Vgl. auch
ebendaſelbſt die Beſtimmungen der ſtädtiſchen Behörden zu Regensburg, Frank- furt a. M., Arnheim und Köln. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0286" n="274"/> Nachhaltigkeit, von dieſen zu übende Aufſicht auf die Quackſalberei<lb/> das bisjetzt vermocht hat.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#fr">Sechsundſiebzigſtes Kapitel.</hi><lb/> ϑ) <hi rendition="#fr">Das Zchokken oder Freiſchuppen.</hi></head><lb/> <p>Wenn auch ſchon der Gebrauch der Würfel dem fernſten<lb/> Alterthum bekannt war, ſo findet ſich doch zunächſt erſt im<lb/> 13. Jahrhundert, daß Würfel- und Kugelſpiele, für welche es<lb/> zu dieſer Zeit ſchon Unterrichtsanſtalten in Languedoc <note place="foot" n="1)">Vgl. die bei Hüllmann, a. a. O., <hi rendition="#aq">IV</hi>, 247, angeführten Urkunden Lud-<lb/> wig’s <hi rendition="#aq">IX.</hi> vom Jahre 1254, und ebendaſelbſt, S. 248, die ſpätern Urkunden<lb/> Karl’s <hi rendition="#aq">IV.</hi> u. <hi rendition="#aq">VI.</hi> aus den Jahren 1319 und 1369. Merkwürdig iſt die Ver-<lb/> ordnung des Raths von Florenz von 1396, nach welcher der im Würfelſpiel<lb/> Verlierende drei Jahre lang das Recht behielt, den Verluſt zurückzufordern,<lb/> und nach welcher die nächſten Verwandten zu dieſer Rückforderung befugt waren,<lb/> wenn der Verlierende binnen zwei Monaten nach dem Verluſte keinen Gebrauch<lb/> davon gemacht hatte.</note> gab, als<lb/> verderbliche Glücksſpiele, gleich den ſpätern Glücksſpielen mit<lb/> Karten, verboten waren. Jn Bologna wurde zu jener Zeit dem<lb/> Spieler mit falſchen Würfeln der Daumen der rechten Hand ab-<lb/> gehauen. <note place="foot" n="2)"><hi rendition="#aq">Statuta Bononiae, I</hi>, 500 fg.; Hüllmann, a. a. O., <hi rendition="#aq">IV</hi>, 249.</note> Jn Zürich wurde der falſche Würfelſpieler durch den<lb/> See geſchwemmt, das heißt an einen Kahn gebunden und eine<lb/> Strecke durch das Waſſer gezogen. <note place="foot" n="3)">Vgl. den „Richtebriev“ bei Hüllmann, a. a. O., <hi rendition="#aq">IV</hi>, 249. Vgl. auch<lb/> ebendaſelbſt die Beſtimmungen der ſtädtiſchen Behörden zu Regensburg, Frank-<lb/> furt a. M., Arnheim und Köln.</note> Das Kartenſpiel ſcheint<lb/> um jene Zeit jedoch noch nicht ſo ſehr wegen falſchen Spieles,<lb/> als wegen des Hazardirens und Wettens verboten geweſen zu<lb/> ſein. Aber ſchon die Notabilien des <hi rendition="#aq">Liber Vagatorum</hi> warnen<lb/> ausdrücklich vor den <hi rendition="#g">Jonern,</hi> den falſchen Karten- und Würfel-<lb/> ſpielern, die „mit beſeflerey vmb geen vff den brieff (Karten) mit<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [274/0286]
Nachhaltigkeit, von dieſen zu übende Aufſicht auf die Quackſalberei
das bisjetzt vermocht hat.
Sechsundſiebzigſtes Kapitel.
ϑ) Das Zchokken oder Freiſchuppen.
Wenn auch ſchon der Gebrauch der Würfel dem fernſten
Alterthum bekannt war, ſo findet ſich doch zunächſt erſt im
13. Jahrhundert, daß Würfel- und Kugelſpiele, für welche es
zu dieſer Zeit ſchon Unterrichtsanſtalten in Languedoc 1) gab, als
verderbliche Glücksſpiele, gleich den ſpätern Glücksſpielen mit
Karten, verboten waren. Jn Bologna wurde zu jener Zeit dem
Spieler mit falſchen Würfeln der Daumen der rechten Hand ab-
gehauen. 2) Jn Zürich wurde der falſche Würfelſpieler durch den
See geſchwemmt, das heißt an einen Kahn gebunden und eine
Strecke durch das Waſſer gezogen. 3) Das Kartenſpiel ſcheint
um jene Zeit jedoch noch nicht ſo ſehr wegen falſchen Spieles,
als wegen des Hazardirens und Wettens verboten geweſen zu
ſein. Aber ſchon die Notabilien des Liber Vagatorum warnen
ausdrücklich vor den Jonern, den falſchen Karten- und Würfel-
ſpielern, die „mit beſeflerey vmb geen vff den brieff (Karten) mit
1) Vgl. die bei Hüllmann, a. a. O., IV, 247, angeführten Urkunden Lud-
wig’s IX. vom Jahre 1254, und ebendaſelbſt, S. 248, die ſpätern Urkunden
Karl’s IV. u. VI. aus den Jahren 1319 und 1369. Merkwürdig iſt die Ver-
ordnung des Raths von Florenz von 1396, nach welcher der im Würfelſpiel
Verlierende drei Jahre lang das Recht behielt, den Verluſt zurückzufordern,
und nach welcher die nächſten Verwandten zu dieſer Rückforderung befugt waren,
wenn der Verlierende binnen zwei Monaten nach dem Verluſte keinen Gebrauch
davon gemacht hatte.
2) Statuta Bononiae, I, 500 fg.; Hüllmann, a. a. O., IV, 249.
3) Vgl. den „Richtebriev“ bei Hüllmann, a. a. O., IV, 249. Vgl. auch
ebendaſelbſt die Beſtimmungen der ſtädtiſchen Behörden zu Regensburg, Frank-
furt a. M., Arnheim und Köln.
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