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Avé-Lallemant, Friedrich Christian Benedikt: Das Deutsche Gaunerthum. Bd. 2. Leipzig, 1858.

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Wie das Torfdrucken mit dem socialen Lebensverkehr durch
Abwarten und Herbeiführung irgendeiner äußern Bewegung oder
Situation sich zu verbinden sucht, um gelegentlich den heimlichen
Diebstahl zu verüben, so machen die Zchokker es sich zur Aufgabe,
mit scharfer Beobachtung die geistige Schwäche der Einzelnen in
den gegebenen Situationen zu erforschen, und bei scheinlich freier
Selbständigkeit der erkorenen Opfer auszubeuten. Auch hier hat
es der Betrug ganz vorzüglich auf die deutsche Offenheit und
Redlichkeit abgesehen, welcher nur erst die Thatsache des Diebstahls
und der Vermiß des Gestohlenen begreiflicher ist, als der fein
rüstende und operirende Betrug, dessen Annäherung und Weise sie
nicht zu erkennen, und dessen Folgen sie meistens als ein hart-
näckiges Unglück anzusehen pflegt. Die Bestimmungen des öster-
reichischen Strafgesetzbuchs in Bezug auf die Hazardspiele sind
daher äußerst treffend und charakteristisch für die deutsche Eigen-
thümlichkeit 1), wie denn auch die Bestimmungen des Code penal
in dieser Hinsicht bezeichnend genug sind für die leichte französische
Natur, welche sich entweder dem Glücke preisgibt, oder mit ihrer
gewandten Bewegung im socialen Leben dessen Betrug und Ge-
fahr erkennt und ausweicht.

Die sogenannten Promessenspiele haben endlich in neuester
Zeit die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen, und sind
theilweise als Betrug angesehen und geahndet worden. Solange
aber der Promittent nicht einen positiven Gewinn verheißt, und
solange er sich nur auf die Möglichkeit eines Gewinnes bei

Nach §. 267 werden die Jnhaber öffentlicher Versammlungsörter, welche Ha-
zardspiele an diesen Orten gestatten, oder zur Verheimlichung mitwirken, mit
20--500 Thlr., im Rückfalle mit Entziehung der Gewerbsconcession bestraft.
Dabei scheint Rücksicht auf den Code penal, Art. 475, Nr. 5, genommen zu
sein, nach welchem mit nur 5--10 Francs bestraft werden: "Ceux, qui auront
etabli ou tenu dans les rues, chemins, places ou lieux publics
(?) des jeux de loterie ou d'autres jeux de hasard
".
1) Consequent verbietet daher die oberste Polizeibehörde zu Wien am
16. Aug. 1857 (vgl. Oesterreichisches Central-Polizeiblatt, 1857, Nr. 84), auf
Grund des §. 22 der Preßordnung, Bücher wie das oben angeführte von
W. J. Daineke.

Wie das Torfdrucken mit dem ſocialen Lebensverkehr durch
Abwarten und Herbeiführung irgendeiner äußern Bewegung oder
Situation ſich zu verbinden ſucht, um gelegentlich den heimlichen
Diebſtahl zu verüben, ſo machen die Zchokker es ſich zur Aufgabe,
mit ſcharfer Beobachtung die geiſtige Schwäche der Einzelnen in
den gegebenen Situationen zu erforſchen, und bei ſcheinlich freier
Selbſtändigkeit der erkorenen Opfer auszubeuten. Auch hier hat
es der Betrug ganz vorzüglich auf die deutſche Offenheit und
Redlichkeit abgeſehen, welcher nur erſt die Thatſache des Diebſtahls
und der Vermiß des Geſtohlenen begreiflicher iſt, als der fein
rüſtende und operirende Betrug, deſſen Annäherung und Weiſe ſie
nicht zu erkennen, und deſſen Folgen ſie meiſtens als ein hart-
näckiges Unglück anzuſehen pflegt. Die Beſtimmungen des öſter-
reichiſchen Strafgeſetzbuchs in Bezug auf die Hazardſpiele ſind
daher äußerſt treffend und charakteriſtiſch für die deutſche Eigen-
thümlichkeit 1), wie denn auch die Beſtimmungen des Code pénal
in dieſer Hinſicht bezeichnend genug ſind für die leichte franzöſiſche
Natur, welche ſich entweder dem Glücke preisgibt, oder mit ihrer
gewandten Bewegung im ſocialen Leben deſſen Betrug und Ge-
fahr erkennt und ausweicht.

Die ſogenannten Promeſſenſpiele haben endlich in neueſter
Zeit die Aufmerkſamkeit der Behörden auf ſich gezogen, und ſind
theilweiſe als Betrug angeſehen und geahndet worden. Solange
aber der Promittent nicht einen poſitiven Gewinn verheißt, und
ſolange er ſich nur auf die Möglichkeit eines Gewinnes bei

Nach §. 267 werden die Jnhaber öffentlicher Verſammlungsörter, welche Ha-
zardſpiele an dieſen Orten geſtatten, oder zur Verheimlichung mitwirken, mit
20—500 Thlr., im Rückfalle mit Entziehung der Gewerbsconceſſion beſtraft.
Dabei ſcheint Rückſicht auf den Code pénal, Art. 475, Nr. 5, genommen zu
ſein, nach welchem mit nur 5—10 Francs beſtraft werden: „Ceux, qui auront
établi ou tenu dans les rues, chemins, places ou lieux publics
(?) des jeux de loterie ou d’autres jeux de hasard
“.
1) Conſequent verbietet daher die oberſte Polizeibehörde zu Wien am
16. Aug. 1857 (vgl. Oeſterreichiſches Central-Polizeiblatt, 1857, Nr. 84), auf
Grund des §. 22 der Preßordnung, Bücher wie das oben angeführte von
W. J. Daineke.
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[295/0307] Wie das Torfdrucken mit dem ſocialen Lebensverkehr durch Abwarten und Herbeiführung irgendeiner äußern Bewegung oder Situation ſich zu verbinden ſucht, um gelegentlich den heimlichen Diebſtahl zu verüben, ſo machen die Zchokker es ſich zur Aufgabe, mit ſcharfer Beobachtung die geiſtige Schwäche der Einzelnen in den gegebenen Situationen zu erforſchen, und bei ſcheinlich freier Selbſtändigkeit der erkorenen Opfer auszubeuten. Auch hier hat es der Betrug ganz vorzüglich auf die deutſche Offenheit und Redlichkeit abgeſehen, welcher nur erſt die Thatſache des Diebſtahls und der Vermiß des Geſtohlenen begreiflicher iſt, als der fein rüſtende und operirende Betrug, deſſen Annäherung und Weiſe ſie nicht zu erkennen, und deſſen Folgen ſie meiſtens als ein hart- näckiges Unglück anzuſehen pflegt. Die Beſtimmungen des öſter- reichiſchen Strafgeſetzbuchs in Bezug auf die Hazardſpiele ſind daher äußerſt treffend und charakteriſtiſch für die deutſche Eigen- thümlichkeit 1), wie denn auch die Beſtimmungen des Code pénal in dieſer Hinſicht bezeichnend genug ſind für die leichte franzöſiſche Natur, welche ſich entweder dem Glücke preisgibt, oder mit ihrer gewandten Bewegung im ſocialen Leben deſſen Betrug und Ge- fahr erkennt und ausweicht. Die ſogenannten Promeſſenſpiele haben endlich in neueſter Zeit die Aufmerkſamkeit der Behörden auf ſich gezogen, und ſind theilweiſe als Betrug angeſehen und geahndet worden. Solange aber der Promittent nicht einen poſitiven Gewinn verheißt, und ſolange er ſich nur auf die Möglichkeit eines Gewinnes bei 1) 1) Conſequent verbietet daher die oberſte Polizeibehörde zu Wien am 16. Aug. 1857 (vgl. Oeſterreichiſches Central-Polizeiblatt, 1857, Nr. 84), auf Grund des §. 22 der Preßordnung, Bücher wie das oben angeführte von W. J. Daineke. 1) Nach §. 267 werden die Jnhaber öffentlicher Verſammlungsörter, welche Ha- zardſpiele an dieſen Orten geſtatten, oder zur Verheimlichung mitwirken, mit 20—500 Thlr., im Rückfalle mit Entziehung der Gewerbsconceſſion beſtraft. Dabei ſcheint Rückſicht auf den Code pénal, Art. 475, Nr. 5, genommen zu ſein, nach welchem mit nur 5—10 Francs beſtraft werden: „Ceux, qui auront établi ou tenu dans les rues, chemins, places ou lieux publics (?) des jeux de loterie ou d’autres jeux de hasard“.

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Zitationshilfe: Avé-Lallemant, Friedrich Christian Benedikt: Das Deutsche Gaunerthum. Bd. 2. Leipzig, 1858, S. 295. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/avelallemant_gaunerthum02_1858/307>, abgerufen am 26.04.2024.