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Avé-Lallemant, Friedrich Christian Benedikt: Das Deutsche Gaunerthum. Bd. 2. Leipzig, 1858.

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ein einzelnes Polizeigesetz commentirt, und durch die Zuthat eigener
praktischer Erfahrungen erläutert. Erst durch die Veranschaulichung,
wie ein Gesetz sich gegen das Leben verhält, wie das Gesetz im
Leben als dessen nothwendige Ordnung gefunden werden und gel-
ten muß, wird das Gesetz dem Polizeimann ganz klar und faß-
lich. Welche gediegene Bemerkungen, Winke und Rathschläge
haben gerade Männer wie Schäffer, Rebmann, Brill, Grolman,
Schwencken, Stuhlmüller und andere, welche nur Praktiker
waren, in ihren sogar auf nur einzelne Gruppen beschränk-
ten
Darstellungen gegeben! Jhre Winke und Rathschläge sind
die leitenden Grundsätze unserer bisherigen Sicherheitspolizeigesetz-
gebung; sie sind noch immer die Träger unserer ganzen heutigen
praktischen Sicherheitspolizei! 1)

Es ist die dringende Aufgabe der Staatsregierungen, dem
drückenden Mangel durch Aufrichtung von Lehrstühlen abzuhel-
fen, von denen herab nicht etwa das Polizeirecht mit andern Ver-
waltungszweigen vermischt, sondern allein und selbständig für
sich
gelehrt wird. Vom Katheder herab muß besonders erst der
Blick auf die Geschichte der Polizei fallen, um die deutsche Natur
in ihrer Urwesenheit, in ihrer Verständigung und Sättigung mit
dem Christenthum, sowie in ihrer dadurch unvergänglich geworde-
nen innern Kraft zu erkennen, und in dem großartigen Leben und
Walten dieser Kraft die so eigenthümlichen Polizeiverfügungen in
ihren articulirten und oft unarticulirt erscheinenden, immer aber
natürlichen Lauten als gewaltige Ordnungsrufe der Volksstimme
selbst zu verstehen. Daraus würde Wesen und Bedeutung der
Polizei zum klaren Bewußtsein gebracht werden. Es gilt nur
jetzt besonders, den vielen tüchtigen Polizeimännern Deutschlands
Muth zu machen, den Lehrstuhl zu besteigen, sobald eine Staats-

1) Mit großer Meisterschaft sind auch die Vorschriften des Oberapellations-
gerichtspräsidenten von Frankenberg zu Posen, "Ueber den ersten Angriff und
das vorläufige Verfahren bei begangenen Verbrechen", aufgestellt. Vgl. Si-
mon und Rönne, "Polizeirecht des Preußischen Staats", II, 817 fg.

ein einzelnes Polizeigeſetz commentirt, und durch die Zuthat eigener
praktiſcher Erfahrungen erläutert. Erſt durch die Veranſchaulichung,
wie ein Geſetz ſich gegen das Leben verhält, wie das Geſetz im
Leben als deſſen nothwendige Ordnung gefunden werden und gel-
ten muß, wird das Geſetz dem Polizeimann ganz klar und faß-
lich. Welche gediegene Bemerkungen, Winke und Rathſchläge
haben gerade Männer wie Schäffer, Rebmann, Brill, Grolman,
Schwencken, Stuhlmüller und andere, welche nur Praktiker
waren, in ihren ſogar auf nur einzelne Gruppen beſchränk-
ten
Darſtellungen gegeben! Jhre Winke und Rathſchläge ſind
die leitenden Grundſätze unſerer bisherigen Sicherheitspolizeigeſetz-
gebung; ſie ſind noch immer die Träger unſerer ganzen heutigen
praktiſchen Sicherheitspolizei! 1)

Es iſt die dringende Aufgabe der Staatsregierungen, dem
drückenden Mangel durch Aufrichtung von Lehrſtühlen abzuhel-
fen, von denen herab nicht etwa das Polizeirecht mit andern Ver-
waltungszweigen vermiſcht, ſondern allein und ſelbſtändig für
ſich
gelehrt wird. Vom Katheder herab muß beſonders erſt der
Blick auf die Geſchichte der Polizei fallen, um die deutſche Natur
in ihrer Urweſenheit, in ihrer Verſtändigung und Sättigung mit
dem Chriſtenthum, ſowie in ihrer dadurch unvergänglich geworde-
nen innern Kraft zu erkennen, und in dem großartigen Leben und
Walten dieſer Kraft die ſo eigenthümlichen Polizeiverfügungen in
ihren articulirten und oft unarticulirt erſcheinenden, immer aber
natürlichen Lauten als gewaltige Ordnungsrufe der Volksſtimme
ſelbſt zu verſtehen. Daraus würde Weſen und Bedeutung der
Polizei zum klaren Bewußtſein gebracht werden. Es gilt nur
jetzt beſonders, den vielen tüchtigen Polizeimännern Deutſchlands
Muth zu machen, den Lehrſtuhl zu beſteigen, ſobald eine Staats-

1) Mit großer Meiſterſchaft ſind auch die Vorſchriften des Oberapellations-
gerichtspräſidenten von Frankenberg zu Poſen, „Ueber den erſten Angriff und
das vorläufige Verfahren bei begangenen Verbrechen“, aufgeſtellt. Vgl. Si-
mon und Rönne, „Polizeirecht des Preußiſchen Staats“, II, 817 fg.
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[357/0369] ein einzelnes Polizeigeſetz commentirt, und durch die Zuthat eigener praktiſcher Erfahrungen erläutert. Erſt durch die Veranſchaulichung, wie ein Geſetz ſich gegen das Leben verhält, wie das Geſetz im Leben als deſſen nothwendige Ordnung gefunden werden und gel- ten muß, wird das Geſetz dem Polizeimann ganz klar und faß- lich. Welche gediegene Bemerkungen, Winke und Rathſchläge haben gerade Männer wie Schäffer, Rebmann, Brill, Grolman, Schwencken, Stuhlmüller und andere, welche nur Praktiker waren, in ihren ſogar auf nur einzelne Gruppen beſchränk- ten Darſtellungen gegeben! Jhre Winke und Rathſchläge ſind die leitenden Grundſätze unſerer bisherigen Sicherheitspolizeigeſetz- gebung; ſie ſind noch immer die Träger unſerer ganzen heutigen praktiſchen Sicherheitspolizei! 1) Es iſt die dringende Aufgabe der Staatsregierungen, dem drückenden Mangel durch Aufrichtung von Lehrſtühlen abzuhel- fen, von denen herab nicht etwa das Polizeirecht mit andern Ver- waltungszweigen vermiſcht, ſondern allein und ſelbſtändig für ſich gelehrt wird. Vom Katheder herab muß beſonders erſt der Blick auf die Geſchichte der Polizei fallen, um die deutſche Natur in ihrer Urweſenheit, in ihrer Verſtändigung und Sättigung mit dem Chriſtenthum, ſowie in ihrer dadurch unvergänglich geworde- nen innern Kraft zu erkennen, und in dem großartigen Leben und Walten dieſer Kraft die ſo eigenthümlichen Polizeiverfügungen in ihren articulirten und oft unarticulirt erſcheinenden, immer aber natürlichen Lauten als gewaltige Ordnungsrufe der Volksſtimme ſelbſt zu verſtehen. Daraus würde Weſen und Bedeutung der Polizei zum klaren Bewußtſein gebracht werden. Es gilt nur jetzt beſonders, den vielen tüchtigen Polizeimännern Deutſchlands Muth zu machen, den Lehrſtuhl zu beſteigen, ſobald eine Staats- 1) Mit großer Meiſterſchaft ſind auch die Vorſchriften des Oberapellations- gerichtspräſidenten von Frankenberg zu Poſen, „Ueber den erſten Angriff und das vorläufige Verfahren bei begangenen Verbrechen“, aufgeſtellt. Vgl. Si- mon und Rönne, „Polizeirecht des Preußiſchen Staats“, II, 817 fg.

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Zitationshilfe: Avé-Lallemant, Friedrich Christian Benedikt: Das Deutsche Gaunerthum. Bd. 2. Leipzig, 1858, S. 357. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/avelallemant_gaunerthum02_1858/369>, abgerufen am 24.11.2024.