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Bahnson, Minna: Ist es wünschenswert, daß der § 3 aus den Satzungen des Deutschen Verbandes für Frauenstimmrecht gestrichen wird? Bremen, [1912].

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Programmpunkt ist, der die eben genannten Parteien untereinander
verbindet, und zu einer großen Linkspartei stempelt.

Denn, wenn wir auch das allgemeine, gleiche, geheime und direkte
Wahlrecht im Reichstag haben - so sind doch die Rechtsparteien
nicht damit einverstanden, sie können es nur nicht ändern! Schon die
Nationalliberalen lassen es höchstens noch für den Reichstag zu - für
die Landtage und das Abgeordnetenhaus bekämpfen sie es auch, als nicht
wünschenswert, wenigstens in Norddeutschland.

Gerade aus dieser Tatsache ergibt sich logischerweise mit zwingender
Notwendigkeit, daß der § 3 eine parteipolitische Forderung enthält!
Denn, wenn auch mancher einzelne Nationalliberale, mancher einzelne
Konservative für das allgemeine, gleiche, geheime und direkte Wahlrecht
möglicherweise sein mag, so läßt die betreffende Partei es eben nur
für den Reichstag und nicht fürs Abgeordnetenhaus, für die Kommune
usw. zu, wenigstens nicht für Preußen. Ein Wahlrecht, das aber von
einigen Parteien aufgestellt und von anderen Parteien abge-
lehnt
wird, kann man unmöglich noch neutral nennen.

Die bekannte Broschüre von Heinz Potthoff "Frauenstimmrecht und
allgemeines Wahlrecht", die für die Beibehaltung des § 3 geschrieben ist,
gibt dies eigentlich auch auf jeder Seite zu. So heißt es da Seite 6:
"Diese politische Neutralität kann nur bedeuten, daß man sich keiner
der bestehenden Parteien mit Haut und Haar verschreibt, daß man nie-
mandem
, der sich mit in die Reihen stellt, nach seinem politischen
Parteibekenntnisse
fragt. Aber die parteipolitische Neutralität darf
nicht zur Verkennung der Tatsache führen, daß bei einzelnen Parteien
von vornherein kein Verständnis und keine Unterstützung der prinzipiellen
Forderung zu erwarten ist." Und weiter unten heißt es: "Man kann
nicht ein beliebiges Stimmrecht für die Frauen fordern, sondern man
muß ein Stimmrecht fordern, wie es auch für die Männer diejenigen
Parteien erstreben, die das Frauenstimmrecht prinzipiell wollen."
Deutlicher kann es ja gar nicht ausgedrückt werden, daß dies in § 3
geforderte Stimmrecht eine parteipolitische Forderung ist. Wie un-
logisch ist aber Potthoffs weitere Behauptung: "Eine konservative
Befürwortung eines Frauenstimmrechts ist ein Widerspruch in sich selbst."
Jm Gegenteil, die Konservativen, die das Wahlrecht nur für den
gebildeten Mann, den steuerzahlenden Mann usw. haben wollen,
müssen ja eigentlich mit derselben Logik zu der Forderung des Wahlrechts
für die gebildete Frau, für die steuerzahlende Frau kommen, mit der
die Linksparteien es für alle Männer und alle Frauen fordern,
nämlich, daß das Geschlecht kein Grund ist, um den Frauen das

Programmpunkt ist, der die eben genannten Parteien untereinander
verbindet, und zu einer großen Linkspartei stempelt.

Denn, wenn wir auch das allgemeine, gleiche, geheime und direkte
Wahlrecht im Reichstag haben – so sind doch die Rechtsparteien
nicht damit einverstanden, sie können es nur nicht ändern! Schon die
Nationalliberalen lassen es höchstens noch für den Reichstag zu – für
die Landtage und das Abgeordnetenhaus bekämpfen sie es auch, als nicht
wünschenswert, wenigstens in Norddeutschland.

Gerade aus dieser Tatsache ergibt sich logischerweise mit zwingender
Notwendigkeit, daß der § 3 eine parteipolitische Forderung enthält!
Denn, wenn auch mancher einzelne Nationalliberale, mancher einzelne
Konservative für das allgemeine, gleiche, geheime und direkte Wahlrecht
möglicherweise sein mag, so läßt die betreffende Partei es eben nur
für den Reichstag und nicht fürs Abgeordnetenhaus, für die Kommune
usw. zu, wenigstens nicht für Preußen. Ein Wahlrecht, das aber von
einigen Parteien aufgestellt und von anderen Parteien abge-
lehnt
wird, kann man unmöglich noch neutral nennen.

Die bekannte Broschüre von Heinz Potthoff „Frauenstimmrecht und
allgemeines Wahlrecht“, die für die Beibehaltung des § 3 geschrieben ist,
gibt dies eigentlich auch auf jeder Seite zu. So heißt es da Seite 6:
„Diese politische Neutralität kann nur bedeuten, daß man sich keiner
der bestehenden Parteien mit Haut und Haar verschreibt, daß man nie-
mandem
, der sich mit in die Reihen stellt, nach seinem politischen
Parteibekenntnisse
fragt. Aber die parteipolitische Neutralität darf
nicht zur Verkennung der Tatsache führen, daß bei einzelnen Parteien
von vornherein kein Verständnis und keine Unterstützung der prinzipiellen
Forderung zu erwarten ist.“ Und weiter unten heißt es: „Man kann
nicht ein beliebiges Stimmrecht für die Frauen fordern, sondern man
muß ein Stimmrecht fordern, wie es auch für die Männer diejenigen
Parteien erstreben, die das Frauenstimmrecht prinzipiell wollen.“
Deutlicher kann es ja gar nicht ausgedrückt werden, daß dies in § 3
geforderte Stimmrecht eine parteipolitische Forderung ist. Wie un-
logisch ist aber Potthoffs weitere Behauptung: „Eine konservative
Befürwortung eines Frauenstimmrechts ist ein Widerspruch in sich selbst.“
Jm Gegenteil, die Konservativen, die das Wahlrecht nur für den
gebildeten Mann, den steuerzahlenden Mann usw. haben wollen,
müssen ja eigentlich mit derselben Logik zu der Forderung des Wahlrechts
für die gebildete Frau, für die steuerzahlende Frau kommen, mit der
die Linksparteien es für alle Männer und alle Frauen fordern,
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[7/0006] Programmpunkt ist, der die eben genannten Parteien untereinander verbindet, und zu einer großen Linkspartei stempelt. Denn, wenn wir auch das allgemeine, gleiche, geheime und direkte Wahlrecht im Reichstag haben – so sind doch die Rechtsparteien nicht damit einverstanden, sie können es nur nicht ändern! Schon die Nationalliberalen lassen es höchstens noch für den Reichstag zu – für die Landtage und das Abgeordnetenhaus bekämpfen sie es auch, als nicht wünschenswert, wenigstens in Norddeutschland. Gerade aus dieser Tatsache ergibt sich logischerweise mit zwingender Notwendigkeit, daß der § 3 eine parteipolitische Forderung enthält! Denn, wenn auch mancher einzelne Nationalliberale, mancher einzelne Konservative für das allgemeine, gleiche, geheime und direkte Wahlrecht möglicherweise sein mag, so läßt die betreffende Partei es eben nur für den Reichstag und nicht fürs Abgeordnetenhaus, für die Kommune usw. zu, wenigstens nicht für Preußen. Ein Wahlrecht, das aber von einigen Parteien aufgestellt und von anderen Parteien abge- lehnt wird, kann man unmöglich noch neutral nennen. Die bekannte Broschüre von Heinz Potthoff „Frauenstimmrecht und allgemeines Wahlrecht“, die für die Beibehaltung des § 3 geschrieben ist, gibt dies eigentlich auch auf jeder Seite zu. So heißt es da Seite 6: „Diese politische Neutralität kann nur bedeuten, daß man sich keiner der bestehenden Parteien mit Haut und Haar verschreibt, daß man nie- mandem, der sich mit in die Reihen stellt, nach seinem politischen Parteibekenntnisse fragt. Aber die parteipolitische Neutralität darf nicht zur Verkennung der Tatsache führen, daß bei einzelnen Parteien von vornherein kein Verständnis und keine Unterstützung der prinzipiellen Forderung zu erwarten ist.“ Und weiter unten heißt es: „Man kann nicht ein beliebiges Stimmrecht für die Frauen fordern, sondern man muß ein Stimmrecht fordern, wie es auch für die Männer diejenigen Parteien erstreben, die das Frauenstimmrecht prinzipiell wollen.“ Deutlicher kann es ja gar nicht ausgedrückt werden, daß dies in § 3 geforderte Stimmrecht eine parteipolitische Forderung ist. Wie un- logisch ist aber Potthoffs weitere Behauptung: „Eine konservative Befürwortung eines Frauenstimmrechts ist ein Widerspruch in sich selbst.“ Jm Gegenteil, die Konservativen, die das Wahlrecht nur für den gebildeten Mann, den steuerzahlenden Mann usw. haben wollen, müssen ja eigentlich mit derselben Logik zu der Forderung des Wahlrechts für die gebildete Frau, für die steuerzahlende Frau kommen, mit der die Linksparteien es für alle Männer und alle Frauen fordern, nämlich, daß das Geschlecht kein Grund ist, um den Frauen das

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2018-12-05T18:44:52Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2018-12-05T18:44:52Z)

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Bogensignaturen: keine Angabe; Druckfehler: gekennzeichnet; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: wie Vorlage; Kolumnentitel: keine Angabe; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: vollständig erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;




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Zitationshilfe: Bahnson, Minna: Ist es wünschenswert, daß der § 3 aus den Satzungen des Deutschen Verbandes für Frauenstimmrecht gestrichen wird? Bremen, [1912], S. 7. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bahnson_satzungen_1912/6>, abgerufen am 21.11.2024.