Basedow, Johann Bernhard: Die ganze Natürliche Weisheit im Privatstande der gesitteten Bürger. Halle (Saale) u. a., [1768].aus natürlicher Erkenntniß etc. helfen, das meiste Vergnügen und die größte Rein-lichkeit zu schaffen, nichts Brauchbares umkommen zu lassen, allen Schaden, welcher nach Verzögerung der Gegenmittel grösser wird, früh genug zu ersetzen, allen unnöthigen Verdruß des Mannes zu verhüten, und ihm in der Aufsicht über die ganze Familie zu helfen: Die Kinder, entweder um mit den Eltern zu erwerben, oder zur künftigen Arbeit, Erkennt- niß und Fertigkeit zu erlangen: Das Gesinde, nach dem Vertrage mit der Herrschaft und nach dem Befehle derselben; ein jeder Bediente zwar vornehmlich in denen ihm zugetheilten Geschäften, aber doch auch in allen Bedürfnissen des Hauses, wenn unvermuthete Nothfälle vorkommen. Ein Haus, das zu viele Bediente hat, welche Jn jedem Hause sollte wenigstens wöchentlich ver- H 3
aus natuͤrlicher Erkenntniß ꝛc. helfen, das meiſte Vergnuͤgen und die groͤßte Rein-lichkeit zu ſchaffen, nichts Brauchbares umkommen zu laſſen, allen Schaden, welcher nach Verzoͤgerung der Gegenmittel groͤſſer wird, fruͤh genug zu erſetzen, allen unnoͤthigen Verdruß des Mannes zu verhuͤten, und ihm in der Aufſicht uͤber die ganze Familie zu helfen: Die Kinder, entweder um mit den Eltern zu erwerben, oder zur kuͤnftigen Arbeit, Erkennt- niß und Fertigkeit zu erlangen: Das Geſinde, nach dem Vertrage mit der Herrſchaft und nach dem Befehle derſelben; ein jeder Bediente zwar vornehmlich in denen ihm zugetheilten Geſchaͤften, aber doch auch in allen Beduͤrfniſſen des Hauſes, wenn unvermuthete Nothfaͤlle vorkommen. Ein Haus, das zu viele Bediente hat, welche Jn jedem Hauſe ſollte wenigſtens woͤchentlich ver- H 3
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aus natuͤrlicher Erkenntniß ꝛc.
helfen, das meiſte Vergnuͤgen und die groͤßte Rein-
lichkeit zu ſchaffen, nichts Brauchbares umkommen
zu laſſen, allen Schaden, welcher nach Verzoͤgerung
der Gegenmittel groͤſſer wird, fruͤh genug zu erſetzen,
allen unnoͤthigen Verdruß des Mannes zu verhuͤten,
und ihm in der Aufſicht uͤber die ganze Familie zu
helfen: Die Kinder, entweder um mit den Eltern
zu erwerben, oder zur kuͤnftigen Arbeit, Erkennt-
niß und Fertigkeit zu erlangen: Das Geſinde,
nach dem Vertrage mit der Herrſchaft und nach
dem Befehle derſelben; ein jeder Bediente zwar
vornehmlich in denen ihm zugetheilten Geſchaͤften,
aber doch auch in allen Beduͤrfniſſen des Hauſes,
wenn unvermuthete Nothfaͤlle vorkommen.
Ein Haus, das zu viele Bediente hat, welche
nicht die meiſte Zeit genug beſchaͤftigt werden, wird
nicht nur ſchlecht bedient, ſondern auch eine Schule
der Faulheit und Laſter.
Jn jedem Hauſe ſollte wenigſtens woͤchentlich
einmal im Beyſeyn aller Hausgenoſſen eine kurze
Tugendlehre vorgeleſen werden, von den
Pflichten, die irgend einer in demſelben zu beob-
achten hat, mit einem ſolchen Auszuge aus den
Landesgeſetzen, durch welche die Bewegungs-
gruͤnde zur Ausuͤbung geſtaͤrket werden. Bey
Verleſung dieſer Lehren und Geſetze, welche der
Hausvater durch ſolche Anordnungen, die ſein
Haus insbeſondre angehn, nach ſeiner Einſicht
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