zu gewinnen. Der Hieb darf nicht regellos geschehen, sondern es muß dabei eine bestimmte Ordnung gehalten werden. Ist nun eine regelmäßige Waldwirthschaft eingeführt, so wird nach der Regel gehauen, welche derselben zu Grunde liegt. Ist eine bis- herige Waldwirthschaft in eine andere zu verwandeln, so geschieht der Hieb nach den Uebergangsgrundsätzen. Ist ein Gehölz oder ein Forst in Betreff des Alters, der Größe und Art des Holzes ganz unregelmäßig bewachsen, so muß er für die Zukunft sobald als möglich in einen geregelten Bestand verwandelt werden. In diesem Falle geschieht der Hieb nach den Grundsätzen zur Anlage der späteren Wirthschaftsart, und die Wahl der nächsten Wirth- schaftsart hängt von dem jetzigen Bestande des Waldes ab, welcher auch nach allen Beziehungen so mangelhaft sein kann, daß man eben das Holz sämmtlich abtreiben und einen ganz neuen Wald- bestand anfangen muß. 2) In Betreff der Bezeichnung der Bäume, Sträuche oder Waldschläge, welche gehauen werden sollen. Man nennt dieses das Anweisen, und hat dazu allerlei Zeichen, z. B. auch das Anschlagen mit der Axt. 3) In Betreff der Jahreszeit des Hiebes. Diese liegt zwischen dem Abfallen des Laubes und seinem Wiederausbruche. Geschickter ist diese Fällung in soferne, als das im Winter gefällte Bauholz im Walde nicht leicht stockig wird, das so gefällte Handwerksholz wegen des lang- samen Austrocknens nicht leicht Risse bekommt, und das Brennholz an Brennkraft gewinnt. Das Erstere trocknet dagegen auch, wenn es im Winter gefällt ist, nicht so leicht aus, wie das im Sommer gefällte; das Andere wirft sich, im Safte gefällt, nicht so sehr, wenn es hinlänglich ausgetrocknet ist; und das Leztere brennt besser, wenn es im Sommer saftig gehauen und zur Trocknung gut aufbewahrt ist. 4) In Betreff der Führung des Hie- bes. Durch die Fällung sollen weder die gefällten Bäume selber, noch das stehende Ober- und Unterholz beschädigt werden. Man muß suchen vom Stamme selbst so viel als möglich zu benutzen. Daher strebt man darnach, die Bäume so tief als möglich, selbst sammt den Wurzeln zu fällen. 5) In Betreff der Räumung der Hiebsfläche. Zum Theile wegen der Erhaltung des gefällten Holzes selbst, zum Theile und hauptsächlich wegen des ungehin- derten Fortwachsens und wegen der Verhütung von Beschädigungen in den Schlägen jeder Art ist die schleunigste Hinwegschaffung der Stämme, das baldige Ausroden der Wurzelstöcke, Zusammenschla- gen der Aeste und Auflesen der Holzspähne eine Hauptregel. Sehr gut ist es, wenn man dazu im Walde recht gute Transportmittel hat. Es muß aber schon bei der Führung des Hiebes, und selbst
zu gewinnen. Der Hieb darf nicht regellos geſchehen, ſondern es muß dabei eine beſtimmte Ordnung gehalten werden. Iſt nun eine regelmäßige Waldwirthſchaft eingeführt, ſo wird nach der Regel gehauen, welche derſelben zu Grunde liegt. Iſt eine bis- herige Waldwirthſchaft in eine andere zu verwandeln, ſo geſchieht der Hieb nach den Uebergangsgrundſätzen. Iſt ein Gehölz oder ein Forſt in Betreff des Alters, der Größe und Art des Holzes ganz unregelmäßig bewachſen, ſo muß er für die Zukunft ſobald als möglich in einen geregelten Beſtand verwandelt werden. In dieſem Falle geſchieht der Hieb nach den Grundſätzen zur Anlage der ſpäteren Wirthſchaftsart, und die Wahl der nächſten Wirth- ſchaftsart hängt von dem jetzigen Beſtande des Waldes ab, welcher auch nach allen Beziehungen ſo mangelhaft ſein kann, daß man eben das Holz ſämmtlich abtreiben und einen ganz neuen Wald- beſtand anfangen muß. 2) In Betreff der Bezeichnung der Bäume, Sträuche oder Waldſchläge, welche gehauen werden ſollen. Man nennt dieſes das Anweiſen, und hat dazu allerlei Zeichen, z. B. auch das Anſchlagen mit der Axt. 3) In Betreff der Jahreszeit des Hiebes. Dieſe liegt zwiſchen dem Abfallen des Laubes und ſeinem Wiederausbruche. Geſchickter iſt dieſe Fällung in ſoferne, als das im Winter gefällte Bauholz im Walde nicht leicht ſtockig wird, das ſo gefällte Handwerksholz wegen des lang- ſamen Austrocknens nicht leicht Riſſe bekommt, und das Brennholz an Brennkraft gewinnt. Das Erſtere trocknet dagegen auch, wenn es im Winter gefällt iſt, nicht ſo leicht aus, wie das im Sommer gefällte; das Andere wirft ſich, im Safte gefällt, nicht ſo ſehr, wenn es hinlänglich ausgetrocknet iſt; und das Leztere brennt beſſer, wenn es im Sommer ſaftig gehauen und zur Trocknung gut aufbewahrt iſt. 4) In Betreff der Führung des Hie- bes. Durch die Fällung ſollen weder die gefällten Bäume ſelber, noch das ſtehende Ober- und Unterholz beſchädigt werden. Man muß ſuchen vom Stamme ſelbſt ſo viel als möglich zu benutzen. Daher ſtrebt man darnach, die Bäume ſo tief als möglich, ſelbſt ſammt den Wurzeln zu fällen. 5) In Betreff der Räumung der Hiebsfläche. Zum Theile wegen der Erhaltung des gefällten Holzes ſelbſt, zum Theile und hauptſächlich wegen des ungehin- derten Fortwachſens und wegen der Verhütung von Beſchädigungen in den Schlägen jeder Art iſt die ſchleunigſte Hinwegſchaffung der Stämme, das baldige Ausroden der Wurzelſtöcke, Zuſammenſchla- gen der Aeſte und Aufleſen der Holzſpähne eine Hauptregel. Sehr gut iſt es, wenn man dazu im Walde recht gute Transportmittel hat. Es muß aber ſchon bei der Führung des Hiebes, und ſelbſt
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zu gewinnen. Der Hieb darf nicht regellos geſchehen, ſondern es
muß dabei eine beſtimmte Ordnung gehalten werden. Iſt nun
eine regelmäßige Waldwirthſchaft eingeführt, ſo wird nach der
Regel gehauen, welche derſelben zu Grunde liegt. Iſt eine bis-
herige Waldwirthſchaft in eine andere zu verwandeln, ſo geſchieht
der Hieb nach den Uebergangsgrundſätzen. Iſt ein Gehölz oder
ein Forſt in Betreff des Alters, der Größe und Art des Holzes
ganz unregelmäßig bewachſen, ſo muß er für die Zukunft ſobald
als möglich in einen geregelten Beſtand verwandelt werden. In
dieſem Falle geſchieht der Hieb nach den Grundſätzen zur Anlage
der ſpäteren Wirthſchaftsart, und die Wahl der nächſten Wirth-
ſchaftsart hängt von dem jetzigen Beſtande des Waldes ab, welcher
auch nach allen Beziehungen ſo mangelhaft ſein kann, daß man
eben das Holz ſämmtlich abtreiben und einen ganz neuen Wald-
beſtand anfangen muß. 2) In Betreff der Bezeichnung der
Bäume, Sträuche oder Waldſchläge, welche gehauen werden ſollen.
Man nennt dieſes das Anweiſen, und hat dazu allerlei Zeichen,
z. B. auch das Anſchlagen mit der Axt. 3) In Betreff der
Jahreszeit des Hiebes. Dieſe liegt zwiſchen dem Abfallen des
Laubes und ſeinem Wiederausbruche. Geſchickter iſt dieſe Fällung
in ſoferne, als das im Winter gefällte Bauholz im Walde nicht
leicht ſtockig wird, das ſo gefällte Handwerksholz wegen des lang-
ſamen Austrocknens nicht leicht Riſſe bekommt, und das Brennholz
an Brennkraft gewinnt. Das Erſtere trocknet dagegen auch, wenn
es im Winter gefällt iſt, nicht ſo leicht aus, wie das im Sommer
gefällte; das Andere wirft ſich, im Safte gefällt, nicht ſo ſehr,
wenn es hinlänglich ausgetrocknet iſt; und das Leztere brennt
beſſer, wenn es im Sommer ſaftig gehauen und zur Trocknung
gut aufbewahrt iſt. 4) In Betreff der Führung des Hie-
bes. Durch die Fällung ſollen weder die gefällten Bäume ſelber,
noch das ſtehende Ober- und Unterholz beſchädigt werden. Man
muß ſuchen vom Stamme ſelbſt ſo viel als möglich zu benutzen.
Daher ſtrebt man darnach, die Bäume ſo tief als möglich, ſelbſt
ſammt den Wurzeln zu fällen. 5) In Betreff der Räumung
der Hiebsfläche. Zum Theile wegen der Erhaltung des gefällten
Holzes ſelbſt, zum Theile und hauptſächlich wegen des ungehin-
derten Fortwachſens und wegen der Verhütung von Beſchädigungen
in den Schlägen jeder Art iſt die ſchleunigſte Hinwegſchaffung der
Stämme, das baldige Ausroden der Wurzelſtöcke, Zuſammenſchla-
gen der Aeſte und Aufleſen der Holzſpähne eine Hauptregel. Sehr
gut iſt es, wenn man dazu im Walde recht gute Transportmittel
hat. Es muß aber ſchon bei der Führung des Hiebes, und ſelbſt
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 286. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/308>, abgerufen am 22.11.2024.
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