folglich ein sehr großes Forstgrundeigenthum erfordert wird; b) weil folglich schon zum Ankaufe eines solchen Forstes ein großes Capital aufgewendet werden muß und die Betriebsplane so weit aussehend sein müssen, daß sich das stehende und das Betriebs- capital nur erst nach vielen Jahren rentirt und ersetzt; c) weil der Zins, welchen das Forstcapital gibt, sehr wandelbar, von äußern Natur- und Verkehrsumständen abhängig, ist, abgesehen davon, daß man keine hinreichende Erfahrung über seinen Fuß hat. Die Forstwirthschaft eignet sich darum, mit Ausnahme jener in kleinen Büschen, welche nicht leicht regelrecht betrieben werden kann, nur mehr für moralische Personen, deren Existenz als immerwährend angenommen wird und deren Capitalbesitz groß genug ist, nämlich vorzüglich für den Staat, die Gemeinden, Stiftungen und Gesellschaften. Einzelnen Privaten ist der Ankauf und Betrieb von Forsten deshalb blos dann anzurathen, wenn sie leicht ein großes Capital weitaussehend anlegen können, und die Familien- verhältnisse so beschaffen sind, daß die Familie mehr als eine moralische Person angesehen werden kann, bei welcher eine Thei- lung des Grundeigenthumes nicht zu erwarten ist, entweder weil das Majorat gilt, Fideicommißeinrichtungen bestellt sind oder die Besitzungen im Namen der einzelnen Erben als Gesammtmasse ver- waltet werden müssen. Was dagegen
2) Die Bewirthschaftungsart anbelangt, so hat man dieselben dafür, welche auch schon oben (§. 209. --) erwähnt sind. Es gilt auch hier im Allgemeinen, was dort darüber gesagt ist. Jedoch sind Zeitpachtungen der Natur der Sache nach nicht zulässig, es sei denn, daß man den Uebergang des Pachtes auf die Erben des Pachters bis zum Ablaufe der Pachtzeit gestat- tet habe. Auf diese Art nimmt die Zeitpacht aber die Natur der Vererbpachtung an, welche der Natur der Waldungen und Forstwirthschaft am meisten entspricht, unter den Bedingungen, welche an die Person nach obigen Grundsätzen gemacht werden, die einen Wald nachhaltig bewirthschaften will. Die Präcautionen sind hier im Ganzen dieselben, wie bei der Verpachtung von Landgütern1).
1) Nur muß dabei mehr noch auf die Einhaltung einer regelmäßigen Wirth- schaftsmethode und eines eben solchen Hiebes gesehen werden als bei einem Landgute, und dann aber folgt man bei Regulirung des Erbpachtzinses (Kanons) eigen- thümlichen Prinzipien. Es muß a) eine einmal begonnene Betriebsart ganz durch- geführt werden, und erst nach deren Vollendung ist es dem Erbpachter erlaubt, eine neue zu beginnen. Es muß b) der Erbpachtskanon nach demjenigen Holzbestande bestimmt werden, in welchem sich der Forst bei der Vererbpachtung befand, aber nach den so regulirten Sätzen wird dann bei Bestandsveränderungen derselbe neu regulirt, indem man den Geldwerth der in Natur bestimmten Leistung als Regulativ
folglich ein ſehr großes Forſtgrundeigenthum erfordert wird; b) weil folglich ſchon zum Ankaufe eines ſolchen Forſtes ein großes Capital aufgewendet werden muß und die Betriebsplane ſo weit ausſehend ſein müſſen, daß ſich das ſtehende und das Betriebs- capital nur erſt nach vielen Jahren rentirt und erſetzt; c) weil der Zins, welchen das Forſtcapital gibt, ſehr wandelbar, von äußern Natur- und Verkehrsumſtänden abhängig, iſt, abgeſehen davon, daß man keine hinreichende Erfahrung über ſeinen Fuß hat. Die Forſtwirthſchaft eignet ſich darum, mit Ausnahme jener in kleinen Büſchen, welche nicht leicht regelrecht betrieben werden kann, nur mehr für moraliſche Perſonen, deren Exiſtenz als immerwährend angenommen wird und deren Capitalbeſitz groß genug iſt, nämlich vorzüglich für den Staat, die Gemeinden, Stiftungen und Geſellſchaften. Einzelnen Privaten iſt der Ankauf und Betrieb von Forſten deshalb blos dann anzurathen, wenn ſie leicht ein großes Capital weitausſehend anlegen können, und die Familien- verhältniſſe ſo beſchaffen ſind, daß die Familie mehr als eine moraliſche Perſon angeſehen werden kann, bei welcher eine Thei- lung des Grundeigenthumes nicht zu erwarten iſt, entweder weil das Majorat gilt, Fideicommißeinrichtungen beſtellt ſind oder die Beſitzungen im Namen der einzelnen Erben als Geſammtmaſſe ver- waltet werden müſſen. Was dagegen
2) Die Bewirthſchaftungsart anbelangt, ſo hat man dieſelben dafür, welche auch ſchon oben (§. 209. —) erwähnt ſind. Es gilt auch hier im Allgemeinen, was dort darüber geſagt iſt. Jedoch ſind Zeitpachtungen der Natur der Sache nach nicht zuläſſig, es ſei denn, daß man den Uebergang des Pachtes auf die Erben des Pachters bis zum Ablaufe der Pachtzeit geſtat- tet habe. Auf dieſe Art nimmt die Zeitpacht aber die Natur der Vererbpachtung an, welche der Natur der Waldungen und Forſtwirthſchaft am meiſten entſpricht, unter den Bedingungen, welche an die Perſon nach obigen Grundſätzen gemacht werden, die einen Wald nachhaltig bewirthſchaften will. Die Präcautionen ſind hier im Ganzen dieſelben, wie bei der Verpachtung von Landgütern1).
1) Nur muß dabei mehr noch auf die Einhaltung einer regelmäßigen Wirth- ſchaftsmethode und eines eben ſolchen Hiebes geſehen werden als bei einem Landgute, und dann aber folgt man bei Regulirung des Erbpachtzinſes (Kanons) eigen- thümlichen Prinzipien. Es muß a) eine einmal begonnene Betriebsart ganz durch- geführt werden, und erſt nach deren Vollendung iſt es dem Erbpachter erlaubt, eine neue zu beginnen. Es muß b) der Erbpachtskanon nach demjenigen Holzbeſtande beſtimmt werden, in welchem ſich der Forſt bei der Vererbpachtung befand, aber nach den ſo regulirten Sätzen wird dann bei Beſtandsveränderungen derſelbe neu regulirt, indem man den Geldwerth der in Natur beſtimmten Leiſtung als Regulativ
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b) weil folglich ſchon zum Ankaufe eines ſolchen Forſtes ein großes
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ausſehend ſein müſſen, daß ſich das ſtehende und das Betriebs-
capital nur erſt nach vielen Jahren rentirt und erſetzt; c) weil
der Zins, welchen das Forſtcapital gibt, ſehr wandelbar, von
äußern Natur- und Verkehrsumſtänden abhängig, iſt, abgeſehen
davon, daß man keine hinreichende Erfahrung über ſeinen Fuß
hat. Die Forſtwirthſchaft eignet ſich darum, mit Ausnahme jener
in kleinen Büſchen, welche nicht leicht regelrecht betrieben werden
kann, nur mehr für moraliſche Perſonen, deren Exiſtenz als
immerwährend angenommen wird und deren Capitalbeſitz groß genug
iſt, nämlich vorzüglich für den Staat, die Gemeinden, Stiftungen
und Geſellſchaften. Einzelnen Privaten iſt der Ankauf und Betrieb
von Forſten deshalb blos dann anzurathen, wenn ſie leicht ein
großes Capital weitausſehend anlegen können, und die Familien-
verhältniſſe ſo beſchaffen ſind, daß die Familie mehr als eine
moraliſche Perſon angeſehen werden kann, bei welcher eine Thei-
lung des Grundeigenthumes nicht zu erwarten iſt, entweder weil
das Majorat gilt, Fideicommißeinrichtungen beſtellt ſind oder die
Beſitzungen im Namen der einzelnen Erben als Geſammtmaſſe ver-
waltet werden müſſen. Was dagegen
2) Die Bewirthſchaftungsart anbelangt, ſo hat man
dieſelben dafür, welche auch ſchon oben (§. 209. —) erwähnt
ſind. Es gilt auch hier im Allgemeinen, was dort darüber geſagt
iſt. Jedoch ſind Zeitpachtungen der Natur der Sache nach
nicht zuläſſig, es ſei denn, daß man den Uebergang des Pachtes
auf die Erben des Pachters bis zum Ablaufe der Pachtzeit geſtat-
tet habe. Auf dieſe Art nimmt die Zeitpacht aber die Natur der
Vererbpachtung an, welche der Natur der Waldungen und
Forſtwirthſchaft am meiſten entſpricht, unter den Bedingungen,
welche an die Perſon nach obigen Grundſätzen gemacht werden,
die einen Wald nachhaltig bewirthſchaften will. Die Präcautionen
ſind hier im Ganzen dieſelben, wie bei der Verpachtung von
Landgütern1).
¹⁾ Nur muß dabei mehr noch auf die Einhaltung einer regelmäßigen Wirth-
ſchaftsmethode und eines eben ſolchen Hiebes geſehen werden als bei einem Landgute,
und dann aber folgt man bei Regulirung des Erbpachtzinſes (Kanons) eigen-
thümlichen Prinzipien. Es muß a) eine einmal begonnene Betriebsart ganz durch-
geführt werden, und erſt nach deren Vollendung iſt es dem Erbpachter erlaubt, eine
neue zu beginnen. Es muß b) der Erbpachtskanon nach demjenigen Holzbeſtande
beſtimmt werden, in welchem ſich der Forſt bei der Vererbpachtung befand, aber
nach den ſo regulirten Sätzen wird dann bei Beſtandsveränderungen derſelbe neu
regulirt, indem man den Geldwerth der in Natur beſtimmten Leiſtung als Regulativ
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 318. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/340>, abgerufen am 22.11.2024.
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