Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.annimmt. Z. B. das Klafter Eichenholz koste 5 Thlr., und der festgesetzte Kanon in Natur sei 30 Klafter = 150 Thlr., so dauert dieser Kanon fort, so lange kein anderer Holzbestand eingeführt ist; folgt aber ein Nadelholzbestand, wovon das Klafter 4 Thlr. kostet, so muß die Naturalleistung um 1/4 der früheren mehr be- tragen, denn da sich die Preise wie 4:5 verhalten, so muß die Naturalleistung wie 5:4 stehen, und also im Nadelholze = 371/2 Klafter sein, welche ebenfalls = 150 Thlr. sind. Da nun aber hiermit der Eigenthümer weder vor Verlusten je nach der Betriebsart noch vor solchen nach dem veränderten Geldwerthe gesichert ist, so behält er sich c) eine Revision nach solchen Veränderungen bevor, ein Umstand, der auch für den Erbpachter wichtig ist. Z. B. es sinke der Preis des Eichenholzes wegen Geldmangel u. s. w. auf 43/4 Thlr., und der Kanon sei in Geld zu 150 Thlr. bestimmt, so würde der Erbpachter, wenn er diese Summe bezahlen müßte, offenbar mehr leisten, als ursprünglich bestimmt ist, weil die 43/4 Thlr. jetzt so viel Werth haben als 5 Thlr., und es wird für ihn vortheilhaft sein, nur 43/4x30 = 1421/2 Thlr. zu bezahlen, ohne daß der Eigenthümer Schaden leidet, da 1421/2 Thlr. dem Werthe nach jetzt so viel sind, als ehemals 150 Thlr. Stiege aber z. B. der Preis auf 5 1/3 Thlr. aus gerade entgegengesetzten Ursachen, so daß jetzt 5 1/3 Thlr. nicht mehr Werth haben, als ehemals 5 Thlr., so liegt es im Interesse des Eigenthümers, ohne daß er dem Pachter reellen Schaden zufügt, fortan 5 1/3 x30 = 160 Thlr. zu verlangen. Aendert sich aber der Holzbestand und mit ihm der Umtrieb bei gleichbleibenden Preisen, so ist ebenfalls eine Veränderung nöthig. Z. B. bei einem Kanon von 30 Klafter Buchenholz = 150 Thlr. von jedem 50 jährigen Umtriebe erhält der Eigenthümer in 100 Jahren 300 Thlr.; tritt aber eine Veränderung des Bestandes in ein Nadelholz von 33 jährigem Umtriebe ein, und müssen deshalb 371/2 Klafter zu 4 Thlr. entrichtet werden, so erhält der Eigenthümer nicht 300, sondern 450 Thlr. Im umgekehrten Falle findet auch das Umgekehrte Statt. Bei eingetretenen Veränderungen im Holzbestande, Umtriebe und Geldwerthe wird die Regulirung darnach combinirt. III. Von der Leitung des Betriebes der Forstwirthschaft. §. 262. 1) Betriebsarten. Da sich im Forstbaue nicht leicht besondere Versuche anstellen 1) Die Wahl und Leitung der Betriebsart1). Die annimmt. Z. B. das Klafter Eichenholz koſte 5 Thlr., und der feſtgeſetzte Kanon in Natur ſei 30 Klafter = 150 Thlr., ſo dauert dieſer Kanon fort, ſo lange kein anderer Holzbeſtand eingeführt iſt; folgt aber ein Nadelholzbeſtand, wovon das Klafter 4 Thlr. koſtet, ſo muß die Naturalleiſtung um ¼ der früheren mehr be- tragen, denn da ſich die Preiſe wie 4:5 verhalten, ſo muß die Naturalleiſtung wie 5:4 ſtehen, und alſo im Nadelholze = 37½ Klafter ſein, welche ebenfalls = 150 Thlr. ſind. Da nun aber hiermit der Eigenthümer weder vor Verluſten je nach der Betriebsart noch vor ſolchen nach dem veränderten Geldwerthe geſichert iſt, ſo behält er ſich c) eine Reviſion nach ſolchen Veränderungen bevor, ein Umſtand, der auch für den Erbpachter wichtig iſt. Z. B. es ſinke der Preis des Eichenholzes wegen Geldmangel u. ſ. w. auf 4¾ Thlr., und der Kanon ſei in Geld zu 150 Thlr. beſtimmt, ſo würde der Erbpachter, wenn er dieſe Summe bezahlen müßte, offenbar mehr leiſten, als urſprünglich beſtimmt iſt, weil die 4¾ Thlr. jetzt ſo viel Werth haben als 5 Thlr., und es wird für ihn vortheilhaft ſein, nur 4¾x30 = 142½ Thlr. zu bezahlen, ohne daß der Eigenthümer Schaden leidet, da 142½ Thlr. dem Werthe nach jetzt ſo viel ſind, als ehemals 150 Thlr. Stiege aber z. B. der Preis auf 5⅓ Thlr. aus gerade entgegengeſetzten Urſachen, ſo daß jetzt 5⅓ Thlr. nicht mehr Werth haben, als ehemals 5 Thlr., ſo liegt es im Intereſſe des Eigenthümers, ohne daß er dem Pachter reellen Schaden zufügt, fortan 5⅓x30 = 160 Thlr. zu verlangen. Aendert ſich aber der Holzbeſtand und mit ihm der Umtrieb bei gleichbleibenden Preiſen, ſo iſt ebenfalls eine Veränderung nöthig. Z. B. bei einem Kanon von 30 Klafter Buchenholz = 150 Thlr. von jedem 50 jährigen Umtriebe erhält der Eigenthümer in 100 Jahren 300 Thlr.; tritt aber eine Veränderung des Beſtandes in ein Nadelholz von 33 jährigem Umtriebe ein, und müſſen deshalb 37½ Klafter zu 4 Thlr. entrichtet werden, ſo erhält der Eigenthümer nicht 300, ſondern 450 Thlr. Im umgekehrten Falle findet auch das Umgekehrte Statt. Bei eingetretenen Veränderungen im Holzbeſtande, Umtriebe und Geldwerthe wird die Regulirung darnach combinirt. III. Von der Leitung des Betriebes der Forſtwirthſchaft. §. 262. 1) Betriebsarten. Da ſich im Forſtbaue nicht leicht beſondere Verſuche anſtellen 1) Die Wahl und Leitung der Betriebsart1). Die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <note place="end" n="1)"><pb facs="#f0341" n="319"/> annimmt. Z. 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¹⁾ annimmt. Z. B. das Klafter Eichenholz koſte 5 Thlr., und der feſtgeſetzte Kanon
in Natur ſei 30 Klafter = 150 Thlr., ſo dauert dieſer Kanon fort, ſo lange kein
anderer Holzbeſtand eingeführt iſt; folgt aber ein Nadelholzbeſtand, wovon das
Klafter 4 Thlr. koſtet, ſo muß die Naturalleiſtung um ¼ der früheren mehr be-
tragen, denn da ſich die Preiſe wie 4:5 verhalten, ſo muß die Naturalleiſtung
wie 5:4 ſtehen, und alſo im Nadelholze = 37½ Klafter ſein, welche ebenfalls
= 150 Thlr. ſind. Da nun aber hiermit der Eigenthümer weder vor Verluſten je
nach der Betriebsart noch vor ſolchen nach dem veränderten Geldwerthe geſichert iſt,
ſo behält er ſich c) eine Reviſion nach ſolchen Veränderungen bevor, ein Umſtand,
der auch für den Erbpachter wichtig iſt. Z. B. es ſinke der Preis des Eichenholzes
wegen Geldmangel u. ſ. w. auf 4¾ Thlr., und der Kanon ſei in Geld zu 150 Thlr.
beſtimmt, ſo würde der Erbpachter, wenn er dieſe Summe bezahlen müßte, offenbar
mehr leiſten, als urſprünglich beſtimmt iſt, weil die 4¾ Thlr. jetzt ſo viel Werth
haben als 5 Thlr., und es wird für ihn vortheilhaft ſein, nur 4¾x30 = 142½
Thlr. zu bezahlen, ohne daß der Eigenthümer Schaden leidet, da 142½ Thlr. dem
Werthe nach jetzt ſo viel ſind, als ehemals 150 Thlr. Stiege aber z. B. der Preis
auf 5⅓ Thlr. aus gerade entgegengeſetzten Urſachen, ſo daß jetzt 5⅓ Thlr. nicht
mehr Werth haben, als ehemals 5 Thlr., ſo liegt es im Intereſſe des Eigenthümers,
ohne daß er dem Pachter reellen Schaden zufügt, fortan 5⅓x30 = 160 Thlr.
zu verlangen. Aendert ſich aber der Holzbeſtand und mit ihm der Umtrieb bei
gleichbleibenden Preiſen, ſo iſt ebenfalls eine Veränderung nöthig. Z. B. bei einem
Kanon von 30 Klafter Buchenholz = 150 Thlr. von jedem 50 jährigen Umtriebe
erhält der Eigenthümer in 100 Jahren 300 Thlr.; tritt aber eine Veränderung des
Beſtandes in ein Nadelholz von 33 jährigem Umtriebe ein, und müſſen deshalb
37½ Klafter zu 4 Thlr. entrichtet werden, ſo erhält der Eigenthümer nicht 300,
ſondern 450 Thlr. Im umgekehrten Falle findet auch das Umgekehrte Statt. Bei
eingetretenen Veränderungen im Holzbeſtande, Umtriebe und Geldwerthe wird die
Regulirung darnach combinirt.
III. Von der Leitung des Betriebes der Forſtwirthſchaft.
§. 262.
1) Betriebsarten.
Da ſich im Forſtbaue nicht leicht beſondere Verſuche anſtellen
laſſen, weil ſie mit zu großem Aufwande verbunden ſind, und da
jeder etwaige Verſuch im Großen ſogleich die Natur einer wirk-
lichen Betriebsart annimmt, ſo bezieht ſich die Leitung des forſt-
wirthſchaftlichen Betriebes nur auf zwei Hauptgegenſtände. Sie
ſind:
1) Die Wahl und Leitung der Betriebsart1). Die
Wirthſchaft verlangt überhaupt Nachhaltigkeit verbunden mit dem
größten und ſicherſten Ertrage. Wenn daher die Forderung erfüllt
iſt, wonach man die den klimatiſchen und Bodenverhältniſſen am
meiſten entſprechende Holzgattung rein oder vermiſcht und die paſ-
ſendſte Wirthſchaftsmethode (§. 227–232.) wählen muß, ſo iſt
darauf zu ſehen, den Boden und deſſen Beſtand am zweckmäßigſten
und vortheilhafteſten zu benutzen, um auf immer eines Ertrages
in gewiſſen Perioden ſicher zu ſein. Dies aber hängt von der Be-
triebsart ab. Man hat folgende Betriebsarten:
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