Die forstwirthschaftliche Buchhaltung bietet diejenigen Ver- wickelungen nicht dar, welche bei der landwirthschaftlichen (§. 215.) vorherrschen. Denn weder in den Nutzungszweigen noch in den Ausgaben herrscht eine solche Manchfaltigkeit vor. Die Einnahmen und Ausgaben bei den (§. 264. g.) genannten technischen Nutzun- gen abgerechnet, welche bei hinreichender Ausdehnung eine eigene und einfache Rechnungsführung haben, bleibt blos die Einnahme und Ausgabe an Haupt- und Nebenproducten in Natur (Holz, Wildpret; -- Rinde, Harz, Saft, Laub, Saamen, Gras --) und in Geld zu notiren und zu verrechnen. Die Folge, in welcher sie auf einander kommen, ist schon zum Voraus durch die Kultur- und Fällungspläne (§. 263.) bestimmt. Außerordentliche Nutzungen sind gegen die Prinzipien einer geregelten Forstwirthschaft; da sie indessen doch vorkommen, so bilden sie in der Forstrechnung doch keine Unregelmäßigkeit. Die ganze Buchführung zerfällt in zwei Hauptzweige, nämlich in
a) Das Voranschlags- oder Etatswesen; indem nämlich zur Erleichterung der Controle eine ungefähre Vorherbestimmung der jährlichen rohen und reinen Natural- und Geldeinnahme ge- macht wird, was immer nur mit Bezug auf den Kultur- und Fällungsplan geschehen kann. Daher entstehen die forstlichen Na- tural- und Geldetats.
b) Das Rechnungswesen selbst, welches eine einfache Buch- führung über Natural- und Geldausgabe und -Einnahme ist, die sich in allen Posten auf Quittungen, Atteste und Belege anderer Art bezieht. Bei kleinen Forstverwaltungen wird Natural- und Geldrechnung in Einem geführt. Bei großer Forstverwaltung aber ist eine Trennung derselben ein wesentliches Mittel zu Controle, ebenso wie für beide es auch die Etats sind, in soferne nämlich bedeutendere Abweichungen von denselben genau motivirt werden müssen.
V. Von der Verfertigung forstwirthschaftlicher Anschläge.
§. 266. Arten der Anschläge. Mittel zu ihrer Verfertigung.
Was oben (§. 216.) von den Arten der Anschläge gesagt ist, das gilt auch hier, nur von den Forsten. Aber die Arbeiten zur
§. 265. 2) Forſtwirthſchaftliche Buchführung.
Die forſtwirthſchaftliche Buchhaltung bietet diejenigen Ver- wickelungen nicht dar, welche bei der landwirthſchaftlichen (§. 215.) vorherrſchen. Denn weder in den Nutzungszweigen noch in den Ausgaben herrſcht eine ſolche Manchfaltigkeit vor. Die Einnahmen und Ausgaben bei den (§. 264. γ.) genannten techniſchen Nutzun- gen abgerechnet, welche bei hinreichender Ausdehnung eine eigene und einfache Rechnungsführung haben, bleibt blos die Einnahme und Ausgabe an Haupt- und Nebenproducten in Natur (Holz, Wildpret; — Rinde, Harz, Saft, Laub, Saamen, Gras —) und in Geld zu notiren und zu verrechnen. Die Folge, in welcher ſie auf einander kommen, iſt ſchon zum Voraus durch die Kultur- und Fällungspläne (§. 263.) beſtimmt. Außerordentliche Nutzungen ſind gegen die Prinzipien einer geregelten Forſtwirthſchaft; da ſie indeſſen doch vorkommen, ſo bilden ſie in der Forſtrechnung doch keine Unregelmäßigkeit. Die ganze Buchführung zerfällt in zwei Hauptzweige, nämlich in
a) Das Voranſchlags- oder Etatsweſen; indem nämlich zur Erleichterung der Controle eine ungefähre Vorherbeſtimmung der jährlichen rohen und reinen Natural- und Geldeinnahme ge- macht wird, was immer nur mit Bezug auf den Kultur- und Fällungsplan geſchehen kann. Daher entſtehen die forſtlichen Na- tural- und Geldetats.
b) Das Rechnungsweſen ſelbſt, welches eine einfache Buch- führung über Natural- und Geldausgabe und -Einnahme iſt, die ſich in allen Poſten auf Quittungen, Atteſte und Belege anderer Art bezieht. Bei kleinen Forſtverwaltungen wird Natural- und Geldrechnung in Einem geführt. Bei großer Forſtverwaltung aber iſt eine Trennung derſelben ein weſentliches Mittel zu Controle, ebenſo wie für beide es auch die Etats ſind, in ſoferne nämlich bedeutendere Abweichungen von denſelben genau motivirt werden müſſen.
V. Von der Verfertigung forſtwirthſchaftlicher Anſchläge.
§. 266. Arten der Anſchläge. Mittel zu ihrer Verfertigung.
Was oben (§. 216.) von den Arten der Anſchläge geſagt iſt, das gilt auch hier, nur von den Forſten. Aber die Arbeiten zur
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><divn="6"><divn="7"><pbfacs="#f0348"n="326"/><divn="8"><head><hirendition="#c">§. 265.<lb/>
2) <hirendition="#g">Forſtwirthſchaftliche Buchführung</hi>.</hi></head><lb/><p>Die forſtwirthſchaftliche Buchhaltung bietet diejenigen Ver-<lb/>
wickelungen nicht dar, welche bei der landwirthſchaftlichen (§. 215.)<lb/>
vorherrſchen. Denn weder in den Nutzungszweigen noch in den<lb/>
Ausgaben herrſcht eine ſolche Manchfaltigkeit vor. Die Einnahmen<lb/>
und Ausgaben bei den (§. 264. γ.) genannten techniſchen Nutzun-<lb/>
gen abgerechnet, welche bei hinreichender Ausdehnung eine eigene<lb/>
und einfache Rechnungsführung haben, bleibt blos die Einnahme<lb/>
und Ausgabe an Haupt- und Nebenproducten in Natur (Holz,<lb/>
Wildpret; — Rinde, Harz, Saft, Laub, Saamen, Gras —) und<lb/>
in Geld zu notiren und zu verrechnen. Die Folge, in welcher ſie<lb/>
auf einander kommen, iſt ſchon zum Voraus durch die Kultur-<lb/>
und Fällungspläne (§. 263.) beſtimmt. Außerordentliche Nutzungen<lb/>ſind gegen die Prinzipien einer geregelten Forſtwirthſchaft; da ſie<lb/>
indeſſen doch vorkommen, ſo bilden ſie in der Forſtrechnung doch<lb/>
keine Unregelmäßigkeit. Die ganze Buchführung zerfällt in zwei<lb/>
Hauptzweige, nämlich in</p><lb/><p><hirendition="#aq">a)</hi> Das <hirendition="#g">Voranſchlags</hi>- oder <hirendition="#g">Etatsweſen</hi>; indem nämlich<lb/>
zur Erleichterung der Controle eine ungefähre Vorherbeſtimmung<lb/>
der jährlichen rohen und reinen Natural- und Geldeinnahme ge-<lb/>
macht wird, was immer nur mit Bezug auf den Kultur- und<lb/>
Fällungsplan geſchehen kann. Daher entſtehen die forſtlichen <hirendition="#g">Na</hi>-<lb/><hirendition="#g">tural</hi>- und <hirendition="#g">Geldetats</hi>.</p><lb/><p><hirendition="#aq">b)</hi> Das <hirendition="#g">Rechnungsweſen</hi>ſelbſt, welches eine einfache Buch-<lb/>
führung über Natural- und Geldausgabe und -Einnahme iſt, die<lb/>ſich in allen Poſten auf Quittungen, Atteſte und Belege anderer<lb/>
Art bezieht. Bei kleinen Forſtverwaltungen wird Natural- und<lb/>
Geldrechnung in Einem geführt. Bei großer Forſtverwaltung aber<lb/>
iſt eine Trennung derſelben ein weſentliches Mittel zu Controle,<lb/>
ebenſo wie für beide es auch die Etats ſind, in ſoferne nämlich<lb/>
bedeutendere Abweichungen von denſelben genau motivirt werden<lb/>
müſſen.</p></div></div><lb/><divn="7"><head><hirendition="#c">V. <hirendition="#g">Von der Verfertigung forſtwirthſchaftlicher<lb/>
Anſchläge</hi>.</hi></head><lb/><divn="8"><head><hirendition="#c">§. 266.<lb/><hirendition="#g">Arten der Anſchläge</hi>. <hirendition="#g">Mittel zu ihrer Verfertigung</hi>.</hi></head><lb/><p>Was oben (§. 216.) von den Arten der Anſchläge geſagt iſt,<lb/>
das gilt auch hier, nur von den Forſten. Aber die Arbeiten zur<lb/></p></div></div></div></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[326/0348]
§. 265.
2) Forſtwirthſchaftliche Buchführung.
Die forſtwirthſchaftliche Buchhaltung bietet diejenigen Ver-
wickelungen nicht dar, welche bei der landwirthſchaftlichen (§. 215.)
vorherrſchen. Denn weder in den Nutzungszweigen noch in den
Ausgaben herrſcht eine ſolche Manchfaltigkeit vor. Die Einnahmen
und Ausgaben bei den (§. 264. γ.) genannten techniſchen Nutzun-
gen abgerechnet, welche bei hinreichender Ausdehnung eine eigene
und einfache Rechnungsführung haben, bleibt blos die Einnahme
und Ausgabe an Haupt- und Nebenproducten in Natur (Holz,
Wildpret; — Rinde, Harz, Saft, Laub, Saamen, Gras —) und
in Geld zu notiren und zu verrechnen. Die Folge, in welcher ſie
auf einander kommen, iſt ſchon zum Voraus durch die Kultur-
und Fällungspläne (§. 263.) beſtimmt. Außerordentliche Nutzungen
ſind gegen die Prinzipien einer geregelten Forſtwirthſchaft; da ſie
indeſſen doch vorkommen, ſo bilden ſie in der Forſtrechnung doch
keine Unregelmäßigkeit. Die ganze Buchführung zerfällt in zwei
Hauptzweige, nämlich in
a) Das Voranſchlags- oder Etatsweſen; indem nämlich
zur Erleichterung der Controle eine ungefähre Vorherbeſtimmung
der jährlichen rohen und reinen Natural- und Geldeinnahme ge-
macht wird, was immer nur mit Bezug auf den Kultur- und
Fällungsplan geſchehen kann. Daher entſtehen die forſtlichen Na-
tural- und Geldetats.
b) Das Rechnungsweſen ſelbſt, welches eine einfache Buch-
führung über Natural- und Geldausgabe und -Einnahme iſt, die
ſich in allen Poſten auf Quittungen, Atteſte und Belege anderer
Art bezieht. Bei kleinen Forſtverwaltungen wird Natural- und
Geldrechnung in Einem geführt. Bei großer Forſtverwaltung aber
iſt eine Trennung derſelben ein weſentliches Mittel zu Controle,
ebenſo wie für beide es auch die Etats ſind, in ſoferne nämlich
bedeutendere Abweichungen von denſelben genau motivirt werden
müſſen.
V. Von der Verfertigung forſtwirthſchaftlicher
Anſchläge.
§. 266.
Arten der Anſchläge. Mittel zu ihrer Verfertigung.
Was oben (§. 216.) von den Arten der Anſchläge geſagt iſt,
das gilt auch hier, nur von den Forſten. Aber die Arbeiten zur
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 326. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/348>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.