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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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c) die werkmännischen Geräthe (§. 270-277.) der verschie-
densten Art4); d) die bereits gefertigten Producte, welche
bis zu ihrem Absatze aufbewahrt werden (§. 279.); e) das etwa
angewendete Arbeitsvieh bei Maschinen, für Karren, Wagen
u. s. w.; f) die Werkgebäude und Magazine für die Ver-
wandlungsstoffe, Hilfsstoffe und fertigen Erzeugnisse; g) die Re-
paraturkosten der Geräthe, Viehgeschirre und Bauten; h) der
Arbeitslohn und die übrigen Gewerksauslagen in Natur und
Geld; i) die manchfachen Gerechtsame des Gewerkes, welche
den Ertrag erhöhen.

5) Freiheit des Betriebes. Außer mancherlei Beschrän-
kungen grund- und leibherrlicher, oder politischer Natur ist das
Zunftwesen die wichtigste, d. h. das Bestehen und die Eigen-
thümlichkeiten der Gesellschaften, die, sich unter einem gemeinsamen
Statute haltend, jedes Nichtmitglied von der Ausübung des be-
stimmten Gewerkes innerhalb der Grenzen ihres Aufenthaltes ab-
halten. Diese Vereine nennt man Zünfte, Innungen, Gülden,
und ihre ordentlichen Mitglieder Meister, deren Anzahl man in
dem Orte der Zunft auf ein Bestimmtes beschränkte, um den
vorhandenen den Absatz zu sichern. Man nennt solche Zünfte ge-
schlossene, und diejenigen, welche diese Beschränkung nicht haben,
freie. Ehe man Meister werden kann, muß man, wenn die ehe-
liche Geburt und das erforderliche Alter nachgewiesen ist, gewisse
Jahre in der Lehre (Lehrjunge) gewesen, dann förmlich ledig
gesprochen (als Geselle entlassen), und als solcher die bestimmte
Jahresanzahl auf der Wanderschaft (an fremden Orten, im
Auslande) gewesen sein. Hat man diese Forderungen auch zur
Genüge erfüllt, so ist man noch einer Menge von Plackereien und
Persönlichkeiten ausgesetzt, ehe man wirklich das Meisterrecht
erhält, wenn nämlich in geschlossenen Zünften eine Meisterstelle
frei, das Meisterstück gemacht (eine eigene Probearbeit geliefert)
und die Gelder zur Abhaltung der dabei statthaften Zunftfestlich-
keiten bereitgestellt sind. Wer das Gewerk ohne erlangtes Meister-
recht übt (der Pfuscher, Pön- oder Böhnhase), der wird
verfolgt. Dies alles zeigt, daß, wer sich gewerklich irgendwo nie-
derlassen will, viele Beschränkungen durch den Zunftzwang leidet,
aber nach seinem Eintritte in die Zunft durch denselben um so
mehr Gewerbsvortheile empfängt, je ausgedehnter er sich die
Kundschaft macht.

1) Absatz, und folglich Leichtigkeit und Wohlfeilheit des Transportes sind in
dieser Hinsicht die wichtigsten Punkte, nach denen man sich umsehen muß, ehe man
einen Gewerksbetrieb anlegt, pachtet oder ankauft. Allein es darf nicht vergessen

c) die werkmänniſchen Geräthe (§. 270–277.) der verſchie-
denſten Art4); d) die bereits gefertigten Producte, welche
bis zu ihrem Abſatze aufbewahrt werden (§. 279.); e) das etwa
angewendete Arbeitsvieh bei Maſchinen, für Karren, Wagen
u. ſ. w.; f) die Werkgebäude und Magazine für die Ver-
wandlungsſtoffe, Hilfsſtoffe und fertigen Erzeugniſſe; g) die Re-
paraturkoſten der Geräthe, Viehgeſchirre und Bauten; h) der
Arbeitslohn und die übrigen Gewerksauslagen in Natur und
Geld; i) die manchfachen Gerechtſame des Gewerkes, welche
den Ertrag erhöhen.

5) Freiheit des Betriebes. Außer mancherlei Beſchrän-
kungen grund- und leibherrlicher, oder politiſcher Natur iſt das
Zunftweſen die wichtigſte, d. h. das Beſtehen und die Eigen-
thümlichkeiten der Geſellſchaften, die, ſich unter einem gemeinſamen
Statute haltend, jedes Nichtmitglied von der Ausübung des be-
ſtimmten Gewerkes innerhalb der Grenzen ihres Aufenthaltes ab-
halten. Dieſe Vereine nennt man Zünfte, Innungen, Gülden,
und ihre ordentlichen Mitglieder Meiſter, deren Anzahl man in
dem Orte der Zunft auf ein Beſtimmtes beſchränkte, um den
vorhandenen den Abſatz zu ſichern. Man nennt ſolche Zünfte ge-
ſchloſſene, und diejenigen, welche dieſe Beſchränkung nicht haben,
freie. Ehe man Meiſter werden kann, muß man, wenn die ehe-
liche Geburt und das erforderliche Alter nachgewieſen iſt, gewiſſe
Jahre in der Lehre (Lehrjunge) geweſen, dann förmlich ledig
geſprochen (als Geſelle entlaſſen), und als ſolcher die beſtimmte
Jahresanzahl auf der Wanderſchaft (an fremden Orten, im
Auslande) geweſen ſein. Hat man dieſe Forderungen auch zur
Genüge erfüllt, ſo iſt man noch einer Menge von Plackereien und
Perſönlichkeiten ausgeſetzt, ehe man wirklich das Meiſterrecht
erhält, wenn nämlich in geſchloſſenen Zünften eine Meiſterſtelle
frei, das Meiſterſtück gemacht (eine eigene Probearbeit geliefert)
und die Gelder zur Abhaltung der dabei ſtatthaften Zunftfeſtlich-
keiten bereitgeſtellt ſind. Wer das Gewerk ohne erlangtes Meiſter-
recht übt (der Pfuſcher, Pön- oder Böhnhaſe), der wird
verfolgt. Dies alles zeigt, daß, wer ſich gewerklich irgendwo nie-
derlaſſen will, viele Beſchränkungen durch den Zunftzwang leidet,
aber nach ſeinem Eintritte in die Zunft durch denſelben um ſo
mehr Gewerbsvortheile empfängt, je ausgedehnter er ſich die
Kundſchaft macht.

1) Abſatz, und folglich Leichtigkeit und Wohlfeilheit des Transportes ſind in
dieſer Hinſicht die wichtigſten Punkte, nach denen man ſich umſehen muß, ehe man
einen Gewerksbetrieb anlegt, pachtet oder ankauft. Allein es darf nicht vergeſſen
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[437/0459] c) die werkmänniſchen Geräthe (§. 270–277.) der verſchie- denſten Art4); d) die bereits gefertigten Producte, welche bis zu ihrem Abſatze aufbewahrt werden (§. 279.); e) das etwa angewendete Arbeitsvieh bei Maſchinen, für Karren, Wagen u. ſ. w.; f) die Werkgebäude und Magazine für die Ver- wandlungsſtoffe, Hilfsſtoffe und fertigen Erzeugniſſe; g) die Re- paraturkoſten der Geräthe, Viehgeſchirre und Bauten; h) der Arbeitslohn und die übrigen Gewerksauslagen in Natur und Geld; i) die manchfachen Gerechtſame des Gewerkes, welche den Ertrag erhöhen. 5) Freiheit des Betriebes. Außer mancherlei Beſchrän- kungen grund- und leibherrlicher, oder politiſcher Natur iſt das Zunftweſen die wichtigſte, d. h. das Beſtehen und die Eigen- thümlichkeiten der Geſellſchaften, die, ſich unter einem gemeinſamen Statute haltend, jedes Nichtmitglied von der Ausübung des be- ſtimmten Gewerkes innerhalb der Grenzen ihres Aufenthaltes ab- halten. Dieſe Vereine nennt man Zünfte, Innungen, Gülden, und ihre ordentlichen Mitglieder Meiſter, deren Anzahl man in dem Orte der Zunft auf ein Beſtimmtes beſchränkte, um den vorhandenen den Abſatz zu ſichern. Man nennt ſolche Zünfte ge- ſchloſſene, und diejenigen, welche dieſe Beſchränkung nicht haben, freie. Ehe man Meiſter werden kann, muß man, wenn die ehe- liche Geburt und das erforderliche Alter nachgewieſen iſt, gewiſſe Jahre in der Lehre (Lehrjunge) geweſen, dann förmlich ledig geſprochen (als Geſelle entlaſſen), und als ſolcher die beſtimmte Jahresanzahl auf der Wanderſchaft (an fremden Orten, im Auslande) geweſen ſein. Hat man dieſe Forderungen auch zur Genüge erfüllt, ſo iſt man noch einer Menge von Plackereien und Perſönlichkeiten ausgeſetzt, ehe man wirklich das Meiſterrecht erhält, wenn nämlich in geſchloſſenen Zünften eine Meiſterſtelle frei, das Meiſterſtück gemacht (eine eigene Probearbeit geliefert) und die Gelder zur Abhaltung der dabei ſtatthaften Zunftfeſtlich- keiten bereitgeſtellt ſind. Wer das Gewerk ohne erlangtes Meiſter- recht übt (der Pfuſcher, Pön- oder Böhnhaſe), der wird verfolgt. Dies alles zeigt, daß, wer ſich gewerklich irgendwo nie- derlaſſen will, viele Beſchränkungen durch den Zunftzwang leidet, aber nach ſeinem Eintritte in die Zunft durch denſelben um ſo mehr Gewerbsvortheile empfängt, je ausgedehnter er ſich die Kundſchaft macht. ¹⁾ Abſatz, und folglich Leichtigkeit und Wohlfeilheit des Transportes ſind in dieſer Hinſicht die wichtigſten Punkte, nach denen man ſich umſehen muß, ehe man einen Gewerksbetrieb anlegt, pachtet oder ankauft. Allein es darf nicht vergeſſen

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 437. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/459>, abgerufen am 26.06.2024.