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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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Das Metallgeld besteht aus Platina, Gold, Silber oder Kupfer,
mehr oder weniger in reinem Zustande. Gold und Silber sind
aber die Hauptmünzmetalle, und ihr Werth und Preis steht nach
den natürlichen Productionsverhältnissen, nach dem Handelsgange
und nach staatsgesetzlichen Bestimmungen in verschiedenen Verhält-
nissen5). Obschon, was die Aufstellung eines gesetzlichen Werths-
verhältnisses dieser Metalle anbelangt, die Münzgesetzgebung noch
vielfach im Widerspruche mit den Verkehrsprinzipien ist6), so müssen
die Staatsgesetze dennoch über das Verhältniß der Münzen gegen
einander, nämlich über die Mischung des Münzmetalls mit einem
andern Metallzusatze und über den Gehalt und Werth der verschie-
denen Geldmünzen gegen einander Bestimmungen geben. Die Ge-
sammtheit dieser gesetzlichen Anordnungen heißt man Münzfuß.
Dieser verfügt also außer den bereits oben (§. 290. N. 2.) ange-
führten Punkten, welche die Münzung betreffen7), noch über die
Würdigung (Werthsbestimmung, Valvation) der Münzen ver-
schiedener Gattung8) und über die Währung, d. h. die Anzahl
von geringeren Münzsorten, welche nach dem Gesetze den eigent-
lichen Werth eines Stückes höherer Sorte eines und desselben
Münzfußes ausmachen9). 2) Die äußere Form. Man muß
hier wieder die eigentliche Gestalt in Bezug auf die Ausdehnung
im Raume, und das Gepräge, d. h. die Gesammtheit der auf
einer Münze gegebenen Abzeichen unterscheiden10).

1) S. oben §. 290., wo die Begriffe Münze u. s. w. auseinander gesetzt sind.
2) In Betreff des Metalls gibt es Platina-, Gold-, Silber- und Kupfer-
münzen, wenn Eines dieser Metalle darin vorherrschend ist, -- aber Billon-
münzen (spanisch Velhon), wenn sie mehr Kupfer als edles Metall haben, und
zwar Goldbillon, wenn sie unter 12 Karat Gold, und Silberbillon, wenn
sie unter 8 Loth Silber haben. Der Unterschied zwischen Kupfer- und Billonmünzen
ist der, daß jene ganz aus Kupfer bestehen. Klüber, das Münzwesen. S. 77.
Galiani, Della Moneta. I. 194. Preuß. Staatszeitung von 1832. No. 136. S. 554.
In Betreff der Länder, für welche sie gelten, unterscheidet man die Land-
münzen, welche nur für ein gewisses einziges Land bestimmt sind, und allge-
meine Münzen, welche in andern Ländern auch Geltung haben. Jedoch war jener
Begriff in der alten Reichsverfassung, wo die Land- den Reichsmünzen gegen-
über standen, mehr von Bedeutung. Klüber, das Münzwesen. S. 84.
3) Sie haben entweder bereits oder noch nie existirt. Von jener Art sind das
Pfund Sterling (L.), das Pfund Blämisch (Lvl.), die Lire in Italien, die meiß-
nischen Gulden; von der andern Art die Bankthaler (Thlr. Banco). Manche sind
jetzt wieder gemünzt, wie z. B. die badenschen und würtembergischen Guldenstücke,
die engl. Schillinge, die engl. sovereigns (= 1 Pfd. Sterl.). Ihr Werth ist ein
inländischer oder ein ausländischer, und man vergleicht sie nach der Pro-
portion Z1:s1 = Z2:x (oder s2), wobei die Z = den Summen der auf die
feine Mark gehenden zwei Rechnungsmünzen, und die s oder s1 und x = den
Summen, deren Gleichwerth gefunden werden soll, ist. S. auch Galiani, Della
Moneta. I. 152.
4) Man kann aber wegen der in Note 2. angegebenen Punkten die Rechnungs-
münzen hierher zählen.

Das Metallgeld beſteht aus Platina, Gold, Silber oder Kupfer,
mehr oder weniger in reinem Zuſtande. Gold und Silber ſind
aber die Hauptmünzmetalle, und ihr Werth und Preis ſteht nach
den natürlichen Productionsverhältniſſen, nach dem Handelsgange
und nach ſtaatsgeſetzlichen Beſtimmungen in verſchiedenen Verhält-
niſſen5). Obſchon, was die Aufſtellung eines geſetzlichen Werths-
verhältniſſes dieſer Metalle anbelangt, die Münzgeſetzgebung noch
vielfach im Widerſpruche mit den Verkehrsprinzipien iſt6), ſo müſſen
die Staatsgeſetze dennoch über das Verhältniß der Münzen gegen
einander, nämlich über die Miſchung des Münzmetalls mit einem
andern Metallzuſatze und über den Gehalt und Werth der verſchie-
denen Geldmünzen gegen einander Beſtimmungen geben. Die Ge-
ſammtheit dieſer geſetzlichen Anordnungen heißt man Münzfuß.
Dieſer verfügt alſo außer den bereits oben (§. 290. N. 2.) ange-
führten Punkten, welche die Münzung betreffen7), noch über die
Würdigung (Werthsbeſtimmung, Valvation) der Münzen ver-
ſchiedener Gattung8) und über die Währung, d. h. die Anzahl
von geringeren Münzſorten, welche nach dem Geſetze den eigent-
lichen Werth eines Stückes höherer Sorte eines und deſſelben
Münzfußes ausmachen9). 2) Die äußere Form. Man muß
hier wieder die eigentliche Geſtalt in Bezug auf die Ausdehnung
im Raume, und das Gepräge, d. h. die Geſammtheit der auf
einer Münze gegebenen Abzeichen unterſcheiden10).

1) S. oben §. 290., wo die Begriffe Münze u. ſ. w. auseinander geſetzt ſind.
2) In Betreff des Metalls gibt es Platina-, Gold-, Silber- und Kupfer-
münzen, wenn Eines dieſer Metalle darin vorherrſchend iſt, — aber Billon-
münzen (ſpaniſch Velhon), wenn ſie mehr Kupfer als edles Metall haben, und
zwar Goldbillon, wenn ſie unter 12 Karat Gold, und Silberbillon, wenn
ſie unter 8 Loth Silber haben. Der Unterſchied zwiſchen Kupfer- und Billonmünzen
iſt der, daß jene ganz aus Kupfer beſtehen. Klüber, das Münzweſen. S. 77.
Galiani, Della Moneta. I. 194. Preuß. Staatszeitung von 1832. No. 136. S. 554.
In Betreff der Länder, für welche ſie gelten, unterſcheidet man die Land-
münzen, welche nur für ein gewiſſes einziges Land beſtimmt ſind, und allge-
meine Münzen, welche in andern Ländern auch Geltung haben. Jedoch war jener
Begriff in der alten Reichsverfaſſung, wo die Land- den Reichsmünzen gegen-
über ſtanden, mehr von Bedeutung. Klüber, das Münzweſen. S. 84.
3) Sie haben entweder bereits oder noch nie exiſtirt. Von jener Art ſind das
Pfund Sterling (L.), das Pfund Blämiſch (Lvl.), die Lire in Italien, die meiß-
niſchen Gulden; von der andern Art die Bankthaler (Thlr. Banco). Manche ſind
jetzt wieder gemünzt, wie z. B. die badenſchen und würtembergiſchen Guldenſtücke,
die engl. Schillinge, die engl. sovereigns (= 1 Pfd. Sterl.). Ihr Werth iſt ein
inländiſcher oder ein ausländiſcher, und man vergleicht ſie nach der Pro-
portion Z1:s1 = Z2:x (oder s2), wobei die Z = den Summen der auf die
feine Mark gehenden zwei Rechnungsmünzen, und die s oder s1 und x = den
Summen, deren Gleichwerth gefunden werden ſoll, iſt. S. auch Galiani, Della
Moneta. I. 152.
4) Man kann aber wegen der in Note 2. angegebenen Punkten die Rechnungs-
münzen hierher zählen.

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[457/0479] Das Metallgeld beſteht aus Platina, Gold, Silber oder Kupfer, mehr oder weniger in reinem Zuſtande. Gold und Silber ſind aber die Hauptmünzmetalle, und ihr Werth und Preis ſteht nach den natürlichen Productionsverhältniſſen, nach dem Handelsgange und nach ſtaatsgeſetzlichen Beſtimmungen in verſchiedenen Verhält- niſſen5). Obſchon, was die Aufſtellung eines geſetzlichen Werths- verhältniſſes dieſer Metalle anbelangt, die Münzgeſetzgebung noch vielfach im Widerſpruche mit den Verkehrsprinzipien iſt6), ſo müſſen die Staatsgeſetze dennoch über das Verhältniß der Münzen gegen einander, nämlich über die Miſchung des Münzmetalls mit einem andern Metallzuſatze und über den Gehalt und Werth der verſchie- denen Geldmünzen gegen einander Beſtimmungen geben. Die Ge- ſammtheit dieſer geſetzlichen Anordnungen heißt man Münzfuß. Dieſer verfügt alſo außer den bereits oben (§. 290. N. 2.) ange- führten Punkten, welche die Münzung betreffen7), noch über die Würdigung (Werthsbeſtimmung, Valvation) der Münzen ver- ſchiedener Gattung8) und über die Währung, d. h. die Anzahl von geringeren Münzſorten, welche nach dem Geſetze den eigent- lichen Werth eines Stückes höherer Sorte eines und deſſelben Münzfußes ausmachen9). 2) Die äußere Form. Man muß hier wieder die eigentliche Geſtalt in Bezug auf die Ausdehnung im Raume, und das Gepräge, d. h. die Geſammtheit der auf einer Münze gegebenen Abzeichen unterſcheiden10). ¹⁾ S. oben §. 290., wo die Begriffe Münze u. ſ. w. auseinander geſetzt ſind. ²⁾ In Betreff des Metalls gibt es Platina-, Gold-, Silber- und Kupfer- münzen, wenn Eines dieſer Metalle darin vorherrſchend iſt, — aber Billon- münzen (ſpaniſch Velhon), wenn ſie mehr Kupfer als edles Metall haben, und zwar Goldbillon, wenn ſie unter 12 Karat Gold, und Silberbillon, wenn ſie unter 8 Loth Silber haben. Der Unterſchied zwiſchen Kupfer- und Billonmünzen iſt der, daß jene ganz aus Kupfer beſtehen. Klüber, das Münzweſen. S. 77. Galiani, Della Moneta. I. 194. Preuß. Staatszeitung von 1832. No. 136. S. 554. In Betreff der Länder, für welche ſie gelten, unterſcheidet man die Land- münzen, welche nur für ein gewiſſes einziges Land beſtimmt ſind, und allge- meine Münzen, welche in andern Ländern auch Geltung haben. Jedoch war jener Begriff in der alten Reichsverfaſſung, wo die Land- den Reichsmünzen gegen- über ſtanden, mehr von Bedeutung. Klüber, das Münzweſen. S. 84. ³⁾ Sie haben entweder bereits oder noch nie exiſtirt. Von jener Art ſind das Pfund Sterling (L.), das Pfund Blämiſch (Lvl.), die Lire in Italien, die meiß- niſchen Gulden; von der andern Art die Bankthaler (Thlr. Banco). Manche ſind jetzt wieder gemünzt, wie z. B. die badenſchen und würtembergiſchen Guldenſtücke, die engl. Schillinge, die engl. sovereigns (= 1 Pfd. Sterl.). Ihr Werth iſt ein inländiſcher oder ein ausländiſcher, und man vergleicht ſie nach der Pro- portion Z1:s1 = Z2:x (oder s2), wobei die Z = den Summen der auf die feine Mark gehenden zwei Rechnungsmünzen, und die s oder s1 und x = den Summen, deren Gleichwerth gefunden werden ſoll, iſt. S. auch Galiani, Della Moneta. I. 152. ⁴⁾ Man kann aber wegen der in Note 2. angegebenen Punkten die Rechnungs- münzen hierher zählen.

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 457. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/479>, abgerufen am 26.06.2024.