summen zusammengeschossen und -gehalten werden, um dadurch ein leichteres Zahlungsmittel, als selbst das Metallgeld ist, zu begrün- den und zu garantiren. Eine Bank, welche als solches leichteres Zahlmittel Noten oder Zettel ausgibt, heißt Notenbank. Zur Gründung einer solchen Anstalt werden Privaten sich nur gesell- schaftlich vereinigen, wenn sie aus der Anwendung ihrer Geld- capitalien Vortheile beziehen können. Dieser Vortheil entspringt aus dem Zutrauen, welches die Bank genießt und kraft dessen die- selbe mehr Zettel in Umlauf setzen kann und darf, als sie beständig baares Geld in der Kasse vorräthig hat2). Es entsteht so ein Ueberschuß an Geldcapital, welcher zu anderen einträglichen Ge- schäften verwendet werden kann3). Bei diesen sämmtlichen Operationen der Notenbanken ist aber eine große Behutsamkeit nöthig, und sie müssen immer von dem Hauptgrundsatze ausgehen, daß sie ihre Kasse stets im Stande behalten, um die einlaufenden Banknoten honoriren und überhaupt alle eingegangenen Baargeld- verbindlichkeiten pünktlich erfüllen zu können. Es dürfen daher 1) nur solche Operationen vorgenommen werden, wodurch sie im- mer leicht in den Besitz der erforderlichen Baarschaft gesetzt werden können und nicht von Verlusten bedroht sind; 2) sie dürfen im Ausgeben von Banknoten nicht so weit gehen, daß dadurch das Zutrauen erschüttert und derselben Verlegenheiten bereitet werden; 3) sie müssen Alles anwenden, um die zuströmenden Noten zu honoriren; und 4) sie müssen die schleunigsten Mittel aufsuchen und anwenden, um das Zutrauen wieder herzustellen, wenn es einmal gesunken sein sollte.
1)Büsch, über Banken und Münzwesen. I. Abthlg. Mac-Culloch, Dictio. nary of Commerce. Art. Banks. Deutsche Bearbeitung. I 61. und Volkswirth- schaftliche Schriften. S. §. 345.
2) Die Bank kann dies darum thun, weil der Verkehr eine große Anzahl von Noten ständig in sich behält, und nur die geringere Menge der Bank zuströmt. Sie vermag so viel an Noten zu emittiren, als das Hauptcapital der Bank an Metall- gelde beträgt, aber alsdann nur einen Theil des Lezteren vorräthig halten; oder sie kann mehr Banknoten emittiren als jener Kapitalstock beträgt.
3) Diese Geschäfte sind: a) die Einlösung von Wechseln vor der Zeit, wann sie bezahlt werden müssen, gegen einen Abzug (das Discontiren), weßhalb man fälschlich auch Discontobanken unterscheiden zu müssen geglaubt hat; b) Dar- leihen gegen Faustpfänder, Hypotheken, auf persönlichen Kredit, Bürgschaften und laufende (Kassen-) Rechnungen, weßhalb Leihbanken fälschlicherweise unterschieden worden sind; c) Besorgung von Zahlungen für andere Personen und Kassen; d) Geschäfte der Regierung im Staatsschulden- und Steuerwesen; e) Verwahrung gerichtlicher und anderer Depositen, daher sie auch mit Unrecht in Depositen- banken unterschieden wurden; f) Kaufgeschäfte verschiedener Art, besonders in Edelmetall. -- Das Bankproject der Saint-Simonisten hat noch eine andere Be- deutung. Man s. über dessen Natur und Fehlerhaftigkeit meine Versuche über Staatskredit. S. 443.
ſummen zuſammengeſchoſſen und -gehalten werden, um dadurch ein leichteres Zahlungsmittel, als ſelbſt das Metallgeld iſt, zu begrün- den und zu garantiren. Eine Bank, welche als ſolches leichteres Zahlmittel Noten oder Zettel ausgibt, heißt Notenbank. Zur Gründung einer ſolchen Anſtalt werden Privaten ſich nur geſell- ſchaftlich vereinigen, wenn ſie aus der Anwendung ihrer Geld- capitalien Vortheile beziehen können. Dieſer Vortheil entſpringt aus dem Zutrauen, welches die Bank genießt und kraft deſſen die- ſelbe mehr Zettel in Umlauf ſetzen kann und darf, als ſie beſtändig baares Geld in der Kaſſe vorräthig hat2). Es entſteht ſo ein Ueberſchuß an Geldcapital, welcher zu anderen einträglichen Ge- ſchäften verwendet werden kann3). Bei dieſen ſämmtlichen Operationen der Notenbanken iſt aber eine große Behutſamkeit nöthig, und ſie müſſen immer von dem Hauptgrundſatze ausgehen, daß ſie ihre Kaſſe ſtets im Stande behalten, um die einlaufenden Banknoten honoriren und überhaupt alle eingegangenen Baargeld- verbindlichkeiten pünktlich erfüllen zu können. Es dürfen daher 1) nur ſolche Operationen vorgenommen werden, wodurch ſie im- mer leicht in den Beſitz der erforderlichen Baarſchaft geſetzt werden können und nicht von Verluſten bedroht ſind; 2) ſie dürfen im Ausgeben von Banknoten nicht ſo weit gehen, daß dadurch das Zutrauen erſchüttert und derſelben Verlegenheiten bereitet werden; 3) ſie müſſen Alles anwenden, um die zuſtrömenden Noten zu honoriren; und 4) ſie müſſen die ſchleunigſten Mittel aufſuchen und anwenden, um das Zutrauen wieder herzuſtellen, wenn es einmal geſunken ſein ſollte.
1)Büſch, über Banken und Münzweſen. I. Abthlg. Mac-Culloch, Dictio. nary of Commerce. Art. Banks. Deutſche Bearbeitung. I 61. und Volkswirth- ſchaftliche Schriften. S. §. 345.
2) Die Bank kann dies darum thun, weil der Verkehr eine große Anzahl von Noten ſtändig in ſich behält, und nur die geringere Menge der Bank zuſtrömt. Sie vermag ſo viel an Noten zu emittiren, als das Hauptcapital der Bank an Metall- gelde beträgt, aber alsdann nur einen Theil des Lezteren vorräthig halten; oder ſie kann mehr Banknoten emittiren als jener Kapitalſtock beträgt.
3) Dieſe Geſchäfte ſind: a) die Einlöſung von Wechſeln vor der Zeit, wann ſie bezahlt werden müſſen, gegen einen Abzug (das Discontiren), weßhalb man fälſchlich auch Discontobanken unterſcheiden zu müſſen geglaubt hat; b) Dar- leihen gegen Fauſtpfänder, Hypotheken, auf perſönlichen Kredit, Bürgſchaften und laufende (Kaſſen-) Rechnungen, weßhalb Leihbanken fälſchlicherweiſe unterſchieden worden ſind; c) Beſorgung von Zahlungen für andere Perſonen und Kaſſen; d) Geſchäfte der Regierung im Staatsſchulden- und Steuerweſen; e) Verwahrung gerichtlicher und anderer Depoſiten, daher ſie auch mit Unrecht in Depoſiten- banken unterſchieden wurden; f) Kaufgeſchäfte verſchiedener Art, beſonders in Edelmetall. — Das Bankproject der Saint-Simoniſten hat noch eine andere Be- deutung. Man ſ. über deſſen Natur und Fehlerhaftigkeit meine Verſuche über Staatskredit. S. 443.
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ſummen zuſammengeſchoſſen und -gehalten werden, um dadurch ein
leichteres Zahlungsmittel, als ſelbſt das Metallgeld iſt, zu begrün-
den und zu garantiren. Eine Bank, welche als ſolches leichteres
Zahlmittel Noten oder Zettel ausgibt, heißt Notenbank. Zur
Gründung einer ſolchen Anſtalt werden Privaten ſich nur geſell-
ſchaftlich vereinigen, wenn ſie aus der Anwendung ihrer Geld-
capitalien Vortheile beziehen können. Dieſer Vortheil entſpringt
aus dem Zutrauen, welches die Bank genießt und kraft deſſen die-
ſelbe mehr Zettel in Umlauf ſetzen kann und darf, als ſie beſtändig
baares Geld in der Kaſſe vorräthig hat2). Es entſteht ſo ein
Ueberſchuß an Geldcapital, welcher zu anderen einträglichen Ge-
ſchäften verwendet werden kann3). Bei dieſen ſämmtlichen
Operationen der Notenbanken iſt aber eine große Behutſamkeit
nöthig, und ſie müſſen immer von dem Hauptgrundſatze ausgehen,
daß ſie ihre Kaſſe ſtets im Stande behalten, um die einlaufenden
Banknoten honoriren und überhaupt alle eingegangenen Baargeld-
verbindlichkeiten pünktlich erfüllen zu können. Es dürfen daher
1) nur ſolche Operationen vorgenommen werden, wodurch ſie im-
mer leicht in den Beſitz der erforderlichen Baarſchaft geſetzt werden
können und nicht von Verluſten bedroht ſind; 2) ſie dürfen im
Ausgeben von Banknoten nicht ſo weit gehen, daß dadurch das
Zutrauen erſchüttert und derſelben Verlegenheiten bereitet werden;
3) ſie müſſen Alles anwenden, um die zuſtrömenden Noten zu
honoriren; und 4) ſie müſſen die ſchleunigſten Mittel aufſuchen
und anwenden, um das Zutrauen wieder herzuſtellen, wenn es
einmal geſunken ſein ſollte.
¹⁾ Büſch, über Banken und Münzweſen. I. Abthlg. Mac-Culloch, Dictio.
nary of Commerce. Art. Banks. Deutſche Bearbeitung. I 61. und Volkswirth-
ſchaftliche Schriften. S. §. 345.
²⁾ Die Bank kann dies darum thun, weil der Verkehr eine große Anzahl von
Noten ſtändig in ſich behält, und nur die geringere Menge der Bank zuſtrömt. Sie
vermag ſo viel an Noten zu emittiren, als das Hauptcapital der Bank an Metall-
gelde beträgt, aber alsdann nur einen Theil des Lezteren vorräthig halten; oder ſie
kann mehr Banknoten emittiren als jener Kapitalſtock beträgt.
³⁾ Dieſe Geſchäfte ſind: a) die Einlöſung von Wechſeln vor der Zeit, wann
ſie bezahlt werden müſſen, gegen einen Abzug (das Discontiren), weßhalb man
fälſchlich auch Discontobanken unterſcheiden zu müſſen geglaubt hat; b) Dar-
leihen gegen Fauſtpfänder, Hypotheken, auf perſönlichen Kredit, Bürgſchaften und
laufende (Kaſſen-) Rechnungen, weßhalb Leihbanken fälſchlicherweiſe unterſchieden
worden ſind; c) Beſorgung von Zahlungen für andere Perſonen und Kaſſen;
d) Geſchäfte der Regierung im Staatsſchulden- und Steuerweſen; e) Verwahrung
gerichtlicher und anderer Depoſiten, daher ſie auch mit Unrecht in Depoſiten-
banken unterſchieden wurden; f) Kaufgeſchäfte verſchiedener Art, beſonders in
Edelmetall. — Das Bankproject der Saint-Simoniſten hat noch eine andere Be-
deutung. Man ſ. über deſſen Natur und Fehlerhaftigkeit meine Verſuche über
Staatskredit. S. 443.
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 461. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/483>, abgerufen am 26.06.2024.
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