Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.streng, weil die Beschäftigung derselben im Gegentheile nicht voll- 1) Schon a. 1516 war zwischen Burgund und Wien eine derartige Verbindung. a. 1595 war Leonhard v. Taxis schon General-Oberpostmeister des Reichs. Klüber, das Postwesen in Deutschland. S. 16. Gerstlacher, Handbuch der deutsch. Reichsgesetze. IX. Thl. S. 1697. Eichhorn, deutsche St. und R. Gesch. IV. §. 530. 2) z. B. es entstanden jetzt eigene Reichspolizei-Ordnungen. Die erste a. 1530, spätere a. 1548, a 1577, deren genauere Bestimmung und Ausführung den Landesfürsten nach den Landesverhältnissen überlassen war; ferner nahmen die Reichsmünzordnungen einen festeren Charakter an, z. B. jene von 1524 und 1559; ferner bekam die Kriegsverfassung durch die Executionsordnung von a. 1555 und durch die Kreiseintheilung eine neue Gestalt; dadurch erhielt das Besteurungsrecht des Kaisers und der einzelnen Landesfürsten eine festere Basis, so daß Steuern zu gewissen Zwecken von den Landständen gar nicht verweigert wer- den durften. Eichhorn a. a. O. IV. §. 530. 537. Lang, histor. Entwickelung. S. 153. 181. 193. 203. v. Löw a. a. O. S. 361. 3) Eichhorn a. a. O. IV. §. 549. 535. Er war nämlich eine Reichsbehörde, Reichs-Lehnhof- und Regirungscollegium neben seinen Justizsachen. v. Löw a. a. O. S. 337. Unter der Landesregirung verstand man ein colle- gium ad politica negotia imprimis quatenus a tractatione litium distinguuntur ordinatum. Ludolf Observat. forenses 99. Struben Nebenstunden. Abh. XIII. §. 2. §. 5. §. 6-8. §. 21. Ueber Wohlfahrtsgesetze hatten die Gerichte nicht zu entscheiden. Beschwerden gegen diese gingen an das Regirungscollegium. Im Bre- mischen und Verdenschen z. B. gehörte die Bestimmung über die Zweckmäßigkeit und Prozeßwürdigkeit der Polizei-, Teich- und Contributions-Sachen vor die Re- girung, die Prozesse selbst aber vor das Justizcollegium. Man muß aber diese hohe Regirung nicht mit jenen in Baiern und Oesterreich verwechseln. Denn diese waren Collegium in den Provinzen und standen unter jenem hohen Hofe, dort Hofrath genannt und eigentlich fürstlicher geheimer Rath. 4) Ehe diese Trennung wirklich vorging, bestanden einzelne Deputationen hier- für, z. B. in Sachsen a. 1556. (Weiße, Sächs. Gesch. Thl. IV. 151.) Daher ist dennoch die Ansicht von Rau (Ueber die Kameralwiss. §. 3.) unrichtig, wo er sagt, es sei in jeder Hinsicht irrig, daß Kurfürst August I. von Sachsen das erste Kammercollegium errichtet habe. Denn sie ist höchstens wahr, in soferne, als die Kammerbehörde auch speciell Finanzbehörde bedeutet. An dem Amtmanne Hans von Ponikau hatte sich eine solche Deputation a. 1556 verwirklicht. Unbestreit- bar aber ist die Thatsache, daß im nämlichen Jahre, als jener Kammerrath wurde, auch der Stallmeister Thile von Trotta als solcher bestellt ward. (Weck, Be- schreibung und Vorstellung von Dresden S. 175. Horn, Samml. zu einer histor. Handbibliothek von Sachsen. S. 510. Angabe der Besoldung desselben bei Hüll- mann Gesch. der Domänenbenutzung. S. 36. Hungari, Gesch. der Abgaben in Sachsen. S. 35.) Diese Hofkammern wurden aus jenem Regirungscollegium, aus jener Kammerbehörde im weiteren Sinne, der Häufung der Geschäfte halber, her- ausgezogen. 5) Lang, Gesch. von Baireuth. Thl. II. S. 83. und vergl. oben Note 3. Später sah man die Nothwendigkeit der Trennung der Kammersachen in zwei Collegien, nämlich in eines zu Besorgung der Intraden und Ausgaben, und eines als Direktorium der Vermehrung der fürstlichen Einkünfte, noch mehr ein. (v. Schröder, fürstl. Schatz- und Rentkammer (a. 1686). Ausg. v. 1721. S. 15.) 6) Selbst Rentkammern hatten manchmal auch richterliche Gewalt. Struben Nebenstunden a. a. O. §. 24 u. 25 und die dort citirten Schriften. Dennoch aber suchte man der Regel nach nur Gleichartiges, oder nicht zu Ungleichartiges zu ver- binden. Darum findet man bei den unteren Justizbehörden nur die Polizei der Sicherheit, aber in der Regel kein Finanzwesen und keine andern eigentlichen Re- girungssachen. (v. Seckendorf, der deutsche Fürstenstaat. II. cap. 10. §. 12. ſtreng, weil die Beſchäftigung derſelben im Gegentheile nicht voll- 1) Schon a. 1516 war zwiſchen Burgund und Wien eine derartige Verbindung. a. 1595 war Leonhard v. Taxis ſchon General-Oberpoſtmeiſter des Reichs. Klüber, das Poſtweſen in Deutſchland. S. 16. Gerſtlacher, Handbuch der deutſch. Reichsgeſetze. IX. Thl. S. 1697. Eichhorn, deutſche St. und R. Geſch. IV. §. 530. 2) z. B. es entſtanden jetzt eigene Reichspolizei-Ordnungen. Die erſte a. 1530, ſpätere a. 1548, a 1577, deren genauere Beſtimmung und Ausführung den Landesfürſten nach den Landesverhältniſſen überlaſſen war; ferner nahmen die Reichsmünzordnungen einen feſteren Charakter an, z. B. jene von 1524 und 1559; ferner bekam die Kriegsverfaſſung durch die Executionsordnung von a. 1555 und durch die Kreiseintheilung eine neue Geſtalt; dadurch erhielt das Beſteurungsrecht des Kaiſers und der einzelnen Landesfürſten eine feſtere Baſis, ſo daß Steuern zu gewiſſen Zwecken von den Landſtänden gar nicht verweigert wer- den durften. Eichhorn a. a. O. IV. §. 530. 537. Lang, hiſtor. Entwickelung. S. 153. 181. 193. 203. v. Löw a. a. O. S. 361. 3) Eichhorn a. a. O. IV. §. 549. 535. Er war nämlich eine Reichsbehörde, Reichs-Lehnhof- und Regirungscollegium neben ſeinen Juſtizſachen. v. Löw a. a. O. S. 337. Unter der Landesregirung verſtand man ein colle- gium ad politica negotia imprimis quatenus a tractatione litium distinguuntur ordinatum. Ludolf Observat. forenses 99. Struben Nebenſtunden. Abh. XIII. §. 2. §. 5. §. 6–8. §. 21. Ueber Wohlfahrtsgeſetze hatten die Gerichte nicht zu entſcheiden. Beſchwerden gegen dieſe gingen an das Regirungscollegium. Im Bre- miſchen und Verdenſchen z. B. gehörte die Beſtimmung über die Zweckmäßigkeit und Prozeßwürdigkeit der Polizei-, Teich- und Contributions-Sachen vor die Re- girung, die Prozeſſe ſelbſt aber vor das Juſtizcollegium. Man muß aber dieſe hohe Regirung nicht mit jenen in Baiern und Oeſterreich verwechſeln. Denn dieſe waren Collegium in den Provinzen und ſtanden unter jenem hohen Hofe, dort Hofrath genannt und eigentlich fürſtlicher geheimer Rath. 4) Ehe dieſe Trennung wirklich vorging, beſtanden einzelne Deputationen hier- für, z. B. in Sachſen a. 1556. (Weiße, Sächſ. Geſch. Thl. IV. 151.) Daher iſt dennoch die Anſicht von Rau (Ueber die Kameralwiſſ. §. 3.) unrichtig, wo er ſagt, es ſei in jeder Hinſicht irrig, daß Kurfürſt Auguſt I. von Sachſen das erſte Kammercollegium errichtet habe. Denn ſie iſt höchſtens wahr, in ſoferne, als die Kammerbehörde auch ſpeciell Finanzbehörde bedeutet. An dem Amtmanne Hans von Ponikau hatte ſich eine ſolche Deputation a. 1556 verwirklicht. Unbeſtreit- bar aber iſt die Thatſache, daß im nämlichen Jahre, als jener Kammerrath wurde, auch der Stallmeiſter Thile von Trotta als ſolcher beſtellt ward. (Weck, Be- ſchreibung und Vorſtellung von Dresden S. 175. Horn, Samml. zu einer hiſtor. Handbibliothek von Sachſen. S. 510. Angabe der Beſoldung deſſelben bei Hüll- mann Geſch. der Domänenbenutzung. S. 36. Hungari, Geſch. der Abgaben in Sachſen. S. 35.) Dieſe Hofkammern wurden aus jenem Regirungscollegium, aus jener Kammerbehörde im weiteren Sinne, der Häufung der Geſchäfte halber, her- ausgezogen. 5) Lang, Geſch. von Baireuth. Thl. II. S. 83. und vergl. oben Note 3. Später ſah man die Nothwendigkeit der Trennung der Kammerſachen in zwei Collegien, nämlich in eines zu Beſorgung der Intraden und Ausgaben, und eines als Direktorium der Vermehrung der fürſtlichen Einkünfte, noch mehr ein. (v. Schröder, fürſtl. Schatz- und Rentkammer (a. 1686). Ausg. v. 1721. S. 15.) 6) Selbſt Rentkammern hatten manchmal auch richterliche Gewalt. Struben Nebenſtunden a. a. O. §. 24 u. 25 und die dort citirten Schriften. Dennoch aber ſuchte man der Regel nach nur Gleichartiges, oder nicht zu Ungleichartiges zu ver- binden. Darum findet man bei den unteren Juſtizbehörden nur die Polizei der Sicherheit, aber in der Regel kein Finanzweſen und keine andern eigentlichen Re- girungsſachen. (v. Seckendorf, der deutſche Fürſtenſtaat. II. cap. 10. §. 12. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0053" n="31"/> ſtreng, weil die Beſchäftigung derſelben im Gegentheile nicht voll-<lb/> ſtändig geweſen ſein würde<hi rendition="#sup">6</hi>).</p><lb/> <note place="end" n="1)">Schon <hi rendition="#aq">a.</hi> 1516 war zwiſchen Burgund und Wien eine derartige Verbindung.<lb/><hi rendition="#aq">a.</hi> 1595 war <hi rendition="#g">Leonhard</hi> v. <hi rendition="#g">Taxis</hi> ſchon General-Oberpoſtmeiſter des Reichs.<lb/><hi rendition="#g">Klüber</hi>, das Poſtweſen in Deutſchland. S. 16. <hi rendition="#g">Gerſtlacher</hi>, Handbuch der<lb/> deutſch. Reichsgeſetze. IX. Thl. S. 1697. <hi rendition="#g">Eichhorn</hi>, deutſche St. und R. Geſch.<lb/> IV. §. 530.</note><lb/> <note place="end" n="2)">z. B. es entſtanden jetzt eigene <hi rendition="#g">Reichspolizei</hi>-<hi rendition="#g">Ordnungen</hi>. 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ſtreng, weil die Beſchäftigung derſelben im Gegentheile nicht voll-
ſtändig geweſen ſein würde6).
¹⁾ Schon a. 1516 war zwiſchen Burgund und Wien eine derartige Verbindung.
a. 1595 war Leonhard v. Taxis ſchon General-Oberpoſtmeiſter des Reichs.
Klüber, das Poſtweſen in Deutſchland. S. 16. Gerſtlacher, Handbuch der
deutſch. Reichsgeſetze. IX. Thl. S. 1697. Eichhorn, deutſche St. und R. Geſch.
IV. §. 530.
²⁾ z. B. es entſtanden jetzt eigene Reichspolizei-Ordnungen. Die erſte
a. 1530, ſpätere a. 1548, a 1577, deren genauere Beſtimmung und Ausführung
den Landesfürſten nach den Landesverhältniſſen überlaſſen war; ferner nahmen die
Reichsmünzordnungen einen feſteren Charakter an, z. B. jene von 1524 und
1559; ferner bekam die Kriegsverfaſſung durch die Executionsordnung von
a. 1555 und durch die Kreiseintheilung eine neue Geſtalt; dadurch erhielt das
Beſteurungsrecht des Kaiſers und der einzelnen Landesfürſten eine feſtere Baſis,
ſo daß Steuern zu gewiſſen Zwecken von den Landſtänden gar nicht verweigert wer-
den durften. Eichhorn a. a. O. IV. §. 530. 537. Lang, hiſtor. Entwickelung.
S. 153. 181. 193. 203. v. Löw a. a. O. S. 361.
³⁾ Eichhorn a. a. O. IV. §. 549. 535. Er war nämlich eine Reichsbehörde,
Reichs-Lehnhof- und Regirungscollegium neben ſeinen Juſtizſachen.
v. Löw a. a. O. S. 337. Unter der Landesregirung verſtand man ein colle-
gium ad politica negotia imprimis quatenus a tractatione litium distinguuntur
ordinatum. Ludolf Observat. forenses 99. Struben Nebenſtunden. Abh. XIII.
§. 2. §. 5. §. 6–8. §. 21. Ueber Wohlfahrtsgeſetze hatten die Gerichte nicht zu
entſcheiden. Beſchwerden gegen dieſe gingen an das Regirungscollegium. Im Bre-
miſchen und Verdenſchen z. B. gehörte die Beſtimmung über die Zweckmäßigkeit
und Prozeßwürdigkeit der Polizei-, Teich- und Contributions-Sachen vor die Re-
girung, die Prozeſſe ſelbſt aber vor das Juſtizcollegium. Man muß aber dieſe hohe
Regirung nicht mit jenen in Baiern und Oeſterreich verwechſeln. Denn dieſe
waren Collegium in den Provinzen und ſtanden unter jenem hohen Hofe, dort
Hofrath genannt und eigentlich fürſtlicher geheimer Rath.
⁴⁾ Ehe dieſe Trennung wirklich vorging, beſtanden einzelne Deputationen hier-
für, z. B. in Sachſen a. 1556. (Weiße, Sächſ. Geſch. Thl. IV. 151.) Daher
iſt dennoch die Anſicht von Rau (Ueber die Kameralwiſſ. §. 3.) unrichtig, wo er
ſagt, es ſei in jeder Hinſicht irrig, daß Kurfürſt Auguſt I. von Sachſen das erſte
Kammercollegium errichtet habe. Denn ſie iſt höchſtens wahr, in ſoferne, als die
Kammerbehörde auch ſpeciell Finanzbehörde bedeutet. An dem Amtmanne Hans
von Ponikau hatte ſich eine ſolche Deputation a. 1556 verwirklicht. Unbeſtreit-
bar aber iſt die Thatſache, daß im nämlichen Jahre, als jener Kammerrath wurde,
auch der Stallmeiſter Thile von Trotta als ſolcher beſtellt ward. (Weck, Be-
ſchreibung und Vorſtellung von Dresden S. 175. Horn, Samml. zu einer hiſtor.
Handbibliothek von Sachſen. S. 510. Angabe der Beſoldung deſſelben bei Hüll-
mann Geſch. der Domänenbenutzung. S. 36. Hungari, Geſch. der Abgaben in
Sachſen. S. 35.) Dieſe Hofkammern wurden aus jenem Regirungscollegium, aus
jener Kammerbehörde im weiteren Sinne, der Häufung der Geſchäfte halber, her-
ausgezogen.
⁵⁾ Lang, Geſch. von Baireuth. Thl. II. S. 83. und vergl. oben Note 3.
Später ſah man die Nothwendigkeit der Trennung der Kammerſachen in zwei
Collegien, nämlich in eines zu Beſorgung der Intraden und Ausgaben, und eines
als Direktorium der Vermehrung der fürſtlichen Einkünfte, noch mehr ein.
(v. Schröder, fürſtl. Schatz- und Rentkammer (a. 1686). Ausg. v. 1721. S. 15.)
⁶⁾ Selbſt Rentkammern hatten manchmal auch richterliche Gewalt. Struben
Nebenſtunden a. a. O. §. 24 u. 25 und die dort citirten Schriften. Dennoch aber
ſuchte man der Regel nach nur Gleichartiges, oder nicht zu Ungleichartiges zu ver-
binden. Darum findet man bei den unteren Juſtizbehörden nur die Polizei der
Sicherheit, aber in der Regel kein Finanzweſen und keine andern eigentlichen Re-
girungsſachen. (v. Seckendorf, der deutſche Fürſtenſtaat. II. cap. 10. §. 12.
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