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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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3) Z. B. Privilegien der Einzelnen oder Gesellschaften, Kundschaften u. dgl.
äußere körperlose Güter sind keine Bestandtheile des Volksvermögens, so lange sie
blos Rechte oder Vortheile sind, welche dem einen Inländer gegen den andern
zustehen. Sie können es aber werden, wenn sie gegen das Ausland geltend gemacht
werden; denn es kann dadurch eine reelle Vergrößerung des übrigen Vermögens der
Nation bewirkt werden. Rau polit. Oeconom. I. §. 49. N. a., wo aber derselbe
gegen seine frühere Ansicht (§. 46.), daß nur sachliche Güter ins Vermögen gehör-
ten, erklärt, Zehntrechte u. dgl. gehörten dem Vermögen an.
II. Wesen des Volksvermögens.
§. 401.
1) Widerlegung der physiocratischen und merkantilischen
Ansicht darüber
. Werth.

Der Grundsatz des physiocratischen Systems (§. 397. 2.) ist,
obschon es ihn nicht geradezu an die Spitze gestellt und ausge-
sprochen hat, doch zuletzt der, daß das Wesentliche des Ver-
mögens in der Materie liege1). Der letzte Grundsatz des Merkan-
tilsystems ist ebenso der, daß das Vermögen seinem Wesen nach in
Geld bestehe2). Allein dies ist offenbar unrichtig, weil man es,
wie schon im Begriffe von Gut liegt, nach dem Vortheile, welchen
die Güter für uns haben, schätzt und der Gebrauch, im gewöhn-
lichen Leben den Reichthum der Menschen nach der Masse von
Geld, Grundeigenthum u. s. w. zu schätzen, darauf beruht, daß
man gleiche Gattungen von Vermögen vergleicht. Schätzte man
aber das Vermögen verschiedener Personen, wenn es bei Einem
aus Staatspapieren, beim Andern aus Fabrikanlagen, bei einem
Dritten aus einem Handelsetablissement besteht, so würde man sich
gewaltig irren, wenn man dies nach dem Maaßstabe der Materie
thäte. Das wahre Wesen des Vermögens beruhet also auf seiner
Nützlichkeit, d. h. überhaupt seiner Tauglichkeit für irgend eine
Nutzung (§. 39.). Der Grad dieser Nützlichkeit für die Zwecke der
Menschen wird Werth genannt3).

1) Auch Mac-Culloch Principles p. 48. (der Ausg. von 1825) Uebers. von
v. Weber S. 37. hat dies gefunden.
2) Kraus Staatswirthsch. IV. 4.
3) Rau (polit. Oeconom. I. §. 56. 2te Ausg.) möchte doch den Begriff von
Nützlichkeit zu eng definirt haben, da er sie blos auf den Gebrauch der Güter
durch den Eigenthümer selbst beziehen wissen will. Hermann's Ansicht aber
(Untersuch. I. Abh. §. 4.), daß der Werth keine Vergleichung voraussetze, ist nicht
wohl zu vertheidigen.
§. 402.
2) Arten des Werthes.

Da die Nutzung und die Nützlichkeit der Güter unter zwei
Beziehungen erscheint, nämlich als unmittelbare und mittelbare

3) Z. B. Privilegien der Einzelnen oder Geſellſchaften, Kundſchaften u. dgl.
äußere körperloſe Güter ſind keine Beſtandtheile des Volksvermögens, ſo lange ſie
blos Rechte oder Vortheile ſind, welche dem einen Inländer gegen den andern
zuſtehen. Sie können es aber werden, wenn ſie gegen das Ausland geltend gemacht
werden; denn es kann dadurch eine reelle Vergrößerung des übrigen Vermögens der
Nation bewirkt werden. Rau polit. Oeconom. I. §. 49. N. a., wo aber derſelbe
gegen ſeine frühere Anſicht (§. 46.), daß nur ſachliche Güter ins Vermögen gehör-
ten, erklärt, Zehntrechte u. dgl. gehörten dem Vermögen an.
II. Weſen des Volksvermögens.
§. 401.
1) Widerlegung der phyſiocratiſchen und merkantiliſchen
Anſicht darüber
. Werth.

Der Grundſatz des phyſiocratiſchen Syſtems (§. 397. 2.) iſt,
obſchon es ihn nicht geradezu an die Spitze geſtellt und ausge-
ſprochen hat, doch zuletzt der, daß das Weſentliche des Ver-
mögens in der Materie liege1). Der letzte Grundſatz des Merkan-
tilſyſtems iſt ebenſo der, daß das Vermögen ſeinem Weſen nach in
Geld beſtehe2). Allein dies iſt offenbar unrichtig, weil man es,
wie ſchon im Begriffe von Gut liegt, nach dem Vortheile, welchen
die Güter für uns haben, ſchätzt und der Gebrauch, im gewöhn-
lichen Leben den Reichthum der Menſchen nach der Maſſe von
Geld, Grundeigenthum u. ſ. w. zu ſchätzen, darauf beruht, daß
man gleiche Gattungen von Vermögen vergleicht. Schätzte man
aber das Vermögen verſchiedener Perſonen, wenn es bei Einem
aus Staatspapieren, beim Andern aus Fabrikanlagen, bei einem
Dritten aus einem Handelsetabliſſement beſteht, ſo würde man ſich
gewaltig irren, wenn man dies nach dem Maaßſtabe der Materie
thäte. Das wahre Weſen des Vermögens beruhet alſo auf ſeiner
Nützlichkeit, d. h. überhaupt ſeiner Tauglichkeit für irgend eine
Nutzung (§. 39.). Der Grad dieſer Nützlichkeit für die Zwecke der
Menſchen wird Werth genannt3).

1) Auch Mac-Culloch Principles p. 48. (der Ausg. von 1825) Ueberſ. von
v. Weber S. 37. hat dies gefunden.
2) Kraus Staatswirthſch. IV. 4.
3) Rau (polit. Oeconom. I. §. 56. 2te Ausg.) möchte doch den Begriff von
Nützlichkeit zu eng definirt haben, da er ſie blos auf den Gebrauch der Güter
durch den Eigenthümer ſelbſt beziehen wiſſen will. Hermann's Anſicht aber
(Unterſuch. I. Abh. §. 4.), daß der Werth keine Vergleichung vorausſetze, iſt nicht
wohl zu vertheidigen.
§. 402.
2) Arten des Werthes.

Da die Nutzung und die Nützlichkeit der Güter unter zwei
Beziehungen erſcheint, nämlich als unmittelbare und mittelbare

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[549/0571] ³⁾ Z. B. Privilegien der Einzelnen oder Geſellſchaften, Kundſchaften u. dgl. äußere körperloſe Güter ſind keine Beſtandtheile des Volksvermögens, ſo lange ſie blos Rechte oder Vortheile ſind, welche dem einen Inländer gegen den andern zuſtehen. Sie können es aber werden, wenn ſie gegen das Ausland geltend gemacht werden; denn es kann dadurch eine reelle Vergrößerung des übrigen Vermögens der Nation bewirkt werden. Rau polit. Oeconom. I. §. 49. N. a., wo aber derſelbe gegen ſeine frühere Anſicht (§. 46.), daß nur ſachliche Güter ins Vermögen gehör- ten, erklärt, Zehntrechte u. dgl. gehörten dem Vermögen an. II. Weſen des Volksvermögens. §. 401. 1) Widerlegung der phyſiocratiſchen und merkantiliſchen Anſicht darüber. Werth. Der Grundſatz des phyſiocratiſchen Syſtems (§. 397. 2.) iſt, obſchon es ihn nicht geradezu an die Spitze geſtellt und ausge- ſprochen hat, doch zuletzt der, daß das Weſentliche des Ver- mögens in der Materie liege1). Der letzte Grundſatz des Merkan- tilſyſtems iſt ebenſo der, daß das Vermögen ſeinem Weſen nach in Geld beſtehe2). Allein dies iſt offenbar unrichtig, weil man es, wie ſchon im Begriffe von Gut liegt, nach dem Vortheile, welchen die Güter für uns haben, ſchätzt und der Gebrauch, im gewöhn- lichen Leben den Reichthum der Menſchen nach der Maſſe von Geld, Grundeigenthum u. ſ. w. zu ſchätzen, darauf beruht, daß man gleiche Gattungen von Vermögen vergleicht. Schätzte man aber das Vermögen verſchiedener Perſonen, wenn es bei Einem aus Staatspapieren, beim Andern aus Fabrikanlagen, bei einem Dritten aus einem Handelsetabliſſement beſteht, ſo würde man ſich gewaltig irren, wenn man dies nach dem Maaßſtabe der Materie thäte. Das wahre Weſen des Vermögens beruhet alſo auf ſeiner Nützlichkeit, d. h. überhaupt ſeiner Tauglichkeit für irgend eine Nutzung (§. 39.). Der Grad dieſer Nützlichkeit für die Zwecke der Menſchen wird Werth genannt3). ¹⁾ Auch Mac-Culloch Principles p. 48. (der Ausg. von 1825) Ueberſ. von v. Weber S. 37. hat dies gefunden. ²⁾ Kraus Staatswirthſch. IV. 4. ³⁾ Rau (polit. Oeconom. I. §. 56. 2te Ausg.) möchte doch den Begriff von Nützlichkeit zu eng definirt haben, da er ſie blos auf den Gebrauch der Güter durch den Eigenthümer ſelbſt beziehen wiſſen will. Hermann's Anſicht aber (Unterſuch. I. Abh. §. 4.), daß der Werth keine Vergleichung vorausſetze, iſt nicht wohl zu vertheidigen. §. 402. 2) Arten des Werthes. Da die Nutzung und die Nützlichkeit der Güter unter zwei Beziehungen erſcheint, nämlich als unmittelbare und mittelbare

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 549. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/571>, abgerufen am 22.11.2024.