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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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Die Preisveränderungen sind nun entweder vorübergehend oder
bleibend5), in Bezug auf ihre Dauer, dagegen entweder reell oder
nominell6) in Bezug auf ihre Ursachen. Im Ganzen aber richten
sie sich nach den Veränderungen in den Verhältnissen der Bevöl-
kerung in quantitativer und qualitativer Hinsicht, nach politischen
und natürlichen Ereignissen, welche bei gleicher Bevölkerung die
Consumtion erhöhen und erniedrigen, nach den Fortschritten und
Stillständen im gesammten Gewerbswesen, folglich nach der Zu-
und Abnahme des Volkswohlstandes, und endlich nach den Ver-
änderungen im Geldwesen. Auf diesen Hauptpunkten mit sorg-
fältigem Eingehen ins Einzelne beruhen nicht blos die historischen
Untersuchungen über die Veränderungen der Preise, sondern man
kann auch bei genauer Scheidung der Preisveränderungen auf ihre
Ursachen zurückschließen7). Allein das Eine wie das Andere ist
erstaunlich schwer.

1) Babbage Maschinenwesen. §. 149. 152. 159. 162. folg.
2) Rau polit. Oeconom. I. §. 160 folg. der 2ten Ausg. oder §. 171. der
1ten Ausg.
3) Es darf nicht vergessen werden, daß alle diese Sätze nicht blos von den
Gütern, sondern auch von den Nutzungen und Leistungen gelten. Was nun aber
den Preis der Waaren, den eigentlichen Preis, betrifft, so besteht derselbe aus
Kosten- und Gewinnstsätzen. Der Kostensatz derselben in der Hand des Verkäufers
besteht in allen Auslagen, welche zur Hervorbringung und Herbeischaffung der
Waare nöthig waren; also a) aus dem Arbeitslohne; b) aus dem Lohne für die
Beschäftigung des Unternehmers; c) aus dem Preise des angewendeten umlaufenden
Capitals; d) aus der bei der Production und Herbeischaffung Statt findenden
Abnutzung des stehenden Capitals. Aus mehr als diesen Ansätzen kann derselbe nicht
bestehen. Andere, wie z. B. auch Rau (polit. Oeconom. I. §. 166. der 2ten oder
§. 171. der 1ten Ausg.), rechnen auch in denselben noch den Zins für das benutzte
Capital, die Rente für die angewendeten Grundstücke und den Gewinn des
Gewerbsunternehmers. Allein, was der Verkäufer im Preise anrechnet, ist darum
noch kein Kostensatz. Auch ist dieser Streit kein bloßer Wortkram, sondern er
führt zur genauen Erörterung, bis zu welcher Grenze der Preis der Waaren äußerst
sinken kann. Die letzteren Sätze sind keine Kosten, sondern Gewinnste, deren Größe
nicht nach Belieben oder nach einer gewissen Nothwendigkeit durch die Gewerbtrei-
benden oder Verkäufer bestimmt wird, sondern sich vielmehr nach den Verkehrs-
verhältnissen gestaltet, während es dagegen eine Höhe der Auslagen gibt, welche
für die Production und Herbeischaffung einer Waare absolut nothwendig ist. An
den Gewinnsten kann man sich einen Abzug gefallen lassen, aber nicht an den
Kosten, und man wird jenes so lange thun, als man nicht im Stande ist, in einer
andern Gewerbsunternehmung nach Abzug der Umsiedelungskosten und -Verluste
höhere Gewinnste zu beziehen. Wollte man hiergegen einwenden, daß doch der
Pacht- und Capitalzins, welchen ein Gewerbsunternehmer an den Grund-, Haus-
und andern Capitaleigenthümer zu entrichten habe, für ihn Auslagen, also Kosten,
seien, so ist dies zuzugeben, aber nicht, daß sie Productions- oder Herbeischaffungs-
kosten sind, welche Wesenheit z. B. dem gemietheten Capitale, das er in sein
Geschäft verwendet und aus ihm erstattet erhalten muß, um es zurück zu bezahlen,
zukommt. Der Gewerbsmann kann an die genannten Personen nicht mehr bezahlen,
als ihm nach Erstattung der Kosten noch übrig bleibt, um es unter jene zu ver-
theilen. Jene müssen sich damit begnügen, wenn sie ihr Dargeliehenes oder Ver-
pachtetes nicht zurück verlangen und sonst irgend wie anwenden wollen. Aber mit

Die Preisveränderungen ſind nun entweder vorübergehend oder
bleibend5), in Bezug auf ihre Dauer, dagegen entweder reell oder
nominell6) in Bezug auf ihre Urſachen. Im Ganzen aber richten
ſie ſich nach den Veränderungen in den Verhältniſſen der Bevöl-
kerung in quantitativer und qualitativer Hinſicht, nach politiſchen
und natürlichen Ereigniſſen, welche bei gleicher Bevölkerung die
Conſumtion erhöhen und erniedrigen, nach den Fortſchritten und
Stillſtänden im geſammten Gewerbsweſen, folglich nach der Zu-
und Abnahme des Volkswohlſtandes, und endlich nach den Ver-
änderungen im Geldweſen. Auf dieſen Hauptpunkten mit ſorg-
fältigem Eingehen ins Einzelne beruhen nicht blos die hiſtoriſchen
Unterſuchungen über die Veränderungen der Preiſe, ſondern man
kann auch bei genauer Scheidung der Preisveränderungen auf ihre
Urſachen zurückſchließen7). Allein das Eine wie das Andere iſt
erſtaunlich ſchwer.

1) Babbage Maſchinenweſen. §. 149. 152. 159. 162. folg.
2) Rau polit. Oeconom. I. §. 160 folg. der 2ten Ausg. oder §. 171. der
1ten Ausg.
3) Es darf nicht vergeſſen werden, daß alle dieſe Sätze nicht blos von den
Gütern, ſondern auch von den Nutzungen und Leiſtungen gelten. Was nun aber
den Preis der Waaren, den eigentlichen Preis, betrifft, ſo beſteht derſelbe aus
Koſten- und Gewinnſtſätzen. Der Koſtenſatz derſelben in der Hand des Verkäufers
beſteht in allen Auslagen, welche zur Hervorbringung und Herbeiſchaffung der
Waare nöthig waren; alſo a) aus dem Arbeitslohne; b) aus dem Lohne für die
Beſchäftigung des Unternehmers; c) aus dem Preiſe des angewendeten umlaufenden
Capitals; d) aus der bei der Production und Herbeiſchaffung Statt findenden
Abnutzung des ſtehenden Capitals. Aus mehr als dieſen Anſätzen kann derſelbe nicht
beſtehen. Andere, wie z. B. auch Rau (polit. Oeconom. I. §. 166. der 2ten oder
§. 171. der 1ten Ausg.), rechnen auch in denſelben noch den Zins für das benutzte
Capital, die Rente für die angewendeten Grundſtücke und den Gewinn des
Gewerbsunternehmers. Allein, was der Verkäufer im Preiſe anrechnet, iſt darum
noch kein Koſtenſatz. Auch iſt dieſer Streit kein bloßer Wortkram, ſondern er
führt zur genauen Erörterung, bis zu welcher Grenze der Preis der Waaren äußerſt
ſinken kann. Die letzteren Sätze ſind keine Koſten, ſondern Gewinnſte, deren Größe
nicht nach Belieben oder nach einer gewiſſen Nothwendigkeit durch die Gewerbtrei-
benden oder Verkäufer beſtimmt wird, ſondern ſich vielmehr nach den Verkehrs-
verhältniſſen geſtaltet, während es dagegen eine Höhe der Auslagen gibt, welche
für die Production und Herbeiſchaffung einer Waare abſolut nothwendig iſt. An
den Gewinnſten kann man ſich einen Abzug gefallen laſſen, aber nicht an den
Koſten, und man wird jenes ſo lange thun, als man nicht im Stande iſt, in einer
andern Gewerbsunternehmung nach Abzug der Umſiedelungskoſten und -Verluſte
höhere Gewinnſte zu beziehen. Wollte man hiergegen einwenden, daß doch der
Pacht- und Capitalzins, welchen ein Gewerbsunternehmer an den Grund-, Haus-
und andern Capitaleigenthümer zu entrichten habe, für ihn Auslagen, alſo Koſten,
ſeien, ſo iſt dies zuzugeben, aber nicht, daß ſie Productions- oder Herbeiſchaffungs-
koſten ſind, welche Weſenheit z. B. dem gemietheten Capitale, das er in ſein
Geſchäft verwendet und aus ihm erſtattet erhalten muß, um es zurück zu bezahlen,
zukommt. Der Gewerbsmann kann an die genannten Perſonen nicht mehr bezahlen,
als ihm nach Erſtattung der Koſten noch übrig bleibt, um es unter jene zu ver-
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[587/0609] Die Preisveränderungen ſind nun entweder vorübergehend oder bleibend5), in Bezug auf ihre Dauer, dagegen entweder reell oder nominell6) in Bezug auf ihre Urſachen. Im Ganzen aber richten ſie ſich nach den Veränderungen in den Verhältniſſen der Bevöl- kerung in quantitativer und qualitativer Hinſicht, nach politiſchen und natürlichen Ereigniſſen, welche bei gleicher Bevölkerung die Conſumtion erhöhen und erniedrigen, nach den Fortſchritten und Stillſtänden im geſammten Gewerbsweſen, folglich nach der Zu- und Abnahme des Volkswohlſtandes, und endlich nach den Ver- änderungen im Geldweſen. Auf dieſen Hauptpunkten mit ſorg- fältigem Eingehen ins Einzelne beruhen nicht blos die hiſtoriſchen Unterſuchungen über die Veränderungen der Preiſe, ſondern man kann auch bei genauer Scheidung der Preisveränderungen auf ihre Urſachen zurückſchließen7). Allein das Eine wie das Andere iſt erſtaunlich ſchwer. ¹⁾ Babbage Maſchinenweſen. §. 149. 152. 159. 162. folg. ²⁾ Rau polit. Oeconom. I. §. 160 folg. der 2ten Ausg. oder §. 171. der 1ten Ausg. ³⁾ Es darf nicht vergeſſen werden, daß alle dieſe Sätze nicht blos von den Gütern, ſondern auch von den Nutzungen und Leiſtungen gelten. Was nun aber den Preis der Waaren, den eigentlichen Preis, betrifft, ſo beſteht derſelbe aus Koſten- und Gewinnſtſätzen. Der Koſtenſatz derſelben in der Hand des Verkäufers beſteht in allen Auslagen, welche zur Hervorbringung und Herbeiſchaffung der Waare nöthig waren; alſo a) aus dem Arbeitslohne; b) aus dem Lohne für die Beſchäftigung des Unternehmers; c) aus dem Preiſe des angewendeten umlaufenden Capitals; d) aus der bei der Production und Herbeiſchaffung Statt findenden Abnutzung des ſtehenden Capitals. Aus mehr als dieſen Anſätzen kann derſelbe nicht beſtehen. Andere, wie z. B. auch Rau (polit. Oeconom. I. §. 166. der 2ten oder §. 171. der 1ten Ausg.), rechnen auch in denſelben noch den Zins für das benutzte Capital, die Rente für die angewendeten Grundſtücke und den Gewinn des Gewerbsunternehmers. Allein, was der Verkäufer im Preiſe anrechnet, iſt darum noch kein Koſtenſatz. Auch iſt dieſer Streit kein bloßer Wortkram, ſondern er führt zur genauen Erörterung, bis zu welcher Grenze der Preis der Waaren äußerſt ſinken kann. Die letzteren Sätze ſind keine Koſten, ſondern Gewinnſte, deren Größe nicht nach Belieben oder nach einer gewiſſen Nothwendigkeit durch die Gewerbtrei- benden oder Verkäufer beſtimmt wird, ſondern ſich vielmehr nach den Verkehrs- verhältniſſen geſtaltet, während es dagegen eine Höhe der Auslagen gibt, welche für die Production und Herbeiſchaffung einer Waare abſolut nothwendig iſt. An den Gewinnſten kann man ſich einen Abzug gefallen laſſen, aber nicht an den Koſten, und man wird jenes ſo lange thun, als man nicht im Stande iſt, in einer andern Gewerbsunternehmung nach Abzug der Umſiedelungskoſten und -Verluſte höhere Gewinnſte zu beziehen. Wollte man hiergegen einwenden, daß doch der Pacht- und Capitalzins, welchen ein Gewerbsunternehmer an den Grund-, Haus- und andern Capitaleigenthümer zu entrichten habe, für ihn Auslagen, alſo Koſten, ſeien, ſo iſt dies zuzugeben, aber nicht, daß ſie Productions- oder Herbeiſchaffungs- koſten ſind, welche Weſenheit z. B. dem gemietheten Capitale, das er in ſein Geſchäft verwendet und aus ihm erſtattet erhalten muß, um es zurück zu bezahlen, zukommt. Der Gewerbsmann kann an die genannten Perſonen nicht mehr bezahlen, als ihm nach Erſtattung der Koſten noch übrig bleibt, um es unter jene zu ver- theilen. Jene müſſen ſich damit begnügen, wenn ſie ihr Dargeliehenes oder Ver- pachtetes nicht zurück verlangen und ſonſt irgend wie anwenden wollen. Aber mit

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 587. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/609>, abgerufen am 14.06.2024.