Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.seine Gewerbsauslagen (den Gewerbsgewinn) Anspruch machen, 1) Da die Lehre vom Gewerbsgewinne hauptsächlich blos von storch Cours, Uebers. von Rau. I. 249. Rau polit. Oeconom. I. §. 237. der 2ten oder §. 238. 149. 150. der 1ten Ausg. Hermann Untersuch. S. 148 folg. 204-208. für sich selbst, von den meisten Schriftstellern des Fachs aber mit dem Capitalgewinnste zusammen abgehandelt ist, so s. m. die Literatur in Note 1. des §. 424. Wie Hermann erwähnt, soll auch Read political Economy. p. 243-250. 267. einen Unterschied zwischen beiden machen. Das Wesen des Gewerbsgewinnes ist aber selbst von Rau nicht scharf aufgefaßt, denn er vermischt ihn noch mit dem Capi- talgewinne, z. B. im §. 239., wo er unter andern Regulatoren desselben auch die Assecuranzprämie für die nach der Größe des angewendeten Capitals verschiedene Gefahr erwähnt. Uebrigens verdient hier bemerkt zu werden, daß das Wesen des Gewerbsgewinnes den andern Schriftstellern nicht so unbekannt ist, als man in der Regel, z. B. auch Rau §. 238. vorgibt. Die Stelle, welche derselbe von Say anführt (Handb. IV. 49. 97. Cours IV. 64. 126.) ist nicht allein entscheidend. Er versteht (Cours I. 48. Uebers. I. 36.) unter Industrie jede bedachte Arbeit (travail intelligent). Um die Industrie nun genauer zu entwickeln, muß er (Cours I. 191. Uebers. I. 138.) die geistige (der Gelehrten), körperliche (der gewöhnlichen Arbeiter) und die aus diesen beiden combinirte (des Unternehmers) unterscheiden, und zeigt dann (Cours I. 204. Uebers. I. 149.), wie das Wort Arbeit (Travail) zur Bezeichnung von Gewerb- und Betriebsamkeit (Industrie) durchaus unzureichend sei, wobei (und Cours II. 199. Uebers. II. 147.) er das Wesen der Betriebsamkeit des Unternehmers ganz vollständig und äußerst anziehend bezeichnet. Auch läßt sich gar nicht läugnen, daß der Unternehmegewinn Folge der eigenthümlichen Geschick- lichkeit und geistigen Kräfte des Unternehmers ist, also seinen Grund in der Persön- lichkeit des Letztern hat, obschon ihm äußere Umstände dabei zu Hilfe kommen müssen. -- Lotz ist im Grunde durchaus nicht der Ansicht, daß der Gewerbsgewinn eine Capitalrente sei. Denn nach Erörterung des Capitalzinses kommt er (I. S. 501-502.) auf die Frage, woher es denn eigentlich komme, daß die in den Gewerben verwendeten Capitalien oft einen so enormen Gewinn absetzen. Er sagt, man täusche sich, wenn man den ganzen Gewinn als Capitalrente betrachte; diese habe nothwendig im ganzen Lande einen gleichen Satz, das Mehr über diesen sei bloße Folge der Arbeit, der Art und Weise, des Sinnes und Zweckes, wie man die Capitalien benutze und die Werkzeuge verwende. S. auch Dessen Handb. I. ſeine Gewerbsauslagen (den Gewerbsgewinn) Anſpruch machen, 1) Da die Lehre vom Gewerbsgewinne hauptſächlich blos von storch Cours, Ueberſ. von Rau. I. 249. Rau polit. Oeconom. I. §. 237. der 2ten oder §. 238. 149. 150. der 1ten Ausg. Hermann Unterſuch. S. 148 folg. 204–208. für ſich ſelbſt, von den meiſten Schriftſtellern des Fachs aber mit dem Capitalgewinnſte zuſammen abgehandelt iſt, ſo ſ. m. die Literatur in Note 1. des §. 424. Wie Hermann erwähnt, ſoll auch Read political Economy. p. 243–250. 267. einen Unterſchied zwiſchen beiden machen. Das Weſen des Gewerbsgewinnes iſt aber ſelbſt von Rau nicht ſcharf aufgefaßt, denn er vermiſcht ihn noch mit dem Capi- talgewinne, z. B. im §. 239., wo er unter andern Regulatoren deſſelben auch die Aſſecuranzprämie für die nach der Größe des angewendeten Capitals verſchiedene Gefahr erwähnt. Uebrigens verdient hier bemerkt zu werden, daß das Weſen des Gewerbsgewinnes den andern Schriftſtellern nicht ſo unbekannt iſt, als man in der Regel, z. B. auch Rau §. 238. vorgibt. Die Stelle, welche derſelbe von Say anführt (Handb. IV. 49. 97. Cours IV. 64. 126.) iſt nicht allein entſcheidend. Er verſteht (Cours I. 48. Ueberſ. I. 36.) unter Induſtrie jede bedachte Arbeit (travail intelligent). Um die Induſtrie nun genauer zu entwickeln, muß er (Cours I. 191. Ueberſ. I. 138.) die geiſtige (der Gelehrten), körperliche (der gewöhnlichen Arbeiter) und die aus dieſen beiden combinirte (des Unternehmers) unterſcheiden, und zeigt dann (Cours I. 204. Ueberſ. I. 149.), wie das Wort Arbeit (Travail) zur Bezeichnung von Gewerb- und Betriebſamkeit (Industrie) durchaus unzureichend ſei, wobei (und Cours II. 199. Ueberſ. II. 147.) er das Weſen der Betriebſamkeit des Unternehmers ganz vollſtändig und äußerſt anziehend bezeichnet. Auch läßt ſich gar nicht läugnen, daß der Unternehmegewinn Folge der eigenthümlichen Geſchick- lichkeit und geiſtigen Kräfte des Unternehmers iſt, alſo ſeinen Grund in der Perſön- lichkeit des Letztern hat, obſchon ihm äußere Umſtände dabei zu Hilfe kommen müſſen. — Lotz iſt im Grunde durchaus nicht der Anſicht, daß der Gewerbsgewinn eine Capitalrente ſei. Denn nach Erörterung des Capitalzinſes kommt er (I. S. 501–502.) auf die Frage, woher es denn eigentlich komme, daß die in den Gewerben verwendeten Capitalien oft einen ſo enormen Gewinn abſetzen. Er ſagt, man täuſche ſich, wenn man den ganzen Gewinn als Capitalrente betrachte; dieſe habe nothwendig im ganzen Lande einen gleichen Satz, das Mehr über dieſen ſei bloße Folge der Arbeit, der Art und Weiſe, des Sinnes und Zweckes, wie man die Capitalien benutze und die Werkzeuge verwende. S. auch Deſſen Handb. I. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <p><pb facs="#f0626" n="604"/> ſeine Gewerbsauslagen (den <hi rendition="#g">Gewerbsgewinn</hi>) Anſpruch machen,<lb/> der, mit Beziehung auf ſeinen Stand modifizirt, gerade die Ver-<lb/> gütungen, welche als Regulatoren der Arbeitsrente (§. 423. <hi rendition="#aq">a.)</hi><lb/> angegeben ſind, und eine Entſchädigung für das etwaige Miß-<lb/> glücken ſeiner Unternehmung zu den letzten Beſtimmgründen hat<hi rendition="#sup">1</hi>).<lb/> Die Größe des Gewerbsgewinnes wird ſich alſo nach dem Preiſe<lb/> der gelieferten Producte oder geleiſteten Dienſte in geradem Ver-<lb/> hältniſſe, und nach der Größe der Capitalauslagen, zu zahlenden<lb/> Grundrente, Arbeitslöhne und Capitalzinſen ſowie nach der Con-<lb/> currenz der Unternehmer in jedem Gewerbszweige in umgekehrtem<lb/> Verhältniſſe richten<hi rendition="#sup">2</hi>). 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ſeine Gewerbsauslagen (den Gewerbsgewinn) Anſpruch machen,
der, mit Beziehung auf ſeinen Stand modifizirt, gerade die Ver-
gütungen, welche als Regulatoren der Arbeitsrente (§. 423. a.)
angegeben ſind, und eine Entſchädigung für das etwaige Miß-
glücken ſeiner Unternehmung zu den letzten Beſtimmgründen hat1).
Die Größe des Gewerbsgewinnes wird ſich alſo nach dem Preiſe
der gelieferten Producte oder geleiſteten Dienſte in geradem Ver-
hältniſſe, und nach der Größe der Capitalauslagen, zu zahlenden
Grundrente, Arbeitslöhne und Capitalzinſen ſowie nach der Con-
currenz der Unternehmer in jedem Gewerbszweige in umgekehrtem
Verhältniſſe richten2). Aus dieſen Regulatoren ergibt ſich von
ſelbſt, daß mit dem ſteigenden Volkswohlſtande der Gewerbsgewinn
ſinkt, weil der Arbeitslohn, die Grundrente und die Concurrenz
ſteigen. Allein man kann deßhalb nicht auch immer aus niederem
Gewerbsgewinnſte auf hohen Volkswohlſtand ſchließen, denn es
können auch vorübergehende Urſachen eine Erhöhung jener drei
Punkte bewirken. Die Gründe vom Sinken des Gewerbsgewinnes
ſind die entgegengeſetzten.
¹⁾ Da die Lehre vom Gewerbsgewinne hauptſächlich blos von storch Cours,
Ueberſ. von Rau. I. 249. Rau polit. Oeconom. I. §. 237. der 2ten oder §. 238.
149. 150. der 1ten Ausg. Hermann Unterſuch. S. 148 folg. 204–208. für ſich
ſelbſt, von den meiſten Schriftſtellern des Fachs aber mit dem Capitalgewinnſte
zuſammen abgehandelt iſt, ſo ſ. m. die Literatur in Note 1. des §. 424. Wie
Hermann erwähnt, ſoll auch Read political Economy. p. 243–250. 267. einen
Unterſchied zwiſchen beiden machen. Das Weſen des Gewerbsgewinnes iſt aber
ſelbſt von Rau nicht ſcharf aufgefaßt, denn er vermiſcht ihn noch mit dem Capi-
talgewinne, z. B. im §. 239., wo er unter andern Regulatoren deſſelben auch die
Aſſecuranzprämie für die nach der Größe des angewendeten Capitals verſchiedene
Gefahr erwähnt. Uebrigens verdient hier bemerkt zu werden, daß das Weſen des
Gewerbsgewinnes den andern Schriftſtellern nicht ſo unbekannt iſt, als man in
der Regel, z. B. auch Rau §. 238. vorgibt. Die Stelle, welche derſelbe von
Say anführt (Handb. IV. 49. 97. Cours IV. 64. 126.) iſt nicht allein entſcheidend.
Er verſteht (Cours I. 48. Ueberſ. I. 36.) unter Induſtrie jede bedachte Arbeit
(travail intelligent). Um die Induſtrie nun genauer zu entwickeln, muß er (Cours
I. 191. Ueberſ. I. 138.) die geiſtige (der Gelehrten), körperliche (der gewöhnlichen
Arbeiter) und die aus dieſen beiden combinirte (des Unternehmers) unterſcheiden,
und zeigt dann (Cours I. 204. Ueberſ. I. 149.), wie das Wort Arbeit (Travail)
zur Bezeichnung von Gewerb- und Betriebſamkeit (Industrie) durchaus unzureichend
ſei, wobei (und Cours II. 199. Ueberſ. II. 147.) er das Weſen der Betriebſamkeit
des Unternehmers ganz vollſtändig und äußerſt anziehend bezeichnet. Auch läßt ſich
gar nicht läugnen, daß der Unternehmegewinn Folge der eigenthümlichen Geſchick-
lichkeit und geiſtigen Kräfte des Unternehmers iſt, alſo ſeinen Grund in der Perſön-
lichkeit des Letztern hat, obſchon ihm äußere Umſtände dabei zu Hilfe kommen
müſſen. — Lotz iſt im Grunde durchaus nicht der Anſicht, daß der Gewerbsgewinn
eine Capitalrente ſei. Denn nach Erörterung des Capitalzinſes kommt er (I. S.
501–502.) auf die Frage, woher es denn eigentlich komme, daß die in den
Gewerben verwendeten Capitalien oft einen ſo enormen Gewinn abſetzen. Er ſagt,
man täuſche ſich, wenn man den ganzen Gewinn als Capitalrente betrachte; dieſe
habe nothwendig im ganzen Lande einen gleichen Satz, das Mehr über dieſen ſei
bloße Folge der Arbeit, der Art und Weiſe, des Sinnes und Zweckes, wie man
die Capitalien benutze und die Werkzeuge verwende. S. auch Deſſen Handb. I.
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