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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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Staat andere Gewerbe in Anspruch zu nehmen brauche; c) und, was am wesent-
lichsten und wichtigsten sei, daß derselbe die für seinen Betrieb erforderlichen Capi-
talien in der Regel aus und durch sich selbst schaffe, folglich sein reines Einkommen
als der Zins eines Capitals erscheine, welches der Staat ohne Anschaffungskosten
erworben habe. Allein das Erste findet nur unter den günstigsten staats- und volks-
wirthschaftlichen Umständen Statt, wenn der Bergbau als freies Gewerbe ohne
Staatszuschüsse u. dgl. in Aufnahme kommt, und begründet daher keinen Unterschied
zwischen dem Bergbaue und andern Gewerben. Das Zweite hat mit demselben
jedes andere unter günstigen Umständen betriebene Gewerbe gemein. Endlich im
Dritten liegt etwas Unverständliches. Wenigstens muß jedes, nicht mit Nachtheil
betriebene Gewerbe, so wie der Bergbau, das Capital d. h. das ganze umlaufende
und durch den Ersatz das nach und nach abgenutzte stehende Capital ersetzen und
außerdem durch den Zins die Capitalansammlung möglich machen. Daß der Staat
gerade zur Erwerbung des im Boden liegenden Erzcapitals keinen Aufwand zu
machen habe, widerlegt jeder Bergbau desselben. Daß er, etwa kraft eines Regals
im positiven Staatsrechte, ohne Entschädigung der Grundeigenthümer überall allein
Bergbaue anlegen kann, das kommt dem Bergbaue, als Gewerbe, für sich nicht zu
Gute, sondern dem Staate.
2) Rau polit. Oeconom. III. §. 175. 176.
3) v. Jacob Staatsfinanzw. §. 357 folg. ist der Ansicht, der Staat solle, so
lange es auch Privatleute nicht für vortheilhaft und ausführbar hielten, ein Berg-
werk zu unternehmen, um die in der Erde verborgenen Mineralien zu fördern, dies
nicht als einen Schaden ansehen, daß diese ungefördert liegen, und deßhalb auch
keinen Betrieb beginnen. Allein in dieser Ausdehnung möchte das Geschehen- und
Geltenlassen wenigstens hierbei der Nation nicht immer zum Nutzen sein. Denn die
Staats- und Nationalvortheile, die durch den Abbau zu beziehen wären, können
auch entschieden sein, allein es kann den Einzelnen Muth, Vereinigung, Kenntniß
und Capital dazu fehlen, und es ist Erfahrungssatz, daß sich Zubußen in einem
Bergwerke bei der Combination mehrerer Baue durch die Ausbeute bei andern wie-
der ausgleichen. S. Hermes St. XVI. 151. v. Malchus Finanzw. S. 89.
4) v. Jacob Finanzw. §. 284. Lotz Handb. III. 127. 129. Rau polit.
Oeconom. III. §. 174.
5) Es führt v. Malchus Finanzw. I. S. 91. N. *** die niederschlagenden
Ergebnisse der südamericanischen Bergbauunternehmungen zum Beweise an, daß die
Unterstellung eines bessern Betriebs durch Privaten nicht so haltbar sei, als man
vorgebe. Allein rechnet man zusammen, daß Bergwerke auf edle Metalle stets
weniger günstig sind, als auf unedle, daß die früheren Zehntabgaben den Betrieb
äußerst drückten, und was die Zerstörungen im südamericanischen Revolutionskriege
ruinirten, -- und vergleicht man dies mit den großen Capitalauslagen, so darf
dieser Beweis nicht als vollgiltig erscheinen. Allein daß die Organisation der Ver-
waltung vielfach schlecht war, darf auch nicht verhehlt werden. S. Quarterly Re-
view. T. 43 (1830). p. 168-173.
nach Temple Travels in Peru (London 1830).
II. 30. 251.
6) Also nicht die Bergwerke, wobei die Gefahr einer Ertragsschmälerung zu
groß ist, z. B. auf Gold, Silber, Diamant, selbst auch noch bei Blei-, Zink-,
Kupfergruben, -- dagegen bei Torf, Stein- und Braunkohlen. v. Jacob Staatsf.
§. 294. Ganz anders sind auch die Salzwerke zu beurtheilen. Sie erscheinen
mehr als ein Fabricationszweig, dessen Ertrag, abhängig von der willkürlichen Pro-
duction und Absatzgelegenheit, ebenso wie diese beiden Letztern und der Aufwand,
leicht zu bestimmen und als bleibend angenommen werden können. Die Verpachtung
ist also bei ihnen sehr wohl anwendbar. S. aber unten §. 481. 483.
7) v. Malchus Finanzw. I. S. 93. Rau polit. Oeconom. III. §. 182.
Fulda Finanzw. §. 112. de Villefosse Rich. minerale. I. 71. Aber v. Jacob
Finanzw. §. 290. glaubt diese Betriebsart eben denselben Gefahren ausgesetzt, wie
den Staatsselbstbetrieb, weil die Gewerkschaften auch Gemeinheiten sind und der
einzelne Actionair sich um die Aufsicht auf die Verwaltung nicht kümmere Allein
eine gute Organisation der Actiengesellschaft schützt vor solchen Mängeln.

Staat andere Gewerbe in Anſpruch zu nehmen brauche; c) und, was am weſent-
lichſten und wichtigſten ſei, daß derſelbe die für ſeinen Betrieb erforderlichen Capi-
talien in der Regel aus und durch ſich ſelbſt ſchaffe, folglich ſein reines Einkommen
als der Zins eines Capitals erſcheine, welches der Staat ohne Anſchaffungskoſten
erworben habe. Allein das Erſte findet nur unter den günſtigſten ſtaats- und volks-
wirthſchaftlichen Umſtänden Statt, wenn der Bergbau als freies Gewerbe ohne
Staatszuſchüſſe u. dgl. in Aufnahme kommt, und begründet daher keinen Unterſchied
zwiſchen dem Bergbaue und andern Gewerben. Das Zweite hat mit demſelben
jedes andere unter günſtigen Umſtänden betriebene Gewerbe gemein. Endlich im
Dritten liegt etwas Unverſtändliches. Wenigſtens muß jedes, nicht mit Nachtheil
betriebene Gewerbe, ſo wie der Bergbau, das Capital d. h. das ganze umlaufende
und durch den Erſatz das nach und nach abgenutzte ſtehende Capital erſetzen und
außerdem durch den Zins die Capitalanſammlung möglich machen. Daß der Staat
gerade zur Erwerbung des im Boden liegenden Erzcapitals keinen Aufwand zu
machen habe, widerlegt jeder Bergbau deſſelben. Daß er, etwa kraft eines Regals
im poſitiven Staatsrechte, ohne Entſchädigung der Grundeigenthümer überall allein
Bergbaue anlegen kann, das kommt dem Bergbaue, als Gewerbe, für ſich nicht zu
Gute, ſondern dem Staate.
2) Rau polit. Oeconom. III. §. 175. 176.
3) v. Jacob Staatsfinanzw. §. 357 folg. iſt der Anſicht, der Staat ſolle, ſo
lange es auch Privatleute nicht für vortheilhaft und ausführbar hielten, ein Berg-
werk zu unternehmen, um die in der Erde verborgenen Mineralien zu fördern, dies
nicht als einen Schaden anſehen, daß dieſe ungefördert liegen, und deßhalb auch
keinen Betrieb beginnen. Allein in dieſer Ausdehnung möchte das Geſchehen- und
Geltenlaſſen wenigſtens hierbei der Nation nicht immer zum Nutzen ſein. Denn die
Staats- und Nationalvortheile, die durch den Abbau zu beziehen wären, können
auch entſchieden ſein, allein es kann den Einzelnen Muth, Vereinigung, Kenntniß
und Capital dazu fehlen, und es iſt Erfahrungsſatz, daß ſich Zubußen in einem
Bergwerke bei der Combination mehrerer Baue durch die Ausbeute bei andern wie-
der ausgleichen. S. Hermes St. XVI. 151. v. Malchus Finanzw. S. 89.
4) v. Jacob Finanzw. §. 284. Lotz Handb. III. 127. 129. Rau polit.
Oeconom. III. §. 174.
5) Es führt v. Malchus Finanzw. I. S. 91. N. *** die niederſchlagenden
Ergebniſſe der ſüdamericaniſchen Bergbauunternehmungen zum Beweiſe an, daß die
Unterſtellung eines beſſern Betriebs durch Privaten nicht ſo haltbar ſei, als man
vorgebe. Allein rechnet man zuſammen, daß Bergwerke auf edle Metalle ſtets
weniger günſtig ſind, als auf unedle, daß die früheren Zehntabgaben den Betrieb
äußerſt drückten, und was die Zerſtörungen im ſüdamericaniſchen Revolutionskriege
ruinirten, — und vergleicht man dies mit den großen Capitalauslagen, ſo darf
dieſer Beweis nicht als vollgiltig erſcheinen. Allein daß die Organiſation der Ver-
waltung vielfach ſchlecht war, darf auch nicht verhehlt werden. S. Quarterly Re-
view. T. 43 (1830). p. 168–173.
nach Temple Travels in Peru (London 1830).
II. 30. 251.
6) Alſo nicht die Bergwerke, wobei die Gefahr einer Ertragsſchmälerung zu
groß iſt, z. B. auf Gold, Silber, Diamant, ſelbſt auch noch bei Blei-, Zink-,
Kupfergruben, — dagegen bei Torf, Stein- und Braunkohlen. v. Jacob Staatsf.
§. 294. Ganz anders ſind auch die Salzwerke zu beurtheilen. Sie erſcheinen
mehr als ein Fabricationszweig, deſſen Ertrag, abhängig von der willkürlichen Pro-
duction und Abſatzgelegenheit, ebenſo wie dieſe beiden Letztern und der Aufwand,
leicht zu beſtimmen und als bleibend angenommen werden können. Die Verpachtung
iſt alſo bei ihnen ſehr wohl anwendbar. S. aber unten §. 481. 483.
7) v. Malchus Finanzw. I. S. 93. Rau polit. Oeconom. III. §. 182.
Fulda Finanzw. §. 112. de Villefosse Rich. minérale. I. 71. Aber v. Jacob
Finanzw. §. 290. glaubt dieſe Betriebsart eben denſelben Gefahren ausgeſetzt, wie
den Staatsſelbſtbetrieb, weil die Gewerkſchaften auch Gemeinheiten ſind und der
einzelne Actionair ſich um die Aufſicht auf die Verwaltung nicht kümmere Allein
eine gute Organiſation der Actiengeſellſchaft ſchützt vor ſolchen Mängeln.

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[700/0722] ¹⁾ Staat andere Gewerbe in Anſpruch zu nehmen brauche; c) und, was am weſent- lichſten und wichtigſten ſei, daß derſelbe die für ſeinen Betrieb erforderlichen Capi- talien in der Regel aus und durch ſich ſelbſt ſchaffe, folglich ſein reines Einkommen als der Zins eines Capitals erſcheine, welches der Staat ohne Anſchaffungskoſten erworben habe. Allein das Erſte findet nur unter den günſtigſten ſtaats- und volks- wirthſchaftlichen Umſtänden Statt, wenn der Bergbau als freies Gewerbe ohne Staatszuſchüſſe u. dgl. in Aufnahme kommt, und begründet daher keinen Unterſchied zwiſchen dem Bergbaue und andern Gewerben. Das Zweite hat mit demſelben jedes andere unter günſtigen Umſtänden betriebene Gewerbe gemein. Endlich im Dritten liegt etwas Unverſtändliches. Wenigſtens muß jedes, nicht mit Nachtheil betriebene Gewerbe, ſo wie der Bergbau, das Capital d. h. das ganze umlaufende und durch den Erſatz das nach und nach abgenutzte ſtehende Capital erſetzen und außerdem durch den Zins die Capitalanſammlung möglich machen. Daß der Staat gerade zur Erwerbung des im Boden liegenden Erzcapitals keinen Aufwand zu machen habe, widerlegt jeder Bergbau deſſelben. Daß er, etwa kraft eines Regals im poſitiven Staatsrechte, ohne Entſchädigung der Grundeigenthümer überall allein Bergbaue anlegen kann, das kommt dem Bergbaue, als Gewerbe, für ſich nicht zu Gute, ſondern dem Staate. ²⁾ Rau polit. Oeconom. III. §. 175. 176. ³⁾ v. Jacob Staatsfinanzw. §. 357 folg. iſt der Anſicht, der Staat ſolle, ſo lange es auch Privatleute nicht für vortheilhaft und ausführbar hielten, ein Berg- werk zu unternehmen, um die in der Erde verborgenen Mineralien zu fördern, dies nicht als einen Schaden anſehen, daß dieſe ungefördert liegen, und deßhalb auch keinen Betrieb beginnen. Allein in dieſer Ausdehnung möchte das Geſchehen- und Geltenlaſſen wenigſtens hierbei der Nation nicht immer zum Nutzen ſein. Denn die Staats- und Nationalvortheile, die durch den Abbau zu beziehen wären, können auch entſchieden ſein, allein es kann den Einzelnen Muth, Vereinigung, Kenntniß und Capital dazu fehlen, und es iſt Erfahrungsſatz, daß ſich Zubußen in einem Bergwerke bei der Combination mehrerer Baue durch die Ausbeute bei andern wie- der ausgleichen. S. Hermes St. XVI. 151. v. Malchus Finanzw. S. 89. ⁴⁾ v. Jacob Finanzw. §. 284. Lotz Handb. III. 127. 129. Rau polit. Oeconom. III. §. 174. ⁵⁾ Es führt v. Malchus Finanzw. I. S. 91. N. *** die niederſchlagenden Ergebniſſe der ſüdamericaniſchen Bergbauunternehmungen zum Beweiſe an, daß die Unterſtellung eines beſſern Betriebs durch Privaten nicht ſo haltbar ſei, als man vorgebe. Allein rechnet man zuſammen, daß Bergwerke auf edle Metalle ſtets weniger günſtig ſind, als auf unedle, daß die früheren Zehntabgaben den Betrieb äußerſt drückten, und was die Zerſtörungen im ſüdamericaniſchen Revolutionskriege ruinirten, — und vergleicht man dies mit den großen Capitalauslagen, ſo darf dieſer Beweis nicht als vollgiltig erſcheinen. Allein daß die Organiſation der Ver- waltung vielfach ſchlecht war, darf auch nicht verhehlt werden. S. Quarterly Re- view. T. 43 (1830). p. 168–173. nach Temple Travels in Peru (London 1830). II. 30. 251. ⁶⁾ Alſo nicht die Bergwerke, wobei die Gefahr einer Ertragsſchmälerung zu groß iſt, z. B. auf Gold, Silber, Diamant, ſelbſt auch noch bei Blei-, Zink-, Kupfergruben, — dagegen bei Torf, Stein- und Braunkohlen. v. Jacob Staatsf. §. 294. Ganz anders ſind auch die Salzwerke zu beurtheilen. Sie erſcheinen mehr als ein Fabricationszweig, deſſen Ertrag, abhängig von der willkürlichen Pro- duction und Abſatzgelegenheit, ebenſo wie dieſe beiden Letztern und der Aufwand, leicht zu beſtimmen und als bleibend angenommen werden können. Die Verpachtung iſt alſo bei ihnen ſehr wohl anwendbar. S. aber unten §. 481. 483. ⁷⁾ v. Malchus Finanzw. I. S. 93. Rau polit. Oeconom. III. §. 182. Fulda Finanzw. §. 112. de Villefosse Rich. minérale. I. 71. Aber v. Jacob Finanzw. §. 290. glaubt dieſe Betriebsart eben denſelben Gefahren ausgeſetzt, wie den Staatsſelbſtbetrieb, weil die Gewerkſchaften auch Gemeinheiten ſind und der einzelne Actionair ſich um die Aufſicht auf die Verwaltung nicht kümmere Allein eine gute Organiſation der Actiengeſellſchaft ſchützt vor ſolchen Mängeln.

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 700. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/722>, abgerufen am 24.11.2024.