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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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8) v. Malchus I. §. 22. ist der Ansicht, man solle den Pachtzins in Geld
fordern und sich ihn so, selbst wenn er in Rohproducten fixirt sei, bezahlen lassen.
Allein diese Regel muß als zu allgemein erscheinen, weil es dabei auf ganz beson-
dere Umstände ankommt und der Staat selbst mancher Metalle (Gold, Silber,
Kupfer) bedarf.
9) Die genannten Abgaben sind bedeutende Belästigungen für den Betrieb.
Insbesondere ist der Zehnte, als Abgabe von Rohertrage, dem Bergbaue weit
schädlicher als dem Landbaue, weil das Mißverhältniß der Ausgaben zu den Ein-
nahmen bei jenem häufiger und größer, überhaupt das ganze Geschäft gewagter ist.
Hier also sollte die finanzielle Rücksicht unbedingt der nationalöconomischen weichen.
Ferner ist die Verpflichtung der Pachter oder Gewerkschaften, ihre Producte um
einen niedrigeren als um den Concurrenzpreis an den Staat zu liefern, sehr drückend
und unbillig, es entsteht daraus unmittelbarer Schaden für dieselben, besonders
wenn man ihnen noch die andern Abgaben aufhalst. Endlich erscheinen, man
mag sie ansehen, wie man will, die Freikuren durchaus als nichts anderes, denn
als Besteuerungen des Rohertrages. Es ist daher zu wünschen, daß diese Abgaben
entweder in Verzicht gerechnet, oder aber anders regulirt werden. Das Erstere
verlangt v. Jacob St. Finanzw. §. 373. Allein v. Malchus I. S. 98-99. ist
gegen die Verzichtleistung, weil diese Verpflichtungen auf den ganzen Betrieb und
Haushalt wesentlichen Einfluß geübt haben, also durch Jene bedeutende Veränderungen
hierin erfolgen würden, und weil sie durch Gegenleistungen vom Staate, z. B.
unentgeltliche Holz- und Eisenlieferung, Lieferung von Pulver, Talg, Oel, Getreide
u. dgl. zu niedrerern als Concurrenzpreisen abgeglichen werden. Das Letztere erscheint
jedoch volkswirthschaftlich als verwerflich, in Betreff des Ersteren ist nicht abzusehen,
warum es gerade bei allen diesen Abgaben der Fall sein sollte, und man würde
schon in den meisten Fällen durch angemessene Regulirung hinreichend durchgreifen
können.
§. 478.
II. Die Staatslandwirthschaft.

Landgüter (Domänen, Kammergüter, Kasten- und Chatoull-
güter, oder wie man sonst, ohne weiter zu unterscheiden, dieselben
nennt) besitzt der Staat als Eigenthum oder sie sind unter dem
Vorbehalte des Letztern vom Fürsten den Staatsdomänen zur Ver-
waltung einverleibt (§. 207.). Sie erscheinen der Finanzwirth-
schaft als etwas Gegebenes, mit welchem sie zu wirthschaften hat,
um daraus den möglichst großen Vortheil zu ziehen. Die Unter-
suchung, welche hier darüber Statt finden soll, hat sich daher
über die beste Bewirthschaftungsart derselben zu verbreiten. Da
aber mit denselben verschiedene Gerechtsame verbunden sind, so
scheidet man die Fragen in zwei Hauptabtheilungen, wie folgt1).

A. Bewirthschaftung der Staatslandgüter selbst. Es
gibt auch verschiedene Arten derselben, und die haben Manches
gegen und für sich (§. 209.). 1) Die Selbstbewirthschaftung
auf Staatsrechnung hat als Nachtheile gegen sich: den geringen
Ertrag und großen Aufwand als Folge des Mangels an Aufsicht
und Interesse der Beamten für den Betrieb und der Unthunlich-
keit, die Verwalter für alle Fälle und Ereignisse mit nöthigen und
genügenden Verhaltungsbefehlen zu versehen, ferner die Auslage

8) v. Malchus I. §. 22. iſt der Anſicht, man ſolle den Pachtzins in Geld
fordern und ſich ihn ſo, ſelbſt wenn er in Rohproducten fixirt ſei, bezahlen laſſen.
Allein dieſe Regel muß als zu allgemein erſcheinen, weil es dabei auf ganz beſon-
dere Umſtände ankommt und der Staat ſelbſt mancher Metalle (Gold, Silber,
Kupfer) bedarf.
9) Die genannten Abgaben ſind bedeutende Beläſtigungen für den Betrieb.
Insbeſondere iſt der Zehnte, als Abgabe von Rohertrage, dem Bergbaue weit
ſchädlicher als dem Landbaue, weil das Mißverhältniß der Ausgaben zu den Ein-
nahmen bei jenem häufiger und größer, überhaupt das ganze Geſchäft gewagter iſt.
Hier alſo ſollte die finanzielle Rückſicht unbedingt der nationalöconomiſchen weichen.
Ferner iſt die Verpflichtung der Pachter oder Gewerkſchaften, ihre Producte um
einen niedrigeren als um den Concurrenzpreis an den Staat zu liefern, ſehr drückend
und unbillig, es entſteht daraus unmittelbarer Schaden für dieſelben, beſonders
wenn man ihnen noch die andern Abgaben aufhalst. Endlich erſcheinen, man
mag ſie anſehen, wie man will, die Freikuren durchaus als nichts anderes, denn
als Beſteuerungen des Rohertrages. Es iſt daher zu wünſchen, daß dieſe Abgaben
entweder in Verzicht gerechnet, oder aber anders regulirt werden. Das Erſtere
verlangt v. Jacob St. Finanzw. §. 373. Allein v. Malchus I. S. 98–99. iſt
gegen die Verzichtleiſtung, weil dieſe Verpflichtungen auf den ganzen Betrieb und
Haushalt weſentlichen Einfluß geübt haben, alſo durch Jene bedeutende Veränderungen
hierin erfolgen würden, und weil ſie durch Gegenleiſtungen vom Staate, z. B.
unentgeltliche Holz- und Eiſenlieferung, Lieferung von Pulver, Talg, Oel, Getreide
u. dgl. zu niedrerern als Concurrenzpreiſen abgeglichen werden. Das Letztere erſcheint
jedoch volkswirthſchaftlich als verwerflich, in Betreff des Erſteren iſt nicht abzuſehen,
warum es gerade bei allen dieſen Abgaben der Fall ſein ſollte, und man würde
ſchon in den meiſten Fällen durch angemeſſene Regulirung hinreichend durchgreifen
können.
§. 478.
II. Die Staatslandwirthſchaft.

Landgüter (Domänen, Kammergüter, Kaſten- und Chatoull-
güter, oder wie man ſonſt, ohne weiter zu unterſcheiden, dieſelben
nennt) beſitzt der Staat als Eigenthum oder ſie ſind unter dem
Vorbehalte des Letztern vom Fürſten den Staatsdomänen zur Ver-
waltung einverleibt (§. 207.). Sie erſcheinen der Finanzwirth-
ſchaft als etwas Gegebenes, mit welchem ſie zu wirthſchaften hat,
um daraus den möglichſt großen Vortheil zu ziehen. Die Unter-
ſuchung, welche hier darüber Statt finden ſoll, hat ſich daher
über die beſte Bewirthſchaftungsart derſelben zu verbreiten. Da
aber mit denſelben verſchiedene Gerechtſame verbunden ſind, ſo
ſcheidet man die Fragen in zwei Hauptabtheilungen, wie folgt1).

A. Bewirthſchaftung der Staatslandgüter ſelbſt. Es
gibt auch verſchiedene Arten derſelben, und die haben Manches
gegen und für ſich (§. 209.). 1) Die Selbſtbewirthſchaftung
auf Staatsrechnung hat als Nachtheile gegen ſich: den geringen
Ertrag und großen Aufwand als Folge des Mangels an Aufſicht
und Intereſſe der Beamten für den Betrieb und der Unthunlich-
keit, die Verwalter für alle Fälle und Ereigniſſe mit nöthigen und
genügenden Verhaltungsbefehlen zu verſehen, ferner die Auslage

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[701/0723] ⁸⁾ v. Malchus I. §. 22. iſt der Anſicht, man ſolle den Pachtzins in Geld fordern und ſich ihn ſo, ſelbſt wenn er in Rohproducten fixirt ſei, bezahlen laſſen. Allein dieſe Regel muß als zu allgemein erſcheinen, weil es dabei auf ganz beſon- dere Umſtände ankommt und der Staat ſelbſt mancher Metalle (Gold, Silber, Kupfer) bedarf. ⁹⁾ Die genannten Abgaben ſind bedeutende Beläſtigungen für den Betrieb. Insbeſondere iſt der Zehnte, als Abgabe von Rohertrage, dem Bergbaue weit ſchädlicher als dem Landbaue, weil das Mißverhältniß der Ausgaben zu den Ein- nahmen bei jenem häufiger und größer, überhaupt das ganze Geſchäft gewagter iſt. Hier alſo ſollte die finanzielle Rückſicht unbedingt der nationalöconomiſchen weichen. Ferner iſt die Verpflichtung der Pachter oder Gewerkſchaften, ihre Producte um einen niedrigeren als um den Concurrenzpreis an den Staat zu liefern, ſehr drückend und unbillig, es entſteht daraus unmittelbarer Schaden für dieſelben, beſonders wenn man ihnen noch die andern Abgaben aufhalst. Endlich erſcheinen, man mag ſie anſehen, wie man will, die Freikuren durchaus als nichts anderes, denn als Beſteuerungen des Rohertrages. Es iſt daher zu wünſchen, daß dieſe Abgaben entweder in Verzicht gerechnet, oder aber anders regulirt werden. Das Erſtere verlangt v. Jacob St. Finanzw. §. 373. Allein v. Malchus I. S. 98–99. iſt gegen die Verzichtleiſtung, weil dieſe Verpflichtungen auf den ganzen Betrieb und Haushalt weſentlichen Einfluß geübt haben, alſo durch Jene bedeutende Veränderungen hierin erfolgen würden, und weil ſie durch Gegenleiſtungen vom Staate, z. B. unentgeltliche Holz- und Eiſenlieferung, Lieferung von Pulver, Talg, Oel, Getreide u. dgl. zu niedrerern als Concurrenzpreiſen abgeglichen werden. Das Letztere erſcheint jedoch volkswirthſchaftlich als verwerflich, in Betreff des Erſteren iſt nicht abzuſehen, warum es gerade bei allen dieſen Abgaben der Fall ſein ſollte, und man würde ſchon in den meiſten Fällen durch angemeſſene Regulirung hinreichend durchgreifen können. §. 478. II. Die Staatslandwirthſchaft. Landgüter (Domänen, Kammergüter, Kaſten- und Chatoull- güter, oder wie man ſonſt, ohne weiter zu unterſcheiden, dieſelben nennt) beſitzt der Staat als Eigenthum oder ſie ſind unter dem Vorbehalte des Letztern vom Fürſten den Staatsdomänen zur Ver- waltung einverleibt (§. 207.). Sie erſcheinen der Finanzwirth- ſchaft als etwas Gegebenes, mit welchem ſie zu wirthſchaften hat, um daraus den möglichſt großen Vortheil zu ziehen. Die Unter- ſuchung, welche hier darüber Statt finden ſoll, hat ſich daher über die beſte Bewirthſchaftungsart derſelben zu verbreiten. Da aber mit denſelben verſchiedene Gerechtſame verbunden ſind, ſo ſcheidet man die Fragen in zwei Hauptabtheilungen, wie folgt1). A. Bewirthſchaftung der Staatslandgüter ſelbſt. Es gibt auch verſchiedene Arten derſelben, und die haben Manches gegen und für ſich (§. 209.). 1) Die Selbſtbewirthſchaftung auf Staatsrechnung hat als Nachtheile gegen ſich: den geringen Ertrag und großen Aufwand als Folge des Mangels an Aufſicht und Intereſſe der Beamten für den Betrieb und der Unthunlich- keit, die Verwalter für alle Fälle und Ereigniſſe mit nöthigen und genügenden Verhaltungsbefehlen zu verſehen, ferner die Auslage

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 701. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/723>, abgerufen am 24.11.2024.