3) Das Tabacksmonopol (Tabacksregie), kraft dessen der Staat allein das Recht des Tabacksbaues, der Tabackbereitung und des Tabackverkaufs im Lande hat, oder, wenn er es Andern gestattet, dieselben der lästigsten Controle unterwirft3).
4) Das Salzmonopol (Salzregal), vermöge dessen der Staat jedem In- und Ausländer das Salzsieden und den Salz- handel im Innern des Landes verbieten kann und nur gewissen Leuten die Befugniß dazu ertheilt4).
Die Selbstverwaltung dieser Monopolien ist mit vielem Detail, großer Mühe und sehr großem Kostenaufwande verbunden. Sie selbst aber haben alle bösen Folgen des Monopols im höchsten Grade (§. 469.), und sind Gewerbe, welche ohne allen Zweifel von den Privaten besser und weniger kostspielig, als vom Staate, getrieben werden können und deren Reinertrag gut zu veranschlagen ist. Es ist daher ihre Verpachtung ohne belästigende Aufsicht, wo es nur immer thunlich ist, höchst wünschenswerth. Die Sicher- heitspolizei hat in Betreff des Gebrauches des Schießpulvers viele Mittel zur Verhütung von Gefahr, und der Staat kann wegen Pulvermangels nicht in Verlegenheit kommen, denn je mehr die Pächter absetzen, um so mehr produciren sie. Dieser und die an- deren Artikel werden von der Privatindustrie wohlfeiler geliefert. Allein man wendet ein, daß ein so großes Einkommen, wie aus der Selbstverwaltung dieser Monopolien, für die Staatskasse auf andere Art nicht bezogen werden könne5). Aber bei solchen Fragen darf die Entscheidung nicht blos nach der finanziellen Rücksicht ge- geben werden, weil die volkswirthschaftliche wichtiger und auch ohnedies eine Besteuerung solcher Gegenstände möglich ist (s. unten §. 499.). Jedoch man macht besonders beim Salzmonopole den Einwand, daß es für den Volkswohlstand äußerst nützlich sei, im ganzen Lande einen gleichförmigen Salzpreis zu erhalten und daß dies vorzüglich durch die Salzsteuer, wenn der Staat die Regie nicht habe, erschwert werde, weil die Kosten der Versendung, die Haltung der Magazine und der Pachtzins einen weit größeren Aufwand begründen müsse, als die Regiekosten des Staats betrü- gen, und der deßhalb und durch die Steuer steigende Salzpreis die Consumtion des Salzes und den Steuerertrag vermindern, so wie die Lust zum einschwärzen vergrößern werde6). Allein, wo dies der Fall ist, bleibt die Salzregie das Vortheilhafte7), übri- gens ist in der That nicht einzusehen, warum zwar in dem eigent- lichen Salinenwesen der Private wohlfeiler8), aber bei der Ver- sendung des Salzes u. s. w. theurer wirthschaften soll, als der Staat. Es ist vielmehr eine Verwohlfeilerung des Salzes durch
3) Das Tabacksmonopol (Tabacksregie), kraft deſſen der Staat allein das Recht des Tabacksbaues, der Tabackbereitung und des Tabackverkaufs im Lande hat, oder, wenn er es Andern geſtattet, dieſelben der läſtigſten Controle unterwirft3).
4) Das Salzmonopol (Salzregal), vermöge deſſen der Staat jedem In- und Ausländer das Salzſieden und den Salz- handel im Innern des Landes verbieten kann und nur gewiſſen Leuten die Befugniß dazu ertheilt4).
Die Selbſtverwaltung dieſer Monopolien iſt mit vielem Detail, großer Mühe und ſehr großem Koſtenaufwande verbunden. Sie ſelbſt aber haben alle böſen Folgen des Monopols im höchſten Grade (§. 469.), und ſind Gewerbe, welche ohne allen Zweifel von den Privaten beſſer und weniger koſtſpielig, als vom Staate, getrieben werden können und deren Reinertrag gut zu veranſchlagen iſt. Es iſt daher ihre Verpachtung ohne beläſtigende Aufſicht, wo es nur immer thunlich iſt, höchſt wünſchenswerth. Die Sicher- heitspolizei hat in Betreff des Gebrauches des Schießpulvers viele Mittel zur Verhütung von Gefahr, und der Staat kann wegen Pulvermangels nicht in Verlegenheit kommen, denn je mehr die Pächter abſetzen, um ſo mehr produciren ſie. Dieſer und die an- deren Artikel werden von der Privatinduſtrie wohlfeiler geliefert. Allein man wendet ein, daß ein ſo großes Einkommen, wie aus der Selbſtverwaltung dieſer Monopolien, für die Staatskaſſe auf andere Art nicht bezogen werden könne5). Aber bei ſolchen Fragen darf die Entſcheidung nicht blos nach der finanziellen Rückſicht ge- geben werden, weil die volkswirthſchaftliche wichtiger und auch ohnedies eine Beſteuerung ſolcher Gegenſtände möglich iſt (ſ. unten §. 499.). Jedoch man macht beſonders beim Salzmonopole den Einwand, daß es für den Volkswohlſtand äußerſt nützlich ſei, im ganzen Lande einen gleichförmigen Salzpreis zu erhalten und daß dies vorzüglich durch die Salzſteuer, wenn der Staat die Regie nicht habe, erſchwert werde, weil die Koſten der Verſendung, die Haltung der Magazine und der Pachtzins einen weit größeren Aufwand begründen müſſe, als die Regiekoſten des Staats betrü- gen, und der deßhalb und durch die Steuer ſteigende Salzpreis die Conſumtion des Salzes und den Steuerertrag vermindern, ſo wie die Luſt zum einſchwärzen vergrößern werde6). Allein, wo dies der Fall iſt, bleibt die Salzregie das Vortheilhafte7), übri- gens iſt in der That nicht einzuſehen, warum zwar in dem eigent- lichen Salinenweſen der Private wohlfeiler8), aber bei der Ver- ſendung des Salzes u. ſ. w. theurer wirthſchaften ſoll, als der Staat. Es iſt vielmehr eine Verwohlfeilerung des Salzes durch
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><divn="6"><divn="7"><divn="8"><pbfacs="#f0733"n="711"/><p>3) Das <hirendition="#g">Tabacksmonopol</hi> (<hirendition="#g">Tabacksregie</hi>), kraft deſſen<lb/>
der Staat allein das Recht des Tabacksbaues, der Tabackbereitung<lb/>
und des Tabackverkaufs im Lande hat, oder, wenn er es Andern<lb/>
geſtattet, dieſelben der läſtigſten Controle unterwirft<hirendition="#sup">3</hi>).</p><lb/><p>4) Das <hirendition="#g">Salzmonopol</hi> (Salzregal), vermöge deſſen der<lb/>
Staat jedem In- und Ausländer das Salzſieden und den Salz-<lb/>
handel im Innern des Landes verbieten kann und nur gewiſſen<lb/>
Leuten die Befugniß dazu ertheilt<hirendition="#sup">4</hi>).</p><lb/><p>Die Selbſtverwaltung dieſer Monopolien iſt mit vielem Detail,<lb/>
großer Mühe und ſehr großem Koſtenaufwande verbunden. Sie<lb/>ſelbſt aber haben alle böſen Folgen des Monopols im höchſten<lb/>
Grade (§. 469.), und ſind Gewerbe, welche ohne allen Zweifel<lb/>
von den Privaten beſſer und weniger koſtſpielig, als vom Staate,<lb/>
getrieben werden können und deren Reinertrag gut zu veranſchlagen<lb/>
iſt. Es iſt daher ihre Verpachtung ohne beläſtigende Aufſicht, wo<lb/>
es nur immer thunlich iſt, höchſt wünſchenswerth. Die Sicher-<lb/>
heitspolizei hat in Betreff des Gebrauches des Schießpulvers viele<lb/>
Mittel zur Verhütung von Gefahr, und der Staat kann wegen<lb/>
Pulvermangels nicht in Verlegenheit kommen, denn je mehr die<lb/>
Pächter abſetzen, um ſo mehr produciren ſie. Dieſer und die an-<lb/>
deren Artikel werden von der Privatinduſtrie wohlfeiler geliefert.<lb/>
Allein man wendet ein, daß ein ſo großes Einkommen, wie aus<lb/>
der Selbſtverwaltung dieſer Monopolien, für die Staatskaſſe auf<lb/>
andere Art nicht bezogen werden könne<hirendition="#sup">5</hi>). Aber bei ſolchen Fragen<lb/>
darf die Entſcheidung nicht blos nach der finanziellen Rückſicht ge-<lb/>
geben werden, weil die volkswirthſchaftliche wichtiger und auch<lb/>
ohnedies eine Beſteuerung ſolcher Gegenſtände möglich iſt (ſ. unten<lb/>
§. 499.). Jedoch man macht beſonders beim Salzmonopole den<lb/>
Einwand, daß es für den Volkswohlſtand äußerſt nützlich ſei, im<lb/>
ganzen Lande einen gleichförmigen Salzpreis zu erhalten und daß<lb/>
dies vorzüglich durch die Salzſteuer, wenn der Staat die Regie<lb/>
nicht habe, erſchwert werde, weil die Koſten der Verſendung, die<lb/>
Haltung der Magazine und der Pachtzins einen weit größeren<lb/>
Aufwand begründen müſſe, als die Regiekoſten des Staats betrü-<lb/>
gen, und der deßhalb und durch die Steuer ſteigende Salzpreis<lb/>
die Conſumtion des Salzes und den Steuerertrag vermindern, ſo<lb/>
wie die Luſt zum einſchwärzen vergrößern werde<hirendition="#sup">6</hi>). Allein, wo<lb/>
dies der Fall iſt, bleibt die Salzregie das Vortheilhafte<hirendition="#sup">7</hi>), übri-<lb/>
gens iſt in der That nicht einzuſehen, warum zwar in dem eigent-<lb/>
lichen Salinenweſen der Private wohlfeiler<hirendition="#sup">8</hi>), aber bei der Ver-<lb/>ſendung des Salzes u. ſ. w. theurer wirthſchaften ſoll, als der<lb/>
Staat. Es iſt vielmehr eine Verwohlfeilerung des Salzes durch<lb/></p></div></div></div></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[711/0733]
3) Das Tabacksmonopol (Tabacksregie), kraft deſſen
der Staat allein das Recht des Tabacksbaues, der Tabackbereitung
und des Tabackverkaufs im Lande hat, oder, wenn er es Andern
geſtattet, dieſelben der läſtigſten Controle unterwirft3).
4) Das Salzmonopol (Salzregal), vermöge deſſen der
Staat jedem In- und Ausländer das Salzſieden und den Salz-
handel im Innern des Landes verbieten kann und nur gewiſſen
Leuten die Befugniß dazu ertheilt4).
Die Selbſtverwaltung dieſer Monopolien iſt mit vielem Detail,
großer Mühe und ſehr großem Koſtenaufwande verbunden. Sie
ſelbſt aber haben alle böſen Folgen des Monopols im höchſten
Grade (§. 469.), und ſind Gewerbe, welche ohne allen Zweifel
von den Privaten beſſer und weniger koſtſpielig, als vom Staate,
getrieben werden können und deren Reinertrag gut zu veranſchlagen
iſt. Es iſt daher ihre Verpachtung ohne beläſtigende Aufſicht, wo
es nur immer thunlich iſt, höchſt wünſchenswerth. Die Sicher-
heitspolizei hat in Betreff des Gebrauches des Schießpulvers viele
Mittel zur Verhütung von Gefahr, und der Staat kann wegen
Pulvermangels nicht in Verlegenheit kommen, denn je mehr die
Pächter abſetzen, um ſo mehr produciren ſie. Dieſer und die an-
deren Artikel werden von der Privatinduſtrie wohlfeiler geliefert.
Allein man wendet ein, daß ein ſo großes Einkommen, wie aus
der Selbſtverwaltung dieſer Monopolien, für die Staatskaſſe auf
andere Art nicht bezogen werden könne5). Aber bei ſolchen Fragen
darf die Entſcheidung nicht blos nach der finanziellen Rückſicht ge-
geben werden, weil die volkswirthſchaftliche wichtiger und auch
ohnedies eine Beſteuerung ſolcher Gegenſtände möglich iſt (ſ. unten
§. 499.). Jedoch man macht beſonders beim Salzmonopole den
Einwand, daß es für den Volkswohlſtand äußerſt nützlich ſei, im
ganzen Lande einen gleichförmigen Salzpreis zu erhalten und daß
dies vorzüglich durch die Salzſteuer, wenn der Staat die Regie
nicht habe, erſchwert werde, weil die Koſten der Verſendung, die
Haltung der Magazine und der Pachtzins einen weit größeren
Aufwand begründen müſſe, als die Regiekoſten des Staats betrü-
gen, und der deßhalb und durch die Steuer ſteigende Salzpreis
die Conſumtion des Salzes und den Steuerertrag vermindern, ſo
wie die Luſt zum einſchwärzen vergrößern werde6). Allein, wo
dies der Fall iſt, bleibt die Salzregie das Vortheilhafte7), übri-
gens iſt in der That nicht einzuſehen, warum zwar in dem eigent-
lichen Salinenweſen der Private wohlfeiler8), aber bei der Ver-
ſendung des Salzes u. ſ. w. theurer wirthſchaften ſoll, als der
Staat. Es iſt vielmehr eine Verwohlfeilerung des Salzes durch
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 711. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/733>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.