Capitalien vorräthig oder disponibel geworden sind und je mehr sich der Wechselcurs gegen das Ausland zu Gunsten des Staats gestellt hat, um so vortheilhafter werden die Bedingungen und das Anleihen selbst sein2). 5) Endlich ist der Zweck des Anleihens, nämlich ob seine Verwendung wirthschaftlich productiv oder unpro- ductiv ist, für dessen Negoziation von hoher Bedeutung. Denn der Kredit des Staats wird hiernach wirklich oder blos in der Meinung der Capitalisten steigen oder sinken, nach diesem aber richten sich die Bedingungen, unter denen der Staat sein Anleihen auszu- geben vermag.
Wird nun ein Staatsanleihen contrahirt, so stellt der Staat seinem Negozianten die Hauptschuldverschreibung oder Ge- neralobligation aus. Dieser zieht dann von seinen verbündeten Capitalisten, die Antheil am Anleihen nehmen, die Darleihen ein. Zu diesem Behufe werden in England, Frankreich und andern Ländern Papiere (Certificate) ausgegeben, worauf man die Termine der Einzahlung, die streng festzuhalten sind, aufgezeichnet hat; sie heißen, so lange das Anleihen nicht geschlossen ist, Scrip; da aber zuweilen für ein Hundert, welche der Capitalist zahlt, verschiedene Renten und Capitalien verschrieben und verschiedene Papiere ausgegeben werden, so stellt man sie zum Behufe der Veräußerung doch sämmtlich zusammen und ein solcher Gesammt- betrag heißt Omnium; cursirt und hat, wenn das Anleihen gesucht ist, einen Curs über Pari (§. 349.); das Prozent, um welches er über Pari steht, heißt Bonus. In Deutschland werden für die in der Generalobligation ausgesprochene Summe Partialobliga- tionen von verschiedenem Werthe ausgegeben. Diese werden aus verschiedenen Gründen in Reihen (Serien) nach Buchstaben, und diese wieder in Nummern abgetheilt. Die Obligationen lau- ten entweder auf den Inhaber (au porteur), d. h. sie enthalten nicht den Namen eines bestimmten Gläubigers, oder sie enthalten den Letztern. Im letzten Falle heißen sie Inscriptionen, weil sie und jede Besitzveränderung in ein großes Buch eingeschrieben werden. Letztere Methode ist in Deutschland nicht üblich.
1)Nebenius I. 403 ist der andern Ansicht. S. dagegen Meine Versuche. S. 306 folg.
2) Gegen die Ansicht von Nebenius I. 395. 408. über die Wirkung des Wechselcurses s. m. Meine Versuche. S. 317 folg.
Capitalien vorräthig oder diſponibel geworden ſind und je mehr ſich der Wechſelcurs gegen das Ausland zu Gunſten des Staats geſtellt hat, um ſo vortheilhafter werden die Bedingungen und das Anleihen ſelbſt ſein2). 5) Endlich iſt der Zweck des Anleihens, nämlich ob ſeine Verwendung wirthſchaftlich productiv oder unpro- ductiv iſt, für deſſen Negoziation von hoher Bedeutung. Denn der Kredit des Staats wird hiernach wirklich oder blos in der Meinung der Capitaliſten ſteigen oder ſinken, nach dieſem aber richten ſich die Bedingungen, unter denen der Staat ſein Anleihen auszu- geben vermag.
Wird nun ein Staatsanleihen contrahirt, ſo ſtellt der Staat ſeinem Negozianten die Hauptſchuldverſchreibung oder Ge- neralobligation aus. Dieſer zieht dann von ſeinen verbündeten Capitaliſten, die Antheil am Anleihen nehmen, die Darleihen ein. Zu dieſem Behufe werden in England, Frankreich und andern Ländern Papiere (Certificate) ausgegeben, worauf man die Termine der Einzahlung, die ſtreng feſtzuhalten ſind, aufgezeichnet hat; ſie heißen, ſo lange das Anleihen nicht geſchloſſen iſt, Scrip; da aber zuweilen für ein Hundert, welche der Capitaliſt zahlt, verſchiedene Renten und Capitalien verſchrieben und verſchiedene Papiere ausgegeben werden, ſo ſtellt man ſie zum Behufe der Veräußerung doch ſämmtlich zuſammen und ein ſolcher Geſammt- betrag heißt Omnium; curſirt und hat, wenn das Anleihen geſucht iſt, einen Curs über Pari (§. 349.); das Prozent, um welches er über Pari ſteht, heißt Bonus. In Deutſchland werden für die in der Generalobligation ausgeſprochene Summe Partialobliga- tionen von verſchiedenem Werthe ausgegeben. Dieſe werden aus verſchiedenen Gründen in Reihen (Serien) nach Buchſtaben, und dieſe wieder in Nummern abgetheilt. Die Obligationen lau- ten entweder auf den Inhaber (au porteur), d. h. ſie enthalten nicht den Namen eines beſtimmten Gläubigers, oder ſie enthalten den Letztern. Im letzten Falle heißen ſie Inſcriptionen, weil ſie und jede Beſitzveränderung in ein großes Buch eingeſchrieben werden. Letztere Methode iſt in Deutſchland nicht üblich.
1)Nebenius I. 403 iſt der andern Anſicht. S. dagegen Meine Verſuche. S. 306 folg.
2) Gegen die Anſicht von Nebenius I. 395. 408. über die Wirkung des Wechſelcurſes ſ. m. Meine Verſuche. S. 317 folg.
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geſtellt hat, um ſo vortheilhafter werden die Bedingungen und das
Anleihen ſelbſt ſein2). 5) Endlich iſt der Zweck des Anleihens,
nämlich ob ſeine Verwendung wirthſchaftlich productiv oder unpro-
ductiv iſt, für deſſen Negoziation von hoher Bedeutung. Denn der
Kredit des Staats wird hiernach wirklich oder blos in der Meinung
der Capitaliſten ſteigen oder ſinken, nach dieſem aber richten ſich
die Bedingungen, unter denen der Staat ſein Anleihen auszu-
geben vermag.
Wird nun ein Staatsanleihen contrahirt, ſo ſtellt der Staat
ſeinem Negozianten die Hauptſchuldverſchreibung oder Ge-
neralobligation aus. Dieſer zieht dann von ſeinen verbündeten
Capitaliſten, die Antheil am Anleihen nehmen, die Darleihen ein.
Zu dieſem Behufe werden in England, Frankreich und andern
Ländern Papiere (Certificate) ausgegeben, worauf man die
Termine der Einzahlung, die ſtreng feſtzuhalten ſind, aufgezeichnet
hat; ſie heißen, ſo lange das Anleihen nicht geſchloſſen iſt, Scrip;
da aber zuweilen für ein Hundert, welche der Capitaliſt zahlt,
verſchiedene Renten und Capitalien verſchrieben und verſchiedene
Papiere ausgegeben werden, ſo ſtellt man ſie zum Behufe der
Veräußerung doch ſämmtlich zuſammen und ein ſolcher Geſammt-
betrag heißt Omnium; curſirt und hat, wenn das Anleihen geſucht
iſt, einen Curs über Pari (§. 349.); das Prozent, um welches er
über Pari ſteht, heißt Bonus. In Deutſchland werden für die in
der Generalobligation ausgeſprochene Summe Partialobliga-
tionen von verſchiedenem Werthe ausgegeben. Dieſe werden aus
verſchiedenen Gründen in Reihen (Serien) nach Buchſtaben,
und dieſe wieder in Nummern abgetheilt. Die Obligationen lau-
ten entweder auf den Inhaber (au porteur), d. h. ſie enthalten
nicht den Namen eines beſtimmten Gläubigers, oder ſie enthalten
den Letztern. Im letzten Falle heißen ſie Inſcriptionen, weil
ſie und jede Beſitzveränderung in ein großes Buch eingeſchrieben
werden. Letztere Methode iſt in Deutſchland nicht üblich.
¹⁾ Nebenius I. 403 iſt der andern Anſicht. S. dagegen Meine Verſuche.
S. 306 folg.
²⁾ Gegen die Anſicht von Nebenius I. 395. 408. über die Wirkung des
Wechſelcurſes ſ. m. Meine Verſuche. S. 317 folg.
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 758. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/780>, abgerufen am 27.11.2024.
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