Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

Bild:
<< vorherige Seite

und jetzige Vertheilung der ganzen Waldfläche des Landes unter
den Staat, die Gemeinden, Stiftungen, Corporationen und Pri-
vaten, die übliche Bewirthschaftung der Wälder durch die vier
Letzteren, die daher rührenden Zustände der Waldungen derselben,
und der von ihnen beibehaltene Holzpreis. Das Resultat genauer
Untersuchungen und Vergleichungen in Betreff dieser Punkte muß
nothwendig für oder wider die Veräußerung sprechen4).

Was die Waldgerechtsame und dergleichen betrifft, so gilt hier
dasselbige, was die Volkswirthschaftslehre in Betreff ihrer Regu-
lirung und Ablösung fordert, als Regel. Auch hier soll der Staat
ein gutes Beispiel geben.

1) S. die oben (§. 479.) angegebene Literatur. Außerdem aber noch Hazzi
Aechte Ansichten der Waldungen. München 1805. III. Vergl. mit Grünberger
Ansichten von dem Forstwesen ....., mit Bemerkungen über die ächten An-
sichten. München 1806. Schenk Bedürfnisse der Volkswirthsch. II. §. 182. 183.
Hundeshagen Encyclopädie der Forstw. III. (Forstpolizei) §. 16-40. Bülau
der Staat und die Industrie. S. 82.
2) Es ist daher ganz wunderlich, daß Lotz (Handb. III. 111.) die Ansicht äu-
ßert, aus denselben Gründen, warum man die Nothwendigkeit der Staatsforstwirth-
schaft erweisen zu können glaube, ergebe sich auch die Nothwendigkeit, daß der Staat
ausschließlich Ackerbau treibe. Man kann von dieser Ansicht nicht einmal sagen, daß
sie eine theoretische sei.
3) v. Malchus I. S. 71. muß daher Unrecht haben, wenn er die mühelose
Vergrößerung des Staatseinkommen durch die Forste zu Folge der steigenden Be-
völkerung als leitende Maxime bei der Frage über die Beibehaltung derselben im
Staatseigenthume anführt. Der Staat könnte damit gerade bewirken und rechtfer-
tigen wollen, was er in der Privatforstwissenschaft für verwerflich erachtet.
4) Das Verfahren bei der Veräußerung unterliegt im Allgemeinen denselben
Regeln, wie bei der Domänenveräußerung.
§. 510.
III. Entäußerlichkeit der Finanzregalien.

Die eigentlichen Finanzregalien, nämlich Regalien, welche nicht
kraft des Oberaufsichtsrechtes sich in den Händen des Staats be-
finden, oder als wirkliche wesentliche Staatshoheiten zu betrachten
sind, verdanken ihre Entstehung entweder einem sogenannten Ober-
eigenthumsrechte, oder grundherrlichen Verhältnissen, oder sie sind
Gewerbsbetriebe, welche, obgleich als für den Volkswohlstand sehr
wichtig erkannt, indessen von dem Volke aus Mangel an Capital
u. dgl. nicht ergriffen, und deßhalb, oder solche, welche blos des
finanziellen Gewinns wegen vom Staate angeeignet wurden. Als
ein Ausfluß des Kriegshoheitsrechtes wurde seit der Erfindung des
Schießpulvers das Salpeterregal betrachtet. Ein Finanzregal ist
das Münzwesen nie mit Recht gewesen, und auch jetzt nicht mehr
als solches anerkannt. Finanzregalien zufolge eines gewissen Ober-
eigenthumsrechtes sind das Bergwerks-, das Jagd-, Fischerei und

und jetzige Vertheilung der ganzen Waldfläche des Landes unter
den Staat, die Gemeinden, Stiftungen, Corporationen und Pri-
vaten, die übliche Bewirthſchaftung der Wälder durch die vier
Letzteren, die daher rührenden Zuſtände der Waldungen derſelben,
und der von ihnen beibehaltene Holzpreis. Das Reſultat genauer
Unterſuchungen und Vergleichungen in Betreff dieſer Punkte muß
nothwendig für oder wider die Veräußerung ſprechen4).

Was die Waldgerechtſame und dergleichen betrifft, ſo gilt hier
dasſelbige, was die Volkswirthſchaftslehre in Betreff ihrer Regu-
lirung und Ablöſung fordert, als Regel. Auch hier ſoll der Staat
ein gutes Beiſpiel geben.

1) S. die oben (§. 479.) angegebene Literatur. Außerdem aber noch Hazzi
Aechte Anſichten der Waldungen. München 1805. III. Vergl. mit Grünberger
Anſichten von dem Forſtweſen ....., mit Bemerkungen über die ächten An-
ſichten. München 1806. Schenk Bedürfniſſe der Volkswirthſch. II. §. 182. 183.
Hundeshagen Encyclopädie der Forſtw. III. (Forſtpolizei) §. 16–40. Bülau
der Staat und die Induſtrie. S. 82.
2) Es iſt daher ganz wunderlich, daß Lotz (Handb. III. 111.) die Anſicht äu-
ßert, aus denſelben Gründen, warum man die Nothwendigkeit der Staatsforſtwirth-
ſchaft erweiſen zu können glaube, ergebe ſich auch die Nothwendigkeit, daß der Staat
ausſchließlich Ackerbau treibe. Man kann von dieſer Anſicht nicht einmal ſagen, daß
ſie eine theoretiſche ſei.
3) v. Malchus I. S. 71. muß daher Unrecht haben, wenn er die müheloſe
Vergrößerung des Staatseinkommen durch die Forſte zu Folge der ſteigenden Be-
völkerung als leitende Maxime bei der Frage über die Beibehaltung derſelben im
Staatseigenthume anführt. Der Staat könnte damit gerade bewirken und rechtfer-
tigen wollen, was er in der Privatforſtwiſſenſchaft für verwerflich erachtet.
4) Das Verfahren bei der Veräußerung unterliegt im Allgemeinen denſelben
Regeln, wie bei der Domänenveräußerung.
§. 510.
III. Entäußerlichkeit der Finanzregalien.

Die eigentlichen Finanzregalien, nämlich Regalien, welche nicht
kraft des Oberaufſichtsrechtes ſich in den Händen des Staats be-
finden, oder als wirkliche weſentliche Staatshoheiten zu betrachten
ſind, verdanken ihre Entſtehung entweder einem ſogenannten Ober-
eigenthumsrechte, oder grundherrlichen Verhältniſſen, oder ſie ſind
Gewerbsbetriebe, welche, obgleich als für den Volkswohlſtand ſehr
wichtig erkannt, indeſſen von dem Volke aus Mangel an Capital
u. dgl. nicht ergriffen, und deßhalb, oder ſolche, welche blos des
finanziellen Gewinns wegen vom Staate angeeignet wurden. Als
ein Ausfluß des Kriegshoheitsrechtes wurde ſeit der Erfindung des
Schießpulvers das Salpeterregal betrachtet. Ein Finanzregal iſt
das Münzweſen nie mit Recht geweſen, und auch jetzt nicht mehr
als ſolches anerkannt. Finanzregalien zufolge eines gewiſſen Ober-
eigenthumsrechtes ſind das Bergwerks-, das Jagd-, Fiſcherei und

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <p><pb facs="#f0789" n="767"/>
und jetzige Vertheilung der ganzen Waldfläche des Landes unter<lb/>
den Staat, die Gemeinden, Stiftungen, Corporationen und Pri-<lb/>
vaten, die übliche Bewirth&#x017F;chaftung der Wälder durch die vier<lb/>
Letzteren, die daher rührenden Zu&#x017F;tände der Waldungen der&#x017F;elben,<lb/>
und der von ihnen beibehaltene Holzpreis. Das Re&#x017F;ultat genauer<lb/>
Unter&#x017F;uchungen und Vergleichungen in Betreff die&#x017F;er Punkte muß<lb/>
nothwendig für oder wider die Veräußerung &#x017F;prechen<hi rendition="#sup">4</hi>).</p><lb/>
                  <p>Was die Waldgerecht&#x017F;ame und dergleichen betrifft, &#x017F;o gilt hier<lb/>
das&#x017F;elbige, was die Volkswirth&#x017F;chaftslehre in Betreff ihrer Regu-<lb/>
lirung und Ablö&#x017F;ung fordert, als Regel. Auch hier &#x017F;oll der Staat<lb/>
ein gutes Bei&#x017F;piel geben.</p><lb/>
                  <note place="end" n="1)">S. die oben (§. 479.) angegebene Literatur. Außerdem aber noch <hi rendition="#g">Hazzi</hi><lb/>
Aechte An&#x017F;ichten der Waldungen. München 1805. III. Vergl. mit <hi rendition="#g">Grünberger</hi><lb/>
An&#x017F;ichten von dem For&#x017F;twe&#x017F;en ....., mit Bemerkungen über die ächten An-<lb/>
&#x017F;ichten. München 1806. <hi rendition="#g">Schenk</hi> Bedürfni&#x017F;&#x017F;e der Volkswirth&#x017F;ch. II. §. 182. 183.<lb/><hi rendition="#g">Hundeshagen</hi> Encyclopädie der For&#x017F;tw. III. (For&#x017F;tpolizei) §. 16&#x2013;40. <hi rendition="#g">Bülau</hi><lb/>
der Staat und die Indu&#x017F;trie. S. 82.</note><lb/>
                  <note place="end" n="2)">Es i&#x017F;t daher ganz wunderlich, daß <hi rendition="#g">Lotz</hi> (Handb. III. 111.) die An&#x017F;icht äu-<lb/>
ßert, aus den&#x017F;elben Gründen, warum man die Nothwendigkeit der Staatsfor&#x017F;twirth-<lb/>
&#x017F;chaft erwei&#x017F;en zu können glaube, ergebe &#x017F;ich auch die Nothwendigkeit, daß der Staat<lb/>
aus&#x017F;chließlich Ackerbau treibe. Man kann von die&#x017F;er An&#x017F;icht nicht einmal &#x017F;agen, daß<lb/>
&#x017F;ie eine theoreti&#x017F;che &#x017F;ei.</note><lb/>
                  <note place="end" n="3)">v. <hi rendition="#g">Malchus</hi> I. S. 71. muß daher Unrecht haben, wenn er die mühelo&#x017F;e<lb/>
Vergrößerung des Staatseinkommen durch die For&#x017F;te zu Folge der &#x017F;teigenden Be-<lb/>
völkerung als leitende Maxime bei der Frage über die Beibehaltung der&#x017F;elben im<lb/>
Staatseigenthume anführt. Der Staat könnte damit gerade bewirken und rechtfer-<lb/>
tigen wollen, was er in der Privatfor&#x017F;twi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft für verwerflich erachtet.</note><lb/>
                  <note place="end" n="4)">Das Verfahren bei der Veräußerung unterliegt im Allgemeinen den&#x017F;elben<lb/>
Regeln, wie bei der Domänenveräußerung.</note>
                </div><lb/>
                <div n="6">
                  <head> <hi rendition="#c">§. 510.<lb/>
III. <hi rendition="#g">Entäußerlichkeit der Finanzregalien</hi>.</hi> </head><lb/>
                  <p>Die eigentlichen Finanzregalien, nämlich Regalien, welche nicht<lb/>
kraft des Oberauf&#x017F;ichtsrechtes &#x017F;ich in den Händen des Staats be-<lb/>
finden, oder als wirkliche we&#x017F;entliche Staatshoheiten zu betrachten<lb/>
&#x017F;ind, verdanken ihre Ent&#x017F;tehung entweder einem &#x017F;ogenannten Ober-<lb/>
eigenthumsrechte, oder grundherrlichen Verhältni&#x017F;&#x017F;en, oder &#x017F;ie &#x017F;ind<lb/>
Gewerbsbetriebe, welche, obgleich als für den Volkswohl&#x017F;tand &#x017F;ehr<lb/>
wichtig erkannt, inde&#x017F;&#x017F;en von dem Volke aus Mangel an Capital<lb/>
u. dgl. nicht ergriffen, und deßhalb, oder &#x017F;olche, welche blos des<lb/>
finanziellen Gewinns wegen vom Staate angeeignet wurden. Als<lb/>
ein Ausfluß des Kriegshoheitsrechtes wurde &#x017F;eit der Erfindung des<lb/>
Schießpulvers das Salpeterregal betrachtet. Ein Finanzregal i&#x017F;t<lb/>
das Münzwe&#x017F;en nie mit Recht gewe&#x017F;en, und auch jetzt nicht mehr<lb/>
als &#x017F;olches anerkannt. Finanzregalien zufolge eines gewi&#x017F;&#x017F;en Ober-<lb/>
eigenthumsrechtes &#x017F;ind das Bergwerks-, das Jagd-, Fi&#x017F;cherei und<lb/></p>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[767/0789] und jetzige Vertheilung der ganzen Waldfläche des Landes unter den Staat, die Gemeinden, Stiftungen, Corporationen und Pri- vaten, die übliche Bewirthſchaftung der Wälder durch die vier Letzteren, die daher rührenden Zuſtände der Waldungen derſelben, und der von ihnen beibehaltene Holzpreis. Das Reſultat genauer Unterſuchungen und Vergleichungen in Betreff dieſer Punkte muß nothwendig für oder wider die Veräußerung ſprechen4). Was die Waldgerechtſame und dergleichen betrifft, ſo gilt hier dasſelbige, was die Volkswirthſchaftslehre in Betreff ihrer Regu- lirung und Ablöſung fordert, als Regel. Auch hier ſoll der Staat ein gutes Beiſpiel geben. ¹⁾ S. die oben (§. 479.) angegebene Literatur. Außerdem aber noch Hazzi Aechte Anſichten der Waldungen. München 1805. III. Vergl. mit Grünberger Anſichten von dem Forſtweſen ....., mit Bemerkungen über die ächten An- ſichten. München 1806. Schenk Bedürfniſſe der Volkswirthſch. II. §. 182. 183. Hundeshagen Encyclopädie der Forſtw. III. (Forſtpolizei) §. 16–40. Bülau der Staat und die Induſtrie. S. 82. ²⁾ Es iſt daher ganz wunderlich, daß Lotz (Handb. III. 111.) die Anſicht äu- ßert, aus denſelben Gründen, warum man die Nothwendigkeit der Staatsforſtwirth- ſchaft erweiſen zu können glaube, ergebe ſich auch die Nothwendigkeit, daß der Staat ausſchließlich Ackerbau treibe. Man kann von dieſer Anſicht nicht einmal ſagen, daß ſie eine theoretiſche ſei. ³⁾ v. Malchus I. S. 71. muß daher Unrecht haben, wenn er die müheloſe Vergrößerung des Staatseinkommen durch die Forſte zu Folge der ſteigenden Be- völkerung als leitende Maxime bei der Frage über die Beibehaltung derſelben im Staatseigenthume anführt. Der Staat könnte damit gerade bewirken und rechtfer- tigen wollen, was er in der Privatforſtwiſſenſchaft für verwerflich erachtet. ⁴⁾ Das Verfahren bei der Veräußerung unterliegt im Allgemeinen denſelben Regeln, wie bei der Domänenveräußerung. §. 510. III. Entäußerlichkeit der Finanzregalien. Die eigentlichen Finanzregalien, nämlich Regalien, welche nicht kraft des Oberaufſichtsrechtes ſich in den Händen des Staats be- finden, oder als wirkliche weſentliche Staatshoheiten zu betrachten ſind, verdanken ihre Entſtehung entweder einem ſogenannten Ober- eigenthumsrechte, oder grundherrlichen Verhältniſſen, oder ſie ſind Gewerbsbetriebe, welche, obgleich als für den Volkswohlſtand ſehr wichtig erkannt, indeſſen von dem Volke aus Mangel an Capital u. dgl. nicht ergriffen, und deßhalb, oder ſolche, welche blos des finanziellen Gewinns wegen vom Staate angeeignet wurden. Als ein Ausfluß des Kriegshoheitsrechtes wurde ſeit der Erfindung des Schießpulvers das Salpeterregal betrachtet. Ein Finanzregal iſt das Münzweſen nie mit Recht geweſen, und auch jetzt nicht mehr als ſolches anerkannt. Finanzregalien zufolge eines gewiſſen Ober- eigenthumsrechtes ſind das Bergwerks-, das Jagd-, Fiſcherei und

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/789
Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 767. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/789>, abgerufen am 28.11.2024.