steigenden Einnahme aus der Forstwirthschaft ohne Mühe und grö- ßere Aufopferung beziehe, so wie auch darauf, daß der Staat aus der Veräußerung nicht einmal erheblichen Nutzen beziehen werde, da für große Waldflächen die Concurrenz der Käufer gering und bei kleinen Parzellen ein nachhaltiger Betrieb nicht gut möglich sei. Die Ansicht für die Veräußerung derselben läugnet geradezu die so eben angeführten Behauptungen, so wie auch den Satz, daß der Staat für das Holzbedürfniß der Nation Sorge tragen müsse, und behauptet dagegen, der Reinertrag der Waldungen müsse nach ihrer Veräußerung größer sein, das in den Staatswaldungen steckende fixe Capital müsse nach derselben besser angewendet wer- den können, der Vortheil der Privateigenthümer erfordere es schon, daß sie sich die nöthigen Forstkenntnisse erwerben, und einen nach- haltigen Betrieb einführen, der Staat habe blos die Oberaufsicht auf dieses Gewerbe, aber nicht die Pflicht, der Nation das Holz zu liefern, er enthebe sich durch die Veräußerung der Waldungen vie- ler Verwaltungsmühe und Auslagen, und vereinfache seine ganze Verwaltung. Allein eine genaue nationalöconomische und polizei- liche Untersuchung (§. 433. 467. 479.) stellt die Wichtigkeit der für die Beihaltung der Staatswaldungen als Staatseigenthum angeführten ersten Gründe außer allen Zweifel; dagegen aber er- gibt sich aus ihr auch als Resultat, daß nicht blos der Staat, sondern namentlich auch Gemeinden für die Waldwirthschaft taug- liche Personen sind, und folglich aus jenen Gründen an sich allein die Unveräußerlichkeit der Staatswaldungen noch keineswegs2), sondern blos folgt, daß dieselbe nicht in Privathände kommen soll- ten. Erstere Folgerung wird aber stets dadurch gerechtfertigt wer- den können, daß selten die Gemeinden-, Stiftungen und dgl. zu Waldkäufen das erforderliche Capital vorräthig haben, und der Staat auch nach der Veräußerung ein Forstpersonale zur Oberauf- sicht über die Privat-, Gemeinde- und Stiftungswaldungen und deren Bewirthschaftung halten muß, wenn nicht selbst hier polizei- liche Gefahr befürchtet werden soll3). Erscheint nun deßhalb die Veräußerung der Staatswaldungen im Allgemeinen keineswegs als wünschenswerth, so kann dennoch in der Wissenschaft darüber nicht entschieden werden, sondern es ist in jedem besondern Lande, wo die vorstehende Frage aufgeworfen wird, in Erwägung zu ziehen: die Größe des vorhandenen unbedingten Waldbodens, ihr Verhält- niß zum Bedarfe des Volkes bei nachhaltiger Bewirthschaftung, die Resultate der Vergleichung der früheren und jetzigen Durch- schnittspreise des Brenn-, Bau- und Werkholzes, (denn nach dem Preise kann man auf das Holzbedürfniß schließen), die bisherige
ſteigenden Einnahme aus der Forſtwirthſchaft ohne Mühe und grö- ßere Aufopferung beziehe, ſo wie auch darauf, daß der Staat aus der Veräußerung nicht einmal erheblichen Nutzen beziehen werde, da für große Waldflächen die Concurrenz der Käufer gering und bei kleinen Parzellen ein nachhaltiger Betrieb nicht gut möglich ſei. Die Anſicht für die Veräußerung derſelben läugnet geradezu die ſo eben angeführten Behauptungen, ſo wie auch den Satz, daß der Staat für das Holzbedürfniß der Nation Sorge tragen müſſe, und behauptet dagegen, der Reinertrag der Waldungen müſſe nach ihrer Veräußerung größer ſein, das in den Staatswaldungen ſteckende fixe Capital müſſe nach derſelben beſſer angewendet wer- den können, der Vortheil der Privateigenthümer erfordere es ſchon, daß ſie ſich die nöthigen Forſtkenntniſſe erwerben, und einen nach- haltigen Betrieb einführen, der Staat habe blos die Oberaufſicht auf dieſes Gewerbe, aber nicht die Pflicht, der Nation das Holz zu liefern, er enthebe ſich durch die Veräußerung der Waldungen vie- ler Verwaltungsmühe und Auslagen, und vereinfache ſeine ganze Verwaltung. Allein eine genaue nationalöconomiſche und polizei- liche Unterſuchung (§. 433. 467. 479.) ſtellt die Wichtigkeit der für die Beihaltung der Staatswaldungen als Staatseigenthum angeführten erſten Gründe außer allen Zweifel; dagegen aber er- gibt ſich aus ihr auch als Reſultat, daß nicht blos der Staat, ſondern namentlich auch Gemeinden für die Waldwirthſchaft taug- liche Perſonen ſind, und folglich aus jenen Gründen an ſich allein die Unveräußerlichkeit der Staatswaldungen noch keineswegs2), ſondern blos folgt, daß dieſelbe nicht in Privathände kommen ſoll- ten. Erſtere Folgerung wird aber ſtets dadurch gerechtfertigt wer- den können, daß ſelten die Gemeinden-, Stiftungen und dgl. zu Waldkäufen das erforderliche Capital vorräthig haben, und der Staat auch nach der Veräußerung ein Forſtperſonale zur Oberauf- ſicht über die Privat-, Gemeinde- und Stiftungswaldungen und deren Bewirthſchaftung halten muß, wenn nicht ſelbſt hier polizei- liche Gefahr befürchtet werden ſoll3). Erſcheint nun deßhalb die Veräußerung der Staatswaldungen im Allgemeinen keineswegs als wünſchenswerth, ſo kann dennoch in der Wiſſenſchaft darüber nicht entſchieden werden, ſondern es iſt in jedem beſondern Lande, wo die vorſtehende Frage aufgeworfen wird, in Erwägung zu ziehen: die Größe des vorhandenen unbedingten Waldbodens, ihr Verhält- niß zum Bedarfe des Volkes bei nachhaltiger Bewirthſchaftung, die Reſultate der Vergleichung der früheren und jetzigen Durch- ſchnittspreiſe des Brenn-, Bau- und Werkholzes, (denn nach dem Preiſe kann man auf das Holzbedürfniß ſchließen), die bisherige
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ſteigenden Einnahme aus der Forſtwirthſchaft ohne Mühe und grö-
ßere Aufopferung beziehe, ſo wie auch darauf, daß der Staat aus
der Veräußerung nicht einmal erheblichen Nutzen beziehen werde,
da für große Waldflächen die Concurrenz der Käufer gering und
bei kleinen Parzellen ein nachhaltiger Betrieb nicht gut möglich
ſei. Die Anſicht für die Veräußerung derſelben läugnet geradezu
die ſo eben angeführten Behauptungen, ſo wie auch den Satz, daß
der Staat für das Holzbedürfniß der Nation Sorge tragen müſſe,
und behauptet dagegen, der Reinertrag der Waldungen müſſe nach
ihrer Veräußerung größer ſein, das in den Staatswaldungen
ſteckende fixe Capital müſſe nach derſelben beſſer angewendet wer-
den können, der Vortheil der Privateigenthümer erfordere es ſchon,
daß ſie ſich die nöthigen Forſtkenntniſſe erwerben, und einen nach-
haltigen Betrieb einführen, der Staat habe blos die Oberaufſicht auf
dieſes Gewerbe, aber nicht die Pflicht, der Nation das Holz zu
liefern, er enthebe ſich durch die Veräußerung der Waldungen vie-
ler Verwaltungsmühe und Auslagen, und vereinfache ſeine ganze
Verwaltung. Allein eine genaue nationalöconomiſche und polizei-
liche Unterſuchung (§. 433. 467. 479.) ſtellt die Wichtigkeit der
für die Beihaltung der Staatswaldungen als Staatseigenthum
angeführten erſten Gründe außer allen Zweifel; dagegen aber er-
gibt ſich aus ihr auch als Reſultat, daß nicht blos der Staat,
ſondern namentlich auch Gemeinden für die Waldwirthſchaft taug-
liche Perſonen ſind, und folglich aus jenen Gründen an ſich allein
die Unveräußerlichkeit der Staatswaldungen noch keineswegs2),
ſondern blos folgt, daß dieſelbe nicht in Privathände kommen ſoll-
ten. Erſtere Folgerung wird aber ſtets dadurch gerechtfertigt wer-
den können, daß ſelten die Gemeinden-, Stiftungen und dgl. zu
Waldkäufen das erforderliche Capital vorräthig haben, und der
Staat auch nach der Veräußerung ein Forſtperſonale zur Oberauf-
ſicht über die Privat-, Gemeinde- und Stiftungswaldungen und
deren Bewirthſchaftung halten muß, wenn nicht ſelbſt hier polizei-
liche Gefahr befürchtet werden ſoll3). Erſcheint nun deßhalb die
Veräußerung der Staatswaldungen im Allgemeinen keineswegs als
wünſchenswerth, ſo kann dennoch in der Wiſſenſchaft darüber nicht
entſchieden werden, ſondern es iſt in jedem beſondern Lande, wo
die vorſtehende Frage aufgeworfen wird, in Erwägung zu ziehen:
die Größe des vorhandenen unbedingten Waldbodens, ihr Verhält-
niß zum Bedarfe des Volkes bei nachhaltiger Bewirthſchaftung,
die Reſultate der Vergleichung der früheren und jetzigen Durch-
ſchnittspreiſe des Brenn-, Bau- und Werkholzes, (denn nach dem
Preiſe kann man auf das Holzbedürfniß ſchließen), die bisherige
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 766. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/788>, abgerufen am 28.11.2024.
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