Regirung zu machen seien, die überhaupt die Volkswohlfahrt nicht vor Augen habe; daß man wohl zwischen Staatsdomänen und Land- gütern des Landesfürsten unterscheiden müsse, daß der Gewinn des Pachters das steuerbare Einkommen vermehre, daß der Erlös aus dem Verkaufe schnell verschwinde und dessen nutzbare Anwendung sehr precär sei; daß man Domänen zu Musterhöfen haben müsse; daß Domänen dort, wo eine Zerstückelung des Grundbesitzes nach- theilig werden könnte, ein Vorbeugungsmittel seien; daß das Ein- kommen aus denselben mit der Preiserhöhung der Bodenerzeugnisse steigen könne. Allein es läßt sich gegen beide Ansichten im Einzel- nen wieder so viel entgegnen, daß sich am Ende als Resultat die allgemeine Unlösbarkeit dieser Fragen ergibt, und daß man zum Behufe ihrer Entscheidung in einem bestimmten Lande die Ver- hältnisse des Volkswohlstandes, der Industrie, der Bevölkerung, der Fortschritte des Volkes in beiden, das Verhältniß der Bevöl- kerung und des Domänenbesitzes zum ganzen urbaren und nicht ur- baren Flächeninhalte des Landes, und dessen Beschaffenheit berück- sichtigen muß, denn davon hängt die Nachfrage nach Ländereien, der Stand ihrer Preise, die erforderliche Größe der Landgüter, und die Art der Bodenbenutzung ab1).
Was die verschiedenen Gefälle und andern gutsherrlichen Gerechtsame anbelangt, so ist es Pflicht des Staats, durch Er- klärung ihrer Ablösbarkeit mit gutem Beispiele voran zu gehen, und dieselbe beim Domänenverkaufe zur Bedingung zu machen.
1) S. über die ganze Frage die oben (§. 478. N. 1.) angeführten Schriften. Ist aber die Veräußerung beschlossen, so sind Beschreibungen und Anschläge dersel- ben zu fertigen; die Veräußerung geschieht auf dem Wege der Lizitation; blos auf gehörige Legitimation und Caution darf man als Steigerer zugelassen werden. Der Staat behält sich bis zu gänzlicher Abtragung des Kaufschillings das Eigenthumsrecht vor, auch kann dessen Abtragung in Zeitrenten erlaubt werden. Münch Ueb. Do- mänen-Verkauf. Darmstadt 1823. Rau III. §. 100. 101.
§. 509. II. Veräußerlichkeit der Staatswaldungen.
Auch über die Veräußerung der Staatswaldungen herr- schen zwei verschiedene Ansichten1). Gegen dieselbe führt man den absoluten Werth des Holzes, die Nothwendigkeit einer natio- nalöconomischen nachhaltigen Waldwirthschaft, die möglichste Ent- fernung zu hoher Holzpreise, die Verhütung von Holzwucher, als polizeiliche Zwecke an, welche nicht erreichbar werden könnten, wenn die Wälder und die Waldwirthschaft nicht im Besitze des Staats seien; außerdem aber legt man ein besonderes Gewicht auf die Vortheile, welche die Staatskasse aus der mit der Bevölkerung
Regirung zu machen ſeien, die überhaupt die Volkswohlfahrt nicht vor Augen habe; daß man wohl zwiſchen Staatsdomänen und Land- gütern des Landesfürſten unterſcheiden müſſe, daß der Gewinn des Pachters das ſteuerbare Einkommen vermehre, daß der Erlös aus dem Verkaufe ſchnell verſchwinde und deſſen nutzbare Anwendung ſehr precär ſei; daß man Domänen zu Muſterhöfen haben müſſe; daß Domänen dort, wo eine Zerſtückelung des Grundbeſitzes nach- theilig werden könnte, ein Vorbeugungsmittel ſeien; daß das Ein- kommen aus denſelben mit der Preiserhöhung der Bodenerzeugniſſe ſteigen könne. Allein es läßt ſich gegen beide Anſichten im Einzel- nen wieder ſo viel entgegnen, daß ſich am Ende als Reſultat die allgemeine Unlösbarkeit dieſer Fragen ergibt, und daß man zum Behufe ihrer Entſcheidung in einem beſtimmten Lande die Ver- hältniſſe des Volkswohlſtandes, der Induſtrie, der Bevölkerung, der Fortſchritte des Volkes in beiden, das Verhältniß der Bevöl- kerung und des Domänenbeſitzes zum ganzen urbaren und nicht ur- baren Flächeninhalte des Landes, und deſſen Beſchaffenheit berück- ſichtigen muß, denn davon hängt die Nachfrage nach Ländereien, der Stand ihrer Preiſe, die erforderliche Größe der Landgüter, und die Art der Bodenbenutzung ab1).
Was die verſchiedenen Gefälle und andern gutsherrlichen Gerechtſame anbelangt, ſo iſt es Pflicht des Staats, durch Er- klärung ihrer Ablösbarkeit mit gutem Beiſpiele voran zu gehen, und dieſelbe beim Domänenverkaufe zur Bedingung zu machen.
1) S. über die ganze Frage die oben (§. 478. N. 1.) angeführten Schriften. Iſt aber die Veräußerung beſchloſſen, ſo ſind Beſchreibungen und Anſchläge derſel- ben zu fertigen; die Veräußerung geſchieht auf dem Wege der Lizitation; blos auf gehörige Legitimation und Caution darf man als Steigerer zugelaſſen werden. Der Staat behält ſich bis zu gänzlicher Abtragung des Kaufſchillings das Eigenthumsrecht vor, auch kann deſſen Abtragung in Zeitrenten erlaubt werden. Münch Ueb. Do- mänen-Verkauf. Darmſtadt 1823. Rau III. §. 100. 101.
§. 509. II. Veräußerlichkeit der Staatswaldungen.
Auch über die Veräußerung der Staatswaldungen herr- ſchen zwei verſchiedene Anſichten1). Gegen dieſelbe führt man den abſoluten Werth des Holzes, die Nothwendigkeit einer natio- nalöconomiſchen nachhaltigen Waldwirthſchaft, die möglichſte Ent- fernung zu hoher Holzpreiſe, die Verhütung von Holzwucher, als polizeiliche Zwecke an, welche nicht erreichbar werden könnten, wenn die Wälder und die Waldwirthſchaft nicht im Beſitze des Staats ſeien; außerdem aber legt man ein beſonderes Gewicht auf die Vortheile, welche die Staatskaſſe aus der mit der Bevölkerung
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Regirung zu machen ſeien, die überhaupt die Volkswohlfahrt nicht
vor Augen habe; daß man wohl zwiſchen Staatsdomänen und Land-
gütern des Landesfürſten unterſcheiden müſſe, daß der Gewinn des
Pachters das ſteuerbare Einkommen vermehre, daß der Erlös aus
dem Verkaufe ſchnell verſchwinde und deſſen nutzbare Anwendung
ſehr precär ſei; daß man Domänen zu Muſterhöfen haben müſſe;
daß Domänen dort, wo eine Zerſtückelung des Grundbeſitzes nach-
theilig werden könnte, ein Vorbeugungsmittel ſeien; daß das Ein-
kommen aus denſelben mit der Preiserhöhung der Bodenerzeugniſſe
ſteigen könne. Allein es läßt ſich gegen beide Anſichten im Einzel-
nen wieder ſo viel entgegnen, daß ſich am Ende als Reſultat die
allgemeine Unlösbarkeit dieſer Fragen ergibt, und daß man zum
Behufe ihrer Entſcheidung in einem beſtimmten Lande die Ver-
hältniſſe des Volkswohlſtandes, der Induſtrie, der Bevölkerung,
der Fortſchritte des Volkes in beiden, das Verhältniß der Bevöl-
kerung und des Domänenbeſitzes zum ganzen urbaren und nicht ur-
baren Flächeninhalte des Landes, und deſſen Beſchaffenheit berück-
ſichtigen muß, denn davon hängt die Nachfrage nach Ländereien,
der Stand ihrer Preiſe, die erforderliche Größe der Landgüter,
und die Art der Bodenbenutzung ab1).
Was die verſchiedenen Gefälle und andern gutsherrlichen
Gerechtſame anbelangt, ſo iſt es Pflicht des Staats, durch Er-
klärung ihrer Ablösbarkeit mit gutem Beiſpiele voran zu gehen,
und dieſelbe beim Domänenverkaufe zur Bedingung zu machen.
¹⁾ S. über die ganze Frage die oben (§. 478. N. 1.) angeführten Schriften.
Iſt aber die Veräußerung beſchloſſen, ſo ſind Beſchreibungen und Anſchläge derſel-
ben zu fertigen; die Veräußerung geſchieht auf dem Wege der Lizitation; blos auf
gehörige Legitimation und Caution darf man als Steigerer zugelaſſen werden. Der
Staat behält ſich bis zu gänzlicher Abtragung des Kaufſchillings das Eigenthumsrecht
vor, auch kann deſſen Abtragung in Zeitrenten erlaubt werden. Münch Ueb. Do-
mänen-Verkauf. Darmſtadt 1823. Rau III. §. 100. 101.
§. 509.
II. Veräußerlichkeit der Staatswaldungen.
Auch über die Veräußerung der Staatswaldungen herr-
ſchen zwei verſchiedene Anſichten1). Gegen dieſelbe führt man
den abſoluten Werth des Holzes, die Nothwendigkeit einer natio-
nalöconomiſchen nachhaltigen Waldwirthſchaft, die möglichſte Ent-
fernung zu hoher Holzpreiſe, die Verhütung von Holzwucher, als
polizeiliche Zwecke an, welche nicht erreichbar werden könnten,
wenn die Wälder und die Waldwirthſchaft nicht im Beſitze des
Staats ſeien; außerdem aber legt man ein beſonderes Gewicht auf
die Vortheile, welche die Staatskaſſe aus der mit der Bevölkerung
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 765. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/787>, abgerufen am 27.11.2024.
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