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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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Budgets dienen die den Etats beigefügten Erläuterungsproto-
colle und das beigegebene Notabilien- oder Etatsbuch1).
Der Entwurf der Etats wird von den entsprechenden Behörden,
das Budget aber vom Finanzministerium gemacht, das auch auf
dessen Erfüllung ausschließlich wacht. Die Einnahmen unterliegen
ganz seiner Disposition, die Ausgaben der einzelnen Departements
blos seiner Controle. Jeder Departementschef oder Vorstand eines
Ministeriums bekommt auf die Staatskasse einen gewissen Kredit,
über den er gesetzlich in seiner Verwaltung disponirt, und er ist
hierin nur so weit beschränkt, als Ueberschreitungen der für die
Perioden durch periodische Repartitionsetats bestimmten Summe
nicht erlaubt sind. In wiefern jeder Vorstand über diese Repar-
titionsetats frei oder bedingt verfügen darf, hängt von besonderen
Bestimmungen ab. Disponirt der Finanzminister allein über die
Staatskasse, so muß sich jeder andere Chef seine Anweisungen von
demselben realisiren lassen. Die Sanction des Budgets geschieht
in Repräsentativstaaten durch das gleichlautende Finanzgesetz, das
ebenfalls vom Finanzminister entworfen wird.

Zur Einsicht in das Verwaltungswesen während des Finanz-
jahres werden, von den untern Behörden wechselseitig vorbereitend
bis zur höchsten, monatlich Situationsetats gefertigt, welche
die Einnahmen und Ausgaben des entsprechenden Monats im Ver-
gleiche mit den früheren, und den sich ergebenden Kassenbestand
anzeigen. Den Hauptsituationsetat macht die Staatshaupt-
kassenverwaltung, den Haupt-Staatshaushalts-Situations-
etat aber die Staatsbuchhalterei, bei welcher das ganze Detail
der Bruttoeinnahmen und sämmtliche Ausgaben immer nach Be-
lieben in Büchern eingesehen werden kann2).

1) Ganz abgesondert sind die Militair- und Staatsschuld-Etats.
Letztere sind in jedem Staate anders eingerichtet. In der Militairverwaltung fer-
tigt man die Etats entweder nach den Corps, aus deren Spezialetats der Hauptetat
zusammengestellt wird, oder nach den Corps blos die Geldetats, dagegen die übrigen
Etats in Totalbeträgen für das ganze Militair, oder endlich nach allgemeinen
Rubriken und Summen ohne Unterscheidung der Corps.
2) Ueber diese ganze Materie s. m. v. Malchus Finanzw. II. §. 15-20.
Dessen Organismus. I. §. 63-71. Dessen Politik. II. §. 116. 124. 125. v. Justi
Staatswirthsch. II. §. 408. Eschenmayer Staatsrechnungswesen. Heidelb. 1807
(nicht zu empfehlen). Petersen, Ueber Wirthschaftsanschläge und Budgets.
Göttingen 1811 (Vermengung, unpraktisch). v. Schuckmann, Ideen zu Finanz-
verbesserungen. Tübingen 1818 (zu allgemein). Feder, Handbuch des Staats-
rechnungs- und Kassenwesens. Stuttg. 1820 (manches Unrichtige und Unausführbare).
Hoch Finanzkassenetats. Rottenburg 1820. Kieschke, Grundzüge zur zweckmäßigen
Einrichtung des Staatskassen- und Rechnungswesens. Berlin 1821 (zweckmäßig).
Arnold, Versuch eines Staatsrechnungssystems. Petersburg 1824. Die den Schrif-
ten beigefügten Urtheile sind von v. Malchus; denn da dieser in solchen praktischen
Dingen außerordentlich gewandte und erfahrene Mann diese Schriften beurtheilt hat,
geziemt es dem Theoretiker nicht, auch zu richten.

Budgets dienen die den Etats beigefügten Erläuterungsproto-
colle und das beigegebene Notabilien- oder Etatsbuch1).
Der Entwurf der Etats wird von den entſprechenden Behörden,
das Budget aber vom Finanzminiſterium gemacht, das auch auf
deſſen Erfüllung ausſchließlich wacht. Die Einnahmen unterliegen
ganz ſeiner Dispoſition, die Ausgaben der einzelnen Departements
blos ſeiner Controle. Jeder Departementschef oder Vorſtand eines
Miniſteriums bekommt auf die Staatskaſſe einen gewiſſen Kredit,
über den er geſetzlich in ſeiner Verwaltung disponirt, und er iſt
hierin nur ſo weit beſchränkt, als Ueberſchreitungen der für die
Perioden durch periodiſche Repartitionsetats beſtimmten Summe
nicht erlaubt ſind. In wiefern jeder Vorſtand über dieſe Repar-
titionsetats frei oder bedingt verfügen darf, hängt von beſonderen
Beſtimmungen ab. Disponirt der Finanzminiſter allein über die
Staatskaſſe, ſo muß ſich jeder andere Chef ſeine Anweiſungen von
demſelben realiſiren laſſen. Die Sanction des Budgets geſchieht
in Repräſentativſtaaten durch das gleichlautende Finanzgeſetz, das
ebenfalls vom Finanzminiſter entworfen wird.

Zur Einſicht in das Verwaltungsweſen während des Finanz-
jahres werden, von den untern Behörden wechſelſeitig vorbereitend
bis zur höchſten, monatlich Situationsetats gefertigt, welche
die Einnahmen und Ausgaben des entſprechenden Monats im Ver-
gleiche mit den früheren, und den ſich ergebenden Kaſſenbeſtand
anzeigen. Den Hauptſituationsetat macht die Staatshaupt-
kaſſenverwaltung, den Haupt-Staatshaushalts-Situations-
etat aber die Staatsbuchhalterei, bei welcher das ganze Detail
der Bruttoeinnahmen und ſämmtliche Ausgaben immer nach Be-
lieben in Büchern eingeſehen werden kann2).

1) Ganz abgeſondert ſind die Militair- und Staatsſchuld-Etats.
Letztere ſind in jedem Staate anders eingerichtet. In der Militairverwaltung fer-
tigt man die Etats entweder nach den Corps, aus deren Spezialetats der Hauptetat
zuſammengeſtellt wird, oder nach den Corps blos die Geldetats, dagegen die übrigen
Etats in Totalbeträgen für das ganze Militair, oder endlich nach allgemeinen
Rubriken und Summen ohne Unterſcheidung der Corps.
2) Ueber dieſe ganze Materie ſ. m. v. Malchus Finanzw. II. §. 15–20.
Deſſen Organismus. I. §. 63–71. Deſſen Politik. II. §. 116. 124. 125. v. Juſti
Staatswirthſch. II. §. 408. Eſchenmayer Staatsrechnungsweſen. Heidelb. 1807
(nicht zu empfehlen). Peterſen, Ueber Wirthſchaftsanſchläge und Budgets.
Göttingen 1811 (Vermengung, unpraktiſch). v. Schuckmann, Ideen zu Finanz-
verbeſſerungen. Tübingen 1818 (zu allgemein). Feder, Handbuch des Staats-
rechnungs- und Kaſſenweſens. Stuttg. 1820 (manches Unrichtige und Unausführbare).
Hoch Finanzkaſſenetats. Rottenburg 1820. Kieſchke, Grundzüge zur zweckmäßigen
Einrichtung des Staatskaſſen- und Rechnungsweſens. Berlin 1821 (zweckmäßig).
Arnold, Verſuch eines Staatsrechnungsſyſtems. Petersburg 1824. Die den Schrif-
ten beigefügten Urtheile ſind von v. Malchus; denn da dieſer in ſolchen praktiſchen
Dingen außerordentlich gewandte und erfahrene Mann dieſe Schriften beurtheilt hat,
geziemt es dem Theoretiker nicht, auch zu richten.

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[780/0802] Budgets dienen die den Etats beigefügten Erläuterungsproto- colle und das beigegebene Notabilien- oder Etatsbuch1). Der Entwurf der Etats wird von den entſprechenden Behörden, das Budget aber vom Finanzminiſterium gemacht, das auch auf deſſen Erfüllung ausſchließlich wacht. Die Einnahmen unterliegen ganz ſeiner Dispoſition, die Ausgaben der einzelnen Departements blos ſeiner Controle. Jeder Departementschef oder Vorſtand eines Miniſteriums bekommt auf die Staatskaſſe einen gewiſſen Kredit, über den er geſetzlich in ſeiner Verwaltung disponirt, und er iſt hierin nur ſo weit beſchränkt, als Ueberſchreitungen der für die Perioden durch periodiſche Repartitionsetats beſtimmten Summe nicht erlaubt ſind. In wiefern jeder Vorſtand über dieſe Repar- titionsetats frei oder bedingt verfügen darf, hängt von beſonderen Beſtimmungen ab. Disponirt der Finanzminiſter allein über die Staatskaſſe, ſo muß ſich jeder andere Chef ſeine Anweiſungen von demſelben realiſiren laſſen. Die Sanction des Budgets geſchieht in Repräſentativſtaaten durch das gleichlautende Finanzgeſetz, das ebenfalls vom Finanzminiſter entworfen wird. Zur Einſicht in das Verwaltungsweſen während des Finanz- jahres werden, von den untern Behörden wechſelſeitig vorbereitend bis zur höchſten, monatlich Situationsetats gefertigt, welche die Einnahmen und Ausgaben des entſprechenden Monats im Ver- gleiche mit den früheren, und den ſich ergebenden Kaſſenbeſtand anzeigen. Den Hauptſituationsetat macht die Staatshaupt- kaſſenverwaltung, den Haupt-Staatshaushalts-Situations- etat aber die Staatsbuchhalterei, bei welcher das ganze Detail der Bruttoeinnahmen und ſämmtliche Ausgaben immer nach Be- lieben in Büchern eingeſehen werden kann2). ¹⁾ Ganz abgeſondert ſind die Militair- und Staatsſchuld-Etats. Letztere ſind in jedem Staate anders eingerichtet. In der Militairverwaltung fer- tigt man die Etats entweder nach den Corps, aus deren Spezialetats der Hauptetat zuſammengeſtellt wird, oder nach den Corps blos die Geldetats, dagegen die übrigen Etats in Totalbeträgen für das ganze Militair, oder endlich nach allgemeinen Rubriken und Summen ohne Unterſcheidung der Corps. ²⁾ Ueber dieſe ganze Materie ſ. m. v. Malchus Finanzw. II. §. 15–20. Deſſen Organismus. I. §. 63–71. Deſſen Politik. II. §. 116. 124. 125. v. Juſti Staatswirthſch. II. §. 408. Eſchenmayer Staatsrechnungsweſen. Heidelb. 1807 (nicht zu empfehlen). Peterſen, Ueber Wirthſchaftsanſchläge und Budgets. Göttingen 1811 (Vermengung, unpraktiſch). v. Schuckmann, Ideen zu Finanz- verbeſſerungen. Tübingen 1818 (zu allgemein). Feder, Handbuch des Staats- rechnungs- und Kaſſenweſens. Stuttg. 1820 (manches Unrichtige und Unausführbare). Hoch Finanzkaſſenetats. Rottenburg 1820. Kieſchke, Grundzüge zur zweckmäßigen Einrichtung des Staatskaſſen- und Rechnungsweſens. Berlin 1821 (zweckmäßig). Arnold, Verſuch eines Staatsrechnungsſyſtems. Petersburg 1824. Die den Schrif- ten beigefügten Urtheile ſind von v. Malchus; denn da dieſer in ſolchen praktiſchen Dingen außerordentlich gewandte und erfahrene Mann dieſe Schriften beurtheilt hat, geziemt es dem Theoretiker nicht, auch zu richten.

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 780. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/802>, abgerufen am 17.05.2024.