Sechstes Hauptstück. Vom Staats-Kassen- und -Rechnungswesen.
§. 516.
Die materielle Verwaltung der Einkünfte und die Nachweisun- gen geschehen durch die Kassen und Kassenverwaltung. Die Anzahl der Kassen soll nicht zu groß sein; sie sind auf einen ohne besondere Vollmacht nicht zu überschreitenden Etat gestützt. Blos auf die Hauptkasse dürfen die zur Disposition befugten Behörden Anweisungen zur Realisation geben, welche auch nur jene un- mittelbar selbst realisirt oder auf Anweisung durch Elementarkassen realisiren läßt, aber nur auf ihre eigene Rechnung und zum Ab- zuge von ihrem Bestande. Die bei den Kassenfunctionen obwalten- den Formen sind in den Staaten ganz verschieden1). Die äußere und innere Sicherheit der Kassen wird einseits durch Gesetze und Instructionen für die Beamten, anderseits wegen der Geschäfts- sicherung durch Cautionen der Beamten und durch periodische, auch außerordentliche Revisionen gepflegt, welche sich auf die speziellste Vergleichung des Kassenstandes beziehen und von einem Protocolle begleitet werden. Die Controle des Kassendienstes ist von der größten Wichtigkeit. Die Resultate der Kassenverwaltung werden am Ende des Jahres durch Rechnungen beurkundet, mit deren Ablieferung bei Strafe der gesetzliche Termin festgehalten werden muß. In mehreren Staaten werden (mehr zu ihrer Erläuterung) von den entsprechenden Verwaltungsbehörden Revisionen vorge- nommen2).
Was das Rechnungswesen (die Comptabilität) anbelangt, so beruht es auf folgenden Hauptgrundsätzen. Jedes Jahr macht für sich ein Ganzes. Daher wird für diese zwölf Monate, d. h. über die darin Statt gehabt habenden Einnahmen und Ausgaben ein Abschluß ausgearbeitet. Es geht jedoch weder Einnahme noch Ausgabe vor sich, wie man sich's denkt, sondern es wird oft nach den zwölf Monaten erhoben und ausgegeben, was während der- selben hätte eingenommen und verausgabt werden sollen. Daher geht das Rechnungsjahr, d. h. nicht jenes gewöhnliche auf 12 Monate, sondern jenes auf den völligen Abschluß der Einnahmen und Ausgaben für das Zwölf-Monat-Jahr einige Zeit nach und liefert endlich den zweiten förmlichen und gänzlichen Rech- nungsabschluß (finalen und definitiven Abschluß). Derselbe muß alle Einnahmen nach Verschiedenheit der Quellen und ihrer Kassen, jede Ausgabe mit Bezeichnung der Zwecke und der sie
Sechstes Hauptſtück. Vom Staats-Kaſſen- und -Rechnungsweſen.
§. 516.
Die materielle Verwaltung der Einkünfte und die Nachweiſun- gen geſchehen durch die Kaſſen und Kaſſenverwaltung. Die Anzahl der Kaſſen ſoll nicht zu groß ſein; ſie ſind auf einen ohne beſondere Vollmacht nicht zu überſchreitenden Etat geſtützt. Blos auf die Hauptkaſſe dürfen die zur Dispoſition befugten Behörden Anweiſungen zur Realiſation geben, welche auch nur jene un- mittelbar ſelbſt realiſirt oder auf Anweiſung durch Elementarkaſſen realiſiren läßt, aber nur auf ihre eigene Rechnung und zum Ab- zuge von ihrem Beſtande. Die bei den Kaſſenfunctionen obwalten- den Formen ſind in den Staaten ganz verſchieden1). Die äußere und innere Sicherheit der Kaſſen wird einſeits durch Geſetze und Inſtructionen für die Beamten, anderſeits wegen der Geſchäfts- ſicherung durch Cautionen der Beamten und durch periodiſche, auch außerordentliche Reviſionen gepflegt, welche ſich auf die ſpeziellſte Vergleichung des Kaſſenſtandes beziehen und von einem Protocolle begleitet werden. Die Controle des Kaſſendienſtes iſt von der größten Wichtigkeit. Die Reſultate der Kaſſenverwaltung werden am Ende des Jahres durch Rechnungen beurkundet, mit deren Ablieferung bei Strafe der geſetzliche Termin feſtgehalten werden muß. In mehreren Staaten werden (mehr zu ihrer Erläuterung) von den entſprechenden Verwaltungsbehörden Reviſionen vorge- nommen2).
Was das Rechnungsweſen (die Comptabilität) anbelangt, ſo beruht es auf folgenden Hauptgrundſätzen. Jedes Jahr macht für ſich ein Ganzes. Daher wird für dieſe zwölf Monate, d. h. über die darin Statt gehabt habenden Einnahmen und Ausgaben ein Abſchluß ausgearbeitet. Es geht jedoch weder Einnahme noch Ausgabe vor ſich, wie man ſich's denkt, ſondern es wird oft nach den zwölf Monaten erhoben und ausgegeben, was während der- ſelben hätte eingenommen und verausgabt werden ſollen. Daher geht das Rechnungsjahr, d. h. nicht jenes gewöhnliche auf 12 Monate, ſondern jenes auf den völligen Abſchluß der Einnahmen und Ausgaben für das Zwölf-Monat-Jahr einige Zeit nach und liefert endlich den zweiten förmlichen und gänzlichen Rech- nungsabſchluß (finalen und definitiven Abſchluß). Derſelbe muß alle Einnahmen nach Verſchiedenheit der Quellen und ihrer Kaſſen, jede Ausgabe mit Bezeichnung der Zwecke und der ſie
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Sechstes Hauptſtück.
Vom Staats-Kaſſen- und -Rechnungsweſen.
§. 516.
Die materielle Verwaltung der Einkünfte und die Nachweiſun-
gen geſchehen durch die Kaſſen und Kaſſenverwaltung. Die
Anzahl der Kaſſen ſoll nicht zu groß ſein; ſie ſind auf einen ohne
beſondere Vollmacht nicht zu überſchreitenden Etat geſtützt. Blos
auf die Hauptkaſſe dürfen die zur Dispoſition befugten Behörden
Anweiſungen zur Realiſation geben, welche auch nur jene un-
mittelbar ſelbſt realiſirt oder auf Anweiſung durch Elementarkaſſen
realiſiren läßt, aber nur auf ihre eigene Rechnung und zum Ab-
zuge von ihrem Beſtande. Die bei den Kaſſenfunctionen obwalten-
den Formen ſind in den Staaten ganz verſchieden1). Die äußere
und innere Sicherheit der Kaſſen wird einſeits durch Geſetze
und Inſtructionen für die Beamten, anderſeits wegen der Geſchäfts-
ſicherung durch Cautionen der Beamten und durch periodiſche, auch
außerordentliche Reviſionen gepflegt, welche ſich auf die ſpeziellſte
Vergleichung des Kaſſenſtandes beziehen und von einem Protocolle
begleitet werden. Die Controle des Kaſſendienſtes iſt von der
größten Wichtigkeit. Die Reſultate der Kaſſenverwaltung werden
am Ende des Jahres durch Rechnungen beurkundet, mit deren
Ablieferung bei Strafe der geſetzliche Termin feſtgehalten werden
muß. In mehreren Staaten werden (mehr zu ihrer Erläuterung)
von den entſprechenden Verwaltungsbehörden Reviſionen vorge-
nommen2).
Was das Rechnungsweſen (die Comptabilität) anbelangt,
ſo beruht es auf folgenden Hauptgrundſätzen. Jedes Jahr macht
für ſich ein Ganzes. Daher wird für dieſe zwölf Monate, d. h.
über die darin Statt gehabt habenden Einnahmen und Ausgaben
ein Abſchluß ausgearbeitet. Es geht jedoch weder Einnahme noch
Ausgabe vor ſich, wie man ſich's denkt, ſondern es wird oft nach
den zwölf Monaten erhoben und ausgegeben, was während der-
ſelben hätte eingenommen und verausgabt werden ſollen. Daher
geht das Rechnungsjahr, d. h. nicht jenes gewöhnliche auf 12
Monate, ſondern jenes auf den völligen Abſchluß der Einnahmen
und Ausgaben für das Zwölf-Monat-Jahr einige Zeit nach und
liefert endlich den zweiten förmlichen und gänzlichen Rech-
nungsabſchluß (finalen und definitiven Abſchluß). Derſelbe
muß alle Einnahmen nach Verſchiedenheit der Quellen und ihrer
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 781. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/803>, abgerufen am 24.11.2024.
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