Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

Bild:
<< vorherige Seite
Sechstes Hauptstück.
Vom Staats-Kassen- und -Rechnungswesen.
§. 516.

Die materielle Verwaltung der Einkünfte und die Nachweisun-
gen geschehen durch die Kassen und Kassenverwaltung. Die
Anzahl der Kassen soll nicht zu groß sein; sie sind auf einen ohne
besondere Vollmacht nicht zu überschreitenden Etat gestützt. Blos
auf die Hauptkasse dürfen die zur Disposition befugten Behörden
Anweisungen zur Realisation geben, welche auch nur jene un-
mittelbar selbst realisirt oder auf Anweisung durch Elementarkassen
realisiren läßt, aber nur auf ihre eigene Rechnung und zum Ab-
zuge von ihrem Bestande. Die bei den Kassenfunctionen obwalten-
den Formen sind in den Staaten ganz verschieden1). Die äußere
und innere Sicherheit der Kassen wird einseits durch Gesetze
und Instructionen für die Beamten, anderseits wegen der Geschäfts-
sicherung durch Cautionen der Beamten und durch periodische, auch
außerordentliche Revisionen gepflegt, welche sich auf die speziellste
Vergleichung des Kassenstandes beziehen und von einem Protocolle
begleitet werden. Die Controle des Kassendienstes ist von der
größten Wichtigkeit. Die Resultate der Kassenverwaltung werden
am Ende des Jahres durch Rechnungen beurkundet, mit deren
Ablieferung bei Strafe der gesetzliche Termin festgehalten werden
muß. In mehreren Staaten werden (mehr zu ihrer Erläuterung)
von den entsprechenden Verwaltungsbehörden Revisionen vorge-
nommen2).

Was das Rechnungswesen (die Comptabilität) anbelangt,
so beruht es auf folgenden Hauptgrundsätzen. Jedes Jahr macht
für sich ein Ganzes. Daher wird für diese zwölf Monate, d. h.
über die darin Statt gehabt habenden Einnahmen und Ausgaben
ein Abschluß ausgearbeitet. Es geht jedoch weder Einnahme noch
Ausgabe vor sich, wie man sich's denkt, sondern es wird oft nach
den zwölf Monaten erhoben und ausgegeben, was während der-
selben hätte eingenommen und verausgabt werden sollen. Daher
geht das Rechnungsjahr, d. h. nicht jenes gewöhnliche auf 12
Monate, sondern jenes auf den völligen Abschluß der Einnahmen
und Ausgaben für das Zwölf-Monat-Jahr einige Zeit nach und
liefert endlich den zweiten förmlichen und gänzlichen Rech-
nungsabschluß (finalen und definitiven Abschluß). Derselbe
muß alle Einnahmen nach Verschiedenheit der Quellen und ihrer
Kassen, jede Ausgabe mit Bezeichnung der Zwecke und der sie

Sechstes Hauptſtück.
Vom Staats-Kaſſen- und -Rechnungsweſen.
§. 516.

Die materielle Verwaltung der Einkünfte und die Nachweiſun-
gen geſchehen durch die Kaſſen und Kaſſenverwaltung. Die
Anzahl der Kaſſen ſoll nicht zu groß ſein; ſie ſind auf einen ohne
beſondere Vollmacht nicht zu überſchreitenden Etat geſtützt. Blos
auf die Hauptkaſſe dürfen die zur Dispoſition befugten Behörden
Anweiſungen zur Realiſation geben, welche auch nur jene un-
mittelbar ſelbſt realiſirt oder auf Anweiſung durch Elementarkaſſen
realiſiren läßt, aber nur auf ihre eigene Rechnung und zum Ab-
zuge von ihrem Beſtande. Die bei den Kaſſenfunctionen obwalten-
den Formen ſind in den Staaten ganz verſchieden1). Die äußere
und innere Sicherheit der Kaſſen wird einſeits durch Geſetze
und Inſtructionen für die Beamten, anderſeits wegen der Geſchäfts-
ſicherung durch Cautionen der Beamten und durch periodiſche, auch
außerordentliche Reviſionen gepflegt, welche ſich auf die ſpeziellſte
Vergleichung des Kaſſenſtandes beziehen und von einem Protocolle
begleitet werden. Die Controle des Kaſſendienſtes iſt von der
größten Wichtigkeit. Die Reſultate der Kaſſenverwaltung werden
am Ende des Jahres durch Rechnungen beurkundet, mit deren
Ablieferung bei Strafe der geſetzliche Termin feſtgehalten werden
muß. In mehreren Staaten werden (mehr zu ihrer Erläuterung)
von den entſprechenden Verwaltungsbehörden Reviſionen vorge-
nommen2).

Was das Rechnungsweſen (die Comptabilität) anbelangt,
ſo beruht es auf folgenden Hauptgrundſätzen. Jedes Jahr macht
für ſich ein Ganzes. Daher wird für dieſe zwölf Monate, d. h.
über die darin Statt gehabt habenden Einnahmen und Ausgaben
ein Abſchluß ausgearbeitet. Es geht jedoch weder Einnahme noch
Ausgabe vor ſich, wie man ſich's denkt, ſondern es wird oft nach
den zwölf Monaten erhoben und ausgegeben, was während der-
ſelben hätte eingenommen und verausgabt werden ſollen. Daher
geht das Rechnungsjahr, d. h. nicht jenes gewöhnliche auf 12
Monate, ſondern jenes auf den völligen Abſchluß der Einnahmen
und Ausgaben für das Zwölf-Monat-Jahr einige Zeit nach und
liefert endlich den zweiten förmlichen und gänzlichen Rech-
nungsabſchluß (finalen und definitiven Abſchluß). Derſelbe
muß alle Einnahmen nach Verſchiedenheit der Quellen und ihrer
Kaſſen, jede Ausgabe mit Bezeichnung der Zwecke und der ſie

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0803" n="781"/>
              <div n="5">
                <head> <hi rendition="#c"><hi rendition="#g">Sechstes Haupt&#x017F;tück</hi>.<lb/><hi rendition="#g">Vom Staats</hi>-<hi rendition="#g">Ka&#x017F;&#x017F;en</hi>- <hi rendition="#g">und</hi> -<hi rendition="#g">Rechnungswe&#x017F;en</hi>.</hi> </head><lb/>
                <div n="6">
                  <head> <hi rendition="#c">§. 516.</hi> </head><lb/>
                  <p>Die materielle Verwaltung der Einkünfte und die Nachwei&#x017F;un-<lb/>
gen ge&#x017F;chehen durch die <hi rendition="#g">Ka&#x017F;&#x017F;en</hi> und <hi rendition="#g">Ka&#x017F;&#x017F;enverwaltung</hi>. Die<lb/><hi rendition="#g">Anzahl</hi> der Ka&#x017F;&#x017F;en &#x017F;oll nicht zu groß &#x017F;ein; &#x017F;ie &#x017F;ind auf einen ohne<lb/>
be&#x017F;ondere Vollmacht nicht zu über&#x017F;chreitenden Etat ge&#x017F;tützt. Blos<lb/>
auf die Hauptka&#x017F;&#x017F;e dürfen die zur Dispo&#x017F;ition befugten Behörden<lb/><hi rendition="#g">Anwei&#x017F;ungen</hi> zur Reali&#x017F;ation geben, welche auch nur jene un-<lb/>
mittelbar &#x017F;elb&#x017F;t reali&#x017F;irt oder auf Anwei&#x017F;ung durch Elementarka&#x017F;&#x017F;en<lb/>
reali&#x017F;iren läßt, aber nur auf ihre eigene Rechnung und zum Ab-<lb/>
zuge von ihrem Be&#x017F;tande. Die bei den Ka&#x017F;&#x017F;enfunctionen obwalten-<lb/>
den <hi rendition="#g">Formen</hi> &#x017F;ind in den Staaten ganz ver&#x017F;chieden<hi rendition="#sup">1</hi>). Die äußere<lb/>
und innere <hi rendition="#g">Sicherheit</hi> der Ka&#x017F;&#x017F;en wird ein&#x017F;eits durch Ge&#x017F;etze<lb/>
und In&#x017F;tructionen für die Beamten, ander&#x017F;eits wegen der Ge&#x017F;chäfts-<lb/>
&#x017F;icherung durch Cautionen der Beamten und durch periodi&#x017F;che, auch<lb/>
außerordentliche Revi&#x017F;ionen gepflegt, welche &#x017F;ich auf die &#x017F;peziell&#x017F;te<lb/>
Vergleichung des Ka&#x017F;&#x017F;en&#x017F;tandes beziehen und von einem Protocolle<lb/>
begleitet werden. Die <hi rendition="#g">Controle</hi> des Ka&#x017F;&#x017F;endien&#x017F;tes i&#x017F;t von der<lb/>
größten Wichtigkeit. Die Re&#x017F;ultate der Ka&#x017F;&#x017F;enverwaltung werden<lb/>
am Ende des Jahres durch <hi rendition="#g">Rechnungen</hi> beurkundet, mit deren<lb/>
Ablieferung bei Strafe der ge&#x017F;etzliche Termin fe&#x017F;tgehalten werden<lb/>
muß. In mehreren Staaten werden (mehr zu ihrer Erläuterung)<lb/>
von den ent&#x017F;prechenden Verwaltungsbehörden Revi&#x017F;ionen vorge-<lb/>
nommen<hi rendition="#sup">2</hi>).</p><lb/>
                  <p>Was das <hi rendition="#g">Rechnungswe&#x017F;en</hi> (die Comptabilität) anbelangt,<lb/>
&#x017F;o beruht es auf folgenden Hauptgrund&#x017F;ätzen. Jedes Jahr macht<lb/>
für &#x017F;ich ein Ganzes. Daher wird für die&#x017F;e zwölf Monate, d. h.<lb/>
über die darin Statt gehabt habenden Einnahmen und Ausgaben<lb/>
ein <hi rendition="#g">Ab&#x017F;chluß</hi> ausgearbeitet. Es geht jedoch weder Einnahme noch<lb/>
Ausgabe vor &#x017F;ich, wie man &#x017F;ich's denkt, &#x017F;ondern es wird oft <hi rendition="#g">nach</hi><lb/>
den zwölf Monaten erhoben und ausgegeben, was <hi rendition="#g">während</hi> der-<lb/>
&#x017F;elben hätte eingenommen und verausgabt werden &#x017F;ollen. Daher<lb/>
geht das <hi rendition="#g">Rechnungsjahr</hi>, d. h. nicht jenes gewöhnliche auf 12<lb/>
Monate, &#x017F;ondern jenes auf den völligen Ab&#x017F;chluß der Einnahmen<lb/>
und Ausgaben für das Zwölf-Monat-Jahr einige Zeit nach und<lb/>
liefert endlich den <hi rendition="#g">zweiten förmlichen</hi> und <hi rendition="#g">gänzlichen Rech</hi>-<lb/><hi rendition="#g">nungsab&#x017F;chluß</hi> (finalen und definitiven Ab&#x017F;chluß). Der&#x017F;elbe<lb/>
muß alle Einnahmen nach Ver&#x017F;chiedenheit der Quellen und ihrer<lb/>
Ka&#x017F;&#x017F;en, jede Ausgabe mit Bezeichnung der Zwecke und der &#x017F;ie<lb/></p>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[781/0803] Sechstes Hauptſtück. Vom Staats-Kaſſen- und -Rechnungsweſen. §. 516. Die materielle Verwaltung der Einkünfte und die Nachweiſun- gen geſchehen durch die Kaſſen und Kaſſenverwaltung. Die Anzahl der Kaſſen ſoll nicht zu groß ſein; ſie ſind auf einen ohne beſondere Vollmacht nicht zu überſchreitenden Etat geſtützt. Blos auf die Hauptkaſſe dürfen die zur Dispoſition befugten Behörden Anweiſungen zur Realiſation geben, welche auch nur jene un- mittelbar ſelbſt realiſirt oder auf Anweiſung durch Elementarkaſſen realiſiren läßt, aber nur auf ihre eigene Rechnung und zum Ab- zuge von ihrem Beſtande. Die bei den Kaſſenfunctionen obwalten- den Formen ſind in den Staaten ganz verſchieden1). Die äußere und innere Sicherheit der Kaſſen wird einſeits durch Geſetze und Inſtructionen für die Beamten, anderſeits wegen der Geſchäfts- ſicherung durch Cautionen der Beamten und durch periodiſche, auch außerordentliche Reviſionen gepflegt, welche ſich auf die ſpeziellſte Vergleichung des Kaſſenſtandes beziehen und von einem Protocolle begleitet werden. Die Controle des Kaſſendienſtes iſt von der größten Wichtigkeit. Die Reſultate der Kaſſenverwaltung werden am Ende des Jahres durch Rechnungen beurkundet, mit deren Ablieferung bei Strafe der geſetzliche Termin feſtgehalten werden muß. In mehreren Staaten werden (mehr zu ihrer Erläuterung) von den entſprechenden Verwaltungsbehörden Reviſionen vorge- nommen2). Was das Rechnungsweſen (die Comptabilität) anbelangt, ſo beruht es auf folgenden Hauptgrundſätzen. Jedes Jahr macht für ſich ein Ganzes. Daher wird für dieſe zwölf Monate, d. h. über die darin Statt gehabt habenden Einnahmen und Ausgaben ein Abſchluß ausgearbeitet. Es geht jedoch weder Einnahme noch Ausgabe vor ſich, wie man ſich's denkt, ſondern es wird oft nach den zwölf Monaten erhoben und ausgegeben, was während der- ſelben hätte eingenommen und verausgabt werden ſollen. Daher geht das Rechnungsjahr, d. h. nicht jenes gewöhnliche auf 12 Monate, ſondern jenes auf den völligen Abſchluß der Einnahmen und Ausgaben für das Zwölf-Monat-Jahr einige Zeit nach und liefert endlich den zweiten förmlichen und gänzlichen Rech- nungsabſchluß (finalen und definitiven Abſchluß). Derſelbe muß alle Einnahmen nach Verſchiedenheit der Quellen und ihrer Kaſſen, jede Ausgabe mit Bezeichnung der Zwecke und der ſie

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/803
Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 781. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/803>, abgerufen am 24.11.2024.