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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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ausgeglichen wird (§. 60.); h) die im ausschließlichen Besitze des
Wirthes befindlichen immateriellen Güter, welche seinen Erwerb
erhalten und befördern, z. B. Privilegien, Monopolien, Kund-
schaften u. dgl. m.

1) Die Nutzcapitalien sind ein streitiger Punkt, und selbst diejenigen Schrift-
steller, welche sie zum Verbrauchsvorrathe rechnen, mögen ihre Ansicht nicht überall
consequent durchführen, z. B. bei der Häusersteuer. Lotz (Handb. III. S. 285.)
bleibt sich consequent, indem er diese für eine Consumtionssteuer erklärt. Welche
widersinnige Folgerungen daraus hervorgehen, zeigt die Finanzwissenschaft. Daß die
Gewerksgebäude Capital, die Lusthäuser aber Verbrauchsvorrath sind, gibt man zu.
Bei Wohnhäusern ist das Eigenthümliche, daß sie vermiethet werden und einen
materiellen Ertrag geben können, so wie daß, wer sich ein Haus baut, einen
Miethzins erspart. Zu läugnen ist aber zugleich nicht, daß auch die Werkgebäude
nur einen immateriellen Ertrag geben und darin den Wohnhäusern gleich sind. Da
die Häuser nun auch nur aus, der Erde abgewonnenen, Gütern bestehen, so kann
nichts entgegen sein, sie als Nutzcapital zu betrachten, das man beständig wieder
mit Kosten erhält. Zudem ist die Unterscheidung der Gewerbs- und Wohngebäude
in vielen Fällen gar nicht thunlich. Unter demselben Gesichtspunkte stehen z. B.
auch die Bibliotheken und allerlei Sammlungen, welche als Nutzcapital erscheinen
bei demjenigen, der durch sie nichts verdienen will, während sie Erwerbscapital
sind für den, der sie zum Erwerbe benutzt.
2) Hermann (staatswirthsch. Unters. Abh. III. §. 10.) hat unrichtig blos die
Erwerbscapitalien so eingetheilt, denn auch die Nutzcapitalien können vermiethet
werden. Dadurch werden sie zwar für den Eigenthümer Erwerbscapitalien, für den
anderen bleiben sie aber doch Nutzcapital, z. B. Bibliotheken.
3) Hermann a. a. O. theilt nur die Werkcapitalien also ein, obschon auch
die Leihcapitalien beiderlei Natur sein können, z. B. verliehenes Geld, vermiethete
Maschinen u. dgl.
Drittes Hauptstück.
Von den Arten des Erwerbes im Allgemeinen.
§. 56.

Obschon die genannten Güterquellen bei jedem Erwerbe mehr
oder weniger wirksam sind, so gibt es doch verschiedene Erwerbs-
arten, welche sich aber in folgende Hauptarten sondern lassen:

1) Erwerb durch unmittelbare Anwendung der genannten Gü-
terquellen zur Hervorbringung von Gütern wegen ihres Gebrauch-
und Tauschwerthes. Hierher gehören die Ur- und Kunstgewerbe.

2) Erwerb durch Anwendung der genannten Güterquellen, um
anderen damit materielle und immaterielle Güter und Nutzungen
gegen Vergütung zu gewähren. Hierher gehört der Handel, das
Leihgeschäft und die Dienstgewerbe.

Die beiden Arten des Erwerbs werden im besonderen Theile
nach ihren Eigenthümlichkeiten betrachtet. Bei der ersten Art liegt
der Erwerb in den hervorgebrachten Gütern, bei der anderen aber

ausgeglichen wird (§. 60.); h) die im ausſchließlichen Beſitze des
Wirthes befindlichen immateriellen Güter, welche ſeinen Erwerb
erhalten und befördern, z. B. Privilegien, Monopolien, Kund-
ſchaften u. dgl. m.

1) Die Nutzcapitalien ſind ein ſtreitiger Punkt, und ſelbſt diejenigen Schrift-
ſteller, welche ſie zum Verbrauchsvorrathe rechnen, mögen ihre Anſicht nicht überall
conſequent durchführen, z. B. bei der Häuſerſteuer. Lotz (Handb. III. S. 285.)
bleibt ſich conſequent, indem er dieſe für eine Conſumtionsſteuer erklärt. Welche
widerſinnige Folgerungen daraus hervorgehen, zeigt die Finanzwiſſenſchaft. Daß die
Gewerksgebäude Capital, die Luſthäuſer aber Verbrauchsvorrath ſind, gibt man zu.
Bei Wohnhäuſern iſt das Eigenthümliche, daß ſie vermiethet werden und einen
materiellen Ertrag geben können, ſo wie daß, wer ſich ein Haus baut, einen
Miethzins erſpart. Zu läugnen iſt aber zugleich nicht, daß auch die Werkgebäude
nur einen immateriellen Ertrag geben und darin den Wohnhäuſern gleich ſind. Da
die Häuſer nun auch nur aus, der Erde abgewonnenen, Gütern beſtehen, ſo kann
nichts entgegen ſein, ſie als Nutzcapital zu betrachten, das man beſtändig wieder
mit Koſten erhält. Zudem iſt die Unterſcheidung der Gewerbs- und Wohngebäude
in vielen Fällen gar nicht thunlich. Unter demſelben Geſichtspunkte ſtehen z. B.
auch die Bibliotheken und allerlei Sammlungen, welche als Nutzcapital erſcheinen
bei demjenigen, der durch ſie nichts verdienen will, während ſie Erwerbscapital
ſind für den, der ſie zum Erwerbe benutzt.
2) Hermann (ſtaatswirthſch. Unterſ. Abh. III. §. 10.) hat unrichtig blos die
Erwerbscapitalien ſo eingetheilt, denn auch die Nutzcapitalien können vermiethet
werden. Dadurch werden ſie zwar für den Eigenthümer Erwerbscapitalien, für den
anderen bleiben ſie aber doch Nutzcapital, z. B. Bibliotheken.
3) Hermann a. a. O. theilt nur die Werkcapitalien alſo ein, obſchon auch
die Leihcapitalien beiderlei Natur ſein können, z. B. verliehenes Geld, vermiethete
Maſchinen u. dgl.
Drittes Hauptſtück.
Von den Arten des Erwerbes im Allgemeinen.
§. 56.

Obſchon die genannten Güterquellen bei jedem Erwerbe mehr
oder weniger wirkſam ſind, ſo gibt es doch verſchiedene Erwerbs-
arten, welche ſich aber in folgende Hauptarten ſondern laſſen:

1) Erwerb durch unmittelbare Anwendung der genannten Gü-
terquellen zur Hervorbringung von Gütern wegen ihres Gebrauch-
und Tauſchwerthes. Hierher gehören die Ur- und Kunſtgewerbe.

2) Erwerb durch Anwendung der genannten Güterquellen, um
anderen damit materielle und immaterielle Güter und Nutzungen
gegen Vergütung zu gewähren. Hierher gehört der Handel, das
Leihgeſchäft und die Dienſtgewerbe.

Die beiden Arten des Erwerbs werden im beſonderen Theile
nach ihren Eigenthümlichkeiten betrachtet. Bei der erſten Art liegt
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[77/0099] ausgeglichen wird (§. 60.); h) die im ausſchließlichen Beſitze des Wirthes befindlichen immateriellen Güter, welche ſeinen Erwerb erhalten und befördern, z. B. Privilegien, Monopolien, Kund- ſchaften u. dgl. m. ¹⁾ Die Nutzcapitalien ſind ein ſtreitiger Punkt, und ſelbſt diejenigen Schrift- ſteller, welche ſie zum Verbrauchsvorrathe rechnen, mögen ihre Anſicht nicht überall conſequent durchführen, z. B. bei der Häuſerſteuer. Lotz (Handb. III. S. 285.) bleibt ſich conſequent, indem er dieſe für eine Conſumtionsſteuer erklärt. Welche widerſinnige Folgerungen daraus hervorgehen, zeigt die Finanzwiſſenſchaft. Daß die Gewerksgebäude Capital, die Luſthäuſer aber Verbrauchsvorrath ſind, gibt man zu. Bei Wohnhäuſern iſt das Eigenthümliche, daß ſie vermiethet werden und einen materiellen Ertrag geben können, ſo wie daß, wer ſich ein Haus baut, einen Miethzins erſpart. Zu läugnen iſt aber zugleich nicht, daß auch die Werkgebäude nur einen immateriellen Ertrag geben und darin den Wohnhäuſern gleich ſind. Da die Häuſer nun auch nur aus, der Erde abgewonnenen, Gütern beſtehen, ſo kann nichts entgegen ſein, ſie als Nutzcapital zu betrachten, das man beſtändig wieder mit Koſten erhält. Zudem iſt die Unterſcheidung der Gewerbs- und Wohngebäude in vielen Fällen gar nicht thunlich. Unter demſelben Geſichtspunkte ſtehen z. B. auch die Bibliotheken und allerlei Sammlungen, welche als Nutzcapital erſcheinen bei demjenigen, der durch ſie nichts verdienen will, während ſie Erwerbscapital ſind für den, der ſie zum Erwerbe benutzt. ²⁾ Hermann (ſtaatswirthſch. Unterſ. Abh. III. §. 10.) hat unrichtig blos die Erwerbscapitalien ſo eingetheilt, denn auch die Nutzcapitalien können vermiethet werden. Dadurch werden ſie zwar für den Eigenthümer Erwerbscapitalien, für den anderen bleiben ſie aber doch Nutzcapital, z. B. Bibliotheken. ³⁾ Hermann a. a. O. theilt nur die Werkcapitalien alſo ein, obſchon auch die Leihcapitalien beiderlei Natur ſein können, z. B. verliehenes Geld, vermiethete Maſchinen u. dgl. Drittes Hauptſtück. Von den Arten des Erwerbes im Allgemeinen. §. 56. Obſchon die genannten Güterquellen bei jedem Erwerbe mehr oder weniger wirkſam ſind, ſo gibt es doch verſchiedene Erwerbs- arten, welche ſich aber in folgende Hauptarten ſondern laſſen: 1) Erwerb durch unmittelbare Anwendung der genannten Gü- terquellen zur Hervorbringung von Gütern wegen ihres Gebrauch- und Tauſchwerthes. Hierher gehören die Ur- und Kunſtgewerbe. 2) Erwerb durch Anwendung der genannten Güterquellen, um anderen damit materielle und immaterielle Güter und Nutzungen gegen Vergütung zu gewähren. Hierher gehört der Handel, das Leihgeſchäft und die Dienſtgewerbe. Die beiden Arten des Erwerbs werden im beſonderen Theile nach ihren Eigenthümlichkeiten betrachtet. Bei der erſten Art liegt der Erwerb in den hervorgebrachten Gütern, bei der anderen aber

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 77. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/99>, abgerufen am 26.05.2024.