Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bebel, August: Die Sozialdemokratie und das Allgemeine Stimmrecht. Berlin, 1895.

Bild:
<< vorherige Seite

eine neue Verfassung verdrängt, aber Preußen und der reaktionäre Bundestag
halfen ihren mecklenburgischen Herren Vettern die "alte Ordnung" wieder her-
stellen, die sich bis heute eines ungeschmälerten Bestandes erfreut.

Jn Mecklenburg wird einstens nur ein Sturm von unten den feudalen
Plunder wegfegen können. Das Bürgerthum ist dazu unfähig.



Das Reichtags-Wahlrecht und die bürgerlichen
Parteien.

Die bisherigen Ausführungen haben gezeigt, daß die bürgerlichen Parteien
mit Ausnahme eines sehr kleinen Bruchtheils ihrer Anhänger auf der Linken und
im Zentrum entschiedene Gegner des allgemeinen gleichen, direkten und geheimen
Wahlrechts sind. Gegner desselben sind mit Ausnahme der württembergischen
Regierung auch die deutschen Regierungen.

Wie war es aber alsdann möglich, daß für den norddeutschen beziehentlich
deutschen Reichstag das demokratischste aller Wahlrechte zur Geltung kam? Diese
Frage liegt nahe und ihre Beantwortung ist nothwendig, aber leicht.

Es wurde bereits hervorgehoben, daß das Frankfurter Parlament im
Jahre 1849 das allgemeine gleiche, direkte und geheime Wahlrecht für alle über
25 Jahre alten Deutschen als Grundlage für die Wahlen zum Parlament beschlossen
hatte. Wahlrechte, die auf der gleichen Grundlage ruhten, eroberten in jener
Zeit der schweren Noth der Regierungen eine ganze Reihe Einzelstaaten, sie fielen
aber, wie gezeigt, der hereinbrechenden Reaktion wieder zum Opfer.

Ende der fünfziger Jahre begann die politische Bewegung aufs Neue. Die
Einheitsbestrebungen traten immer mehr in den Vordergrund, und fanden namentlich
in den im September 1859 in Frankfurt a. M. gegründeten Nationalverein ihren
Sammelpunkt.

Die Bewegung wuchs so, daß sie die Regierungen nicht mehr ignoriren
konnten. Es tauchten allerlei Projekte auf, bis endlich Herr von Beust einen
positiven Vorschlag beim Bundestag einbrachte, dahingehend, daß neben dem
erweiterten Bundestag eine Delegirtenversammlung, gewählt aus den Landes-
vertretungen der Einzelstaaten, zusammentreten sollte, die mit dem Bundestag
allgemeine Gesetze für Deutschland zu vereinbaren habe. Als über dies Projekt es zur
Abstimmung kam, ließ Herr v. Bismarck, der damals bereits preußischer Minister-
präsident war, die ablehnende Haltung Preußens damit motiviren, daß er ausführte:

"nur in einer Vertretung, welche nach Maßgabe der Bevölkerung jedes
Bundesstaats aus letzterer durch unmittelbare Wahlen hervorgehe, könne
die deutsche Nation das berechtigte Organ ihrer Einwirkung auf die gemein-
samen Angelegenheiten finden."

Wenige Monate zuvor hatte bereits die dritte Generalversammlung des
Nationalvereins, dessen Vorsitzender Herr v. Bennigsen war, beschlossen (6. und
7. Oktober 1862 zu Koburg), daß die Reichsverfassung vom 28. März 1849
sammt Grundrechten und Wahlgesetz zunächst das zu erstrebende Ziel
für die Einigung Deutschlands seien
.

Diese Forderung bildete von jetzt ab die Grundlage für die Agitation des
National-Vereins. Derselbe sagte sich mit vollkommenem Recht: wolle er seine
Bestrebungen mit Erfolg gekrönt sehen, so könne dies nur auf Grund eines
Programmes geschehen, für das sich das Volk erwärmte. Als dann im Sommer 1863
Oesterreich mit einem neuen Reformplan hervortrat, erklärte Preußen durch Herrn
von Bismarck abermals, daß nur eine Nationalvertretung hervorgegangen aus
direkter Betheiligung der ganzen Nation
, der Sachlage entspreche. So
spielte Bismarck gegenüber den deutschen Fürsten den Radikalen, während er
gleichzeitig im eignen Lande mit der Volksvertretung sich um die Anerkennung der
einfachsten konstitutionellen Grundsätze stritt.

eine neue Verfassung verdrängt, aber Preußen und der reaktionäre Bundestag
halfen ihren mecklenburgischen Herren Vettern die „alte Ordnung“ wieder her-
stellen, die sich bis heute eines ungeschmälerten Bestandes erfreut.

Jn Mecklenburg wird einstens nur ein Sturm von unten den feudalen
Plunder wegfegen können. Das Bürgerthum ist dazu unfähig.



Das Reichtags-Wahlrecht und die bürgerlichen
Parteien.

Die bisherigen Ausführungen haben gezeigt, daß die bürgerlichen Parteien
mit Ausnahme eines sehr kleinen Bruchtheils ihrer Anhänger auf der Linken und
im Zentrum entschiedene Gegner des allgemeinen gleichen, direkten und geheimen
Wahlrechts sind. Gegner desselben sind mit Ausnahme der württembergischen
Regierung auch die deutschen Regierungen.

Wie war es aber alsdann möglich, daß für den norddeutschen beziehentlich
deutschen Reichstag das demokratischste aller Wahlrechte zur Geltung kam? Diese
Frage liegt nahe und ihre Beantwortung ist nothwendig, aber leicht.

Es wurde bereits hervorgehoben, daß das Frankfurter Parlament im
Jahre 1849 das allgemeine gleiche, direkte und geheime Wahlrecht für alle über
25 Jahre alten Deutschen als Grundlage für die Wahlen zum Parlament beschlossen
hatte. Wahlrechte, die auf der gleichen Grundlage ruhten, eroberten in jener
Zeit der schweren Noth der Regierungen eine ganze Reihe Einzelstaaten, sie fielen
aber, wie gezeigt, der hereinbrechenden Reaktion wieder zum Opfer.

Ende der fünfziger Jahre begann die politische Bewegung aufs Neue. Die
Einheitsbestrebungen traten immer mehr in den Vordergrund, und fanden namentlich
in den im September 1859 in Frankfurt a. M. gegründeten Nationalverein ihren
Sammelpunkt.

Die Bewegung wuchs so, daß sie die Regierungen nicht mehr ignoriren
konnten. Es tauchten allerlei Projekte auf, bis endlich Herr von Beust einen
positiven Vorschlag beim Bundestag einbrachte, dahingehend, daß neben dem
erweiterten Bundestag eine Delegirtenversammlung, gewählt aus den Landes-
vertretungen der Einzelstaaten, zusammentreten sollte, die mit dem Bundestag
allgemeine Gesetze für Deutschland zu vereinbaren habe. Als über dies Projekt es zur
Abstimmung kam, ließ Herr v. Bismarck, der damals bereits preußischer Minister-
präsident war, die ablehnende Haltung Preußens damit motiviren, daß er ausführte:

„nur in einer Vertretung, welche nach Maßgabe der Bevölkerung jedes
Bundesstaats aus letzterer durch unmittelbare Wahlen hervorgehe, könne
die deutsche Nation das berechtigte Organ ihrer Einwirkung auf die gemein-
samen Angelegenheiten finden.“

Wenige Monate zuvor hatte bereits die dritte Generalversammlung des
Nationalvereins, dessen Vorsitzender Herr v. Bennigsen war, beschlossen (6. und
7. Oktober 1862 zu Koburg), daß die Reichsverfassung vom 28. März 1849
sammt Grundrechten und Wahlgesetz zunächst das zu erstrebende Ziel
für die Einigung Deutschlands seien
.

Diese Forderung bildete von jetzt ab die Grundlage für die Agitation des
National-Vereins. Derselbe sagte sich mit vollkommenem Recht: wolle er seine
Bestrebungen mit Erfolg gekrönt sehen, so könne dies nur auf Grund eines
Programmes geschehen, für das sich das Volk erwärmte. Als dann im Sommer 1863
Oesterreich mit einem neuen Reformplan hervortrat, erklärte Preußen durch Herrn
von Bismarck abermals, daß nur eine Nationalvertretung hervorgegangen aus
direkter Betheiligung der ganzen Nation
, der Sachlage entspreche. So
spielte Bismarck gegenüber den deutschen Fürsten den Radikalen, während er
gleichzeitig im eignen Lande mit der Volksvertretung sich um die Anerkennung der
einfachsten konstitutionellen Grundsätze stritt.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0046" n="42"/>
eine neue Verfassung verdrängt, aber Preußen und der reaktionäre Bundestag<lb/>
halfen ihren mecklenburgischen Herren Vettern die &#x201E;alte Ordnung&#x201C; wieder her-<lb/>
stellen, die sich bis heute eines ungeschmälerten Bestandes erfreut.</p><lb/>
          <p>Jn Mecklenburg wird einstens nur ein Sturm von unten den feudalen<lb/>
Plunder wegfegen können. Das Bürgerthum ist dazu unfähig.</p><lb/>
        </div>
      </div>
      <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
      <div n="1">
        <head>Das Reichtags-Wahlrecht und die bürgerlichen<lb/>
Parteien.</head><lb/>
        <p>Die bisherigen Ausführungen haben gezeigt, daß die bürgerlichen Parteien<lb/>
mit Ausnahme eines sehr kleinen Bruchtheils ihrer Anhänger auf der Linken und<lb/>
im Zentrum entschiedene Gegner des allgemeinen gleichen, direkten und geheimen<lb/>
Wahlrechts sind. Gegner desselben sind mit Ausnahme der württembergischen<lb/>
Regierung auch die deutschen Regierungen.</p><lb/>
        <p>Wie war es aber alsdann möglich, daß für den norddeutschen beziehentlich<lb/>
deutschen Reichstag das demokratischste aller Wahlrechte zur Geltung kam? Diese<lb/>
Frage liegt nahe und ihre Beantwortung ist nothwendig, aber leicht.</p><lb/>
        <p>Es wurde bereits hervorgehoben, daß das Frankfurter Parlament im<lb/>
Jahre 1849 das allgemeine gleiche, direkte und geheime Wahlrecht für alle über<lb/>
25 Jahre alten Deutschen als Grundlage für die Wahlen zum Parlament beschlossen<lb/>
hatte. Wahlrechte, die auf der gleichen Grundlage ruhten, eroberten in jener<lb/>
Zeit der schweren Noth der Regierungen eine ganze Reihe Einzelstaaten, sie fielen<lb/>
aber, wie gezeigt, der hereinbrechenden Reaktion wieder zum Opfer.</p><lb/>
        <p>Ende der fünfziger Jahre begann die politische Bewegung aufs Neue. Die<lb/>
Einheitsbestrebungen traten immer mehr in den Vordergrund, und fanden namentlich<lb/>
in den im September 1859 in Frankfurt a. M. gegründeten Nationalverein ihren<lb/>
Sammelpunkt.</p><lb/>
        <p>Die Bewegung wuchs so, daß sie die Regierungen nicht mehr ignoriren<lb/>
konnten. Es tauchten allerlei Projekte auf, bis endlich Herr von Beust einen<lb/>
positiven Vorschlag beim Bundestag einbrachte, dahingehend, daß neben dem<lb/>
erweiterten Bundestag eine Delegirtenversammlung, gewählt aus den Landes-<lb/>
vertretungen der Einzelstaaten, zusammentreten sollte, die mit dem Bundestag<lb/>
allgemeine Gesetze für Deutschland zu vereinbaren habe. Als über dies Projekt es zur<lb/>
Abstimmung kam, ließ Herr v. Bismarck, der damals bereits preußischer Minister-<lb/>
präsident war, die ablehnende Haltung Preußens damit motiviren, daß er ausführte:</p><lb/>
        <p>&#x201E;nur in einer Vertretung, welche nach Maßgabe der Bevölkerung jedes<lb/>
Bundesstaats aus letzterer durch <hi rendition="#g">unmittelbare</hi> Wahlen hervorgehe, könne<lb/>
die deutsche Nation das berechtigte Organ ihrer Einwirkung auf die gemein-<lb/>
samen Angelegenheiten finden.&#x201C;</p><lb/>
        <p>Wenige Monate zuvor hatte bereits die dritte Generalversammlung des<lb/>
Nationalvereins, dessen Vorsitzender Herr v. Bennigsen war, beschlossen (6. und<lb/>
7. Oktober 1862 zu Koburg), <hi rendition="#g">daß die Reichsverfassung vom 28. März 1849<lb/>
sammt Grundrechten und Wahlgesetz zunächst das zu erstrebende Ziel<lb/>
für die Einigung Deutschlands seien </hi>.</p><lb/>
        <p>Diese Forderung bildete von jetzt ab die Grundlage für die Agitation des<lb/>
National-Vereins. Derselbe sagte sich mit vollkommenem Recht: wolle er seine<lb/>
Bestrebungen mit Erfolg gekrönt sehen, so könne dies nur auf Grund eines<lb/>
Programmes geschehen, für das sich das Volk erwärmte. Als dann im Sommer 1863<lb/>
Oesterreich mit einem neuen Reformplan hervortrat, erklärte Preußen durch Herrn<lb/>
von Bismarck abermals, daß nur eine Nationalvertretung hervorgegangen <hi rendition="#g">aus<lb/>
direkter Betheiligung der ganzen Nation</hi>, der Sachlage entspreche. So<lb/>
spielte Bismarck gegenüber den deutschen Fürsten den Radikalen, während er<lb/>
gleichzeitig im eignen Lande mit der Volksvertretung sich um die Anerkennung  der<lb/>
einfachsten konstitutionellen Grundsätze stritt.</p><lb/>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[42/0046] eine neue Verfassung verdrängt, aber Preußen und der reaktionäre Bundestag halfen ihren mecklenburgischen Herren Vettern die „alte Ordnung“ wieder her- stellen, die sich bis heute eines ungeschmälerten Bestandes erfreut. Jn Mecklenburg wird einstens nur ein Sturm von unten den feudalen Plunder wegfegen können. Das Bürgerthum ist dazu unfähig. Das Reichtags-Wahlrecht und die bürgerlichen Parteien. Die bisherigen Ausführungen haben gezeigt, daß die bürgerlichen Parteien mit Ausnahme eines sehr kleinen Bruchtheils ihrer Anhänger auf der Linken und im Zentrum entschiedene Gegner des allgemeinen gleichen, direkten und geheimen Wahlrechts sind. Gegner desselben sind mit Ausnahme der württembergischen Regierung auch die deutschen Regierungen. Wie war es aber alsdann möglich, daß für den norddeutschen beziehentlich deutschen Reichstag das demokratischste aller Wahlrechte zur Geltung kam? Diese Frage liegt nahe und ihre Beantwortung ist nothwendig, aber leicht. Es wurde bereits hervorgehoben, daß das Frankfurter Parlament im Jahre 1849 das allgemeine gleiche, direkte und geheime Wahlrecht für alle über 25 Jahre alten Deutschen als Grundlage für die Wahlen zum Parlament beschlossen hatte. Wahlrechte, die auf der gleichen Grundlage ruhten, eroberten in jener Zeit der schweren Noth der Regierungen eine ganze Reihe Einzelstaaten, sie fielen aber, wie gezeigt, der hereinbrechenden Reaktion wieder zum Opfer. Ende der fünfziger Jahre begann die politische Bewegung aufs Neue. Die Einheitsbestrebungen traten immer mehr in den Vordergrund, und fanden namentlich in den im September 1859 in Frankfurt a. M. gegründeten Nationalverein ihren Sammelpunkt. Die Bewegung wuchs so, daß sie die Regierungen nicht mehr ignoriren konnten. Es tauchten allerlei Projekte auf, bis endlich Herr von Beust einen positiven Vorschlag beim Bundestag einbrachte, dahingehend, daß neben dem erweiterten Bundestag eine Delegirtenversammlung, gewählt aus den Landes- vertretungen der Einzelstaaten, zusammentreten sollte, die mit dem Bundestag allgemeine Gesetze für Deutschland zu vereinbaren habe. Als über dies Projekt es zur Abstimmung kam, ließ Herr v. Bismarck, der damals bereits preußischer Minister- präsident war, die ablehnende Haltung Preußens damit motiviren, daß er ausführte: „nur in einer Vertretung, welche nach Maßgabe der Bevölkerung jedes Bundesstaats aus letzterer durch unmittelbare Wahlen hervorgehe, könne die deutsche Nation das berechtigte Organ ihrer Einwirkung auf die gemein- samen Angelegenheiten finden.“ Wenige Monate zuvor hatte bereits die dritte Generalversammlung des Nationalvereins, dessen Vorsitzender Herr v. Bennigsen war, beschlossen (6. und 7. Oktober 1862 zu Koburg), daß die Reichsverfassung vom 28. März 1849 sammt Grundrechten und Wahlgesetz zunächst das zu erstrebende Ziel für die Einigung Deutschlands seien . Diese Forderung bildete von jetzt ab die Grundlage für die Agitation des National-Vereins. Derselbe sagte sich mit vollkommenem Recht: wolle er seine Bestrebungen mit Erfolg gekrönt sehen, so könne dies nur auf Grund eines Programmes geschehen, für das sich das Volk erwärmte. Als dann im Sommer 1863 Oesterreich mit einem neuen Reformplan hervortrat, erklärte Preußen durch Herrn von Bismarck abermals, daß nur eine Nationalvertretung hervorgegangen aus direkter Betheiligung der ganzen Nation, der Sachlage entspreche. So spielte Bismarck gegenüber den deutschen Fürsten den Radikalen, während er gleichzeitig im eignen Lande mit der Volksvertretung sich um die Anerkennung der einfachsten konstitutionellen Grundsätze stritt.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2018-10-30T15:09:45Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2018-10-30T15:09:45Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: gekennzeichnet; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: wie Vorlage; Kolumnentitel: keine Angabe; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: vollständig erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/bebel_sozialdemokratie_1895
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/bebel_sozialdemokratie_1895/46
Zitationshilfe: Bebel, August: Die Sozialdemokratie und das Allgemeine Stimmrecht. Berlin, 1895, S. 42. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bebel_sozialdemokratie_1895/46>, abgerufen am 23.11.2024.