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Bebel, August: Die Sozialdemokratie und das Allgemeine Stimmrecht. Berlin, 1895.

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Die Verhältnisse spitzten sich aber immer mehr zu. Die Dinge hatten einen
Lauf genommen, daß eine gründliche Auseinandersetzung zwischen Oesterreich und
Preußen nur eine Frage der Zeit war. Für Bismarck handelte es sich darum,
den Bundestag in Verwirrung zu bringen und zu sprengen, andererseits aber die
öffentliche Meinung Deutschlands für sich zu gewinnen. Mit diesem Ziel vor
Augen beantragte er am 2. April 1866, also wenige Monate vor Ausbruch des
Krieges zwischen Oesterreich und Preußen:

"Hohe Bundesversammlung wolle beschließen, eine aus direkten und
allgemeinen Wahlen hervorgehende Versammlung
für einen noch näher
zu bestimmenden Tag einzuberufen, um die Vorlagen der Regierungen über
eine Reform der Bundesverfassung entgegenzunehmen und zu berathen."

Bismarck's Plan war, auf Grund dieser neuen Verfassung Preußen an die
Spitze Deutschlands zu bringen und Oesterreich aus dem Bunde zu drängen. Er
wußte aber auch, daß dies ohne Krieg nicht möglich war, und so brach derselbe
aus, der ihn über Erwarten rasch seinem Ziele entgegenführte. Sobald er Herr
der Situation war, wurde der konstituirende norddeutsche Reichstag, der als ge-
meinsame Volksvertretung des Norddeutschen Bundes (1867) ins Leben trat, auf
Grund des allgemeinen gleichen, direkten und geheimen Wahlrechts gewählt, also
aus Grund desselben Wahlrechtes, das seiner Zeit das deutsche Parlament be-
schlossen hatte.

Bismarck erklärte sich für dieses Wahlrecht, weil er wohl wußte, daß nur
dieses seine neue Schöpfung bei den Massen populär machen könne und die beste
Waffe gegen den Partikularismus sei. Als es sich aber darum handelte, das
allgemeine direkte Wahlrecht auch als Grundlage in die Verfassung des Norddeutschen
Bundes auszunehmen, erhob sich aus demselben Lager Widerspruch, in dem man
Jahre lang dasselbe als Köder für die Einheit Deutschlands benutzt hatte.
Herr v. Sybel, Grumbrecht-Harburg, Dr. Meyer-Thorn machten neben ver-
schiedenen Mitgliedern der Rechten schwere Bedenken dagegen geltend. Jnsbesondere
sah Herr v. Sybel "die Diktatur der Demokratie" aus diesem Wahlrecht hervor-
gehen. Darauf antwortete Bismarck (21. Sitzung am 23. März 1867) unter
anderem Folgendes:

"Das allgemeine Wahlrecht ist uns gewissermaßen als ein Erbtheil der
Entwicklung der deutschen Einheitsbestrebungen überkommen; wir haben es in der
Reichsverfassung gehabt, wie sie in Frankfurt entworfen wurde; wir haben es im
Jahre 1863 den damaligen Bestrebungen Oesterreichs in Frankfurt entgegengesetzt,
und ich kann nur sagen: Jch kenne wenigstens kein besseres Wahlgesetz.

Es hat ja gewiß eine große Anzahl von Mängeln, die machen, daß auch
dieses Wahlgesetz die wirkliche besonnene und berechtigte Meinung eines Volkes
nicht vollständig photographirt und en miniature wiedergiebt, und die verbündeten
Regierungen hängen an diesem Wahlgesetz nicht in dem Maße, daß sie nicht jedes
andere akzeptiren sollten, dessen Vorzüge vor diesem ihnen nachgewiesen werden...
Wir haben einfach genommen, was vorlag und wovon wir glaubten, daß es am
leichtesten annehmbar sein würde, und weitere Hintergedanken dabei nicht gehabt.
Was wollen denn die Herren, die das anfechten, und zwar mit der Beschleunigung,
deren wir bedürfen, an dessen Stelle setzen? Etwa das preußische Dreiklassen-
system? Ja, meine Herren, wer dessen Wirkung und die Konstellationen,
die es im Lande schafft, etwas in der Nähe beobachtet hat, muß
sagen, ein widersinnigeres, elenderes Wahlgesetz ist nicht in irgend
einem Staate ausgedacht worden
(Unruhe und Bravo!), ein Wahlgesetz,
welches alles Zusammengehörige auseinanderreißt und Leute zusammenwürfelt, die
nichts mit einander zu thun haben, in jeder Kommune mit anderem Maße mißt.
Leute, die in irgend einer Gemeinde weit über die erste Klasse hinausreichen, diese
allein ausfüllen würden, in einer benachbarten Kommune in die dritte Klasse wirft;
in Gemeinden, wo beispielsweise drei Besitzer jeder ungefähr 200 Thaler Steuern
bezahlen, deren zwei in die erste und den dritten, der sieben Silbergroschen weniger

Die Verhältnisse spitzten sich aber immer mehr zu. Die Dinge hatten einen
Lauf genommen, daß eine gründliche Auseinandersetzung zwischen Oesterreich und
Preußen nur eine Frage der Zeit war. Für Bismarck handelte es sich darum,
den Bundestag in Verwirrung zu bringen und zu sprengen, andererseits aber die
öffentliche Meinung Deutschlands für sich zu gewinnen. Mit diesem Ziel vor
Augen beantragte er am 2. April 1866, also wenige Monate vor Ausbruch des
Krieges zwischen Oesterreich und Preußen:

„Hohe Bundesversammlung wolle beschließen, eine aus direkten und
allgemeinen Wahlen hervorgehende Versammlung
für einen noch näher
zu bestimmenden Tag einzuberufen, um die Vorlagen der Regierungen über
eine Reform der Bundesverfassung entgegenzunehmen und zu berathen.“

Bismarck's Plan war, auf Grund dieser neuen Verfassung Preußen an die
Spitze Deutschlands zu bringen und Oesterreich aus dem Bunde zu drängen. Er
wußte aber auch, daß dies ohne Krieg nicht möglich war, und so brach derselbe
aus, der ihn über Erwarten rasch seinem Ziele entgegenführte. Sobald er Herr
der Situation war, wurde der konstituirende norddeutsche Reichstag, der als ge-
meinsame Volksvertretung des Norddeutschen Bundes (1867) ins Leben trat, auf
Grund des allgemeinen gleichen, direkten und geheimen Wahlrechts gewählt, also
aus Grund desselben Wahlrechtes, das seiner Zeit das deutsche Parlament be-
schlossen hatte.

Bismarck erklärte sich für dieses Wahlrecht, weil er wohl wußte, daß nur
dieses seine neue Schöpfung bei den Massen populär machen könne und die beste
Waffe gegen den Partikularismus sei. Als es sich aber darum handelte, das
allgemeine direkte Wahlrecht auch als Grundlage in die Verfassung des Norddeutschen
Bundes auszunehmen, erhob sich aus demselben Lager Widerspruch, in dem man
Jahre lang dasselbe als Köder für die Einheit Deutschlands benutzt hatte.
Herr v. Sybel, Grumbrecht-Harburg, Dr. Meyer-Thorn machten neben ver-
schiedenen Mitgliedern der Rechten schwere Bedenken dagegen geltend. Jnsbesondere
sah Herr v. Sybel „die Diktatur der Demokratie“ aus diesem Wahlrecht hervor-
gehen. Darauf antwortete Bismarck (21. Sitzung am 23. März 1867) unter
anderem Folgendes:

„Das allgemeine Wahlrecht ist uns gewissermaßen als ein Erbtheil der
Entwicklung der deutschen Einheitsbestrebungen überkommen; wir haben es in der
Reichsverfassung gehabt, wie sie in Frankfurt entworfen wurde; wir haben es im
Jahre 1863 den damaligen Bestrebungen Oesterreichs in Frankfurt entgegengesetzt,
und ich kann nur sagen: Jch kenne wenigstens kein besseres Wahlgesetz.

Es hat ja gewiß eine große Anzahl von Mängeln, die machen, daß auch
dieses Wahlgesetz die wirkliche besonnene und berechtigte Meinung eines Volkes
nicht vollständig photographirt und en miniature wiedergiebt, und die verbündeten
Regierungen hängen an diesem Wahlgesetz nicht in dem Maße, daß sie nicht jedes
andere akzeptiren sollten, dessen Vorzüge vor diesem ihnen nachgewiesen werden…
Wir haben einfach genommen, was vorlag und wovon wir glaubten, daß es am
leichtesten annehmbar sein würde, und weitere Hintergedanken dabei nicht gehabt.
Was wollen denn die Herren, die das anfechten, und zwar mit der Beschleunigung,
deren wir bedürfen, an dessen Stelle setzen? Etwa das preußische Dreiklassen-
system? Ja, meine Herren, wer dessen Wirkung und die Konstellationen,
die es im Lande schafft, etwas in der Nähe beobachtet hat, muß
sagen, ein widersinnigeres, elenderes Wahlgesetz ist nicht in irgend
einem Staate ausgedacht worden
(Unruhe und Bravo!), ein Wahlgesetz,
welches alles Zusammengehörige auseinanderreißt und Leute zusammenwürfelt, die
nichts mit einander zu thun haben, in jeder Kommune mit anderem Maße mißt.
Leute, die in irgend einer Gemeinde weit über die erste Klasse hinausreichen, diese
allein ausfüllen würden, in einer benachbarten Kommune in die dritte Klasse wirft;
in Gemeinden, wo beispielsweise drei Besitzer jeder ungefähr 200 Thaler Steuern
bezahlen, deren zwei in die erste und den dritten, der sieben Silbergroschen weniger

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[43/0047] Die Verhältnisse spitzten sich aber immer mehr zu. Die Dinge hatten einen Lauf genommen, daß eine gründliche Auseinandersetzung zwischen Oesterreich und Preußen nur eine Frage der Zeit war. Für Bismarck handelte es sich darum, den Bundestag in Verwirrung zu bringen und zu sprengen, andererseits aber die öffentliche Meinung Deutschlands für sich zu gewinnen. Mit diesem Ziel vor Augen beantragte er am 2. April 1866, also wenige Monate vor Ausbruch des Krieges zwischen Oesterreich und Preußen: „Hohe Bundesversammlung wolle beschließen, eine aus direkten und allgemeinen Wahlen hervorgehende Versammlung für einen noch näher zu bestimmenden Tag einzuberufen, um die Vorlagen der Regierungen über eine Reform der Bundesverfassung entgegenzunehmen und zu berathen.“ Bismarck's Plan war, auf Grund dieser neuen Verfassung Preußen an die Spitze Deutschlands zu bringen und Oesterreich aus dem Bunde zu drängen. Er wußte aber auch, daß dies ohne Krieg nicht möglich war, und so brach derselbe aus, der ihn über Erwarten rasch seinem Ziele entgegenführte. Sobald er Herr der Situation war, wurde der konstituirende norddeutsche Reichstag, der als ge- meinsame Volksvertretung des Norddeutschen Bundes (1867) ins Leben trat, auf Grund des allgemeinen gleichen, direkten und geheimen Wahlrechts gewählt, also aus Grund desselben Wahlrechtes, das seiner Zeit das deutsche Parlament be- schlossen hatte. Bismarck erklärte sich für dieses Wahlrecht, weil er wohl wußte, daß nur dieses seine neue Schöpfung bei den Massen populär machen könne und die beste Waffe gegen den Partikularismus sei. Als es sich aber darum handelte, das allgemeine direkte Wahlrecht auch als Grundlage in die Verfassung des Norddeutschen Bundes auszunehmen, erhob sich aus demselben Lager Widerspruch, in dem man Jahre lang dasselbe als Köder für die Einheit Deutschlands benutzt hatte. Herr v. Sybel, Grumbrecht-Harburg, Dr. Meyer-Thorn machten neben ver- schiedenen Mitgliedern der Rechten schwere Bedenken dagegen geltend. Jnsbesondere sah Herr v. Sybel „die Diktatur der Demokratie“ aus diesem Wahlrecht hervor- gehen. Darauf antwortete Bismarck (21. Sitzung am 23. März 1867) unter anderem Folgendes: „Das allgemeine Wahlrecht ist uns gewissermaßen als ein Erbtheil der Entwicklung der deutschen Einheitsbestrebungen überkommen; wir haben es in der Reichsverfassung gehabt, wie sie in Frankfurt entworfen wurde; wir haben es im Jahre 1863 den damaligen Bestrebungen Oesterreichs in Frankfurt entgegengesetzt, und ich kann nur sagen: Jch kenne wenigstens kein besseres Wahlgesetz. Es hat ja gewiß eine große Anzahl von Mängeln, die machen, daß auch dieses Wahlgesetz die wirkliche besonnene und berechtigte Meinung eines Volkes nicht vollständig photographirt und en miniature wiedergiebt, und die verbündeten Regierungen hängen an diesem Wahlgesetz nicht in dem Maße, daß sie nicht jedes andere akzeptiren sollten, dessen Vorzüge vor diesem ihnen nachgewiesen werden… Wir haben einfach genommen, was vorlag und wovon wir glaubten, daß es am leichtesten annehmbar sein würde, und weitere Hintergedanken dabei nicht gehabt. Was wollen denn die Herren, die das anfechten, und zwar mit der Beschleunigung, deren wir bedürfen, an dessen Stelle setzen? Etwa das preußische Dreiklassen- system? Ja, meine Herren, wer dessen Wirkung und die Konstellationen, die es im Lande schafft, etwas in der Nähe beobachtet hat, muß sagen, ein widersinnigeres, elenderes Wahlgesetz ist nicht in irgend einem Staate ausgedacht worden (Unruhe und Bravo!), ein Wahlgesetz, welches alles Zusammengehörige auseinanderreißt und Leute zusammenwürfelt, die nichts mit einander zu thun haben, in jeder Kommune mit anderem Maße mißt. Leute, die in irgend einer Gemeinde weit über die erste Klasse hinausreichen, diese allein ausfüllen würden, in einer benachbarten Kommune in die dritte Klasse wirft; in Gemeinden, wo beispielsweise drei Besitzer jeder ungefähr 200 Thaler Steuern bezahlen, deren zwei in die erste und den dritten, der sieben Silbergroschen weniger  

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Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2018-10-30T15:09:45Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2018-10-30T15:09:45Z)

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Zitationshilfe: Bebel, August: Die Sozialdemokratie und das Allgemeine Stimmrecht. Berlin, 1895, S. 43. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bebel_sozialdemokratie_1895/47>, abgerufen am 21.11.2024.