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Bechstein, Ludwig: Der Dunkelgraf. Frankfurt (Main), 1854.

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will, aber um des Dichters Ausspruch zu widerlegen "und doch einmal die bestrittene Frage nach jenem Rechte zu erheben, von dem die Frage ist."

Ich werde dir diese äußerst verwickelten Verhältnisse in gedrängtester Kürze mittheilen, meine theuerste Freundin, antwortete Ludwig. Es sind sehr viele Schriften darüber vorhanden, und kam jemals in Deutschland "ein lautes Geheimniß" wie Calderon eines seiner Stücke nannte, vielfach zur Aufführung, so ist es das unseres Hauses. In der Mitte des siebzehnten Jahrhunderts lebte Einer der Ahnherren, des Namens Anton Günther, als der letzte des Stammes der Grafen von Oldenburg und Delmenhorst. Es war der Sohn jenes Grafen Johann des Sechzehnten, dem die Erbtochter von Brabant, Marie, ihre Grafschaft Jever schenkte und vererbte. Wenn sein Stamm mit ihm ausstarb, so fielen die Güter, welche Mannslehen waren -- mit Töchtern war das Haus in Ueberfülle gesegnet -- an das stammverwandte Königshaus Dänemark, und sein Sohn, der mit einem deutschen Freifräulein außerehelich erzeugt war, ging leer aus. Da nun dennoch dieser Sohn ein tüchtiger Mann zu werden verhieß, so verschaffte ihm der Vater erst den Adel, dann die Erhebung in den Reichsfreiherrnstand, er hieß nun Freiherr von Aldenburg und edler Herr zu Varel, und endlich erwirkte der treugesinnte Vater ihm sogar die Würde eines Grafen des heiligen römischen Reichs mit ausnehmend schönen Begabungen und Bevorzugungen, wie sie gar nicht besser zu wünschen waren, zum großen Verdruß der Seitenverwandten, der Könige von Dänemark und des Herzoghauses von Holstein-Sonderburg und Holstein-Plön, ja sogar das Münzrecht wurde ihm verliehen, und als der Vater endlich in seinem vierundachtzigsten Jahre starb, so gebot der Sohn, Reichsgraf Anton der Erste, über sehr ansehnliche Herrschaften, über die Herrlichkeiten Kniphausen und Inhausen, über die Herrlichkeit und das Amt Varel, über die Vogtei Jahde, und eine Menge einzelne Allode, das sind freieigene Güter, die keinem Oberherrn zu Lehn gehen, oder Familienfideicommisse. Dieser Graf vermählte sich in zweiter Ehe mit der Großmutter meiner Großmutter, welche letztere du, liebe Sophie, in Hamburg kennen lerntest, starb aber schon acht Monate vor der Geburt seines einzigen Sohnes von der zweiten Gemahlin; von der ersten hatte er nur Töchter, welche in die Familien Güldenlöwe, Gödens,

will, aber um des Dichters Ausspruch zu widerlegen „und doch einmal die bestrittene Frage nach jenem Rechte zu erheben, von dem die Frage ist.“

Ich werde dir diese äußerst verwickelten Verhältnisse in gedrängtester Kürze mittheilen, meine theuerste Freundin, antwortete Ludwig. Es sind sehr viele Schriften darüber vorhanden, und kam jemals in Deutschland „ein lautes Geheimniß“ wie Calderon eines seiner Stücke nannte, vielfach zur Aufführung, so ist es das unseres Hauses. In der Mitte des siebzehnten Jahrhunderts lebte Einer der Ahnherren, des Namens Anton Günther, als der letzte des Stammes der Grafen von Oldenburg und Delmenhorst. Es war der Sohn jenes Grafen Johann des Sechzehnten, dem die Erbtochter von Brabant, Marie, ihre Grafschaft Jever schenkte und vererbte. Wenn sein Stamm mit ihm ausstarb, so fielen die Güter, welche Mannslehen waren — mit Töchtern war das Haus in Ueberfülle gesegnet — an das stammverwandte Königshaus Dänemark, und sein Sohn, der mit einem deutschen Freifräulein außerehelich erzeugt war, ging leer aus. Da nun dennoch dieser Sohn ein tüchtiger Mann zu werden verhieß, so verschaffte ihm der Vater erst den Adel, dann die Erhebung in den Reichsfreiherrnstand, er hieß nun Freiherr von Aldenburg und edler Herr zu Varel, und endlich erwirkte der treugesinnte Vater ihm sogar die Würde eines Grafen des heiligen römischen Reichs mit ausnehmend schönen Begabungen und Bevorzugungen, wie sie gar nicht besser zu wünschen waren, zum großen Verdruß der Seitenverwandten, der Könige von Dänemark und des Herzoghauses von Holstein-Sonderburg und Holstein-Plön, ja sogar das Münzrecht wurde ihm verliehen, und als der Vater endlich in seinem vierundachtzigsten Jahre starb, so gebot der Sohn, Reichsgraf Anton der Erste, über sehr ansehnliche Herrschaften, über die Herrlichkeiten Kniphausen und Inhausen, über die Herrlichkeit und das Amt Varel, über die Vogtei Jahde, und eine Menge einzelne Allode, das sind freieigene Güter, die keinem Oberherrn zu Lehn gehen, oder Familienfideicommisse. Dieser Graf vermählte sich in zweiter Ehe mit der Großmutter meiner Großmutter, welche letztere du, liebe Sophie, in Hamburg kennen lerntest, starb aber schon acht Monate vor der Geburt seines einzigen Sohnes von der zweiten Gemahlin; von der ersten hatte er nur Töchter, welche in die Familien Güldenlöwe, Gödens,

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[437/0441] will, aber um des Dichters Ausspruch zu widerlegen „und doch einmal die bestrittene Frage nach jenem Rechte zu erheben, von dem die Frage ist.“ Ich werde dir diese äußerst verwickelten Verhältnisse in gedrängtester Kürze mittheilen, meine theuerste Freundin, antwortete Ludwig. Es sind sehr viele Schriften darüber vorhanden, und kam jemals in Deutschland „ein lautes Geheimniß“ wie Calderon eines seiner Stücke nannte, vielfach zur Aufführung, so ist es das unseres Hauses. In der Mitte des siebzehnten Jahrhunderts lebte Einer der Ahnherren, des Namens Anton Günther, als der letzte des Stammes der Grafen von Oldenburg und Delmenhorst. Es war der Sohn jenes Grafen Johann des Sechzehnten, dem die Erbtochter von Brabant, Marie, ihre Grafschaft Jever schenkte und vererbte. Wenn sein Stamm mit ihm ausstarb, so fielen die Güter, welche Mannslehen waren — mit Töchtern war das Haus in Ueberfülle gesegnet — an das stammverwandte Königshaus Dänemark, und sein Sohn, der mit einem deutschen Freifräulein außerehelich erzeugt war, ging leer aus. Da nun dennoch dieser Sohn ein tüchtiger Mann zu werden verhieß, so verschaffte ihm der Vater erst den Adel, dann die Erhebung in den Reichsfreiherrnstand, er hieß nun Freiherr von Aldenburg und edler Herr zu Varel, und endlich erwirkte der treugesinnte Vater ihm sogar die Würde eines Grafen des heiligen römischen Reichs mit ausnehmend schönen Begabungen und Bevorzugungen, wie sie gar nicht besser zu wünschen waren, zum großen Verdruß der Seitenverwandten, der Könige von Dänemark und des Herzoghauses von Holstein-Sonderburg und Holstein-Plön, ja sogar das Münzrecht wurde ihm verliehen, und als der Vater endlich in seinem vierundachtzigsten Jahre starb, so gebot der Sohn, Reichsgraf Anton der Erste, über sehr ansehnliche Herrschaften, über die Herrlichkeiten Kniphausen und Inhausen, über die Herrlichkeit und das Amt Varel, über die Vogtei Jahde, und eine Menge einzelne Allode, das sind freieigene Güter, die keinem Oberherrn zu Lehn gehen, oder Familienfideicommisse. Dieser Graf vermählte sich in zweiter Ehe mit der Großmutter meiner Großmutter, welche letztere du, liebe Sophie, in Hamburg kennen lerntest, starb aber schon acht Monate vor der Geburt seines einzigen Sohnes von der zweiten Gemahlin; von der ersten hatte er nur Töchter, welche in die Familien Güldenlöwe, Gödens,

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Zitationshilfe: Bechstein, Ludwig: Der Dunkelgraf. Frankfurt (Main), 1854, S. 437. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bechstein_dunkelgraf_1854/441>, abgerufen am 22.11.2024.