diesem gegenwärtigen Briefe, dass sie Eisenarzt suchen mögen, allent- halben in allen onsern Lande ondt in allen onser Herrschaft ondt Ge- biet, wo sie wöllen, oder wo es ihnen fuegsamb ist, ondt dieselbe Freyheit geben wir ihne, in aller der Mass ondt Weis, als ander ihre Freyheit stet, die ihne geben ist ober das Eisenarzt..."
Die angezogene, alte Belehnungsurkunde ist leider verloren, doch lässt sich annehmen, dass die "Hammereinigung" der Städte Sulzbach und Amberg aus dem Jahre 1387 auf den alten Freiheiten und Ge- setzesbestimmungen basiert. 47 Hammerherren verbanden sich über alles, was Bergrecht anging, im bayerischen Nordgau gemeinsam zu erkennen. Diese Ordnung war zuerst nur für vier Jahre beschlossen. Da sie sich aber bewährte, erhielt sie sich und wurde von 10 zu 10 Jahren durch landesfürstliche Macht bestätigt. Aus dieser Hammer- einigung entwickelte sich das bayerische Bergrecht auf diesem Gebiete, als dessen Wiege Amberg-Sulzbach anzusehen ist. Amberg war im 14. Jahrhundert der Mittelpunkt des Eisenhandels in Bayern, was dar- aus erhellt, dass die Eisenpreise in den Landen der Herzöge von Niederbayern nach dem Preise in Amberg bestimmt wurden.
Wir können nur einzelne Punkte aus dieser Hammereinigung, welche ausführlich in Loris Sammlung bayerischen Bergrechtes (S. 65 etc.) abgedruckt ist, mitteilen. Diese Hammerordnung wurde erlassen von genannten beiden Städten mit Zustimmung der Bürger von Nürnberg "unserer guten Freunde, die Schmidtwerkh haben".
Die Hammereinigung regelt zunächst den Verkauf und bestimmt, dass nur an Mitglieder des Bundes Erz abgegeben werden soll. Es scheint eine äussere Veranlassung, vielleicht eine schwindelhafte Grün- dung die direkte Veranlassung zu solcher Einigung gegeben zu haben, denn im §. VI verpflichten sich die Genossen ausdrücklich, dem Dietrich Wintterstein, der die Hammerwerke in Castel und Rellhofen besitzt, kein Erz abzugeben, "bis eh er uns die Buess giebt, die er verwürkt hat, oder gerecht dafür wird, dass er die Buess nitt verwürkt hatte".
§. XI: "Wäre auch dass ein Hammermeister, der jetzund Hammer- meister ist, fürbass ein Schmiedmensch würde, so soll, wenn er in der Genossenschaft Schulden hat, der Hammermeister, der ihn in Dienst nimmt, für ihn aufkommen, oder ihn binnen 14 Tagen entlassen, widrigenfalls ihm die Genossenschaft kein Erz mehr verabfolgt."
Dass eine Anzahl schwindelhafter Gründungen vor dieser Zeit entstanden sein mussten, durch welche die Grubenbesitzer resp. die Sulzbacher Bürger ihr Geld verloren, geht auch daraus hervor, dass sie im §. 10 sich verpflichten, "dass in den nächsten vier Jahren kein
Berggesetze.
diesem gegenwärtigen Briefe, daſs sie Eisenarzt suchen mögen, allent- halben in allen onsern Lande ondt in allen onser Herrschaft ondt Ge- biet, wo sie wöllen, oder wo es ihnen fuegsamb ist, ondt dieselbe Freyheit geben wir ihne, in aller der Maſs ondt Weis, als ander ihre Freyheit stet, die ihne geben ist ober das Eisenarzt…“
Die angezogene, alte Belehnungsurkunde ist leider verloren, doch läſst sich annehmen, daſs die „Hammereinigung“ der Städte Sulzbach und Amberg aus dem Jahre 1387 auf den alten Freiheiten und Ge- setzesbestimmungen basiert. 47 Hammerherren verbanden sich über alles, was Bergrecht anging, im bayerischen Nordgau gemeinsam zu erkennen. Diese Ordnung war zuerst nur für vier Jahre beschlossen. Da sie sich aber bewährte, erhielt sie sich und wurde von 10 zu 10 Jahren durch landesfürstliche Macht bestätigt. Aus dieser Hammer- einigung entwickelte sich das bayerische Bergrecht auf diesem Gebiete, als dessen Wiege Amberg-Sulzbach anzusehen ist. Amberg war im 14. Jahrhundert der Mittelpunkt des Eisenhandels in Bayern, was dar- aus erhellt, daſs die Eisenpreise in den Landen der Herzöge von Niederbayern nach dem Preise in Amberg bestimmt wurden.
Wir können nur einzelne Punkte aus dieser Hammereinigung, welche ausführlich in Loris Sammlung bayerischen Bergrechtes (S. 65 etc.) abgedruckt ist, mitteilen. Diese Hammerordnung wurde erlassen von genannten beiden Städten mit Zustimmung der Bürger von Nürnberg „unserer guten Freunde, die Schmidtwerkh haben“.
Die Hammereinigung regelt zunächst den Verkauf und bestimmt, daſs nur an Mitglieder des Bundes Erz abgegeben werden soll. Es scheint eine äuſsere Veranlassung, vielleicht eine schwindelhafte Grün- dung die direkte Veranlassung zu solcher Einigung gegeben zu haben, denn im §. VI verpflichten sich die Genossen ausdrücklich, dem Dietrich Wintterstein, der die Hammerwerke in Castel und Rellhofen besitzt, kein Erz abzugeben, „bis eh er uns die Bueſs giebt, die er verwürkt hat, oder gerecht dafür wird, daſs er die Bueſs nitt verwürkt hatte“.
§. XI: „Wäre auch daſs ein Hammermeister, der jetzund Hammer- meister ist, fürbaſs ein Schmiedmensch würde, so soll, wenn er in der Genossenschaft Schulden hat, der Hammermeister, der ihn in Dienst nimmt, für ihn aufkommen, oder ihn binnen 14 Tagen entlassen, widrigenfalls ihm die Genossenschaft kein Erz mehr verabfolgt.“
Daſs eine Anzahl schwindelhafter Gründungen vor dieser Zeit entstanden sein muſsten, durch welche die Grubenbesitzer resp. die Sulzbacher Bürger ihr Geld verloren, geht auch daraus hervor, daſs sie im §. 10 sich verpflichten, „daſs in den nächsten vier Jahren kein
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Berggesetze.
diesem gegenwärtigen Briefe, daſs sie Eisenarzt suchen mögen, allent-
halben in allen onsern Lande ondt in allen onser Herrschaft ondt Ge-
biet, wo sie wöllen, oder wo es ihnen fuegsamb ist, ondt dieselbe Freyheit
geben wir ihne, in aller der Maſs ondt Weis, als ander ihre Freyheit
stet, die ihne geben ist ober das Eisenarzt…“
Die angezogene, alte Belehnungsurkunde ist leider verloren, doch
läſst sich annehmen, daſs die „Hammereinigung“ der Städte Sulzbach
und Amberg aus dem Jahre 1387 auf den alten Freiheiten und Ge-
setzesbestimmungen basiert. 47 Hammerherren verbanden sich über
alles, was Bergrecht anging, im bayerischen Nordgau gemeinsam zu
erkennen. Diese Ordnung war zuerst nur für vier Jahre beschlossen.
Da sie sich aber bewährte, erhielt sie sich und wurde von 10 zu
10 Jahren durch landesfürstliche Macht bestätigt. Aus dieser Hammer-
einigung entwickelte sich das bayerische Bergrecht auf diesem Gebiete,
als dessen Wiege Amberg-Sulzbach anzusehen ist. Amberg war im
14. Jahrhundert der Mittelpunkt des Eisenhandels in Bayern, was dar-
aus erhellt, daſs die Eisenpreise in den Landen der Herzöge von
Niederbayern nach dem Preise in Amberg bestimmt wurden.
Wir können nur einzelne Punkte aus dieser Hammereinigung,
welche ausführlich in Loris Sammlung bayerischen Bergrechtes (S. 65 etc.)
abgedruckt ist, mitteilen. Diese Hammerordnung wurde erlassen von
genannten beiden Städten mit Zustimmung der Bürger von Nürnberg
„unserer guten Freunde, die Schmidtwerkh haben“.
Die Hammereinigung regelt zunächst den Verkauf und bestimmt,
daſs nur an Mitglieder des Bundes Erz abgegeben werden soll. Es
scheint eine äuſsere Veranlassung, vielleicht eine schwindelhafte Grün-
dung die direkte Veranlassung zu solcher Einigung gegeben zu haben,
denn im §. VI verpflichten sich die Genossen ausdrücklich, dem Dietrich
Wintterstein, der die Hammerwerke in Castel und Rellhofen besitzt,
kein Erz abzugeben, „bis eh er uns die Bueſs giebt, die er verwürkt
hat, oder gerecht dafür wird, daſs er die Bueſs nitt verwürkt hatte“.
§. XI: „Wäre auch daſs ein Hammermeister, der jetzund Hammer-
meister ist, fürbaſs ein Schmiedmensch würde, so soll, wenn er in der
Genossenschaft Schulden hat, der Hammermeister, der ihn in Dienst
nimmt, für ihn aufkommen, oder ihn binnen 14 Tagen entlassen,
widrigenfalls ihm die Genossenschaft kein Erz mehr verabfolgt.“
Daſs eine Anzahl schwindelhafter Gründungen vor dieser Zeit
entstanden sein muſsten, durch welche die Grubenbesitzer resp. die
Sulzbacher Bürger ihr Geld verloren, geht auch daraus hervor, daſs sie
im §. 10 sich verpflichten, „daſs in den nächsten vier Jahren kein
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 1: Von der ältesten Zeit bis um das Jahr 1500 n. Chr. Braunschweig, 1884, S. 767. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen01_1884/789>, abgerufen am 22.11.2024.
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