als der öffentliche Beamte, die Geschworenen aber als diejenigen, welche nicht nur über die Schuldfrage, sondern auch über den Sinn und die Auslegung des Gesetzes zu erkennen haben. Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass das Iglauer und das Kuttenberger Recht be- stimmen, dass in schwierigen Fällen ausser den Berggeschworenen auch die Gemeindeältesten zur Entscheidung zugezogen werden sollen.
Überhaupt wird die Bergordnung in alter Zeit als eine Sache der Gemeinde behandelt. So ist der berühmte Schladminger Bergbrief vom Jahre 1308 das wichtigste Bergweistum für Süddeutschland, er- lassen vom Bergmeister, dem Rat, den Bürgern, den Knappen "ge- mainiglich und der ganzen Gemain arm und reich".
Im Goslarer Recht aus dem 14. Jahrhundert heisst es: "Die Wald- leute mit den 6 Männern beschliessen über neue Ordnung bezüglich des Bergbaues. Bei neuen Auflagen und wichtigen Angelegenheiten soll aber nicht die Kopfzahl der Knappen an Hütern und Häuern und anderen Arbeitern, sondern die Stimmen derjenigen entscheiden, welche am meisten die Lasten zu tragen haben, Meistbegüterte und die Weisesten sind."
Hier ist der enge Zusammenhang zwischen dem Bergrecht und dem alten Marken- und Waldrecht noch deutlich erkennbar. Die Rechtsprechung in Bergsachen war stets öffentlich und kollegialisch. Diese deutschen Gebräuche haben deutsche Bergleute über die ganze Erde getragen. Im Tyroler Bergrecht heisst es "zur gemeinen Sino- dumb", im alten Tridentiner Bergrecht heisst es: "cum consilio wer- korum" und ferner: "nomine et vice silbrariorum et una cum tota universitate vell majori parte silbrariorum" und im steyerischen Bergrecht von 1336: "mit vollkommenem Rat unser getrewen Bürger und Perkleuten."
Selbstredend war mit dieser bevorzugten Stellung der Bergleute auch ein erhöhtes Standesbewusstsein verknüpft. Damit ging aber Hand in Hand ein edler Gemeinsinn. Die "Knappen" traten zu Brüderschaften zusammen.
Schon der Name "Bergknappe" beweist das Standesbewusstsein. In dem Namen ist das Recht des freien, wehrhaften Mannes ausgedrückt. Noch heute darf der Bergknappe sein "Berghäklein" tragen, wenn dies auch zum Symbol geworden ist und die "Brüderschaft" hatte ihre eigene Fahne, was im Mittelalter eine ganz andere Bedeutung hatte als heutzutage. Selbst ihre eigenen Heiligen hatten die Bergleute im Mittelalter. In Freiberg war es St. Eulogius, dem die Bergleute einen besonderen Altar im Dom errichtet hatten und wo sie ihre Gebete ver-
Soziale Stellung der Arbeiter.
als der öffentliche Beamte, die Geschworenen aber als diejenigen, welche nicht nur über die Schuldfrage, sondern auch über den Sinn und die Auslegung des Gesetzes zu erkennen haben. Es ist deshalb nicht verwunderlich, daſs das Iglauer und das Kuttenberger Recht be- stimmen, daſs in schwierigen Fällen auſser den Berggeschworenen auch die Gemeindeältesten zur Entscheidung zugezogen werden sollen.
Überhaupt wird die Bergordnung in alter Zeit als eine Sache der Gemeinde behandelt. So ist der berühmte Schladminger Bergbrief vom Jahre 1308 das wichtigste Bergweistum für Süddeutschland, er- lassen vom Bergmeister, dem Rat, den Bürgern, den Knappen „ge- mainiglich und der ganzen Gemain arm und reich“.
Im Goslarer Recht aus dem 14. Jahrhundert heiſst es: „Die Wald- leute mit den 6 Männern beschlieſsen über neue Ordnung bezüglich des Bergbaues. Bei neuen Auflagen und wichtigen Angelegenheiten soll aber nicht die Kopfzahl der Knappen an Hütern und Häuern und anderen Arbeitern, sondern die Stimmen derjenigen entscheiden, welche am meisten die Lasten zu tragen haben, Meistbegüterte und die Weisesten sind.“
Hier ist der enge Zusammenhang zwischen dem Bergrecht und dem alten Marken- und Waldrecht noch deutlich erkennbar. Die Rechtsprechung in Bergsachen war stets öffentlich und kollegialisch. Diese deutschen Gebräuche haben deutsche Bergleute über die ganze Erde getragen. Im Tyroler Bergrecht heiſst es „zur gemeinen Sino- dumb“, im alten Tridentiner Bergrecht heiſst es: „cum consilio wer- korum“ und ferner: „nomine et vice silbrariorum et una cum tota universitate vell majori parte silbrariorum“ und im steyerischen Bergrecht von 1336: „mit vollkommenem Rat unser getrewen Bürger und Perkleuten.“
Selbstredend war mit dieser bevorzugten Stellung der Bergleute auch ein erhöhtes Standesbewuſstsein verknüpft. Damit ging aber Hand in Hand ein edler Gemeinsinn. Die „Knappen“ traten zu Brüderschaften zusammen.
Schon der Name „Bergknappe“ beweist das Standesbewuſstsein. In dem Namen ist das Recht des freien, wehrhaften Mannes ausgedrückt. Noch heute darf der Bergknappe sein „Berghäklein“ tragen, wenn dies auch zum Symbol geworden ist und die „Brüderschaft“ hatte ihre eigene Fahne, was im Mittelalter eine ganz andere Bedeutung hatte als heutzutage. Selbst ihre eigenen Heiligen hatten die Bergleute im Mittelalter. In Freiberg war es St. Eulogius, dem die Bergleute einen besonderen Altar im Dom errichtet hatten und wo sie ihre Gebete ver-
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Soziale Stellung der Arbeiter.
als der öffentliche Beamte, die Geschworenen aber als diejenigen,
welche nicht nur über die Schuldfrage, sondern auch über den Sinn
und die Auslegung des Gesetzes zu erkennen haben. Es ist deshalb
nicht verwunderlich, daſs das Iglauer und das Kuttenberger Recht be-
stimmen, daſs in schwierigen Fällen auſser den Berggeschworenen auch
die Gemeindeältesten zur Entscheidung zugezogen werden sollen.
Überhaupt wird die Bergordnung in alter Zeit als eine Sache der
Gemeinde behandelt. So ist der berühmte Schladminger Bergbrief
vom Jahre 1308 das wichtigste Bergweistum für Süddeutschland, er-
lassen vom Bergmeister, dem Rat, den Bürgern, den Knappen „ge-
mainiglich und der ganzen Gemain arm und reich“.
Im Goslarer Recht aus dem 14. Jahrhundert heiſst es: „Die Wald-
leute mit den 6 Männern beschlieſsen über neue Ordnung bezüglich
des Bergbaues. Bei neuen Auflagen und wichtigen Angelegenheiten
soll aber nicht die Kopfzahl der Knappen an Hütern und Häuern und
anderen Arbeitern, sondern die Stimmen derjenigen entscheiden,
welche am meisten die Lasten zu tragen haben, Meistbegüterte und
die Weisesten sind.“
Hier ist der enge Zusammenhang zwischen dem Bergrecht und
dem alten Marken- und Waldrecht noch deutlich erkennbar. Die
Rechtsprechung in Bergsachen war stets öffentlich und kollegialisch.
Diese deutschen Gebräuche haben deutsche Bergleute über die ganze
Erde getragen. Im Tyroler Bergrecht heiſst es „zur gemeinen Sino-
dumb“, im alten Tridentiner Bergrecht heiſst es: „cum consilio wer-
korum“ und ferner: „nomine et vice silbrariorum et una cum tota
universitate vell majori parte silbrariorum“ und im steyerischen
Bergrecht von 1336: „mit vollkommenem Rat unser getrewen Bürger
und Perkleuten.“
Selbstredend war mit dieser bevorzugten Stellung der Bergleute
auch ein erhöhtes Standesbewuſstsein verknüpft. Damit ging aber
Hand in Hand ein edler Gemeinsinn. Die „Knappen“ traten zu
Brüderschaften zusammen.
Schon der Name „Bergknappe“ beweist das Standesbewuſstsein.
In dem Namen ist das Recht des freien, wehrhaften Mannes ausgedrückt.
Noch heute darf der Bergknappe sein „Berghäklein“ tragen, wenn dies
auch zum Symbol geworden ist und die „Brüderschaft“ hatte ihre
eigene Fahne, was im Mittelalter eine ganz andere Bedeutung hatte
als heutzutage. Selbst ihre eigenen Heiligen hatten die Bergleute im
Mittelalter. In Freiberg war es St. Eulogius, dem die Bergleute einen
besonderen Altar im Dom errichtet hatten und wo sie ihre Gebete ver-
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 1: Von der ältesten Zeit bis um das Jahr 1500 n. Chr. Braunschweig, 1884, S. 774. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen01_1884/796>, abgerufen am 22.11.2024.
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