münster. 1421, Februar 9., wird dem Waldschmied Otto von Weilmün- ster von dem Grafen Philipp I. von Nassau-Weilburg die zu Weil- münster belegene Waldschmiede unter folgenden Bedingungen ver- liehen:
1. Otto liefert dem Grafen alljährlich am 11. November 8 Wagen Eisen und 4 Paar Pflugeisen, nämlich 4 Pflugmesser und 4 Pflugschare, ausserdem am 13. Januar jedes Jahres an Zins für die zur Waldschmiede gehörige Hofstätte 3 Gulden auf das Schloss Weilburg;
2. will oder muss Otto das, was er an der Waldschmiede verbessert oder gewonnen hat, versetzen oder verkaufen, so steht dem Grafen das Vorrecht des Kaufes zu; in keinem Falle aber darf Otto seine Errun- genschaft an einen Edelmann verkaufen;
3. der Graf darf den Waldschmied, solange dieser seinen Verpflich- tungen nachkommt, in dem Pachtzins nicht steigern;
4. der Graf hat das Recht, in jedem Jahre 6 Wochen lang die Waldschmiede für sich zu gebrauchen; den Zeitpunkt dieser 6 Wochen zu bestimmen, steht dem Grafen zu, doch soll er ihn dem Waldschmied 14 Tage vorher ansagen; der Waldschmied stellt für die 6 Wochen dem Grafen auf dessen Kosten die Knechte; der Waldschmied selbst hat in den 6 Wochen 1 Woche lang unentgeltlich, die 5 anderen Wochen hin- durch gegen einen Lohn von wöchentlich 10 Turnos nebst Kost mit- zuarbeiten, in Krankheitsfällen auf seine Kosten für einen Vertreter zu sorgen; der Waldschmied stellt für die 6 Wochen dem Grafen alle Werkzeuge u. s. w. unentgeltlich zur Verfügung; die erforderlichen Erze und Kohlen beschafft der Graf selbst, das fehlende Erz hat der Wald- schmied zu liefern; hat der Graf in einem Jahre von der ihm zustehen- den Gerechtsamkeit keinen Gebrauch gemacht, so hat er sich derselben für dieses Jahr begeben und kann sie im folgenden Jahre nicht doppelt verlangen.
Die nächstfolgende Urkunde des Staatsarchivs bezeugt die Anlage eines zweiten Rennwerkes im Amte Weilmünster. Unter dem 2. August 1434 beurkunden Nicolaus Udo, Waldschmied, und seine Ehefrau Mech- tilde, dass Graf Philipp II. von Nassau-Weilburg ihnen ein zwischen Weilmünster und Winden an der Weil belegenes Feld, "vor dem Beil- stein" genannt, behufs Anlage einer Waldschmiede unter den Bedin- gungen verliehen habe:
1. Nikolaus liefert dem Grafen alljährlich am 11. November 8 Wagen Eisen auf Schloss Weilburg;
2. will oder muss Nikolaus die von ihm zu erbauende Waldschmiede und seine Errungenschaft versetzen oder veräussern, so steht dem
Waldschmiede.
münster. 1421, Februar 9., wird dem Waldschmied Otto von Weilmün- ster von dem Grafen Philipp I. von Nassau-Weilburg die zu Weil- münster belegene Waldschmiede unter folgenden Bedingungen ver- liehen:
1. Otto liefert dem Grafen alljährlich am 11. November 8 Wagen Eisen und 4 Paar Pflugeisen, nämlich 4 Pflugmesser und 4 Pflugschare, auſserdem am 13. Januar jedes Jahres an Zins für die zur Waldschmiede gehörige Hofstätte 3 Gulden auf das Schloſs Weilburg;
2. will oder muſs Otto das, was er an der Waldschmiede verbessert oder gewonnen hat, versetzen oder verkaufen, so steht dem Grafen das Vorrecht des Kaufes zu; in keinem Falle aber darf Otto seine Errun- genschaft an einen Edelmann verkaufen;
3. der Graf darf den Waldschmied, solange dieser seinen Verpflich- tungen nachkommt, in dem Pachtzins nicht steigern;
4. der Graf hat das Recht, in jedem Jahre 6 Wochen lang die Waldschmiede für sich zu gebrauchen; den Zeitpunkt dieser 6 Wochen zu bestimmen, steht dem Grafen zu, doch soll er ihn dem Waldschmied 14 Tage vorher ansagen; der Waldschmied stellt für die 6 Wochen dem Grafen auf dessen Kosten die Knechte; der Waldschmied selbst hat in den 6 Wochen 1 Woche lang unentgeltlich, die 5 anderen Wochen hin- durch gegen einen Lohn von wöchentlich 10 Turnos nebst Kost mit- zuarbeiten, in Krankheitsfällen auf seine Kosten für einen Vertreter zu sorgen; der Waldschmied stellt für die 6 Wochen dem Grafen alle Werkzeuge u. s. w. unentgeltlich zur Verfügung; die erforderlichen Erze und Kohlen beschafft der Graf selbst, das fehlende Erz hat der Wald- schmied zu liefern; hat der Graf in einem Jahre von der ihm zustehen- den Gerechtsamkeit keinen Gebrauch gemacht, so hat er sich derselben für dieses Jahr begeben und kann sie im folgenden Jahre nicht doppelt verlangen.
Die nächstfolgende Urkunde des Staatsarchivs bezeugt die Anlage eines zweiten Rennwerkes im Amte Weilmünster. Unter dem 2. August 1434 beurkunden Nicolaus Udo, Waldschmied, und seine Ehefrau Mech- tilde, daſs Graf Philipp II. von Nassau-Weilburg ihnen ein zwischen Weilmünster und Winden an der Weil belegenes Feld, „vor dem Beil- stein“ genannt, behufs Anlage einer Waldschmiede unter den Bedin- gungen verliehen habe:
1. Nikolaus liefert dem Grafen alljährlich am 11. November 8 Wagen Eisen auf Schloſs Weilburg;
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Waldschmiede.
münster. 1421, Februar 9., wird dem Waldschmied Otto von Weilmün-
ster von dem Grafen Philipp I. von Nassau-Weilburg die zu Weil-
münster belegene Waldschmiede unter folgenden Bedingungen ver-
liehen:
1. Otto liefert dem Grafen alljährlich am 11. November 8 Wagen
Eisen und 4 Paar Pflugeisen, nämlich 4 Pflugmesser und 4 Pflugschare,
auſserdem am 13. Januar jedes Jahres an Zins für die zur Waldschmiede
gehörige Hofstätte 3 Gulden auf das Schloſs Weilburg;
2. will oder muſs Otto das, was er an der Waldschmiede verbessert
oder gewonnen hat, versetzen oder verkaufen, so steht dem Grafen das
Vorrecht des Kaufes zu; in keinem Falle aber darf Otto seine Errun-
genschaft an einen Edelmann verkaufen;
3. der Graf darf den Waldschmied, solange dieser seinen Verpflich-
tungen nachkommt, in dem Pachtzins nicht steigern;
4. der Graf hat das Recht, in jedem Jahre 6 Wochen lang die
Waldschmiede für sich zu gebrauchen; den Zeitpunkt dieser 6 Wochen
zu bestimmen, steht dem Grafen zu, doch soll er ihn dem Waldschmied
14 Tage vorher ansagen; der Waldschmied stellt für die 6 Wochen dem
Grafen auf dessen Kosten die Knechte; der Waldschmied selbst hat in
den 6 Wochen 1 Woche lang unentgeltlich, die 5 anderen Wochen hin-
durch gegen einen Lohn von wöchentlich 10 Turnos nebst Kost mit-
zuarbeiten, in Krankheitsfällen auf seine Kosten für einen Vertreter
zu sorgen; der Waldschmied stellt für die 6 Wochen dem Grafen alle
Werkzeuge u. s. w. unentgeltlich zur Verfügung; die erforderlichen Erze
und Kohlen beschafft der Graf selbst, das fehlende Erz hat der Wald-
schmied zu liefern; hat der Graf in einem Jahre von der ihm zustehen-
den Gerechtsamkeit keinen Gebrauch gemacht, so hat er sich derselben
für dieses Jahr begeben und kann sie im folgenden Jahre nicht doppelt
verlangen.
Die nächstfolgende Urkunde des Staatsarchivs bezeugt die Anlage
eines zweiten Rennwerkes im Amte Weilmünster. Unter dem 2. August
1434 beurkunden Nicolaus Udo, Waldschmied, und seine Ehefrau Mech-
tilde, daſs Graf Philipp II. von Nassau-Weilburg ihnen ein zwischen
Weilmünster und Winden an der Weil belegenes Feld, „vor dem Beil-
stein“ genannt, behufs Anlage einer Waldschmiede unter den Bedin-
gungen verliehen habe:
1. Nikolaus liefert dem Grafen alljährlich am 11. November
8 Wagen Eisen auf Schloſs Weilburg;
2. will oder muſs Nikolaus die von ihm zu erbauende Waldschmiede
und seine Errungenschaft versetzen oder veräuſsern, so steht dem
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 1: Von der ältesten Zeit bis um das Jahr 1500 n. Chr. Braunschweig, 1884, S. 960. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen01_1884/982>, abgerufen am 21.11.2024.
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