erste der beiden Satzungen, in welcher die Beliehenen eine Verpflich- tung eingehen, die ihnen der Graf nur als Regalinhaber auferlegen konnte.
In der That erscheint der Graf in der dem ersten Revers der Eheleute Nikolaus Udo zu Grunde liegenden (uns nicht erhaltenen) Ver- leihungsurkunde nicht anders, als sein Vater in der durch den Revers des Waldschmieds Otto vom Jahre 1421 bedingten (gleichfalls nicht mehr vorhandenen) Verleihungsurkunde als Regalherr. Die Bedin- gungen, unter welchen die Grafen Philipp Vater und Sohn die beiden Rennwerke verleihen, sind nahezu wörtlich dieselben. Wenn nun im §. 2 dieser Bedingungen in beiden Verleihungsurkunden bei etwa ein- tretender Notwendigkeit einer Veräusserung der gewonnenen Bergbau- und Hüttengerechtigkeit nicht nur dem Landesherrn das Vorrecht des Kaufs ausbedungen wird, sondern auch als Käufer in zweiter Linie unter allen Umständen Edelleute ausgeschlossen werden, so erhellt hieraus, dass die Verhüttung des Erzes auch von den Nassau-Weilburger Grafen zu den Objekten des Bergregals gezählt wurde, deren Verleihung sie als eine ihrer landesherrlichen Befugnisse betrachteten und, wie die Urkunden überzeugend beweisen, als eine solche auch faktisch ausübten. Hiermit hängt es dann weiter zusammen, wenn die Errichtung einer Hütte seitens der Berggewerke zur Verschmelzung ihrer eigenen Erze von einer Verleihung abhängig gemacht wurde, wie dieses für das vor- malige Amt Weilmünster aus §. 3 der nachher zu besprechenden Ver- leihungsurkunde vom Jahre 1495 zu erweisen ist. Noch evidenter tritt das kraft der Hoheit über den Bergbau von den Grafen von Nassau- Weilburg ausgeübte Verfügungsrecht über die Hüttenwerke in den späteren, weiter unten zu erläuternden Urkunden hervor, in welchen dieselben bei Verleihung von Bergwerken das Vorkaufsrecht an allen Erzen sich ausbedingen und durch das Verbot des Verschmelzens der Erze ausserhalb des Territoriums ein Hüttenmonopol in dem Sinne zu schaffen bestrebt sind, dass nur auf landesherrlichen Hütten die Erze verschmolzen werden durften. Gegen dieses landesherrliche Monopol ist die Forderung der klagenden Gewerke der Hessen-Zeche bei Weil- münster vom Jahre 1536 gerichtet, der Landesherr wolle die das Auf- kommen des Bergwerks schädigenden Rennwerke bis auf weiteres ausser Betrieb setzen 1).
1) Eine Solmssche Belehnung mit einer Waldschmiede findet sich in Baur, Hess. Urkundenbuch, Bd. III, Darmstadt 1863: 1448 (29. Septbr.). Wir Johann Grave zu Solmss bekennen, dass wir Rudiger Waltsmyd, Elsen seiner elichen huss- frauwen unde Yren erben geluhen han ein flecken zoschen Ittingishusen unde
Waldschmieden.
erste der beiden Satzungen, in welcher die Beliehenen eine Verpflich- tung eingehen, die ihnen der Graf nur als Regalinhaber auferlegen konnte.
In der That erscheint der Graf in der dem ersten Revers der Eheleute Nikolaus Udo zu Grunde liegenden (uns nicht erhaltenen) Ver- leihungsurkunde nicht anders, als sein Vater in der durch den Revers des Waldschmieds Otto vom Jahre 1421 bedingten (gleichfalls nicht mehr vorhandenen) Verleihungsurkunde als Regalherr. Die Bedin- gungen, unter welchen die Grafen Philipp Vater und Sohn die beiden Rennwerke verleihen, sind nahezu wörtlich dieselben. Wenn nun im §. 2 dieser Bedingungen in beiden Verleihungsurkunden bei etwa ein- tretender Notwendigkeit einer Veräuſserung der gewonnenen Bergbau- und Hüttengerechtigkeit nicht nur dem Landesherrn das Vorrecht des Kaufs ausbedungen wird, sondern auch als Käufer in zweiter Linie unter allen Umständen Edelleute ausgeschlossen werden, so erhellt hieraus, daſs die Verhüttung des Erzes auch von den Nassau-Weilburger Grafen zu den Objekten des Bergregals gezählt wurde, deren Verleihung sie als eine ihrer landesherrlichen Befugnisse betrachteten und, wie die Urkunden überzeugend beweisen, als eine solche auch faktisch ausübten. Hiermit hängt es dann weiter zusammen, wenn die Errichtung einer Hütte seitens der Berggewerke zur Verschmelzung ihrer eigenen Erze von einer Verleihung abhängig gemacht wurde, wie dieses für das vor- malige Amt Weilmünster aus §. 3 der nachher zu besprechenden Ver- leihungsurkunde vom Jahre 1495 zu erweisen ist. Noch evidenter tritt das kraft der Hoheit über den Bergbau von den Grafen von Nassau- Weilburg ausgeübte Verfügungsrecht über die Hüttenwerke in den späteren, weiter unten zu erläuternden Urkunden hervor, in welchen dieselben bei Verleihung von Bergwerken das Vorkaufsrecht an allen Erzen sich ausbedingen und durch das Verbot des Verschmelzens der Erze auſserhalb des Territoriums ein Hüttenmonopol in dem Sinne zu schaffen bestrebt sind, daſs nur auf landesherrlichen Hütten die Erze verschmolzen werden durften. Gegen dieses landesherrliche Monopol ist die Forderung der klagenden Gewerke der Hessen-Zeche bei Weil- münster vom Jahre 1536 gerichtet, der Landesherr wolle die das Auf- kommen des Bergwerks schädigenden Rennwerke bis auf weiteres auſser Betrieb setzen 1).
1) Eine Solmssche Belehnung mit einer Waldschmiede findet sich in Baur, Hess. Urkundenbuch, Bd. III, Darmstadt 1863: 1448 (29. Septbr.). Wir Johann Grave zu Solmſs bekennen, daſs wir Rudiger Waltsmyd, Elsen seiner elichen huſs- frauwen unde Yren erben geluhen han ein flecken zoschen Ittingishusen unde
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Waldschmieden.
erste der beiden Satzungen, in welcher die Beliehenen eine Verpflich-
tung eingehen, die ihnen der Graf nur als Regalinhaber auferlegen
konnte.
In der That erscheint der Graf in der dem ersten Revers der
Eheleute Nikolaus Udo zu Grunde liegenden (uns nicht erhaltenen) Ver-
leihungsurkunde nicht anders, als sein Vater in der durch den Revers
des Waldschmieds Otto vom Jahre 1421 bedingten (gleichfalls nicht
mehr vorhandenen) Verleihungsurkunde als Regalherr. Die Bedin-
gungen, unter welchen die Grafen Philipp Vater und Sohn die beiden
Rennwerke verleihen, sind nahezu wörtlich dieselben. Wenn nun im
§. 2 dieser Bedingungen in beiden Verleihungsurkunden bei etwa ein-
tretender Notwendigkeit einer Veräuſserung der gewonnenen Bergbau-
und Hüttengerechtigkeit nicht nur dem Landesherrn das Vorrecht des
Kaufs ausbedungen wird, sondern auch als Käufer in zweiter Linie unter
allen Umständen Edelleute ausgeschlossen werden, so erhellt hieraus,
daſs die Verhüttung des Erzes auch von den Nassau-Weilburger Grafen
zu den Objekten des Bergregals gezählt wurde, deren Verleihung sie
als eine ihrer landesherrlichen Befugnisse betrachteten und, wie die
Urkunden überzeugend beweisen, als eine solche auch faktisch ausübten.
Hiermit hängt es dann weiter zusammen, wenn die Errichtung einer
Hütte seitens der Berggewerke zur Verschmelzung ihrer eigenen Erze
von einer Verleihung abhängig gemacht wurde, wie dieses für das vor-
malige Amt Weilmünster aus §. 3 der nachher zu besprechenden Ver-
leihungsurkunde vom Jahre 1495 zu erweisen ist. Noch evidenter
tritt das kraft der Hoheit über den Bergbau von den Grafen von Nassau-
Weilburg ausgeübte Verfügungsrecht über die Hüttenwerke in den
späteren, weiter unten zu erläuternden Urkunden hervor, in welchen
dieselben bei Verleihung von Bergwerken das Vorkaufsrecht an allen
Erzen sich ausbedingen und durch das Verbot des Verschmelzens der
Erze auſserhalb des Territoriums ein Hüttenmonopol in dem Sinne zu
schaffen bestrebt sind, daſs nur auf landesherrlichen Hütten die Erze
verschmolzen werden durften. Gegen dieses landesherrliche Monopol
ist die Forderung der klagenden Gewerke der Hessen-Zeche bei Weil-
münster vom Jahre 1536 gerichtet, der Landesherr wolle die das Auf-
kommen des Bergwerks schädigenden Rennwerke bis auf weiteres auſser
Betrieb setzen 1).
1) Eine Solmssche Belehnung mit einer Waldschmiede findet sich in Baur,
Hess. Urkundenbuch, Bd. III, Darmstadt 1863: 1448 (29. Septbr.). Wir Johann
Grave zu Solmſs bekennen, daſs wir Rudiger Waltsmyd, Elsen seiner elichen huſs-
frauwen unde Yren erben geluhen han ein flecken zoschen Ittingishusen unde
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 1: Von der ältesten Zeit bis um das Jahr 1500 n. Chr. Braunschweig, 1884, S. 962. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen01_1884/984>, abgerufen am 21.11.2024.
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