von Nassau selbst "die Rohrhammerschmitt obig unsrer Dorfschaft Weilmünster" verkauft hatte. Diese sei später "seiner befundenen Gelegenheit Weiland Johann Caton von Gülch käuflich überlassen. Da dieser unlängst verstorben, so belehne er nun des Johann Caton Bruder, Heinrich Caton, und dessen Geschwister Catharinen und Margarethen als Erben über das Hüttenwerk (die Neuhütte) mit schriftlicher Belehnung und Erbbelehnung zunächst mit dem Wasser- recht, dann mit dem Eisensteinbezug aus den gräflichen Gruben, die namentlich aufgeführt werden ("auf den 2 alten Dorgewerken, also am Nodenholz, Weissengraben, Philippstein und Bernbach Kautten, nach Notdurft gleich andern Hütten proben und holen lassen, doch das uns der gebührende Zehende davon treulich entrichtet wird"); ferner die Holznutzung in der Art: sie dürfen in dem Weilmünsterer Wald nicht denn allein "Unholz" holen und tragen lassen, aber keine Hacke oder Axt, Pferd oder Fuhre dazu gebrauchen, denn wo anders befunden, sie gleich andern gepfändet und gestraft werden sollen. -- Dagegen sollen sie wie die Gemeinde Weilmünster das notdürftige Bauholz zu diesem Hüttenwerk als "Jngebüren" zu den Schmitten- Hammerhelmen, Kammenstreichen, Keilholz, Kohlschuppen und was mehr zur Erhaltung des ganzen Werkes benöten ohne Waldzins und Entgelt ausfolgen lassen, darin denn kein Gefährte gebraucht, weil sie wegen dieser Hütte in Weilmünsterer Wäldern sonst kein Wald- recht haben, sondern ihnen nur im Falle der Notdurft zuverpflichtet". -- Dafür sollen sie ebensoviel Zins zahlen, "als uns von der Auden- schmitt zufällt, nemblich 8 Wagen Eisens von dem Hammer und dann von dem hohen Ofen dreissig Centner Giesseisen, alles gut Kaufmanns- wahren" ..... "Weiter behalten wir uns bevor, würde es sich zutragen, das sie das Blechhüttenwerk verpfenden, verkauffen oder in andere Hände kommen lassen wollten, sollten sie uns dessbezüglich zuvor zu wissen thun und anbieten, damit wir nach Bedarf den Vorkauf haben."
Aus der Erbschaft Johann Catos entsprangen alsbald eine Reihe von Streitigkeiten und Prozessen. Zunächst meldete sich ein gewisser Joh. Matthias Mehl mit einer Beschwerde und Forderungen, d. d. 4. September 1624, indem er vorgiebt, ein Mitgewerke des Cato ge- wesen zu sein. Er sagt sein "nunmehr in Gott ruhendes Gegentheil habe ihn auf bloss geschöpften argwohn, befängnisset und in Haften ziehen lassen" -- ihn zwar später auf Bürgschaft entlassen, aber einen langen, kostspieligen Prozess gegen ihn eingeleitet, worin er unterlegen -- die Kosten aber nicht bezahlt. Dieser Mehl wird in
Nassau im 17. Jahrhundert.
von Nassau selbst „die Rohrhammerschmitt obig unsrer Dorfschaft Weilmünster“ verkauft hatte. Diese sei später „seiner befundenen Gelegenheit Weiland Johann Caton von Gülch käuflich überlassen. Da dieser unlängst verstorben, so belehne er nun des Johann Caton Bruder, Heinrich Caton, und dessen Geschwister Catharinen und Margarethen als Erben über das Hüttenwerk (die Neuhütte) mit schriftlicher Belehnung und Erbbelehnung zunächst mit dem Wasser- recht, dann mit dem Eisensteinbezug aus den gräflichen Gruben, die namentlich aufgeführt werden („auf den 2 alten Dorgewerken, also am Nodenholz, Weiſsengraben, Philippstein und Bernbach Kautten, nach Notdurft gleich andern Hütten proben und holen lassen, doch das uns der gebührende Zehende davon treulich entrichtet wird“); ferner die Holznutzung in der Art: sie dürfen in dem Weilmünsterer Wald nicht denn allein „Unholz“ holen und tragen lassen, aber keine Hacke oder Axt, Pferd oder Fuhre dazu gebrauchen, denn wo anders befunden, sie gleich andern gepfändet und gestraft werden sollen. — Dagegen sollen sie wie die Gemeinde Weilmünster das notdürftige Bauholz zu diesem Hüttenwerk als „Jngebüren“ zu den Schmitten- Hammerhelmen, Kammenstreichen, Keilholz, Kohlschuppen und was mehr zur Erhaltung des ganzen Werkes benöten ohne Waldzins und Entgelt ausfolgen lassen, darin denn kein Gefährte gebraucht, weil sie wegen dieser Hütte in Weilmünsterer Wäldern sonst kein Wald- recht haben, sondern ihnen nur im Falle der Notdurft zuverpflichtet“. — Dafür sollen sie ebensoviel Zins zahlen, „als uns von der Auden- schmitt zufällt, nemblich 8 Wagen Eisens von dem Hammer und dann von dem hohen Ofen dreiſsig Centner Gieſseisen, alles gut Kaufmanns- wahren“ ..... „Weiter behalten wir uns bevor, würde es sich zutragen, das sie das Blechhüttenwerk verpfenden, verkauffen oder in andere Hände kommen lassen wollten, sollten sie uns deſsbezüglich zuvor zu wiſsen thun und anbieten, damit wir nach Bedarf den Vorkauf haben.“
Aus der Erbschaft Johann Catos entsprangen alsbald eine Reihe von Streitigkeiten und Prozessen. Zunächst meldete sich ein gewisser Joh. Matthias Mehl mit einer Beschwerde und Forderungen, d. d. 4. September 1624, indem er vorgiebt, ein Mitgewerke des Cato ge- wesen zu sein. Er sagt sein „nunmehr in Gott ruhendes Gegentheil habe ihn auf bloſs geschöpften argwohn, befängnisset und in Haften ziehen lassen“ — ihn zwar später auf Bürgschaft entlassen, aber einen langen, kostspieligen Prozeſs gegen ihn eingeleitet, worin er unterlegen — die Kosten aber nicht bezahlt. Dieser Mehl wird in
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Nassau im 17. Jahrhundert.
von Nassau selbst „die Rohrhammerschmitt obig unsrer Dorfschaft
Weilmünster“ verkauft hatte. Diese sei später „seiner befundenen
Gelegenheit Weiland Johann Caton von Gülch käuflich überlassen.
Da dieser unlängst verstorben, so belehne er nun des Johann Caton
Bruder, Heinrich Caton, und dessen Geschwister Catharinen und
Margarethen als Erben über das Hüttenwerk (die Neuhütte) mit
schriftlicher Belehnung und Erbbelehnung zunächst mit dem Wasser-
recht, dann mit dem Eisensteinbezug aus den gräflichen Gruben, die
namentlich aufgeführt werden („auf den 2 alten Dorgewerken, also
am Nodenholz, Weiſsengraben, Philippstein und Bernbach Kautten,
nach Notdurft gleich andern Hütten proben und holen lassen, doch
das uns der gebührende Zehende davon treulich entrichtet wird“);
ferner die Holznutzung in der Art: sie dürfen in dem Weilmünsterer
Wald nicht denn allein „Unholz“ holen und tragen lassen, aber keine
Hacke oder Axt, Pferd oder Fuhre dazu gebrauchen, denn wo anders
befunden, sie gleich andern gepfändet und gestraft werden sollen. —
Dagegen sollen sie wie die Gemeinde Weilmünster das notdürftige
Bauholz zu diesem Hüttenwerk als „Jngebüren“ zu den Schmitten-
Hammerhelmen, Kammenstreichen, Keilholz, Kohlschuppen und was
mehr zur Erhaltung des ganzen Werkes benöten ohne Waldzins und
Entgelt ausfolgen lassen, darin denn kein Gefährte gebraucht, weil
sie wegen dieser Hütte in Weilmünsterer Wäldern sonst kein Wald-
recht haben, sondern ihnen nur im Falle der Notdurft zuverpflichtet“.
— Dafür sollen sie ebensoviel Zins zahlen, „als uns von der Auden-
schmitt zufällt, nemblich 8 Wagen Eisens von dem Hammer und dann
von dem hohen Ofen dreiſsig Centner Gieſseisen, alles gut Kaufmanns-
wahren“ ..... „Weiter behalten wir uns bevor, würde es sich zutragen,
das sie das Blechhüttenwerk verpfenden, verkauffen oder in andere
Hände kommen lassen wollten, sollten sie uns deſsbezüglich zuvor zu
wiſsen thun und anbieten, damit wir nach Bedarf den Vorkauf
haben.“
Aus der Erbschaft Johann Catos entsprangen alsbald eine Reihe
von Streitigkeiten und Prozessen. Zunächst meldete sich ein gewisser
Joh. Matthias Mehl mit einer Beschwerde und Forderungen, d. d.
4. September 1624, indem er vorgiebt, ein Mitgewerke des Cato ge-
wesen zu sein. Er sagt sein „nunmehr in Gott ruhendes Gegentheil
habe ihn auf bloſs geschöpften argwohn, befängnisset und in Haften
ziehen lassen“ — ihn zwar später auf Bürgschaft entlassen, aber
einen langen, kostspieligen Prozeſs gegen ihn eingeleitet, worin er
unterlegen — die Kosten aber nicht bezahlt. Dieser Mehl wird in
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 1081. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/1103>, abgerufen am 22.11.2024.
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