und Bestätigung der Landesherrschaft, vom 28. April 1600 ab den Stallen Roheisen auf 1563/4 Pfund zu erhöhen.
Graf Johann bemühte sich, die Siegerländer Eisenindustrie durch Verordnungen zu heben. 1616 bestätigte er, allerdings gegen Er- legung einer bedeutenden Geldsumme seitens der Zunft, den Massen- bläsern und Hammerschmieden ihre alten Rechte. In der Einleitung dieser vom 6. September 1616 datierten Verordnung geschieht der vielen Klagen Erwähnung wegen Nichtbeachtung der alten Rechte und Verpflichtungen der Massenbläser und Hammerschmiede, besonders gegen das Eindringen neuer Unberechtigter in die Bruderschaft. Ja dass "auch Newe Blass- und Stahlschmiedts-Hütten, oder Newe Herdte oder Werk, dennen in anno 1555 ahm 12. Monats Septembris von dem etc. Grave Wilhelm zu Catzenellenbogen dem Handwerk mit- getheilten Brieff und Siegeln zuwider, vffzurichten widerstanden. Darum und in Betrachtung, dass fast des gantzen Landes Nahrung vnd zeitliche Wohlfahrtt auf diesem Handel bestehet, verordnen wir 1):
"Dass nun und in künfftigen Zeiten eine jede Hammer- und Blass- hütte, bey ihrer zuuor verordnetter und hergebrachter Zeitt, auch an dem Ohrtt dahin sie gebauett, pleiben, keinem darüber oder mehr zu blassen, oder zu schmieden, oder die Hütte an ander Ohrtt zu bawen, verstattet oder zugelassen, keine Hammer- noch Hüttenzeitt, von einer Hütte auf die andere verlegt oder vertauscht, noch dasjenige, was einer oder der ander an seiner Zeitt, bey den verlauffenen Jahren oder Reisen verlohren, hernacher, es geschehe dan auss besondern erheblichen Vrsachen, die beydes von Vnss vnd der Hammerschmiedts und Massenblässer-Zunfft zugleich vor Erheblich erkant werden mögten, widerumb einzupringen, vergünstigt; auch abermahls vnd von Newen, den Reidmeistern, Hammerschmiedten vnd Hüttenleutten, bey Verlust der Kohlen, vnd anderer Straffen die Kohlen von den Gruben, vnd sonsten mit ihrem Eigenen Geschirr alzuhollen; desgleichen die Kohlen ausser dem Ambt Siegen zu führen, gantz und gar verbotten sein, auch hinführo keines Wegs gestattet werden soll, dass die Hammer- schmiede, ihren Knechten ahn ihren Lohn rohe Eissen schmieden, oder schmieden lassen, sondern die Knechte mit ihrem gebührlichen Geldlohn zufrieden sein. Dass auch die Hammerschmiedt das Eisen, so sie von ihren Reitmeistern, ihnen solches zu schmieden, gelieffert bekommen, vermengen, vertauschen oder ohne Vorwissen verkauffen mögen; Sondern, wie es ohne das, den Rechten und Pilligkeit gemäss
1) Siehe Corpus constit. Nassov., p. 694
69*
Nassau im 17. Jahrhundert.
und Bestätigung der Landesherrschaft, vom 28. April 1600 ab den Stallen Roheisen auf 156¾ Pfund zu erhöhen.
Graf Johann bemühte sich, die Siegerländer Eisenindustrie durch Verordnungen zu heben. 1616 bestätigte er, allerdings gegen Er- legung einer bedeutenden Geldsumme seitens der Zunft, den Massen- bläsern und Hammerschmieden ihre alten Rechte. In der Einleitung dieser vom 6. September 1616 datierten Verordnung geschieht der vielen Klagen Erwähnung wegen Nichtbeachtung der alten Rechte und Verpflichtungen der Massenbläser und Hammerschmiede, besonders gegen das Eindringen neuer Unberechtigter in die Bruderschaft. Ja daſs „auch Newe Blaſs- und Stahlschmiedts-Hütten, oder Newe Herdte oder Werk, dennen in anno 1555 ahm 12. Monats Septembris von dem etc. Grave Wilhelm zu Catzenellenbogen dem Handwerk mit- getheilten Brieff und Siegeln zuwider, vffzurichten widerstanden. Darum und in Betrachtung, daſs fast des gantzen Landes Nahrung vnd zeitliche Wohlfahrtt auf diesem Handel bestehet, verordnen wir 1):
„Daſs nun und in künfftigen Zeiten eine jede Hammer- und Blaſs- hütte, bey ihrer zuuor verordnetter und hergebrachter Zeitt, auch an dem Ohrtt dahin sie gebauett, pleiben, keinem darüber oder mehr zu blaſsen, oder zu schmieden, oder die Hütte an ander Ohrtt zu bawen, verstattet oder zugelassen, keine Hammer- noch Hüttenzeitt, von einer Hütte auf die andere verlegt oder vertauscht, noch dasjenige, was einer oder der ander an seiner Zeitt, bey den verlauffenen Jahren oder Reisen verlohren, hernacher, es geschehe dan auſs besondern erheblichen Vrsachen, die beydes von Vnſs vnd der Hammerschmiedts und Massenbläſser-Zunfft zugleich vor Erheblich erkant werden mögten, widerumb einzupringen, vergünstigt; auch abermahls vnd von Newen, den Reidmeistern, Hammerschmiedten vnd Hüttenleutten, bey Verlust der Kohlen, vnd anderer Straffen die Kohlen von den Gruben, vnd sonsten mit ihrem Eigenen Geschirr alzuhollen; desgleichen die Kohlen auſser dem Ambt Siegen zu führen, gantz und gar verbotten sein, auch hinführo keines Wegs gestattet werden soll, daſs die Hammer- schmiede, ihren Knechten ahn ihren Lohn rohe Eiſsen schmieden, oder schmieden laſsen, sondern die Knechte mit ihrem gebührlichen Geldlohn zufrieden sein. Daſs auch die Hammerschmiedt das Eisen, so sie von ihren Reitmeistern, ihnen solches zu schmieden, gelieffert bekommen, vermengen, vertauschen oder ohne Vorwissen verkauffen mögen; Sondern, wie es ohne das, den Rechten und Pilligkeit gemäſs
1) Siehe Corpus constit. Nassov., p. 694
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Nassau im 17. Jahrhundert.
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Stallen Roheisen auf 156¾ Pfund zu erhöhen.
Graf Johann bemühte sich, die Siegerländer Eisenindustrie durch
Verordnungen zu heben. 1616 bestätigte er, allerdings gegen Er-
legung einer bedeutenden Geldsumme seitens der Zunft, den Massen-
bläsern und Hammerschmieden ihre alten Rechte. In der Einleitung
dieser vom 6. September 1616 datierten Verordnung geschieht der
vielen Klagen Erwähnung wegen Nichtbeachtung der alten Rechte
und Verpflichtungen der Massenbläser und Hammerschmiede, besonders
gegen das Eindringen neuer Unberechtigter in die Bruderschaft. Ja
daſs „auch Newe Blaſs- und Stahlschmiedts-Hütten, oder Newe Herdte
oder Werk, dennen in anno 1555 ahm 12. Monats Septembris von
dem etc. Grave Wilhelm zu Catzenellenbogen dem Handwerk mit-
getheilten Brieff und Siegeln zuwider, vffzurichten widerstanden.
Darum und in Betrachtung, daſs fast des gantzen Landes Nahrung
vnd zeitliche Wohlfahrtt auf diesem Handel bestehet, verordnen wir 1):
„Daſs nun und in künfftigen Zeiten eine jede Hammer- und Blaſs-
hütte, bey ihrer zuuor verordnetter und hergebrachter Zeitt, auch an
dem Ohrtt dahin sie gebauett, pleiben, keinem darüber oder mehr zu
blaſsen, oder zu schmieden, oder die Hütte an ander Ohrtt zu bawen,
verstattet oder zugelassen, keine Hammer- noch Hüttenzeitt, von einer
Hütte auf die andere verlegt oder vertauscht, noch dasjenige, was
einer oder der ander an seiner Zeitt, bey den verlauffenen Jahren
oder Reisen verlohren, hernacher, es geschehe dan auſs besondern
erheblichen Vrsachen, die beydes von Vnſs vnd der Hammerschmiedts
und Massenbläſser-Zunfft zugleich vor Erheblich erkant werden
mögten, widerumb einzupringen, vergünstigt; auch abermahls vnd von
Newen, den Reidmeistern, Hammerschmiedten vnd Hüttenleutten, bey
Verlust der Kohlen, vnd anderer Straffen die Kohlen von den Gruben,
vnd sonsten mit ihrem Eigenen Geschirr alzuhollen; desgleichen die
Kohlen auſser dem Ambt Siegen zu führen, gantz und gar verbotten
sein, auch hinführo keines Wegs gestattet werden soll, daſs die Hammer-
schmiede, ihren Knechten ahn ihren Lohn rohe Eiſsen schmieden,
oder schmieden laſsen, sondern die Knechte mit ihrem gebührlichen
Geldlohn zufrieden sein. Daſs auch die Hammerschmiedt das Eisen,
so sie von ihren Reitmeistern, ihnen solches zu schmieden, gelieffert
bekommen, vermengen, vertauschen oder ohne Vorwissen verkauffen
mögen; Sondern, wie es ohne das, den Rechten und Pilligkeit gemäſs
1) Siehe Corpus constit. Nassov., p. 694
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 1091. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/1113>, abgerufen am 22.11.2024.
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