a) Dass kein Reidemeister die Karre Osemund unter 33 Rthlr. zu Altena, und 32 Rthlr. zu Lüdenscheid, verkauffen, vertauschen, oder durch einige Zugabe in Waar oder Gewichte diesen Preiss ersetzen, weniger per directum vel indirectum verringern solle, widrigenfalls er seiner Waaren, halb zu des Landesherrn, halb zu der Interessenten Disposition, verlustig, und auf ein Jahr des Schmidens entsetzet seyn solle.
b) Dass keinem Fuhrmann, der nicht selbst einen Hammer hat, ver- stattet seyn solle, Reidung zu thun oder Schmiden zu pachten, und dabey seyn Fuhrwerk zugleich zu gebrauchen, gleichfals bey voriger Straffe, und dass der Erbherr, so in Verpachtung seines Werks handeln würde, gleich- fals auf ein Jahr seiner Reidung beraubt seyn solle.
c) Dass keinem Drath Reidemeister, vielweniger dessen Schmieden oder Zögern, welche keine eigene Werke haben, dieselbe unter voriger Ver- warnung, verpachtet werden sollen.
II. Weil durch Ueberhäufung der Waaren der Handel sehr zu Grunde gangen, so ist zwar in dem Reglement vom Jahr 1662 den 23. Februarius eine Frist zum Stillstand bedungen, es sol aber solche Frist, nach Befinden der Zeit und Gelegenheit, von der Obrigkeit und meist Interessirten erst regulirt werden; Auch sol ausser denjenigen Hämmern, welche jetzo zu Osemund angeleget, nicht gestattet werden, dass fortan jemand einige Stab- eisenwerke zu Osemund Schmieden zu andern verlegen, sondern, da sich jemand dessen unterfangen würde, den Osemund Interessenten erlaubet seyn, solche Neuerung abzuschaffen, auch die Osemund Schmiede, so darauf zu schmieden sich gelüsten lassen würden, ein Jahr ihres Handwerks ver- lustig machen. Auch sollen alle Osemund Schmiede, so sich angeben, dis Handwerk zu lernen, sich eidlich verbinden, nicht ausser Landes dis Hand- werk zu treiben, oder Auswärtigen zu lehren.
III. Weil auch der Unterscheid des schlechten rauhen Eisens, den Preis des Eisens und Osemundes von gutem Grunde, in Abgang bracht, als bleibt zwar einem jeden frey, Sigisch oder schlecht Eisen, zu Ver- fertigung des groben Stangen- und Kesseldraths zu kauffen und zu ver- schmieden. Es sol aber der Reidemeister bey Verlust seiner Waaren und Reidung, gehalten seyn, nicht geringer denn von 31 Rthlr. zu Altena, und zu Lüdenscheid 30 Rthlr. zu verkauffen, und keinen Osemund von gutem Grunde 1), unter Vorgeben, als sey er von schlechten Grunde geschmiedet, in diesem Preiss, bei gleicher Verwarnung, überlassen.
IV. Sol niemand auf eine Karre Osemund mehr denn 5000, jedes Hundert nach von Altersgebräuchlichem Gewichte auf 261/2 Pfund so nach advenant auf eine Karre liefern, sondern auf Betretungsfall, des gelieferten verlustig werden u. f.
Dieser Kontrakt ist von den Interessenten unterschrieben und den 26. August 1686 vom Landesherrn bestätiget und darauf ferner von den Interessenten hinzugethan, dass keiner zur Reidung zugelassen werden solle, welcher sich nicht eidlich zu diesem Kontrakt verpflichtet.
1) D. h. aus Sayn-Altenkirchener Eisen.
Beck, Geschichte des Eisens. 75
Westfalen im 17. Jahrhundert.
a) Daſs kein Reidemeister die Karre Osemund unter 33 Rthlr. zu Altena, und 32 Rthlr. zu Lüdenscheid, verkauffen, vertauschen, oder durch einige Zugabe in Waar oder Gewichte diesen Preiſs ersetzen, weniger per directum vel indirectum verringern solle, widrigenfalls er seiner Waaren, halb zu des Landesherrn, halb zu der Interessenten Disposition, verlustig, und auf ein Jahr des Schmidens entsetzet seyn solle.
b) Daſs keinem Fuhrmann, der nicht selbst einen Hammer hat, ver- stattet seyn solle, Reidung zu thun oder Schmiden zu pachten, und dabey seyn Fuhrwerk zugleich zu gebrauchen, gleichfals bey voriger Straffe, und daſs der Erbherr, so in Verpachtung seines Werks handeln würde, gleich- fals auf ein Jahr seiner Reidung beraubt seyn solle.
c) Daſs keinem Drath Reidemeister, vielweniger dessen Schmieden oder Zögern, welche keine eigene Werke haben, dieselbe unter voriger Ver- warnung, verpachtet werden sollen.
II. Weil durch Ueberhäufung der Waaren der Handel sehr zu Grunde gangen, so ist zwar in dem Reglement vom Jahr 1662 den 23. Februarius eine Frist zum Stillstand bedungen, es sol aber solche Frist, nach Befinden der Zeit und Gelegenheit, von der Obrigkeit und meist Interessirten erst regulirt werden; Auch sol auſser denjenigen Hämmern, welche jetzo zu Osemund angeleget, nicht gestattet werden, daſs fortan jemand einige Stab- eisenwerke zu Osemund Schmieden zu andern verlegen, sondern, da sich jemand dessen unterfangen würde, den Osemund Interessenten erlaubet seyn, solche Neuerung abzuschaffen, auch die Osemund Schmiede, so darauf zu schmieden sich gelüsten lassen würden, ein Jahr ihres Handwerks ver- lustig machen. Auch sollen alle Osemund Schmiede, so sich angeben, dis Handwerk zu lernen, sich eidlich verbinden, nicht auſser Landes dis Hand- werk zu treiben, oder Auswärtigen zu lehren.
III. Weil auch der Unterscheid des schlechten rauhen Eisens, den Preis des Eisens und Osemundes von gutem Grunde, in Abgang bracht, als bleibt zwar einem jeden frey, Sigisch oder schlecht Eisen, zu Ver- fertigung des groben Stangen- und Kesseldraths zu kauffen und zu ver- schmieden. Es sol aber der Reidemeister bey Verlust seiner Waaren und Reidung, gehalten seyn, nicht geringer denn von 31 Rthlr. zu Altena, und zu Lüdenscheid 30 Rthlr. zu verkauffen, und keinen Osemund von gutem Grunde 1), unter Vorgeben, als sey er von schlechten Grunde geschmiedet, in diesem Preiſs, bei gleicher Verwarnung, überlassen.
IV. Sol niemand auf eine Karre Osemund mehr denn 5000, jedes Hundert nach von Altersgebräuchlichem Gewichte auf 26½ Pfund so nach advenant auf eine Karre liefern, sondern auf Betretungsfall, des gelieferten verlustig werden u. f.
Dieser Kontrakt ist von den Interessenten unterschrieben und den 26. August 1686 vom Landesherrn bestätiget und darauf ferner von den Interessenten hinzugethan, daſs keiner zur Reidung zugelassen werden solle, welcher sich nicht eidlich zu diesem Kontrakt verpflichtet.
1) D. h. aus Sayn-Altenkirchener Eisen.
Beck, Geschichte des Eisens. 75
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a) Daſs kein Reidemeister die Karre Osemund unter 33 Rthlr. zu
Altena, und 32 Rthlr. zu Lüdenscheid, verkauffen, vertauschen, oder
durch einige Zugabe in Waar oder Gewichte diesen Preiſs ersetzen, weniger
per directum vel indirectum verringern solle, widrigenfalls er seiner Waaren,
halb zu des Landesherrn, halb zu der Interessenten Disposition, verlustig,
und auf ein Jahr des Schmidens entsetzet seyn solle.
b) Daſs keinem Fuhrmann, der nicht selbst einen Hammer hat, ver-
stattet seyn solle, Reidung zu thun oder Schmiden zu pachten, und dabey
seyn Fuhrwerk zugleich zu gebrauchen, gleichfals bey voriger Straffe, und
daſs der Erbherr, so in Verpachtung seines Werks handeln würde, gleich-
fals auf ein Jahr seiner Reidung beraubt seyn solle.
c) Daſs keinem Drath Reidemeister, vielweniger dessen Schmieden
oder Zögern, welche keine eigene Werke haben, dieselbe unter voriger Ver-
warnung, verpachtet werden sollen.
II. Weil durch Ueberhäufung der Waaren der Handel sehr zu Grunde
gangen, so ist zwar in dem Reglement vom Jahr 1662 den 23. Februarius
eine Frist zum Stillstand bedungen, es sol aber solche Frist, nach Befinden
der Zeit und Gelegenheit, von der Obrigkeit und meist Interessirten erst
regulirt werden; Auch sol auſser denjenigen Hämmern, welche jetzo zu
Osemund angeleget, nicht gestattet werden, daſs fortan jemand einige Stab-
eisenwerke zu Osemund Schmieden zu andern verlegen, sondern, da sich
jemand dessen unterfangen würde, den Osemund Interessenten erlaubet
seyn, solche Neuerung abzuschaffen, auch die Osemund Schmiede, so darauf
zu schmieden sich gelüsten lassen würden, ein Jahr ihres Handwerks ver-
lustig machen. Auch sollen alle Osemund Schmiede, so sich angeben, dis
Handwerk zu lernen, sich eidlich verbinden, nicht auſser Landes dis Hand-
werk zu treiben, oder Auswärtigen zu lehren.
III. Weil auch der Unterscheid des schlechten rauhen Eisens, den
Preis des Eisens und Osemundes von gutem Grunde, in Abgang bracht,
als bleibt zwar einem jeden frey, Sigisch oder schlecht Eisen, zu Ver-
fertigung des groben Stangen- und Kesseldraths zu kauffen und zu ver-
schmieden. Es sol aber der Reidemeister bey Verlust seiner Waaren und
Reidung, gehalten seyn, nicht geringer denn von 31 Rthlr. zu Altena, und
zu Lüdenscheid 30 Rthlr. zu verkauffen, und keinen Osemund von gutem
Grunde 1), unter Vorgeben, als sey er von schlechten Grunde geschmiedet, in
diesem Preiſs, bei gleicher Verwarnung, überlassen.
IV. Sol niemand auf eine Karre Osemund mehr denn 5000, jedes
Hundert nach von Altersgebräuchlichem Gewichte auf 26½ Pfund so nach
advenant auf eine Karre liefern, sondern auf Betretungsfall, des gelieferten
verlustig werden u. f.
Dieser Kontrakt ist von den Interessenten unterschrieben und den
26. August 1686 vom Landesherrn bestätiget und darauf ferner von den
Interessenten hinzugethan, daſs keiner zur Reidung zugelassen werden
solle, welcher sich nicht eidlich zu diesem Kontrakt verpflichtet.
1) D. h. aus Sayn-Altenkirchener Eisen.
Beck, Geschichte des Eisens. 75
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 1185. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/1207>, abgerufen am 10.01.2025.
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