gehörte entweder der Krone (Kronohemman)1) oder den Bergleuten selbst (Skattehemman). So lange der Bergmann seine vorgeschriebene Pflicht in Bezug auf die Eisenproduktion erfüllte, sass er auf seinem Kronohemman sicher. Er konnte es in Eigentum erwerben, vererben, teilen, jedoch nicht mehr als in acht Teile. Zur Erhaltung des not- wendigen Waldbestandes durfte keine Frischhütte in einen Bergslag verlegt werden, wohl aber konnte eine Frischhütte aus dem Bergs- lag ins Land verlegt werden.
Die Hüttenarbeiter teilten sich in die Hochöfnerzunft und die Frischerzunft. Diese bestanden schon zu Zeiten der Königin Christine, die nur das Althergebrachte gesetzlich regelte.
Zu der Hochöfnerzunft (Masmästare Embetet) gehörten: Hoch- ofenmeister (Masmästare), Schachtaufsetzer oder Zusteller (Stegresare), Aufgeber, Pocher und Röster. Alle diese waren in jedem Bergrevier zu einer Innung verbunden, an deren Spitze ein aus der Zahl der Meister gewählter Altmeister (Aldermann) stand. Alljährlich nach der Blasezeit wurde eine Zunftversammlung (Möte) gehalten, in welcher ein Bericht über die abgelaufene Kampagne und der Betriebs- plan für die nächste vorgetragen wurden. Das Nähere hierüber, wie über das Lehrlings- und Gesellenwesen, auch bei der Hammerschmiede- zunft, werden wir später mitteilen, weil sich diese Verhältnisse, wie über- haupt die Organisation des ganzen Eisengewerbes erst im 18. Jahr- hundert in seiner ganzen Schärfe ausgebildet hat. An der Spitze der staatlichen Aufsichtsbehörde stand der Bergmeister. Solche werden schon in den ältesten Urkunden genannt. Die erste Instruktion für die Bergmeister in den Eisenbergslagen ist vom Bergskollegium 1669 ausgefertigt; dieselbe blieb die nächsten Jahrhunderte fast unver- ändert in Kraft. Der Bergmeister war der Vorsitzende der Berg- gerichte; er hatte die Aufsicht über das ganze Gruben- und Hütten- wesen. Hierüber musste er jährlich dem Bergskollegium ausführlichen Bericht erstatten. Er hatte die Aufsicht über die für den Hüttenbetrieb bestimmten Wälder, sowie über die Köhlerei. Er hielt die Gilden- versammlung ab und hatte die Kontrolle über das Eisen, so dass er einigermassen für dessen Güte verantwortlich war. Deshalb war ihm auch eine grosse Gewalt, besonders über die Bergmannshütten, denen er direkt Betriebsvorschriften machen konnte, eingeräumt. Auch sonst hatte er den Hütten auf deren Ansuchen mit Rat und That beizu- stehen, Lohnstreitigkeiten zu schlichten, die Löhne festzusetzen u. s. w.
1) Schon unter Gustav I. findet man die Einrichtung von Kronohemman.
Beck, Geschichte des Eisens. 82
Schweden im 17. Jahrhundert.
gehörte entweder der Krone (Kronohemman)1) oder den Bergleuten selbst (Skattehemman). So lange der Bergmann seine vorgeschriebene Pflicht in Bezug auf die Eisenproduktion erfüllte, saſs er auf seinem Kronohemman sicher. Er konnte es in Eigentum erwerben, vererben, teilen, jedoch nicht mehr als in acht Teile. Zur Erhaltung des not- wendigen Waldbestandes durfte keine Frischhütte in einen Bergslag verlegt werden, wohl aber konnte eine Frischhütte aus dem Bergs- lag ins Land verlegt werden.
Die Hüttenarbeiter teilten sich in die Hochöfnerzunft und die Frischerzunft. Diese bestanden schon zu Zeiten der Königin Christine, die nur das Althergebrachte gesetzlich regelte.
Zu der Hochöfnerzunft (Masmästare Embetet) gehörten: Hoch- ofenmeister (Masmästare), Schachtaufsetzer oder Zusteller (Stegresare), Aufgeber, Pocher und Röster. Alle diese waren in jedem Bergrevier zu einer Innung verbunden, an deren Spitze ein aus der Zahl der Meister gewählter Altmeister (Åldermann) stand. Alljährlich nach der Blasezeit wurde eine Zunftversammlung (Möte) gehalten, in welcher ein Bericht über die abgelaufene Kampagne und der Betriebs- plan für die nächste vorgetragen wurden. Das Nähere hierüber, wie über das Lehrlings- und Gesellenwesen, auch bei der Hammerschmiede- zunft, werden wir später mitteilen, weil sich diese Verhältnisse, wie über- haupt die Organisation des ganzen Eisengewerbes erst im 18. Jahr- hundert in seiner ganzen Schärfe ausgebildet hat. An der Spitze der staatlichen Aufsichtsbehörde stand der Bergmeister. Solche werden schon in den ältesten Urkunden genannt. Die erste Instruktion für die Bergmeister in den Eisenbergslagen ist vom Bergskollegium 1669 ausgefertigt; dieselbe blieb die nächsten Jahrhunderte fast unver- ändert in Kraft. Der Bergmeister war der Vorsitzende der Berg- gerichte; er hatte die Aufsicht über das ganze Gruben- und Hütten- wesen. Hierüber muſste er jährlich dem Bergskollegium ausführlichen Bericht erstatten. Er hatte die Aufsicht über die für den Hüttenbetrieb bestimmten Wälder, sowie über die Köhlerei. Er hielt die Gilden- versammlung ab und hatte die Kontrolle über das Eisen, so daſs er einigermaſsen für dessen Güte verantwortlich war. Deshalb war ihm auch eine groſse Gewalt, besonders über die Bergmannshütten, denen er direkt Betriebsvorschriften machen konnte, eingeräumt. Auch sonst hatte er den Hütten auf deren Ansuchen mit Rat und That beizu- stehen, Lohnstreitigkeiten zu schlichten, die Löhne festzusetzen u. s. w.
1) Schon unter Gustav I. findet man die Einrichtung von Kronohemman.
Beck, Geschichte des Eisens. 82
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Schweden im 17. Jahrhundert.
gehörte entweder der Krone (Kronohemman) 1) oder den Bergleuten
selbst (Skattehemman). So lange der Bergmann seine vorgeschriebene
Pflicht in Bezug auf die Eisenproduktion erfüllte, saſs er auf seinem
Kronohemman sicher. Er konnte es in Eigentum erwerben, vererben,
teilen, jedoch nicht mehr als in acht Teile. Zur Erhaltung des not-
wendigen Waldbestandes durfte keine Frischhütte in einen Bergslag
verlegt werden, wohl aber konnte eine Frischhütte aus dem Bergs-
lag ins Land verlegt werden.
Die Hüttenarbeiter teilten sich in die Hochöfnerzunft und die
Frischerzunft. Diese bestanden schon zu Zeiten der Königin Christine,
die nur das Althergebrachte gesetzlich regelte.
Zu der Hochöfnerzunft (Masmästare Embetet) gehörten: Hoch-
ofenmeister (Masmästare), Schachtaufsetzer oder Zusteller (Stegresare),
Aufgeber, Pocher und Röster. Alle diese waren in jedem Bergrevier
zu einer Innung verbunden, an deren Spitze ein aus der Zahl der
Meister gewählter Altmeister (Åldermann) stand. Alljährlich nach
der Blasezeit wurde eine Zunftversammlung (Möte) gehalten, in
welcher ein Bericht über die abgelaufene Kampagne und der Betriebs-
plan für die nächste vorgetragen wurden. Das Nähere hierüber, wie
über das Lehrlings- und Gesellenwesen, auch bei der Hammerschmiede-
zunft, werden wir später mitteilen, weil sich diese Verhältnisse, wie über-
haupt die Organisation des ganzen Eisengewerbes erst im 18. Jahr-
hundert in seiner ganzen Schärfe ausgebildet hat. An der Spitze der
staatlichen Aufsichtsbehörde stand der Bergmeister. Solche werden
schon in den ältesten Urkunden genannt. Die erste Instruktion für
die Bergmeister in den Eisenbergslagen ist vom Bergskollegium 1669
ausgefertigt; dieselbe blieb die nächsten Jahrhunderte fast unver-
ändert in Kraft. Der Bergmeister war der Vorsitzende der Berg-
gerichte; er hatte die Aufsicht über das ganze Gruben- und Hütten-
wesen. Hierüber muſste er jährlich dem Bergskollegium ausführlichen
Bericht erstatten. Er hatte die Aufsicht über die für den Hüttenbetrieb
bestimmten Wälder, sowie über die Köhlerei. Er hielt die Gilden-
versammlung ab und hatte die Kontrolle über das Eisen, so daſs er
einigermaſsen für dessen Güte verantwortlich war. Deshalb war ihm
auch eine groſse Gewalt, besonders über die Bergmannshütten, denen
er direkt Betriebsvorschriften machen konnte, eingeräumt. Auch sonst
hatte er den Hütten auf deren Ansuchen mit Rat und That beizu-
stehen, Lohnstreitigkeiten zu schlichten, die Löhne festzusetzen u. s. w.
1) Schon unter Gustav I. findet man die Einrichtung von Kronohemman.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 1297. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/1319>, abgerufen am 22.11.2024.
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