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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895.

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Bayern.
Wasser nach Bergordnung zu bauen; dass sie alle "andere ir jetzt-
habente Grueben und Feng" auf den Berg den Bürgermeister, Rat
und Gemeinde zu Amberg, ohne Bezahlung von Wert und Kosten in
das Wasser zu bauen, zustellen. Dagegen dürfen sie das über dem
Wasser noch anstehende Erz gewinnen. Letztere Vergünstigung
nutzten die Plechen und ihre Verwandten aber derart ass, dass sie
auch die vorschriftsmässigen Sicherheitspfeiler im Oberbau ihrer Gruben
wegzunehmen begannen. Dieses führte zu neuem Streit, der durch
einen zweiten Vertrag am St. Ursulatag 1515 beglichen wurde. Aber
auch damit war der Friede nicht dauernd hergestellt. Nun verlangten
die Plechen das Erz, welches beim Abteufen im Schacht gewonnen
wurde, oder Entschädigung dafür, ferner wollten sie mit 100 Gulden
entschädigt sein für einen Wassergang, den sie in ihrer Grube höher
und weiter getrieben hätten, als sie zu thun schuldig gewesen wären,
während die Gesellschaft eine Gegenforderung von 1000 Gulden auf-
stellte für Schaden, den sie dadurch gehabt hätten, dass die Plechen
den Wassergang, den sie zu treiben verpflichtet gewesen wären, hätten
verfallen lassen. Ferner verlangen die Plechen dasselbe Recht, wie
die Gesellschaft, ihre Erze nach Belieben vermischt zu verkaufen. Sie
beklagen sich, dass ihnen nicht rechtzeitig Anzeige von dem "ins Wasser
bauen" gemacht worden sei u. s. w.

Infolge dieser Streitigkeiten musste der Herzog nach wenig Jahren
von neuem selbst eingreifen und im Jahre 1518 einen dritten Vertrag
herbeiführen 1). Doch auch dieser beschwichtigte den Streit nur auf
kurze Zeit. Er entbrannte von neuem, als die Plechen und ihre Mit-
gewerken einen bedeutenden Bergbau am Kühberg eröffneten und
Hütten und Radwerke daselbst aufschlugen. Dies betrachteten die
Amberger als einen Eingriff in ihre Rechte und als Vertragsbruch
und hinderten die Plechen und ihre Genossen mit Gewalt. Herzog
Friedrich musste im Jahre 1531 von neuem die Parteien vorladen.
Es kam wieder ein Vertrag zu stande, in dem die Plechen sich ver-
pflichteten, ihre Arbeiten, soweit sie die Amberger Bergwerksgesell-
schaft hinderte, einzustellen, bis diese ihren Bau vollendet. Danach
aber sollten sie auf dem Kühberg frei bauen dürfen. Auch sollte den
Plechen gestattet sein, einen Wasserstollen anzulegen, doch erst dann,
wenn die Amberger ihren Stollen vollendet hätten. Die angelegten
Hütten und Radwerke sollten, wenn sie sich nicht sonst darüber ver-
ständigen können, die Amberger käuflich erwerben. Den Plechen sollte

1) Siehe Lori, a. a. O., S. 159.

Bayern.
Wasser nach Bergordnung zu bauen; daſs sie alle „andere ir jetzt-
habente Grueben und Feng“ auf den Berg den Bürgermeister, Rat
und Gemeinde zu Amberg, ohne Bezahlung von Wert und Kosten in
das Wasser zu bauen, zustellen. Dagegen dürfen sie das über dem
Wasser noch anstehende Erz gewinnen. Letztere Vergünstigung
nutzten die Plechen und ihre Verwandten aber derart ass, daſs sie
auch die vorschriftsmäſsigen Sicherheitspfeiler im Oberbau ihrer Gruben
wegzunehmen begannen. Dieses führte zu neuem Streit, der durch
einen zweiten Vertrag am St. Ursulatag 1515 beglichen wurde. Aber
auch damit war der Friede nicht dauernd hergestellt. Nun verlangten
die Plechen das Erz, welches beim Abteufen im Schacht gewonnen
wurde, oder Entschädigung dafür, ferner wollten sie mit 100 Gulden
entschädigt sein für einen Wassergang, den sie in ihrer Grube höher
und weiter getrieben hätten, als sie zu thun schuldig gewesen wären,
während die Gesellschaft eine Gegenforderung von 1000 Gulden auf-
stellte für Schaden, den sie dadurch gehabt hätten, daſs die Plechen
den Wassergang, den sie zu treiben verpflichtet gewesen wären, hätten
verfallen lassen. Ferner verlangen die Plechen dasſelbe Recht, wie
die Gesellschaft, ihre Erze nach Belieben vermischt zu verkaufen. Sie
beklagen sich, daſs ihnen nicht rechtzeitig Anzeige von dem „ins Wasser
bauen“ gemacht worden sei u. s. w.

Infolge dieser Streitigkeiten muſste der Herzog nach wenig Jahren
von neuem selbst eingreifen und im Jahre 1518 einen dritten Vertrag
herbeiführen 1). Doch auch dieser beschwichtigte den Streit nur auf
kurze Zeit. Er entbrannte von neuem, als die Plechen und ihre Mit-
gewerken einen bedeutenden Bergbau am Kühberg eröffneten und
Hütten und Radwerke daselbst aufschlugen. Dies betrachteten die
Amberger als einen Eingriff in ihre Rechte und als Vertragsbruch
und hinderten die Plechen und ihre Genossen mit Gewalt. Herzog
Friedrich muſste im Jahre 1531 von neuem die Parteien vorladen.
Es kam wieder ein Vertrag zu stande, in dem die Plechen sich ver-
pflichteten, ihre Arbeiten, soweit sie die Amberger Bergwerksgesell-
schaft hinderte, einzustellen, bis diese ihren Bau vollendet. Danach
aber sollten sie auf dem Kühberg frei bauen dürfen. Auch sollte den
Plechen gestattet sein, einen Wasserstollen anzulegen, doch erst dann,
wenn die Amberger ihren Stollen vollendet hätten. Die angelegten
Hütten und Radwerke sollten, wenn sie sich nicht sonst darüber ver-
ständigen können, die Amberger käuflich erwerben. Den Plechen sollte

1) Siehe Lori, a. a. O., S. 159.
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[684/0704] Bayern. Wasser nach Bergordnung zu bauen; daſs sie alle „andere ir jetzt- habente Grueben und Feng“ auf den Berg den Bürgermeister, Rat und Gemeinde zu Amberg, ohne Bezahlung von Wert und Kosten in das Wasser zu bauen, zustellen. Dagegen dürfen sie das über dem Wasser noch anstehende Erz gewinnen. Letztere Vergünstigung nutzten die Plechen und ihre Verwandten aber derart ass, daſs sie auch die vorschriftsmäſsigen Sicherheitspfeiler im Oberbau ihrer Gruben wegzunehmen begannen. Dieses führte zu neuem Streit, der durch einen zweiten Vertrag am St. Ursulatag 1515 beglichen wurde. Aber auch damit war der Friede nicht dauernd hergestellt. Nun verlangten die Plechen das Erz, welches beim Abteufen im Schacht gewonnen wurde, oder Entschädigung dafür, ferner wollten sie mit 100 Gulden entschädigt sein für einen Wassergang, den sie in ihrer Grube höher und weiter getrieben hätten, als sie zu thun schuldig gewesen wären, während die Gesellschaft eine Gegenforderung von 1000 Gulden auf- stellte für Schaden, den sie dadurch gehabt hätten, daſs die Plechen den Wassergang, den sie zu treiben verpflichtet gewesen wären, hätten verfallen lassen. Ferner verlangen die Plechen dasſelbe Recht, wie die Gesellschaft, ihre Erze nach Belieben vermischt zu verkaufen. Sie beklagen sich, daſs ihnen nicht rechtzeitig Anzeige von dem „ins Wasser bauen“ gemacht worden sei u. s. w. Infolge dieser Streitigkeiten muſste der Herzog nach wenig Jahren von neuem selbst eingreifen und im Jahre 1518 einen dritten Vertrag herbeiführen 1). Doch auch dieser beschwichtigte den Streit nur auf kurze Zeit. Er entbrannte von neuem, als die Plechen und ihre Mit- gewerken einen bedeutenden Bergbau am Kühberg eröffneten und Hütten und Radwerke daselbst aufschlugen. Dies betrachteten die Amberger als einen Eingriff in ihre Rechte und als Vertragsbruch und hinderten die Plechen und ihre Genossen mit Gewalt. Herzog Friedrich muſste im Jahre 1531 von neuem die Parteien vorladen. Es kam wieder ein Vertrag zu stande, in dem die Plechen sich ver- pflichteten, ihre Arbeiten, soweit sie die Amberger Bergwerksgesell- schaft hinderte, einzustellen, bis diese ihren Bau vollendet. Danach aber sollten sie auf dem Kühberg frei bauen dürfen. Auch sollte den Plechen gestattet sein, einen Wasserstollen anzulegen, doch erst dann, wenn die Amberger ihren Stollen vollendet hätten. Die angelegten Hütten und Radwerke sollten, wenn sie sich nicht sonst darüber ver- ständigen können, die Amberger käuflich erwerben. Den Plechen sollte 1) Siehe Lori, a. a. O., S. 159.

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 684. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/704>, abgerufen am 29.06.2024.