frei stehen, in die "Gesellschaft und Gemein" mit ihren Gruben als Gleichberechtigte einzutreten.
Trotz der Amberger Bergfreiheiten und der Bergordnung von 1465 und der Sulzbacher Hammereinigung hielten es die Pfalzgrafen für angezeigt, im Jahre 1548 eine neue ausführliche Bergordnung für die Oberpfalz zu erlassen 1). Dieselbe lehnte sich an die Erben- dorfer Bergordnung vom Jahre 1521 an und bezog sich allerdings hauptsächlich auf den Erzbergbau. Im Jahre 1594 erliess Pfalz- graf Friedrich eine "erneuerte Bergordnung des Aerztberges bei Amberg" 2).
Ausser den oben angeführten Eisenhämmern von Sulzbach, welche bereits 1387 der Hammereinigung beigetreten waren, besitzen wir noch über verschiedene andere Eisenwerke im bayerischen Nordgau urkundliche Nachrichten.
Der Schinhammer zu Treyerndorf an der Vils im Landgericht Lengenfeld erhielt von Herzog Sigmund zu Pfingsten 1464 einen besondern Freibrief 3). Der Hammer gehörte damals dem herzog- lichen Rentmeister Michel Walrat. Dieser soll den gewöhnlichen Zins nach altem Herkommen von 4 Pfund rhein. Pfennige jährlich bezahlen. Dagegen soll weder oberhalb noch unterhalb an der Vils ein neuer Hammer errichtet werden dürfen. Das Bauholz für den Hammer erhält er nach altem Herkommen aus den herzoglichen Waldungen umsonst. Er soll Weg und Steg, Wunn und Wayd haben für des Hauses und des Viehes Notdurft. Das Holz zum Bauen und Kohlen soll nach demselben Mass gemessen werden, wie auf den zu Treyerdorf und zu Schmidmühlen in derselben Herrschaft. Sie dürfen in den fürstlichen Waldungen kohlen wann und wo sie wollen, nur müssen sie den üblichen Forstzins von XII Pfund rhein. Pfennig ent- richten. Ebenso dürfen sie im fürstlichen Gebiete Lehm und Thon (Laym und Tegel) graben. Dem Hammerherrn steht ein gewisses Strafrecht gegen seine Arbeiter zu. Er darf den Hammer ganz oder zur Hälfte versetzen oder verkaufen.
Ein anderer alter Eisenhammer im Nordgau war zu Bodenwöhr4). Er entstand aus dem Weichselbrunner Hammer, welcher "seit undenk- licher Zeit" landesherrliches Eigentum war. 1464 wurde derselbe, nachdem er lange still gelegen, von Gilg Kotz mit "landesherrlicher Gnad und Vergonnung" nach "Pottenwöhr" (auch Potenwohr, Poden-
1) Siehe Lori, a. a. O., S. 245.
2) Ebend. S. 355.
3) Ebend. S. 90.
4) Siehe V. Voith, Das Berg- und Hüttenamt Bodenwöhr in den Verhandlungen des historischen Vereins für die Oberpfalz, Bd. II, S. 253.
Bayern.
frei stehen, in die „Gesellschaft und Gemein“ mit ihren Gruben als Gleichberechtigte einzutreten.
Trotz der Amberger Bergfreiheiten und der Bergordnung von 1465 und der Sulzbacher Hammereinigung hielten es die Pfalzgrafen für angezeigt, im Jahre 1548 eine neue ausführliche Bergordnung für die Oberpfalz zu erlassen 1). Dieselbe lehnte sich an die Erben- dorfer Bergordnung vom Jahre 1521 an und bezog sich allerdings hauptsächlich auf den Erzbergbau. Im Jahre 1594 erlieſs Pfalz- graf Friedrich eine „erneuerte Bergordnung des Aerztberges bei Amberg“ 2).
Auſser den oben angeführten Eisenhämmern von Sulzbach, welche bereits 1387 der Hammereinigung beigetreten waren, besitzen wir noch über verschiedene andere Eisenwerke im bayerischen Nordgau urkundliche Nachrichten.
Der Schinhammer zu Treyerndorf an der Vils im Landgericht Lengenfeld erhielt von Herzog Sigmund zu Pfingsten 1464 einen besondern Freibrief 3). Der Hammer gehörte damals dem herzog- lichen Rentmeister Michel Walrat. Dieser soll den gewöhnlichen Zins nach altem Herkommen von 4 Pfund rhein. Pfennige jährlich bezahlen. Dagegen soll weder oberhalb noch unterhalb an der Vils ein neuer Hammer errichtet werden dürfen. Das Bauholz für den Hammer erhält er nach altem Herkommen aus den herzoglichen Waldungen umsonst. Er soll Weg und Steg, Wunn und Wayd haben für des Hauses und des Viehes Notdurft. Das Holz zum Bauen und Kohlen soll nach demselben Maſs gemessen werden, wie auf den zu Treyerdorf und zu Schmidmühlen in derselben Herrschaft. Sie dürfen in den fürstlichen Waldungen kohlen wann und wo sie wollen, nur müssen sie den üblichen Forstzins von XII Pfund rhein. Pfennig ent- richten. Ebenso dürfen sie im fürstlichen Gebiete Lehm und Thon (Laym und Tegel) graben. Dem Hammerherrn steht ein gewisses Strafrecht gegen seine Arbeiter zu. Er darf den Hammer ganz oder zur Hälfte versetzen oder verkaufen.
Ein anderer alter Eisenhammer im Nordgau war zu Bodenwöhr4). Er entstand aus dem Weichselbrunner Hammer, welcher „seit undenk- licher Zeit“ landesherrliches Eigentum war. 1464 wurde derselbe, nachdem er lange still gelegen, von Gilg Kotz mit „landesherrlicher Gnad und Vergonnung“ nach „Pottenwöhr“ (auch Potenwohr, Poden-
1) Siehe Lori, a. a. O., S. 245.
2) Ebend. S. 355.
3) Ebend. S. 90.
4) Siehe V. Voith, Das Berg- und Hüttenamt Bodenwöhr in den Verhandlungen des historischen Vereins für die Oberpfalz, Bd. II, S. 253.
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Gleichberechtigte einzutreten.
Trotz der Amberger Bergfreiheiten und der Bergordnung von
1465 und der Sulzbacher Hammereinigung hielten es die Pfalzgrafen
für angezeigt, im Jahre 1548 eine neue ausführliche Bergordnung für
die Oberpfalz zu erlassen 1). Dieselbe lehnte sich an die Erben-
dorfer Bergordnung vom Jahre 1521 an und bezog sich allerdings
hauptsächlich auf den Erzbergbau. Im Jahre 1594 erlieſs Pfalz-
graf Friedrich eine „erneuerte Bergordnung des Aerztberges bei
Amberg“ 2).
Auſser den oben angeführten Eisenhämmern von Sulzbach, welche
bereits 1387 der Hammereinigung beigetreten waren, besitzen wir
noch über verschiedene andere Eisenwerke im bayerischen Nordgau
urkundliche Nachrichten.
Der Schinhammer zu Treyerndorf an der Vils im Landgericht
Lengenfeld erhielt von Herzog Sigmund zu Pfingsten 1464 einen
besondern Freibrief 3). Der Hammer gehörte damals dem herzog-
lichen Rentmeister Michel Walrat. Dieser soll den gewöhnlichen
Zins nach altem Herkommen von 4 Pfund rhein. Pfennige jährlich
bezahlen. Dagegen soll weder oberhalb noch unterhalb an der Vils
ein neuer Hammer errichtet werden dürfen. Das Bauholz für den
Hammer erhält er nach altem Herkommen aus den herzoglichen
Waldungen umsonst. Er soll Weg und Steg, Wunn und Wayd haben
für des Hauses und des Viehes Notdurft. Das Holz zum Bauen und
Kohlen soll nach demselben Maſs gemessen werden, wie auf den zu
Treyerdorf und zu Schmidmühlen in derselben Herrschaft. Sie dürfen
in den fürstlichen Waldungen kohlen wann und wo sie wollen, nur
müssen sie den üblichen Forstzins von XII Pfund rhein. Pfennig ent-
richten. Ebenso dürfen sie im fürstlichen Gebiete Lehm und Thon
(Laym und Tegel) graben. Dem Hammerherrn steht ein gewisses
Strafrecht gegen seine Arbeiter zu. Er darf den Hammer ganz oder
zur Hälfte versetzen oder verkaufen.
Ein anderer alter Eisenhammer im Nordgau war zu Bodenwöhr 4).
Er entstand aus dem Weichselbrunner Hammer, welcher „seit undenk-
licher Zeit“ landesherrliches Eigentum war. 1464 wurde derselbe,
nachdem er lange still gelegen, von Gilg Kotz mit „landesherrlicher
Gnad und Vergonnung“ nach „Pottenwöhr“ (auch Potenwohr, Poden-
1) Siehe Lori, a. a. O., S. 245.
2) Ebend. S. 355.
3) Ebend. S. 90.
4) Siehe V. Voith, Das Berg- und Hüttenamt Bodenwöhr in den Verhandlungen
des historischen Vereins für die Oberpfalz, Bd. II, S. 253.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 685. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/705>, abgerufen am 22.11.2024.
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