die Werke der fürstlich fürstenbergischen Gebiete zu Neustadt und im oberen Kinzigthale 1). Zu den ersteren gehört Hammer-Eisen- bach, eins der bedeutendsten Hammerwerke Badens bis in die neuere Zeit.
Im Jahre 1523, Montag nach Jakobi (am 27. Juli), verlieh Graf Friedrich von Fürstenberg an Philipp von Almenshofen zu Immen- dingen sein Bergwerk im Ysenbach und Vallenbach samt Wasser und Wald zur Gewinnung aller Metalle und mit dem Recht und der Ab- sicht, Eisenschmelzen und Eisenhämmer daselbst zu errichten, unter folgenden Bedingungen: Philipp und seine Genossen haben das Recht, einen oder mehrere Hämmer aufzurichten; die vorhandenen Ge- bäulichkeiten darf er benutzen, ebenso Weide und Wasser für das Vieh der Arbeiter. Sie haben den Holzhieb an der Grube für die Haushaltung, den Bergbau und die Verkohlung, und wenn es an Holz fehlt, will ihnen der Graf von andern gelegenen Orten zu billigem Preise abgeben. Der Graf hat das Verkaufsrecht von allem Metall. Die Bergleute stehen in Schirm und Geleit des Grafen, müssen sich aber ordentlich betragen. Der zehnte Kübel gegrabenes Erz gehört dem Grafen. Hat er einen Haufen beisammen, so kann er verlangen, dass es auf der Hütte für ihn verschmolzen wird, muss dies aber acht Tage vorher ansagen, die Kohlen stellen und den Knechten ihren Lohn geben, wie die Pächter, so lange er sie braucht. Es ist den Pächtern gestattet, Beihämmer zu bauen, um darin "Blech, Sturz, Waffen. Klingen, Plüg, Boden" oder anderes zu schmieden, und will ihnen der Graf dazu behilflich sein, dafür haben sie dem Grafen jährlich vier Gulden zu entrichten. Die Erze müssen sie innerhalb des Bezirks ausschmelzen und verarbeiten. Beim Zeichen der Sturm- glocke und einer Landesnot sind die Bergleute, wie andere Landes- sassen, verpflichtet, Hilfe zu leisten, sofern es ihre Arbeit gestattet, aber nicht weiter, als dass sie Abends wieder daheim sein können. Die Pächter können die Werke verpfänden oder verkanfen, ihre Nach- folger müssen aber in ihre Pflichten eintreten; der Graf hat das Vorkaufsrecht. Die Pächter können die Werke aufgeben, müssen dies aber dem Grafen öffentlich bekannt machen, worauf ihre Rechte zurückfallen. Ebenso fällt das Werk zurück, wenn sie es ein halbes Jahr brach liegen lassen. Wer die Bergleute oder die Ihrigen be- leidigt, bezahlt die doppelte Busse für solchen Frevel, und dies soll öffentlich verkündigt werden u. s. w.
1) Siehe Trenkle, a. a. O., S. 129.
Baden.
die Werke der fürstlich fürstenbergischen Gebiete zu Neustadt und im oberen Kinzigthale 1). Zu den ersteren gehört Hammer-Eisen- bach, eins der bedeutendsten Hammerwerke Badens bis in die neuere Zeit.
Im Jahre 1523, Montag nach Jakobi (am 27. Juli), verlieh Graf Friedrich von Fürstenberg an Philipp von Almenshofen zu Immen- dingen sein Bergwerk im Ysenbach und Vallenbach samt Wasser und Wald zur Gewinnung aller Metalle und mit dem Recht und der Ab- sicht, Eisenschmelzen und Eisenhämmer daselbst zu errichten, unter folgenden Bedingungen: Philipp und seine Genossen haben das Recht, einen oder mehrere Hämmer aufzurichten; die vorhandenen Ge- bäulichkeiten darf er benutzen, ebenso Weide und Wasser für das Vieh der Arbeiter. Sie haben den Holzhieb an der Grube für die Haushaltung, den Bergbau und die Verkohlung, und wenn es an Holz fehlt, will ihnen der Graf von andern gelegenen Orten zu billigem Preise abgeben. Der Graf hat das Verkaufsrecht von allem Metall. Die Bergleute stehen in Schirm und Geleit des Grafen, müssen sich aber ordentlich betragen. Der zehnte Kübel gegrabenes Erz gehört dem Grafen. Hat er einen Haufen beisammen, so kann er verlangen, daſs es auf der Hütte für ihn verschmolzen wird, muſs dies aber acht Tage vorher ansagen, die Kohlen stellen und den Knechten ihren Lohn geben, wie die Pächter, so lange er sie braucht. Es ist den Pächtern gestattet, Beihämmer zu bauen, um darin „Blech, Sturz, Waffen. Klingen, Plüg, Boden“ oder anderes zu schmieden, und will ihnen der Graf dazu behilflich sein, dafür haben sie dem Grafen jährlich vier Gulden zu entrichten. Die Erze müssen sie innerhalb des Bezirks ausschmelzen und verarbeiten. Beim Zeichen der Sturm- glocke und einer Landesnot sind die Bergleute, wie andere Landes- sassen, verpflichtet, Hilfe zu leisten, sofern es ihre Arbeit gestattet, aber nicht weiter, als daſs sie Abends wieder daheim sein können. Die Pächter können die Werke verpfänden oder verkanfen, ihre Nach- folger müssen aber in ihre Pflichten eintreten; der Graf hat das Vorkaufsrecht. Die Pächter können die Werke aufgeben, müssen dies aber dem Grafen öffentlich bekannt machen, worauf ihre Rechte zurückfallen. Ebenso fällt das Werk zurück, wenn sie es ein halbes Jahr brach liegen lassen. Wer die Bergleute oder die Ihrigen be- leidigt, bezahlt die doppelte Buſse für solchen Frevel, und dies soll öffentlich verkündigt werden u. s. w.
1) Siehe Trenkle, a. a. O., S. 129.
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die Werke der fürstlich fürstenbergischen Gebiete zu Neustadt und
im oberen Kinzigthale 1). Zu den ersteren gehört Hammer-Eisen-
bach, eins der bedeutendsten Hammerwerke Badens bis in die
neuere Zeit.
Im Jahre 1523, Montag nach Jakobi (am 27. Juli), verlieh Graf
Friedrich von Fürstenberg an Philipp von Almenshofen zu Immen-
dingen sein Bergwerk im Ysenbach und Vallenbach samt Wasser und
Wald zur Gewinnung aller Metalle und mit dem Recht und der Ab-
sicht, Eisenschmelzen und Eisenhämmer daselbst zu errichten, unter
folgenden Bedingungen: Philipp und seine Genossen haben das Recht,
einen oder mehrere Hämmer aufzurichten; die vorhandenen Ge-
bäulichkeiten darf er benutzen, ebenso Weide und Wasser für das
Vieh der Arbeiter. Sie haben den Holzhieb an der Grube für die
Haushaltung, den Bergbau und die Verkohlung, und wenn es an Holz
fehlt, will ihnen der Graf von andern gelegenen Orten zu billigem
Preise abgeben. Der Graf hat das Verkaufsrecht von allem Metall.
Die Bergleute stehen in Schirm und Geleit des Grafen, müssen sich
aber ordentlich betragen. Der zehnte Kübel gegrabenes Erz gehört dem
Grafen. Hat er einen Haufen beisammen, so kann er verlangen,
daſs es auf der Hütte für ihn verschmolzen wird, muſs dies aber acht
Tage vorher ansagen, die Kohlen stellen und den Knechten ihren
Lohn geben, wie die Pächter, so lange er sie braucht. Es ist den
Pächtern gestattet, Beihämmer zu bauen, um darin „Blech, Sturz,
Waffen. Klingen, Plüg, Boden“ oder anderes zu schmieden, und will
ihnen der Graf dazu behilflich sein, dafür haben sie dem Grafen
jährlich vier Gulden zu entrichten. Die Erze müssen sie innerhalb
des Bezirks ausschmelzen und verarbeiten. Beim Zeichen der Sturm-
glocke und einer Landesnot sind die Bergleute, wie andere Landes-
sassen, verpflichtet, Hilfe zu leisten, sofern es ihre Arbeit gestattet,
aber nicht weiter, als daſs sie Abends wieder daheim sein können.
Die Pächter können die Werke verpfänden oder verkanfen, ihre Nach-
folger müssen aber in ihre Pflichten eintreten; der Graf hat das
Vorkaufsrecht. Die Pächter können die Werke aufgeben, müssen
dies aber dem Grafen öffentlich bekannt machen, worauf ihre Rechte
zurückfallen. Ebenso fällt das Werk zurück, wenn sie es ein halbes
Jahr brach liegen lassen. Wer die Bergleute oder die Ihrigen be-
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1) Siehe Trenkle, a. a. O., S. 129.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 701. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/721>, abgerufen am 22.11.2024.
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