vngefehrlicher streichen vnd gelten diesser zeit ein Korb, vf der Brennckautten, ein albus.
Item die hartte Kohlen, soll man hauffen, vndt gilt diesser zeit ein Korb gehaufft voll, zween räder albus vf der Brennkauten.
Der Körbe machen 18 ein klein fuder vnd XXXVI Körbe ein gross fuder oder Reuss voll. Ess ist auch vf benente zeit erkundigt, Das das stein mass vf dem bergekwerck im gehaltt vier herborner geheuffter mesten hadern haltten sollen, deren Sieben vf ein wagen gehorn, wie von altters. Wann auch das stein mass verlohren, so soll daselbst von gemessen vnd wieder genohmen werden, dieses is alles von alters also herpracht, wie die eltisten bej ihren eiden ge- nohmen vndt gehaltten haben.
Also auch des Altten Schulmeisterskinder, Vatter vnd altvatter zue Cambergk vnverdächtliche Jahr, die maassen der Körbe vnd reussen, bei treuwen vndt eiden gemelter massen gleich zu machen vnd auszugeben befelch gehabt, vnd sollen auch die Körb so new, dem mass nach gemacht, vnden vnd inwendig am bodemb, wie auch oben, ann vier orthen gleich abwendig der rundirung der lengde, das mass mit einem bekannten brandt zeichnen, wie vnser gnediger herr solches zu ordnen hat, verzeichnet werden.
Vnd sollen von keinen kein korb kohlen, ausgemessen noch ein- genohmen werden, die seyen dan von vnserm gnedigen herrn des- halben verpflichtet, vnd die körbe recht gerechtfertigt.
Wird aber Jemandt hierüber strafbahr befunden, derselbe soll nachdem er viel oder wenig gemessen hatt, gestrafft werden, wie Mein gnediger herr das setzet. Actum et Datum vf Freytag den 18. Sep- tembris Anno XXXV.
Dieses Kohlenmass hat sich erhalten bis in dieses Jahrhundert. Das Fuder, das in 5 Zain (Zehn) geteilt war, fasste 88 1/3 Kubikfuss; 2 Fuder machten einen Wagen aus. Das wird ausdrücklich bestätigt durch eine Urkunde von 1544. Es war 1 Wagen = 2 Fuder = 10 Zain = 6,056 cbm. Ein Wagen (gross Fuder oder Reuss) kostete nach obiger Ordnung: leichte Kohlen 36 Albus (= 11/2 Gulden = 3,80 Mk. 1), schwere Kohlen 72 Albus (= 3 Gulden = 7,60 Mk.).
Über das Gewicht von Eisen und Stahl macht Becher aus er-
1) 1 Räder-Gulden = 12 Batzen = 24 Albus = 288 Heller. 1 Thaler = 31 Albus. Nehmen wir an, dass der Räder-Gulden im Siegerland denselben Silber- wert hatte, wie ein Marien-Gulden am Harze, so war 1 fl. = 2,60 Mk., 1 Thlr. = 3,36 Mk. und 1 alb. = 0,1083 Mk.
Nassau.
vngefehrlicher streichen vnd gelten dieſser zeit ein Korb, vf der Brennckautten, ein albus.
Item die hartte Kohlen, soll man hauffen, vndt gilt dieſser zeit ein Korb gehaufft voll, zween räder albus vf der Brennkauten.
Der Körbe machen 18 ein klein fuder vnd XXXVI Körbe ein groſs fuder oder Reuſs voll. Eſs ist auch vf benente zeit erkundigt, Das das stein maſs vf dem bergekwerck im gehaltt vier herborner geheuffter mesten hadern haltten sollen, deren Sieben vf ein wagen gehorn, wie von altters. Wann auch das stein maſs verlohren, so soll daselbst von gemessen vnd wieder genohmen werden, dieses is alles von alters also herpracht, wie die eltisten bej ihren eiden ge- nohmen vndt gehaltten haben.
Also auch des Altten Schulmeisterskinder, Vatter vnd altvatter zue Cambergk vnverdächtliche Jahr, die maaſsen der Körbe vnd reuſsen, bei treuwen vndt eiden gemelter maſsen gleich zu machen vnd auszugeben befelch gehabt, vnd sollen auch die Körb so new, dem maſs nach gemacht, vnden vnd inwendig am bodemb, wie auch oben, ann vier orthen gleich abwendig der rundirung der lengde, das maſs mit einem bekannten brandt zeichnen, wie vnser gnediger herr solches zu ordnen hat, verzeichnet werden.
Vnd sollen von keinen kein korb kohlen, ausgemessen noch ein- genohmen werden, die seyen dan von vnserm gnedigen herrn des- halben verpflichtet, vnd die körbe recht gerechtfertigt.
Wird aber Jemandt hierüber strafbahr befunden, derselbe soll nachdem er viel oder wenig gemessen hatt, gestrafft werden, wie Mein gnediger herr das setzet. Actum et Datum vf Freytag den 18. Sep- tembris Anno XXXV.
Dieses Kohlenmaſs hat sich erhalten bis in dieses Jahrhundert. Das Fuder, das in 5 Zain (Zehn) geteilt war, faſste 88⅓ Kubikfuſs; 2 Fuder machten einen Wagen aus. Das wird ausdrücklich bestätigt durch eine Urkunde von 1544. Es war 1 Wagen = 2 Fuder = 10 Zain = 6,056 cbm. Ein Wagen (groſs Fuder oder Reuſs) kostete nach obiger Ordnung: leichte Kohlen 36 Albus (= 1½ Gulden = 3,80 Mk. 1), schwere Kohlen 72 Albus (= 3 Gulden = 7,60 Mk.).
Über das Gewicht von Eisen und Stahl macht Becher aus er-
1) 1 Räder-Gulden = 12 Batzen = 24 Albus = 288 Heller. 1 Thaler = 31 Albus. Nehmen wir an, daſs der Räder-Gulden im Siegerland denselben Silber- wert hatte, wie ein Marien-Gulden am Harze, so war 1 fl. = 2,60 Mk., 1 Thlr. = 3,36 Mk. und 1 alb. = 0,1083 Mk.
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Nassau.
vngefehrlicher streichen vnd gelten dieſser zeit ein Korb, vf der
Brennckautten, ein albus.
Item die hartte Kohlen, soll man hauffen, vndt gilt dieſser zeit
ein Korb gehaufft voll, zween räder albus vf der Brennkauten.
Der Körbe machen 18 ein klein fuder vnd XXXVI Körbe ein
groſs fuder oder Reuſs voll. Eſs ist auch vf benente zeit erkundigt,
Das das stein maſs vf dem bergekwerck im gehaltt vier herborner
geheuffter mesten hadern haltten sollen, deren Sieben vf ein wagen
gehorn, wie von altters. Wann auch das stein maſs verlohren, so soll
daselbst von gemessen vnd wieder genohmen werden, dieses is alles
von alters also herpracht, wie die eltisten bej ihren eiden ge-
nohmen vndt gehaltten haben.
Also auch des Altten Schulmeisterskinder, Vatter vnd altvatter
zue Cambergk vnverdächtliche Jahr, die maaſsen der Körbe vnd
reuſsen, bei treuwen vndt eiden gemelter maſsen gleich zu machen
vnd auszugeben befelch gehabt, vnd sollen auch die Körb so new,
dem maſs nach gemacht, vnden vnd inwendig am bodemb, wie auch
oben, ann vier orthen gleich abwendig der rundirung der lengde, das
maſs mit einem bekannten brandt zeichnen, wie vnser gnediger herr
solches zu ordnen hat, verzeichnet werden.
Vnd sollen von keinen kein korb kohlen, ausgemessen noch ein-
genohmen werden, die seyen dan von vnserm gnedigen herrn des-
halben verpflichtet, vnd die körbe recht gerechtfertigt.
Wird aber Jemandt hierüber strafbahr befunden, derselbe soll
nachdem er viel oder wenig gemessen hatt, gestrafft werden, wie Mein
gnediger herr das setzet. Actum et Datum vf Freytag den 18. Sep-
tembris Anno XXXV.
Dieses Kohlenmaſs hat sich erhalten bis in dieses Jahrhundert.
Das Fuder, das in 5 Zain (Zehn) geteilt war, faſste 88⅓ Kubikfuſs;
2 Fuder machten einen Wagen aus. Das wird ausdrücklich bestätigt
durch eine Urkunde von 1544. Es war 1 Wagen = 2 Fuder =
10 Zain = 6,056 cbm. Ein Wagen (groſs Fuder oder Reuſs) kostete
nach obiger Ordnung: leichte Kohlen 36 Albus (= 1½ Gulden =
3,80 Mk. 1), schwere Kohlen 72 Albus (= 3 Gulden = 7,60 Mk.).
Über das Gewicht von Eisen und Stahl macht Becher aus er-
1) 1 Räder-Gulden = 12 Batzen = 24 Albus = 288 Heller. 1 Thaler =
31 Albus. Nehmen wir an, daſs der Räder-Gulden im Siegerland denselben Silber-
wert hatte, wie ein Marien-Gulden am Harze, so war 1 fl. = 2,60 Mk., 1 Thlr.
= 3,36 Mk. und 1 alb. = 0,1083 Mk.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 716. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/736>, abgerufen am 22.11.2024.
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