treiben. Das Holz war meist Eichen und Birken, weshalb man Eichen- und Birkenhauberge unterschied. Sie hatten dreifachen Nutzen, dienten als Nutzwald, sowie zeitweise als Felder für Getreide- bau und als Weide für das Vieh. Sie waren Eigentum bestimmter Gemeinden, doch besassen auch die Hütten zuweilen Hauberge. Bei dem Verkaufe einer Hammer- und Blasehütte im siegenschen Hain- gerichte 1483 werden die dazu gehörigen Hauberge mit verkauft 1). Die Hauberge sollten, wie wir oben gesehen haben, 15 bis 16 bis 18 Jahre alt sein, ehe sie wieder geschlagen werden durften, damit nicht allein das Holz eine solche Stärke erhielt, als zum Verkohlen für die Eisen- hütten und Hämmer erforderlich war, sondern damit auch das Ge- treide in besserer Güte und grösserer Menge wachsen konnte, weil die Erfahrung gelehrt hatte, dass das Korn in dem alten Grunde besser als in einem unzeitigen Berge zu wachsen pflegte. Damit die Hauberge aber so wirtschaftlich wie möglich ausgenutzt würden, war bestimmt, dass jede Haubergsgemarkung durch sachverständige Schult- heissen, Förster und Schöffen überschlagen und dem Befinden nach in 16 bis 18 oder 20 Häue geteilt und diese in regelmässiger Folge abgetrieben wurden. Diese rationelle Waldwirtschaft in Verbindung mit der Hüttenordnung sicherte den Bestand der Sieger- länder Eisenindustrie.
Beide Ordnungen wurden am 18. August 1586 aufs neue ver- öffentlicht unter dem Titel: "Geschworene Montagsordnung des Amtes Siegen." Diese Bezeichnung, die aber viel älter ist, rührte daher, dass am "Geschworenen Montag" über alle Vergehen gegen diese Ordnung abgeurteilt wurde. Die geschworene Montagsordnung fasste die Bestimmungen der Kurbriefe, die Waldordnung, sowie alle sonstigen früheren Haushaltungsgesetze zusammen. Sie ist deshalb zum Teil eine Wiederholung des bereits mitgeteilten, zum Teil enthält sie auch Neues. Die Waldordnung, mit der sie beginnt, ist fast wört- lich mit der oben erwähnten von 1562 übereinstimmend.
§. 22 bestimmt sodann, dass die Schultheissen jedes Jahr sämt- liche Gebäude auf ihre Bau- und Feuersicherheit revidieren sollen, und dass in jedem Orte zwei beeidete Feuerbeseher angestellt werden. Erhält jemand Eichenstämme als Bauholz aus dem Walde, so ist er verpflichtet, bei jedem Stock vier junge Eichen für den Nachwuchs zu setzen. Ferner ist jeder Hausmann verpflichtet, jährlich fünf junge Bäume zu setzen, entweder nach der Lage seines Besitzes auf seinem
1)Arnoldi, a. a. O., Bd. III, 2. Abtl., S. 5.
Nassau.
treiben. Das Holz war meist Eichen und Birken, weshalb man Eichen- und Birkenhauberge unterschied. Sie hatten dreifachen Nutzen, dienten als Nutzwald, sowie zeitweise als Felder für Getreide- bau und als Weide für das Vieh. Sie waren Eigentum bestimmter Gemeinden, doch besaſsen auch die Hütten zuweilen Hauberge. Bei dem Verkaufe einer Hammer- und Blasehütte im siegenschen Hain- gerichte 1483 werden die dazu gehörigen Hauberge mit verkauft 1). Die Hauberge sollten, wie wir oben gesehen haben, 15 bis 16 bis 18 Jahre alt sein, ehe sie wieder geschlagen werden durften, damit nicht allein das Holz eine solche Stärke erhielt, als zum Verkohlen für die Eisen- hütten und Hämmer erforderlich war, sondern damit auch das Ge- treide in besserer Güte und gröſserer Menge wachsen konnte, weil die Erfahrung gelehrt hatte, daſs das Korn in dem alten Grunde besser als in einem unzeitigen Berge zu wachsen pflegte. Damit die Hauberge aber so wirtschaftlich wie möglich ausgenutzt würden, war bestimmt, daſs jede Haubergsgemarkung durch sachverständige Schult- heiſsen, Förster und Schöffen überschlagen und dem Befinden nach in 16 bis 18 oder 20 Häue geteilt und diese in regelmäſsiger Folge abgetrieben wurden. Diese rationelle Waldwirtschaft in Verbindung mit der Hüttenordnung sicherte den Bestand der Sieger- länder Eisenindustrie.
Beide Ordnungen wurden am 18. August 1586 aufs neue ver- öffentlicht unter dem Titel: „Geschworene Montagsordnung des Amtes Siegen.“ Diese Bezeichnung, die aber viel älter ist, rührte daher, daſs am „Geschworenen Montag“ über alle Vergehen gegen diese Ordnung abgeurteilt wurde. Die geschworene Montagsordnung faſste die Bestimmungen der Kurbriefe, die Waldordnung, sowie alle sonstigen früheren Haushaltungsgesetze zusammen. Sie ist deshalb zum Teil eine Wiederholung des bereits mitgeteilten, zum Teil enthält sie auch Neues. Die Waldordnung, mit der sie beginnt, ist fast wört- lich mit der oben erwähnten von 1562 übereinstimmend.
§. 22 bestimmt sodann, daſs die Schultheiſsen jedes Jahr sämt- liche Gebäude auf ihre Bau- und Feuersicherheit revidieren sollen, und daſs in jedem Orte zwei beeidete Feuerbeseher angestellt werden. Erhält jemand Eichenstämme als Bauholz aus dem Walde, so ist er verpflichtet, bei jedem Stock vier junge Eichen für den Nachwuchs zu setzen. Ferner ist jeder Hausmann verpflichtet, jährlich fünf junge Bäume zu setzen, entweder nach der Lage seines Besitzes auf seinem
1)Arnoldi, a. a. O., Bd. III, 2. Abtl., S. 5.
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Nassau.
treiben. Das Holz war meist Eichen und Birken, weshalb man
Eichen- und Birkenhauberge unterschied. Sie hatten dreifachen
Nutzen, dienten als Nutzwald, sowie zeitweise als Felder für Getreide-
bau und als Weide für das Vieh. Sie waren Eigentum bestimmter
Gemeinden, doch besaſsen auch die Hütten zuweilen Hauberge. Bei
dem Verkaufe einer Hammer- und Blasehütte im siegenschen Hain-
gerichte 1483 werden die dazu gehörigen Hauberge mit verkauft 1). Die
Hauberge sollten, wie wir oben gesehen haben, 15 bis 16 bis 18 Jahre
alt sein, ehe sie wieder geschlagen werden durften, damit nicht allein
das Holz eine solche Stärke erhielt, als zum Verkohlen für die Eisen-
hütten und Hämmer erforderlich war, sondern damit auch das Ge-
treide in besserer Güte und gröſserer Menge wachsen konnte, weil
die Erfahrung gelehrt hatte, daſs das Korn in dem alten Grunde
besser als in einem unzeitigen Berge zu wachsen pflegte. Damit die
Hauberge aber so wirtschaftlich wie möglich ausgenutzt würden, war
bestimmt, daſs jede Haubergsgemarkung durch sachverständige Schult-
heiſsen, Förster und Schöffen überschlagen und dem Befinden nach
in 16 bis 18 oder 20 Häue geteilt und diese in regelmäſsiger
Folge abgetrieben wurden. Diese rationelle Waldwirtschaft in
Verbindung mit der Hüttenordnung sicherte den Bestand der Sieger-
länder Eisenindustrie.
Beide Ordnungen wurden am 18. August 1586 aufs neue ver-
öffentlicht unter dem Titel: „Geschworene Montagsordnung des
Amtes Siegen.“ Diese Bezeichnung, die aber viel älter ist, rührte
daher, daſs am „Geschworenen Montag“ über alle Vergehen gegen
diese Ordnung abgeurteilt wurde. Die geschworene Montagsordnung
faſste die Bestimmungen der Kurbriefe, die Waldordnung, sowie alle
sonstigen früheren Haushaltungsgesetze zusammen. Sie ist deshalb
zum Teil eine Wiederholung des bereits mitgeteilten, zum Teil enthält
sie auch Neues. Die Waldordnung, mit der sie beginnt, ist fast wört-
lich mit der oben erwähnten von 1562 übereinstimmend.
§. 22 bestimmt sodann, daſs die Schultheiſsen jedes Jahr sämt-
liche Gebäude auf ihre Bau- und Feuersicherheit revidieren sollen,
und daſs in jedem Orte zwei beeidete Feuerbeseher angestellt werden.
Erhält jemand Eichenstämme als Bauholz aus dem Walde, so ist er
verpflichtet, bei jedem Stock vier junge Eichen für den Nachwuchs
zu setzen. Ferner ist jeder Hausmann verpflichtet, jährlich fünf junge
Bäume zu setzen, entweder nach der Lage seines Besitzes auf seinem
1) Arnoldi, a. a. O., Bd. III, 2. Abtl., S. 5.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 728. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/748>, abgerufen am 22.11.2024.
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