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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895.

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Nassau.
offt begiebt vnd zutregt, das etwa drey oder vier bey einem fewer
arbeiten, Sol derselbigen meister, Jeder funff viertell zuschmiden fug
vnd macht haben.

Und ist hierinnen sonderlich bedingt vnd abgeredt, Beschlossen
vnd von allen meistern Einhelliglich verwilliget, Das ein Jeder meister
kein an das handtwerg nehmen oder lernen soll, Er sey dan vom
handtwerge geboren. Wo auch ledige knecht weren, vnd Ir eigen
brodt vnd fewer hetten, Soll derselbigen einer machen fünff viertell.
Auch seint die meisten Eins worden, Wo sich Irrthumb eines Sensen-
kauffs halber erhebt, Das etwan einer eine sensen kaufft, dieselbige
ein zeitlang gebraucht, vnd hernach derselbigen wandelung begert,
Sol es also gehalten werden. Wan einer ein Sensen kaufft, vnd
Ihme ein zeitlang vom schmitt zu wandeln zugesagt, wie sie dero
eins worden sindt, Sodan In derselbigen zeit dem armen man, der
die Sensen gekaufft, die Sense nit thienlich, So soll der Schmit die
Sensen wieder nehmen, vnd derselbigen Sensen helffen, Das sie dem
armen man, der sie gekaufft hatt, thienlich vnd zugebrauchen sey,
Alsdan sol sie der keuffer wieder nehmen. Truge sich aber zu, Das
der schmit der Sensen nicht helfen kunth, Alssdan sol der schmit
die Sense wiedernehmen, vnd dem keuffer an derselbigen stadt ein
newe Sensen geben vnd zustellen, die dem keuffer gefellig vnd kauff-
mansguth, vff das der keuffer vor sein geld hab vnd vnbetrogen sey.
Damit sol der Schmitt der Sensen Wandellung gegen dem keuffer
ledig vnd loss sein."

Zuwiderhandlungen sollen mit zehn Gulden Busse dem Fürsten
und mit fünf Gulden dem Handwerk gestraft werden und sollen,
darauf "Schmits Girlach, Schmitthen Hans vnd der Jung Girlach
Gast" fleissig achten und die Aufsicht führen. Diese Ordnung wird
vom Grafen bestätigt "vff montag nach Misericordias domini Als man
zält nach der geburth Christi vnseres lieben hern vnd seligmachers
Tausendt Funffhundert Funffzigck vnd ein Jaer".

Der Hauptvertriebsort für die Dillenburgischen Eisenwaren war
zu jener Zeit Herborn, und während Siegen seinen Hauptabsatz nach
Köln und nach Westfalen hatte, ging der Dillenburger Eisenhandel
zumeist nach Frankfurt a. M.

Auch in den Teilen Nassaus, welche von den Grafen der Wal-
ramischen Linie
beherrscht wurden, bestand eine alte Eisenindustrie,
leider sind die Nachrichten aus dem 16. Jahrhundert über dieselbe
nur spärlich. Über die Waldschmieden und die Rennwerke im Weil-
thal haben wir früher schon berichtet (Bd. I, S. 959 bis 962). In

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Nassau.
offt begiebt vnd zutregt, das etwa drey oder vier bey einem fewer
arbeiten, Sol derselbigen meister, Jeder funff viertell zuschmiden fug
vnd macht haben.

Und ist hierinnen sonderlich bedingt vnd abgeredt, Beschlossen
vnd von allen meistern Einhelliglich verwilliget, Das ein Jeder meister
kein an das handtwerg nehmen oder lernen soll, Er sey dan vom
handtwerge geboren. Wo auch ledige knecht weren, vnd Ir eigen
brodt vnd fewer hetten, Soll derselbigen einer machen fünff viertell.
Auch seint die meisten Eins worden, Wo sich Irrthumb eines Sensen-
kauffs halber erhebt, Das etwan einer eine sensen kaufft, dieselbige
ein zeitlang gebraucht, vnd hernach derselbigen wandelung begert,
Sol es also gehalten werden. Wan einer ein Sensen kaufft, vnd
Ihme ein zeitlang vom schmitt zu wandeln zugesagt, wie sie dero
eins worden sindt, Sodan In derselbigen zeit dem armen man, der
die Sensen gekaufft, die Sense nit thienlich, So soll der Schmit die
Sensen wieder nehmen, vnd derselbigen Sensen helffen, Das sie dem
armen man, der sie gekaufft hatt, thienlich vnd zugebrauchen sey,
Alsdan sol sie der keuffer wieder nehmen. Truge sich aber zu, Das
der schmit der Sensen nicht helfen kunth, Alſsdan sol der schmit
die Sense wiedernehmen, vnd dem keuffer an derselbigen stadt ein
newe Sensen geben vnd zustellen, die dem keuffer gefellig vnd kauff-
mansguth, vff das der keuffer vor sein geld hab vnd vnbetrogen sey.
Damit sol der Schmitt der Sensen Wandellung gegen dem keuffer
ledig vnd loſs sein.“

Zuwiderhandlungen sollen mit zehn Gulden Buſse dem Fürsten
und mit fünf Gulden dem Handwerk gestraft werden und sollen,
darauf „Schmits Girlach, Schmitthen Hans vnd der Jung Girlach
Gast“ fleiſsig achten und die Aufsicht führen. Diese Ordnung wird
vom Grafen bestätigt „vff montag nach Misericordias domini Als man
zält nach der geburth Christi vnseres lieben hern vnd seligmachers
Tausendt Funffhundert Funffzigck vnd ein Jaer“.

Der Hauptvertriebsort für die Dillenburgischen Eisenwaren war
zu jener Zeit Herborn, und während Siegen seinen Hauptabsatz nach
Köln und nach Westfalen hatte, ging der Dillenburger Eisenhandel
zumeist nach Frankfurt a. M.

Auch in den Teilen Nassaus, welche von den Grafen der Wal-
ramischen Linie
beherrscht wurden, bestand eine alte Eisenindustrie,
leider sind die Nachrichten aus dem 16. Jahrhundert über dieselbe
nur spärlich. Über die Waldschmieden und die Rennwerke im Weil-
thal haben wir früher schon berichtet (Bd. I, S. 959 bis 962). In

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[739/0759] Nassau. offt begiebt vnd zutregt, das etwa drey oder vier bey einem fewer arbeiten, Sol derselbigen meister, Jeder funff viertell zuschmiden fug vnd macht haben. Und ist hierinnen sonderlich bedingt vnd abgeredt, Beschlossen vnd von allen meistern Einhelliglich verwilliget, Das ein Jeder meister kein an das handtwerg nehmen oder lernen soll, Er sey dan vom handtwerge geboren. Wo auch ledige knecht weren, vnd Ir eigen brodt vnd fewer hetten, Soll derselbigen einer machen fünff viertell. Auch seint die meisten Eins worden, Wo sich Irrthumb eines Sensen- kauffs halber erhebt, Das etwan einer eine sensen kaufft, dieselbige ein zeitlang gebraucht, vnd hernach derselbigen wandelung begert, Sol es also gehalten werden. Wan einer ein Sensen kaufft, vnd Ihme ein zeitlang vom schmitt zu wandeln zugesagt, wie sie dero eins worden sindt, Sodan In derselbigen zeit dem armen man, der die Sensen gekaufft, die Sense nit thienlich, So soll der Schmit die Sensen wieder nehmen, vnd derselbigen Sensen helffen, Das sie dem armen man, der sie gekaufft hatt, thienlich vnd zugebrauchen sey, Alsdan sol sie der keuffer wieder nehmen. Truge sich aber zu, Das der schmit der Sensen nicht helfen kunth, Alſsdan sol der schmit die Sense wiedernehmen, vnd dem keuffer an derselbigen stadt ein newe Sensen geben vnd zustellen, die dem keuffer gefellig vnd kauff- mansguth, vff das der keuffer vor sein geld hab vnd vnbetrogen sey. Damit sol der Schmitt der Sensen Wandellung gegen dem keuffer ledig vnd loſs sein.“ Zuwiderhandlungen sollen mit zehn Gulden Buſse dem Fürsten und mit fünf Gulden dem Handwerk gestraft werden und sollen, darauf „Schmits Girlach, Schmitthen Hans vnd der Jung Girlach Gast“ fleiſsig achten und die Aufsicht führen. Diese Ordnung wird vom Grafen bestätigt „vff montag nach Misericordias domini Als man zält nach der geburth Christi vnseres lieben hern vnd seligmachers Tausendt Funffhundert Funffzigck vnd ein Jaer“. Der Hauptvertriebsort für die Dillenburgischen Eisenwaren war zu jener Zeit Herborn, und während Siegen seinen Hauptabsatz nach Köln und nach Westfalen hatte, ging der Dillenburger Eisenhandel zumeist nach Frankfurt a. M. Auch in den Teilen Nassaus, welche von den Grafen der Wal- ramischen Linie beherrscht wurden, bestand eine alte Eisenindustrie, leider sind die Nachrichten aus dem 16. Jahrhundert über dieselbe nur spärlich. Über die Waldschmieden und die Rennwerke im Weil- thal haben wir früher schon berichtet (Bd. I, S. 959 bis 962). In 47*

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 739. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/759>, abgerufen am 22.11.2024.